Bußgeld und Verjährung: Einblicke in einen bemerkenswerten Fall
Eine bedeutende Auseinandersetzung um ein Bußgeldverfahren hat kürzlich eine unerwartete Wendung genommen. Bei dem zentralen Thema handelte es sich um eine erhebliche Geschwindigkeitsübertretung auf einer Bundesautobahn, wobei der betroffene Fahrer eine zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 85 km/h überschritten haben soll.
Dieser Vorfall führte zur Auferlegung eines Bußgeldes und einem Fahrverbot durch den Zentraldienst der Polizei, woraufhin der Betroffene Einspruch erhob. Die Verteidigung hinterfragte sowohl die Fahrereigenschaft des Betroffenen als auch eine möglicherweise eingetretene Verfolgungsverjährung.
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Übersicht
Verfahren und Einspruch
Im Laufe des Verfahrens wurde der Fall an die Staatsanwaltschaft und anschließend an das Amtsgericht weitergeleitet. Der Verteidiger des Beschuldigten hatte in der Zwischenzeit die Prüfung der möglichen Verjährung beantragt.
Verjährung als Wendepunkt
Die zentrale Wendung in diesem Fall ereignete sich, als das Amtsgericht feststellte, dass tatsächlich Verfolgungsverjährung eingetreten war. Dies führte zur Einstellung des Verfahrens und zur Auferlegung der Kosten des Verfahrens auf die Landeskasse.
Der Streit um die Auslagen
Ein weiterer kritischer Punkt in diesem Fall war die Frage, wer die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen hatte. Ursprünglich entschied das Amtsgericht, dass die Landeskasse nicht für diese Kosten aufkommen sollte.
Der abschließende Beschluss
Allerdings hob das LG Neuruppin diese Entscheidung später auf, nachdem der Betroffene Beschwerde eingelegt hatte. In ihrem Beschluss vom 18.12.2020 entschied das Gericht, dass die Landeskasse sowohl die Kosten des Beschwerdeverfahrens als auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen hat.
Das vorliegende Urteil
LG Neuruppin – Az.: 11 Qs 95/20 – Beschluss vom 18.12.2020
Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 12.10.2020 zu dem Aktenzeichen 13a OWi 3425 Js-OWi 20834/20 (208/20) hinsichtlich der Kostenentscheidung dahingehend abgeändert, dass die Landeskasse auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen hat.
Die Landeskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der darin entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen.
Gründe
I.
Gegenstand des vorliegenden Bußgeldverfahrens ist eine dem Betroffenen dahingehend zur Last gelegte Verkehrsordnungswidrigkeit, am 13.07.2019 gegen 00:12 Uhr als Fahrer des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen XXX auf der Bundesautobahn XX in Fahrtrichtung XXX bei Streckenkilometer XXX die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h mit einer festgestellten Geschwindigkeit von 145 km/h um 85 km/h überschritten zu haben. Im Rahmen des verwaltungs-behördlichen Bußgeldverfahrens ist der Betroffene dabei am 01.11.2019 durch die Polizeibeamten PHK Pohl und POM’in XXX nach entsprechender Belehrung als Betroffener zur Sache vernommen worden, wobei er unter anderem angegeben haben soll, dass er keine entsprechende Beschilderung für eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h wahrgenommen habe. Mit Bußgeldbescheid vom 06.11.2019 zu dem Aktenzeichen 474/19/0272709/5 hat der Zentraldienst der Polizei – Zentrale Bußgeldstelle – des Landes Brandenburg wegen dieser dem Betroffenen zur Last gelegten Verkehrsordnungswidrigkeit gegen den Betroffenen ein Bußgeld von 720,00 € sowie ein Fahrverbot von drei Monaten nebst Gebühren und Auslagen festgesetzt, welcher dem Betroffenen am 08.11.2019 gegen Postzustellungsurkunde (Bl. 48 – 49 des Verwaltungsvorgangs) zugestellt worden ist.
Nach Einspruchseinlegung mit am selben Tage per Telefax bei der Verwaltungsbehörde eingegangenem Verteidigerschriftsatz vom 20.11.2019 und dem Eingang eines weiteren Verteidigerschriftsatzes vom 09.12.2019, in welchem nunmehr auch die Fahrereigenschaft des Betroffenen ausdrücklich bestritten worden ist, hat die Verwaltungsbehörde die Akte schließlich mit Anschreiben vom 26.02.2020 gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 OWiG an die Staatsanwaltschaft übersandt, wo diese am 05.03.2020 eingegangen ist. Mit Verfügung vom 08.06.2020 hat die Staatsanwaltschaft die Akte sodann gemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 OWiG dem Amtsgericht übersandt, wo diese schließlich am 11.06.2020 eingegangen ist.
