AG Gießen – Az.: 5202 OWi 107 Js 11549/12 – Urteil vom 04.06.2012
Der Betroffene ist schuldig einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit (Geschwindigkeitsübertretung).
Er wird deshalb zu einer Geldbuße in Höhe von 320,– € verurteilt.
Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewendete Vorschriften: §§ 41, 49 StVO, 24 StVG, Nr. 11.3.7 BKat, 4 IV BKatVO
Gründe
(abgekürzt nach § 46 I OWiG, § 267 IV 1 2. HS StPO iVm. § 77b OWiG)
Der Betroffene hat die Geschwindigkeitsübertretung wie im Bußgeldbescheid zugegeben. Er hat weder die Messung noch die Fahrereigenschaft angezweifelt. Er bat jedoch um Absehen vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße. Dem konnte – gegen Verdopplung der Geldbuße – ausnahmsweise nachgekommen werden, § 4 IV BKatV. Dies aus folgenden Erwägungen:
Der Betroffene betreibt alleine eine Kfz-Werkstatt und beschäftigt dort keine Angestellten. Er muss dabei unter anderem die Fahrzeuge nach entsprechender Reparatur Probe fahren. Das Unternehmen lebt von der engen persönlichen Bindung der Kunden an die Leistungen des Betroffenen. Einen Übergangsvertreter für einen Monat würden die Kunden – nach der überzeugenden Einlassung des Betroffenen – nicht akzeptieren. Der Weg von der Wohnung zur Werkstatt ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln schwer zu bewältigen. Urlaub hat der Betroffene die letzten zehn Jahre nicht gemacht und auch nicht geplant, weil sein Unternehmen das nicht zulasse. Er hat keinen Beschäftigten und somit keinen Vertreter. Die Ehefrau des Betroffenen scheidet als Fahrerin für den Betroffenen aus, da sie sich um die pflegebedürftigen Eltern kümmern muss. Im Verkehrszentralregister findet sich keine Voreintragung.
Bei der Zusammenschau dieser Aspekte liegt hier nach Auffassung des Gerichts ein Ausnahmefall vor, weil trotz der 4-Monats-Frist ein einmonatiges Fahrverbot für den Betroffenen existenzvernichtend sein könnte. Dies wäre eine unverhältnismäßige Folge zu einer einmaligen – wenn auch erheblichen – fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung.