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Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Unfallflucht

Fahrerflucht bei einem bedeutenden Schaden

Es gibt im deutschen Straßenverkehr durchaus Delikte, die nicht nur als reine Ordnungswidrigkeit gewertet werden und dementsprechend für den Täter auch sehr weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen können. Ein hervorragendes Beispiel hierfür ist das unerlaubte Entfernen von einem Unfallort, welches im Volksmund auch als Fahrerflucht bekannt ist. Obgleich diese Thematik durchaus auch in der Fahrschule geschult wird, gibt es immer noch Autofahrer, die nicht genau im Zusammenhang mit der Fahrerflucht Bescheid wissen oder gar die Kenntnis darüber haben, welche Strafen für eine Fahrerflucht drohen können. Fakt ist, dass es bei einer Fahrerflucht sowohl eine Hauptstrafe als auch eine Nebenstrafe geben kann. Als Hauptstrafe wären, je nachdem welche Ausgangslage der Fahrerflucht vorausging, sowohl Geldstrafen als auch der Entzug der Freiheit denkbar. Als Nebenstrafe kann jedoch auch ein Entzug der Fahrerlaubnis drohen.

Der Entzug der Fahrerlaubnis ist stets eine Nebenstrafe des Delikts. Die Rede ist hierbei jedoch von einem temporären Entzug der Fahrerlaubnis, der dementsprechend auch nicht automatisch in jedem Fall ausgesprochen wird.

Was genau ist Fahrerflucht eigentlich?

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Unfallflucht
(Symbolfoto: Von Bairachnyi Dmitry/Shutterstock.com)

Um zu wissen, wann genau eine Fahrerflucht vorliegt, muss zunächst erst einmal die genaue rechtliche Definition der Fahrerflucht bekannt sein. Sollte es im Straßenverkehr zu einem Verkehrsunfall kommen sind alle Beteiligten gesetzlich dazu verpflichtet, an dem Unfallort zunächst zu verbleiben und der Polizei oder den jeweiligen Verkehrsbeteiligten ihre Daten zur Verfügung zu stellen. Sollte an dem Unfallort keine beteiligte Person persönlich anwesend sein und dementsprechend auch keine Person in der Lage sein, die entsprechenden Daten aufzunehmen, so muss eine als angemessen definierte Zeitspanne abgewartet werden.

Entfernt sich eine beteiligte Person einfach von dem Unfallort, ohne dass die Daten aufgenommen werden konnten, so liegt der Tatbestand der Fahrerflucht vor. Eine Fahrerflucht wird in Deutschland als Straftat gewertet.

Welche Strafen können bei einer Fahrerflucht drohen?

Neben der reinen Geld- oder auch Freiheitsstrafe als Hauptstrafe kann das jeweilig zuständige Strafgericht zudem auch einen Entzug der Fahrerlaubnis anordnen. Zusätzlich dazu werden in das Fahreignungsregister in Flensburg auch noch drei Punkte eingetragen. Neben der überaus ärgerlichen Geldstrafe, die in den meisten Fällen verhängt wird, ist insbesondere auch der Entzug der Fahrerlaubnis für die betroffene Person ein großes Ärgernis. Die Freiheitsstrafe wird für gewöhnlich lediglich bei besonders schwerwiegenden Verstößen (Unfallflucht in Verbindung mit schweren Personenschäden bzw. unterlassener Hilfeleistung) verhängt, allerdings ist das Risiko des Entzugs der Fahrerlaubnis bereits bei geringeren Ausgangssituationen denkbar. Die Frage, die sich jeder Verkehrsteilnehmer nunmehr stellt, geht in die Richtung der Dauer des Entzugs der Fahrerlaubnis. Diese Frage kann jedoch im Grunde genommen nicht verpauschalisiert beantwortet werden, da die Dauer des Entzugs der Fahrerlaubnis rein im Ermessen des zuständigen Strafgerichts liegt.

In der gängigen Praxis bewegt sich die Dauer des Entzugs der Fahrerlaubnis in einem zeitlichen Fenster von 1 – 6 Monaten. Die Dauer übersteigt somit die „gewöhnliche“ Dauer eines gewöhnlichen Bußgeldverfahrens.

Unter welchen Umständen ist ein Entzug der Fahrerlaubnis in Verbindung mit Fahrerflucht denkbar?

Um diese Frage zu klären ist es zunächst erst einmal erforderlich, die exakte Definition der Fahrerflucht gem. des § 142 Strafgesetzbuch (StGB) zu betrachten. Dieser Paragraf legt sowohl die Fahrerflucht als auch das Strafmaß fest. Zunächst erst einmal erfolgt gem. § 142 StGB eine Unterscheidung dahingehend, ob der Unfall lediglich einen Sach- oder vielmehr einen Personenschaden nach sich gezogen hat. Die Art der Schädigung des geschädigten Unfallbeteiligten spielt dementsprechend bei der Strafbemessung eine wichtige Rolle. In einem Gerichtsverfahren wird dann seitens der Staatsanwaltschaft und des Gerichts die Frage geklärt, ob bei der Unfallflucht seitens des Täters ein Vorsatz vorgelegen hat und ob dieser Vorsatz vor dem Hintergrund der Unschuldsvermutung auch bewiesen werden kann.