Nachdem der Betroffene mit Verteidigerschriftsatz vom 03.08.2020 um Prüfung einer möglicherweise eingetretenen Verjährung gebeten hat, hat das Amtsgericht das Verfahren nach Anhörung der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 12.10.2020 gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 206a Abs. 1 StPO eingestellt und dabei zur Begründung darauf abgestellt, dass mangels des rechtszeitigen Vorliegens eines weiteren Unterbrechungstatbestandes seit dem Erlass des Bußgeldbescheides am 06.11.2019 mit dem 06.05.2020 Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Die Kosten des Verfahrens hat das Amtsgericht dabei gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. 467 Abs. 1 Var. 3 StPO der Landeskasse auferlegt, jedoch gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, der Landeskasse auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen aufzuerlegen. Zur Begründung hat das Amtsgericht diesbezüglich unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 01.03.1995 zu dem Aktenzeichen 2 StR 331/94 ausgeführt, dass es sich insoweit um eine Ermessensentscheidung handele und die notwendigen Auslagen des Betroffenen grundsätzlich nicht der Landeskasse aufzuerlegen seien, wenn sich erst im Verlauf des Verfahrens herausstelle, dass die in Rede stehende Ordnungswidrigkeit bereits verjährt sei.
Gegen diesen am 19.10.2020 gegen Empfangsbekenntnis (Bl. 26 d.A.) an den Verteidiger zugestellten Beschluss hat der Betroffene mit am selben Tage beim Amtsgericht eingegangenem Verteidigerschriftsatz vom 22.10.2020 sofortige Beschwerde hinsichtlich der darin enthaltenen Kostentscheidung insoweit eingelegt, als das Amtsgericht davon abgesehen hat, der Landeskasse auch die ihm entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
Die sofortige Beschwerde erweist sich zunächst als zulässig. Gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 StPO ist die sofortige Beschwerde für den Betroffenen das statthafte Rechtsmittel gegen die ihn hinsichtlich der versagten Auslagenerstattung beschwerende Kostenentscheidung. Dem steht insbesondere auch nicht die Regelung des § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO entgegen. Zwar hätte der Betroffene vorliegend die durch das Amtsgericht gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 206a Abs. 1 StPO ausgesprochene Verfahrenseinstellung mangels eigener Beschwer selbst nicht anfechten können, der Rechtsmittelausschluss des § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO betrifft jedoch nur die Kostenentscheidungen in solchen Abschlussentscheidungen, gegen welche prinzipiell für den jeweiligen Rechtsmittelführer kein Rechtsmittel in der Hauptsache mehr gegeben ist, während allein die fehlende Beschwer in der Hauptsache die gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 206a Abs. 2 StPO angeordnete prinzipielle Anfechtbarkeit einer Einstellungsentscheidung § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 206a Abs. 1 StPO nicht mit der Rechtsfolge aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO entfallen lässt (OLG Köln, Urteil vom 23.05.2017 – 2 Ws 249/17; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.03.2012 – III-3 Ws 28-32/12; KK-StPO/Gieg, 8. Aufl. 2019, § 464 Rn. 8). Die sofortige Beschwerde ist durch den Betroffenen sodann auch im Übrigen – insbesondere form- und fristgerecht – in zulässiger Weise eingelegt worden.
