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Gnadengesuch bei Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren

Bei rechtskräftig ergangenen Bußgeldbescheiden mit einem Fahrverbot besteht für die Möglichkeit des Absehens von einem Fahrverbot noch die Möglichkeit ein Gnadengesuch zu stellen.

Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 28.10.2017

Verfahren in Gnadensachen bei Verkehrsordnungswidrigkeiten RdErl. d. Innenministeriums v. 5.8.2002 – 44.3 – 277

Verfahren in Gnadensachen bei Verkehrsordnungswidrigkeiten

RdErl. d. Innenministeriums v. 5.8.2002 – 44.3 – 277

 

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Gnadengesuch bei Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren
Symbolfoto: Pixabay

Gnadenbehörden

 

1.1

Auf Grund der mir mit Erlass des Ministerpräsidenten über die Ausübung des Rechts der Begnadigung vom 12. November 1951 (GV. NRW. S. 569), zuletzt geändert durch Erlass vom 18. Mai 1990 (GV. NRW. S. 293), – SGV. NRW. 321 – in Artikel 2 Nr. 3 erteilten Ermächtigung übertrage ich die Ausübung des Begnadigungsrechts für Geldbußen bis zur Höhe von 500,– Euro, die von den Kreisordnungsbehörden wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten festgesetzt worden sind, auf die Bezirksregierungen.

1.2

Soweit ein Gericht im Einspruchsverfahren gegen einen Bußgeldbescheid über die Festsetzung der Geldbuße entschieden hat, sind die Gnadenbehörden der Justiz für die Erteilung oder Ablehnung eines Gnadenerweises zuständig.

 

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Inhalt des Begnadigungsrechts

Das Begnadigungsrecht umfasst die Befugnis, Geldbußen zu erlassen, zu ermäßigen oder ihre Vollstreckung auszusetzen. Das gilt auch für Nebenfolgen (z.B. Fahrverbot) und Kosten (Gebühren und Auslagen).

Das Begnadigungsrecht umfasst nicht die Befugnis, im Gnadenweg selbständige Entscheidungen über die vorzeitige Tilgung von Eintragungen im Verkehrszentralregister zu treffen. Derartige Anträge sind nach § 29 Abs. 3 StVG zu behandeln.

Zuständig sind gem. § 73 Absatz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) i.V.m. § 2 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Straßenverkehrsgesetz und der Fahrerlaubnis-Verordnung (ZuständigkeitsVO StVG/FeV – ZustVO StVG/FeV) die Bezirksregierungen.

 

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Gnadenverfahren

3.1

Das Gnadenverfahren setzt grundsätzlich die Rechtskraft der verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidung voraus. Ist ein Verfahren nach § 52 OWiG im Gange, so ruht das Gnadenverfahren bis zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag.

 

3.2

Die Erteilung eines Gnadenerweises wird auf Antrag (Gesuch) oder von Amts wegen geprüft. Gnadengesuche sollen im Regelfall bei den Kreisordnungsbehörden gestellt werden. Dies kann schriftlich oder mündlich geschehen. Im letzteren Fall ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Gesuchsteller zu unterzeichnen.

3.3

Gnadengesuche hemmen die Vollstreckung an sich nicht. Sobald das Gnadengesuch gestellt wird, soll die Kreisordnungsbehörde jedoch von der Beitreibung einer Geldbuße bis zur Entscheidung über das Gesuch absehen.

 

3.4

Die bei den Kreisordnungsbehörden eingehenden Gesuche sind mit einer Stellungnahme nebst Vorschlag unter Beifügung der Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung zuzuleiten.

 

3.5

Gnadengesuche, die Fahrverbote betreffen, sind Eilsachen.

Nach Eintritt der Rechtskraft ist der Führerschein in Verwahrung zu nehmen, sofern nicht ein Fall des § 25 Absatz 2a Satz 1 StVG vorliegt.

Der Betroffene ist darauf hinzuweisen, dass er trotz seines Gnadengesuchs eine Straftat nach § 21 StVG begeht, wenn er verbotswidrig ein Kraftfahrzeug führt.

3.6

Das Gnadenverfahren ist vertraulich. Gnadenvorgänge unterliegen nicht der Akteneinsicht.

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Gnadenentscheidung

4.1

Bei der Entscheidung über die Gnadenfrage sind die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen und der Zweck der Geldbuße und etwaiger Nebenfolgen zu berücksichtigen.

4.1.1

Im Rahmen der persönlichen Verhältnisse sind die finanziellen Belastungen des Betroffenen sowie der etwa drohende Verlust des Arbeitsplatzes auf Grund eines Fahrverbots besonders zu bewerten.

 

4.1.2

Die Vollstreckung eines Fahrverbotes kann durch den Gnadenbescheid in Ausnahmefällen über den Fall des § 25 Absatz 2a Satz 1 StVG hinaus bis zur Dauer von 3 Monaten und in Härtefällen, in denen nachweislich der Verlust des Arbeitsplatzes droht, bis zur Dauer von 6 Monaten ausgesetzt werden; eine Aufteilung der Vollstreckung in mehr als 2 Abschnitte sollte unterbleiben, da sie dem Zweck des Fahrverbotes nicht gerecht wird.

Wird die Aufhebung eines Fahrverbotes erwogen, weil dem Betroffenen der Verlust seines Arbeitsplatzes droht, ist zu prüfen, ob in Anbetracht des Zwecks des Fahrverbotes eine Aufhebung nur auf solche Fahrzeugarten zu beschränken ist, die für die Berufsausübung benötigt werden. Die Benutzung des Kraftfahrzeugs für Privatfahrten ist zu untersagen. Der Führerschein bleibt in Verwahrung. Dem Betroffenen ist durch die Kreisordnungsbehörde (Straßenverkehrsbehörde) eine entsprechende Bescheinigung zu erteilen.

Wird das Fahrverbot aufgehoben, kann durch die Gnadenstelle die Zahlung eines Geldbetrages bis zur Höhe des Bußgeldes an eine der Verkehrserziehung verpflichtete gemeinnützige Organisation verlangt werden.

4.2

Angestrebte Zahlungserleichterungen sind nicht im Wege einer Gnadenentscheidung, sondern nach Maßgabe des § 93 OWiG durch die Kreisordnungsbehörde zu behandeln.

 

4.3

Wird ein Gnadengesuch gestellt, weil nach Angaben des Betroffenen auf Grund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse eine Zahlung in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, sind von der Kreisordnungsbehörde zunächst die Voraussetzungen des § 95 Abs. 2 OWiG zu prüfen.

 

4.4

Von einer Gnadenentscheidung soll ebenfalls Abstand genommen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 85 OWiG vorliegen.

 

4.5

Die Gnadenbehörde (Bezirksregierung) kann anordnen, dass die Vollstreckung einer Geldbuße vorübergehend bis zur Gnadenentscheidung ausgesetzt wird,

 

a) wenn das Gnadengesuch unmittelbar bei ihr gestellt wird,
b) wenn Einwendungen gegen die Gnadenentscheidung geltend gemacht werden und dem Innenministerium der Vorgang zur Entscheidung vorgelegt wird,
c) unter der Bedingung, dass der Betroffene innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nicht wegen eines einschlägigen Verkehrsdelikts erneut in Erscheinung tritt,
d) wenn sie zu ihrer Entscheidung die Vorlage weiterer Unterlagen (Urkunden, Bescheinigungen usw.) benötigt, die der Gesuchsteller innerhalb einer angemessenen Frist vorzulegen hat,
e) in besonders gelagerten Einzelfällen, denen die Nummern 4.2 bis 4.4 nicht gerecht werden.

4.6

Die für die Entscheidung maßgeblichen Erwägungen sind in einem Vermerk zum Gnadenvorgang niederzulegen. Die Entscheidung bedarf keiner Begründung. In Ausnahmefällen kann ein kurzer Hinweis gegeben werden, warum dem Gesuch nicht entsprochen wurde.

 

4.7

Gnadenentscheidungen sind dem Betroffenen durch die Kreisordnungsbehörden mitzuteilen, es sei denn, dass das Gnadengesuch unmittelbar an die Bezirksregierung gerichtet wurde. Bei einem unmittelbaren Bescheid durch die Bezirksregierung ist der Kreisordnungsbehörde eine Durchschrift der Entscheidung zuzuleiten.

 

4.8

Bei positiven Gnadenerweisen, die ein Fahrverbot betreffen, soll die Entscheidung den Kreisordnungsbehörden zur Vermeidung von Verzögerungen fernschriftlich vorab mitgeteilt werden (Telex oder Telefax).

 

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Weiterleitung von Gnadengesuchen

5.1

Bei Einwendungen gegen ablehnende Gnadenentscheidungen der Bezirksregierungen sind diese dem Innenministerium zur Entscheidung vorzulegen, sofern die Bezirksregierung auf Grund der Einwendungen nicht abhilft. Das Innenministerium entscheidet auch bei Geldbußen über 500,– Euro, beim dritten Fahrverbot oder in Einzelfällen, zu denen sich das Innenministerium die Entscheidung vorbehalten hat.

 

5.2

Sieht die Kreisordnungsbehörde keine Abhilfemöglichkeit bei Gnadengesuchen, die zunächst nach Maßgabe der Nummern 4.2 und 4.3 zu prüfen sind, leitet sie das Gnadengesuch gemäß Nummer 3.4 an die Gnadenbehörde weiter.

 

5.3

Wird das Gnadengesuch direkt bei einer Bezirksregierung gestellt, soll diese beim offensichtlichen Vorliegen der Voraussetzungen der Nummern 4.2 bis 4.4 die Angelegenheit an die Kreisordnungsbehörde abgeben.

 

5.4

Soweit das Innenministerium entscheidet, sind die Vorgänge unter Beachtung der Nummer 3.4 auf dem Dienstweg vorzulegen.

 

6

Mitteilung an das Kraftfahrt-Bundesamt

Ergeht ein Gnadenerweis zu einer im Verkehrszentralregister eingetragenen Entscheidung, hat die Kreisordnungsbehörde dies dem Kraftfahrt-Bundesamt zum Verkehrszentralregister mitzuteilen (§ 28 Abs. 4 StVG). Gleichzeitig ist die Entscheidung nach Nr. 2 Satz 4 mitzuteilen.

 

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Örtliche Ordnungsbehörden

Dieser RdErl. gilt entsprechend für die örtlichen Ordnungsbehörden, soweit sie in Verkehrsangelegenheiten einen Bußgeldbescheid erlassen haben.

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Der Runderlass vom 15.06.1990 (SMBl. NRW. 20510) tritt mit der Veröffentlichung dieses Erlasses im Ministerialblatt NRW außer Kraft.

 

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Der RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Justizministerium und dem Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr.

 

 

MBl. NRW. 2002 S. 1020, geändert durch RdErl. v. 25.3.2003 (MBl. NRW. 2003 S. 524), 4.11.2003 (MBl. NRW. 2003 S. 1467).

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