Vorgeworfener Verstoß:
Nicht angepasste Geschwindigkeit
System zur Messung:
Subjektive Einschätzung des Polizeibeamten
Bearbeitende Behörde:
Kreis Siegen-Wittgenstein
Datum:
14.01.2017
Sachverhalt & Ergebnis
Unserem Mandanten wurde vom Kreis Siegen-Wittgenstein vorgeworfen am 14.01.2017 in Siegen, BAB 45, RF Frankfurt/Main in Anbetracht der besonderen örtlichen Straßen- oder Verkehrsverhältnisse mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren zu sein und dadurch einen Unfall verursacht zu haben.
In diesem Fall lag eine rein subjektive Einschätzung des Polizeibeamten vor, der den Unfall nachträglich aufgenommen hatte. Der Polizeibeamte war der Ansicht, dass man aufgrund der Witterungsverhältnisse hätte langsamer fahren müssen und dann den Unfall hätte vermeiden können. Auf gut geführten, breiten Autobahnen mit guter Fahrbahndecke darf man auch bei Fahrbahnnässe und/oder vermeintlicher Glättegefahr nach der obergerichtlichen Rechtsprechung mit erheblichen Geschwindigkeiten und muss nicht nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Der Anhalteweg muss lediglich innerhalb der Sichtweite bleiben.