Die sofortige Beschwerde ist sodann auch in vollem Umfang begründet. Mit Blick auf die in Rechtskraft erwachsene Hauptsacheentscheidung einer Einstellung des Verfahrens gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 206a Abs. 1 StPO sind der Landeskasse gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 Var. 3 StPO nicht nur die Kosten des Verfahrens, sondern auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen aufzuerlegen. Soweit das Amtsgericht demgegenüber seine abweichende Auslagenentscheidung auf die Ausnahmeregelung des § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO gestützt hat, vermag die Kammer diesen Erwägungen nicht zu folgen. Entgegen dem offenbaren Dafürhalten des Amtsgerichts, welches hierzu gleichwohl keinerlei begründende Ausführungen getätigt hat, erscheint bereits der Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Ausnahmeregelung höchst zweifelhaft. So geht zwar ein gewichtiger Teil der Rechtsprechung ungeachtet des Gesetzeswortlauts, nach welchem eine Verurteilung nur deshalb nicht erfolgt sein darf, weil ein Verfahrenshindernis besteht, davon aus, dass es für ein Absehen von der Auslagenüberbürdung auf die Landeskasse bereits ausreichend sei, dass der Betroffene ohne das Verfahrenshindernis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne eines hinreichenden Tatverdachts verurteilt worden wäre (BGH, Beschluss vom 05.11.1999 – StB 1/99; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.03.2010 – 1 Ws 113/10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.04.2002 – 2 Ws 16/02; LG Krefeld, Beschluss vom 17.07.2018 – 30 Qs 38/18; AG Stuttgart, Beschluss vom 25.02.2019 – 13 OWi 14/18; AG Landstuhl, Urteil vom 11.09.2014 – 2 OWi 4286 Js 4901/14; AG Dillenburg, Beschluss vom 22.03.2012 – 3 OWi 25/12), was vorliegend mit Blick auf den Umstand, dass ein standardisiertes Messverfahren zum Einsatz gekommen ist und sich der Betroffene nach ordnungsgemäßer Belehrung gegenüber zwei Polizeibeamten zu seiner Fahrereigenschaft bekannt haben soll, sicherlich anzunehmen gewesen wäre. Demgegenüber dürfte jedoch der Wortlaut der Norm deutlich dafür sprechen, ihren Anwendungsbereich überhaupt erst dann als eröffnet anzusehen, wenn eine Verurteilung ohne den Eintritt des Verfahrenshindernisses sicher gewesen wäre, was regelmäßig jedoch nur bei einer bereits im Übrigen bis zur Schuldspruchreife durchgeführten Hauptverhandlung der Fall sein kann (BVerfG, Beschluss vom 12.11.1991 – 2 BvR 281/91; BVerfG, Beschluss vom 26.03.1987 – 2 BvR 589/79, 2 BvR 740/81, 2 BvR 284/85; BGH, Beschluss vom 24.05.2018 – 4 StR 51/17; BGH, Urteil vom 01.03.1995 – 2 StR 331/94; OLG Celle, Beschluss vom 15.07.2009 – 311 SsBs 69/09; KG, Beschluss vom 28.07.2005 – 4 Ws 153/02; OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.10.1996 – 1 Ss (OWi) 24 Z/96; KG, Beschluss vom 14.07.1993 – 4 Ws 157/93; LG Stuttgart, Beschluss vom 11.04.2018 – 18 Qs 23/18; LG Düsseldorf, Beschluss vom 31.08.2019 – 61 Qs 76/09; LG Düsseldorf, Beschluss vom 25.05.2009 – 61 Qs 51/09; AG Bad Segeberg, Beschluss vom 12.08.2009 – 5 OWi EH 116/09; KK-StPO/Gieg, 8. Aufl. 2019, § 467 Rn. 10a).
Im Ergebnis kann die Kammer die Frage des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung des § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO jedoch dahingestellt sein lassen, da vorliegend jedenfalls im Rahmen der sodann auf der Rechtsfolgenseite noch zu treffenden Ermessenentscheidung ein anderes Ergebnis als die Überbürdung auch der Auslagen des Betroffenen auf die Landeskasse nicht in Betracht kommt. Hierbei ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass zunächst einmal der bereits zum Tatbestand gehörenden Verurteilungswahrscheinlichkeit im Rahmen dieser Ermessensausübung keine Bedeutung mehr zukommen kann, sondern jenseits der bloßen Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine unterbleibende Auslagenüberbürdung auf die Landeskasse zusätzliche beachtliche Gründe gerade für eine solche Entscheidung streiten müssen (BGH, Beschluss vom 24.05.2018 – 4 StR 51/17; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.03.2010 – 1 Ws 113/10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.04.2002 – 2 Ws 16/02; LG Krefeld, Beschluss vom 17.07.2018 – 30 Qs 38/18; AG Stuttgart, Beschluss vom 25.02.2019 – 13 OWi 14/18; KK-StPO/Gieg, 8. Aufl. 2019, § 467 Rn. 10b). Dem tritt sodann noch zur Seite, dass die vorgenommene Ermessensabwägung stets aufzeigen muss, dass sich das Gericht gerade auch des Ausnahmecharakters einer Entscheidung gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO bewusst gewesen ist (BGH, Beschluss vom 24.05.2018 – 4 StR 51/17; KK-StPO/Gieg, 8. Aufl. 2019, § 467 Rn. 10b), weshalb sich auch von vornherein der Rückgriff auf pauschalisierende und nicht am jeweils vorliegenden Einzelfall orientierte Faustregeln verbietet.