Für eine Verurteilung eines Täters ist der Nachweis des Vorsatzes unerlässlich. Für die Strafbemessung spielen dann weitere Tatbestände wie beispielsweise die Folge für den Geschädigten in Verbindung mit einer fahrlässigen Handlungsweise oder unterlassener Hilfeleistung des Täters eine wichtige Rolle.

Fahrerflucht ist eine Straftat
(Symbolfoto: Von HBRH/Shutterstock.com)

In Verbindung mit dem Entzug der Fahrerlaubnis als Nebenstrafe für die Fahrerflucht ist der § 44 Absatz 1 StGB entscheidend. Die Nebenstrafe kann zudem auch erst dann ausgesprochen, wenn bereits eine Hauptstrafe für die Tat des Täters gerichtlich gefunden wurde. Da der Bußgeldkatalog an sich in Verbindung mit einer Fahrerflucht den Entzug der Fahrerlaubnis überhaupt nicht vorsieht ist es zwingend erforderlich, dass im Rahmen eines Strafverfahrens das zuständige Gericht diesbezüglich entscheidet.

Bei einem Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund von Fahrerflucht gibt es einen deutlichen Unterschied zu dem Führerscheinentzug. Der Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund von Fahrerflucht ist eine temporäre Nebenstrafe in einem Strafverfahren, sodass die Fahrerlaubnis nach Ablauf der Dauer auch automatisch wieder behändigt wird.

Die Gemeinsamkeit zwischen dem Führerscheinentzug und dem Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund von Fahrerflucht liegt in dem Umstand, dass der Täter für diese Zeitspanne kein Fahrzeug im Straßenverkehr führen darf. Die Zeitspanne wird in dem entsprechenden Urteil seitens des Gerichts festgelegt und die Fahrerlaubnis wird zur dienstlichen Aufbewahrung in einer polizeilichen Dienststelle oder in einer entsprechend zuständigen Behörde gegeben.

Sollte der Täter in der Zeitspanne des Entzugs der Fahrerlaubnis aufgrund von Fahrerflucht ein Fahrzeug führen und im Straßenverkehr angetroffen werden, so liegt ein neuerlicher Straftatbestand vor. Eine derartige Straftat führt dann zu einer neuen Strafe. Als Strafe für diese Handlung kann entweder eine stark erhöhte Geldstrafe oder auch eine Freiheitsstrafe im Bereich von maximal sechs Monaten in Betracht kommen.

Unter gewissen Umständen ist es durchaus denkbar, dass der Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund von Fahrerflucht bzw. Unfallflucht umgangen werden kann. Bedingt durch den Umstand, dass es sich bei der Fahrerflucht um eine Straftat handelt und dementsprechend automatisch auch ein Strafverfahren eröffnet wird, ist ohnehin zwingend von dem Gesetzgeber ein Verteidiger bzw. Rechtsbeistand vorgeschrieben. Unter ganz bestimmten Umständen kann ein temporärer Entzug der Fahrerlaubnis auch aufgrund von „unzumutbaren Härten“ abgewendet oder in eine merklich höhere Geldstrafe umgewandelt werden. Als „unzumutbare Härte“ wäre die Situation denkbar, dass durch den Entzug der Fahrerlaubnis auch automatisch ein Verlust des Arbeitsplatzes einhergehen würde. Es gibt auch noch weitere Fallsituationen, in denen sich eine unzumutbare Härte in Verbindung mit dem Entzug der Fahrerlaubnis darstellen ließe. Die Problematik hierbei liegt einzig in dem Umstand, dass es sich bei der Fahrerflucht bzw. Unfallflucht um einen Straftatbestand handelt. Dementsprechend ist die Umwandlung einer derartigen Nebenstrafe auch als äußerst schwierig anzusehen. Die Wahrscheinlichkeit für eine derartige Umwandlung ist gering, aber die Möglichkeit ist gegeben.

Sollte Ihnen der Vorwurf der Unfallflucht bzw. Fahrerflucht gemacht werden sollten Sie auf gar keinen Fall Zeit verlieren und umgehend einen erfahrenen und kompetenten Rechtsanwalt mit der Verteidigung beauftragen. Es wird in jedem Fall auf Sie ein Strafverfahren zukommen, in welchem Sie eine engagierte und kompetente Verteidigung zwingend benötigen werden. Als erster Schritt steht die Kontaktaufnahme mit einem Rechtsanwalt für Strafrecht bzw. Verkehrsrecht an, sodass Sie ein ausführliches erstes Beratungsgespräch erhalten können. Im Rahmen dieses Beratungsgesprächs können Sie dann bereits die Möglichkeiten ausgelotet bekommen, die in Ihrem Fall gegeben sind. Im zweiten Schritt wird Ihr Rechtsbeistand dann nach einer Mandatierung Ihrerseits eine Akteneinsicht bei der zuständigen Behörde beantragen und gemeinsam mit Ihnen eine ausführliche Verteidigungsstrategie erarbeiten. Selbstverständlich begleitet Sie Ihr Verteidiger auch zu dem Gerichtsverfahren und übernimmt dort die Wahrnehmung Ihrer Interessen. Sie müssen im Grunde genommen überhaupt nichts mehr unternehmen, sondern lediglich dann sprechen, wenn das Gericht dies von Ihnen verlangt.

Bevor Sie keinen Rechtsbeistand haben sollten Sie sich im Vorfeld überhaupt nicht zu dem Vorwurf äußern. Sie haben ein Zeugnisverweigerungsrecht!

Sehr gern können Sie uns im Zusammenhang mit dieser Thematik kontaktieren.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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