Vorliegend vermag es daher bereits im Ansatz nicht zu überzeugen, wenn das Amtsgericht letztlich allein eine solche Faustregel dahingehend aufstellt, dass die notwendigen Auslagen eines Betroffenen grundsätzlich nicht der Landeskasse aufzuerlegen seien, wenn sich erst im Laufe des Verfahrens der Eintritt der Verjährung herausstelle. Mit Blick auf den hier konkret zu beurteilenden Verfahrensablauf kann vielmehr nur konstatiert werden, dass Gründe für ein Absehen von der Auslagenüberbürdung auf die Landeskasse gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO schlechterdings nicht auszumachen sind, wobei insbesondere der Eintritt der Verfolgungsverjährung in keiner Weise aus der Sphäre des sich zu jedem Zeitpunkt ordnungsgemäß und sachlich verteidigenden Betroffenen herrührt, sondern ausschließlich auf den Umstand zurückzuführen ist, dass die Akte – ohne aktenkundig gemachte Gründe – vom 05.03.2020 bis zum 08.06.2020 und mithin für mehr als drei Monate unbearbeitet bei der Staatsanwaltschaft vorgelegen hat und die Verfolgungsverjährung auch bereits während dieses Zeitraums mit dem 06.05.2020 eingetreten ist.
Etwas anderes ergibt sich dabei auch nicht aus dem vom Amtsgericht herangezogenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 01.03.1994 zu dem Aktenzeichen 2 StR 331/94, in welchem dem dortigen Angeklagten eine Auslagenüberbürdung auf die Landeskasse deshalb verweigert worden war, weil zwar prozessordnungsgemäß in einer Hauptverhandlung seine Schuld wegen fünfzehnfachen Mordes durch die von ihm angeordnete bzw. von ihm auch selbst mit durchgeführte Erschießung von Zivilisten während des Zweiten Weltkrieges in Italien festgestellt werden konnte, jedoch zugleich erst nach aufwändiger Beweisaufnahme hinsichtlich der dort verjährungserheblichen Umstände und in Abweichung von einer vorherigen oberlandesgerichtlichen Haftentscheidung in der Hauptverhandlung von der – dann aber tatsächlich bereits seit Jahrzehnten eingetretenen – Verjährung dieser Taten ausgegangen werden konnte, weshalb der Bundesgerichtshof nunmehr argumentativ darauf abheben konnte, dass der dortige Angeklagte gleichwohl bis zur seinerzeitigen Verfahrenseinstellung „mit Recht dem Verfahren ausgesetzt“ gewesen sei und es daher schlechterdings unbillig gewesen wäre, seine Auslagen nunmehr noch auf die Landeskasse zu überbürden. Auch nach der Intention des Gesetzgebers sollte die Vorschrift des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO (KK-StPO/Gieg, 8. Auflage 2019, § 467 Rn. 10b) gerade in solchen extrem gelagerten Fällen wie denen der Verfolgung nationalsozialistischen Unrechts zumindest grob unbillig anmutende Auslagenentscheidungen verhindern. Zwar wäre nun auch der hiesige Betroffene – soweit man die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO für gegeben erachten wollte – dem vorliegenden Bußgeldverfahren bis zum 05.05.2020 einschließlich zu Recht ausgesetzt gewesen. Ein grobe Unbilligkeit der von § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 Var. 3 StPO grundsätzlich vorgesehenen Auslagenüberbürdung auf die Landeskasse in dem wie oben ausgeführt vom Bundesgerichtshof angenommenen Sinne ist jedoch schlechterdings nicht auszumachen, wenn sogar schon die Gründe für den Eintritt der Verfolgungsverjährung selbst und damit das zur Einstellung führende Verfahrenshindernis als solches ausschließlich in einem justizinternen Versäumnis liegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie i.V.m. 473 Abs. 3 StPO hinsichtlich der darin entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen.