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Worin unterscheiden sich Ordnungswidrigkeit und Verkehrsstraftat?

Tagtäglich ereignen sich auf Deutschlands Straßen Szenen, bei denen so manch ein Mensch nur mit der Stirn runzeln kann. Nicht selten kommt dabei der Gedanke auf, dass das Verhalten derjenigen Person, welche in dem Moment durch irgendeine Handlung andere Personen gefährdet, doch angezeigt gehört. Manchmal ist diese Reaktion sicherlich begründet, manchmal ist sie sicherlich überzogen. Fakt ist jedoch, dass sich jeden Tag im Straßenverkehr sowohl Ordnungswidrigkeiten als auch Verkehrsstraftaten ereignen. Die Grenze mag für viele Menschen nicht auf den ersten Blick ersichtlich oder gar bekannt sein, sie ist rechtlich jedoch durchaus im Hinblick auf die zu erwartenden Konsequenzen relevant. Fakt ist auch, dass es einen klaren Unterschied zwischen der Ordnungswidrigkeit und der Verkehrsstraftat gibt, auch wenn dieser Unterschied nicht jedem Verkehrsteilnehmer bekannt ist.

Polizeikontrolle
Symbolfoto: Von Kzenon/Shutterstock.com

Wo ist der Unterschied zwischen der Ordnungswidrigkeit und der Straftat zu finden?

Der Hauptunterschied zwischen der Ordnungswidrigkeit und der Straftat liegt in der „Schwere“ des jeweiligen Vergehens. Eine Ordnungswidrigkeit ist dabei als sogenannter „leichter“ Verstoß deklariert, sodass die Konsequenzen auch dementsprechend nicht so schwerwiegend sind. Wird ein Vergehen als Ordnungswidrigkeit deklariert wird die Rechtsgrundlage des Ordnungswdrigkeitengesetzes (Kurzform OWIG) herangezogen. Eine Straftat hingegen wird auf der Grundlage des Strafgesetzbuches (StGB) bestraft.

Auch im Hinblick auf die Definition unterscheidet sich die Ordnungswidrigkeit von der Straftat.

Die Ordnungswidrigkeit hat den Charakter einer

  • rechtswidrigen
  • vorwerfbaren

Handlung, welche einen Tatbestand des Gesetzes realisiert, sodass die Geldbuße als Ahnung des Vergehens möglich ist. Die Ordnungswidrigkeit ist somit auch die leichteste Verletzung des Rechts, welches der deutsche Gesetzgeber kennt. Der § 1 OWiG besagt jedoch, dass es sich trotz des eher geringfügigen Vergehens bei einer Ordnungswidrigkeit auch um eine rechtswidrige Handlung handelt.

Die Ordnungswidrigkeit kann auch geahndet werden, wenn sie von dem Täter in nicht vorwerfbarer Art und Weise begangen wurde!

Eine Straftat hingegen wird als schwerwiegendes Vergehen in dem Straßenverkehr deklariert. Im Gegensatz zu der Ordnungswidrigkeit müssen für eine Straftat gewisse Kriterien wie

  • rücksichtslose Handlungsweise
  • Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

zwingend gegeben sein, damit die Straftat als solche auch zur Anzeige kommt. Das Strafgesetzbuch wird dabei als gesetzliche Grundlage für die Verfolgung der Tat verwendet.

Gibt es unterschiedliche Strafen für Ordnungswidrigkeiten sowie für Straftaten?

Ein weiterer Unterschied zwischen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten besteht in den Strafen, welche den Täter zu erwarten haben. Ordnungswidrigkeiten werden auf der Grundlage von festgelegten Regelsätzen des Bußgeldkataloges sanktioniert.

Die möglichen Sanktionen sind

  • Bußgelder
  • Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg
  • Fahrverbote

Eine Abweichung von den Regelsätzen ist möglich, wenn es sich bei dem Täter um einen Wiederholungstäter handelt!

Anders als bei den Ordnungswidrigkeiten gibt es bei Straftaten keine fest definierten Strafen, da die Entscheidung durch das Gericht getroffen wird. Mögliche Strafen sind Geld- oder im schlimmeren Fall sogar Freiheitsstrafen. Die Höhe der jeweiligen Strafe liegt dabei gänzlich in dem Ermessen des Gerichts, wobei das Gesetz für die jeweilige Straftat einen gewissen Rahmen – sprich Mindest- sowie Maximalhöhe – vorsieht.

Begeht ein Verkehrsteilnehmer eine Straftat ist der Entzug der Fahrerlaubnis zusätzlich zu der „eigentlichen“ Strafe auch möglich. Der Unterschied zwischen dem Entzug der Fahrerlaubnis und dem Fahrverbot gem. Bußgeldkatalog liegt in dem Umstand, dass ein Fahrverbot lediglich für einen Zeitraum von 3 Monaten ausgesprochen werden kann. Bei einem Entzug der Fahrerlaubnis ist sogar ein Zeitraum von 6 Monaten möglich! Während der Täter bei einem Fahrverbot nach Ablauf der 3 Monate seine Fahrerlaubnis automatisch zurück erhält muss die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bei einem Entzug der Fahrerlaubnis beantragt werden. Mitunter ist hierfür eine MPU erforderlich!

Ein weiterer Unterschied zwischen der Ordnungswidrigkeit und der Straftat im Straßenverkehr stellt der Umstand dar, dass Ordnungswidrigkeiten nicht in das Verkehrszentralregister bzw. Führungszeugnis des Täters aufgenommen werden. Wer als Täter aufgrund einer Straftat zu einer Verurteilung kommt, muss hingegen mit einem Eintrag in das Bundeszentralregister rechnen. Das Bundeszentralregister wird im Volksmund auch gern als Führungszeugnis bezeichnet, was ja letztlich der ganzen Sache schon sehr nahe kommt. Ein Eintrag in das Bundeszentralregister kann durchaus sehr viele Nachteile im Hinblick auf die Zukunft für den verurteilten Täter mit sich bringen, da Arbeitgeber im Zuge von Bewerbungsverfahren sehr häufig einen Auszug aus dem Bundeszentralregister des Bewerbers einfordern.

Einträge in das Bundeszentralregister erfolgen nur dann, wenn eine Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen in dem Urteil durch das Gericht festgelegt wurde. Wer als Täter zu 90 Tagessätzen oder zu einer höheren Anzahl verurteilt wurde, wird dies in seinem Bundeszentralregisterauszug unter Garantie wiederfinden und gilt als vorbestraft.

Beispiele für Ordnungswidrigkeiten

Es gibt zahlreiche Beispiele für die sogenannten Verkehrsordnungswidrigkeiten, die jeden Tag aufs Neue in ganz Deutschland begangen werden. Die gängigsten Beispiele für eine Verkehrsordnungswidrigkeit sind jedoch:

  • die Handynutzung während der aktiven Fahrt eines Fahrzeugs
  • Überschreitung der maximal erlaubten Höchstgeschwindigkeit
  • falsches Parken des Fahrzeugs
  • Nichteinhaltung der Abstandsregelung
  • die Missachtung eines Überholverbotes
  • Rotlichtverstöße
  • die aktive Autofahrt mit einem Alkoholwert von 0,5 Promille ohne die Verkehrsgefährdung und wenn keine Ausfallerscheinungen erkennbar sind

Beispiele für eine Straftat in dem Straßenverkehr

Wer folgende Handlungen im Straßenverkehr begeht muss definitiv damit rechnen, dass es zu einer Anklage aufgrund einer Straftat in dem Straßenverkehr kommt:

  • die Fahrt unter Drogen-, Alkohol- oder Medikamenteneinfluss
  • die Fahrt ohne eine gültige Fahrerlaubnis
  • die Fahrerflucht bei einem Unfall
  • die unterlassene Hilfeleistung
  • die aktive Gefährdung des allgemeinen Straßenverkehrs
  • die sogenannte „Vollrauschfahrt“
  • Kennzeichenmissbrauch
  • gefährliche Eingriffe in den allgemeinen Straßenverkehr

Ein zusätzlicher Unterschied zwischen einer Ordnungswidrigkeit und einer Straftat im Straßenverkehr liegt in dem Umstand, dass für die Ahnung einer Ordnungswidrigkeit ein sogenannter Bußgeldbescheid an den Täter verschickt wird. Bei einer Straftat im Straßenverkehr jedoch kommt es direkt zu einer Anzeige bzw. Anklage seitens der Staatsanwaltschaft.

Auch im Hinblick auf die Verjährungsfristen gibt es zwischen der Ordnungswidrigkeit und der Verkehrsstraftat Unterschiede. Ordnungswidrigkeiten verjähren nach 3 Monaten! Verkehrsstraftaten hingegen haben unterschiedliche Verjährungsfristen, die sich im § 78 StGB wiederfinden.

Wie lauten die Verjährungsfristen bei Verkehrsstraftaten?

Ein wesentlicher Aspekt der Verkehrsstraftat ist der Umstand, dass die Verjährungsfristen erheblich länger andauern als es bei Ordnungswidrigkeiten der Fall ist. Im Fall von den sogenannten übrigen Taten liegt die Verjährungsfrist bei 3 Jahren während hingegen Taten, welche höchstens mit einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr bis maximal fünf Jahren bedroht sind, fünf Jahre Verjährungsfrist haben. Taten, welche höchstens mit einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren und maximal zehn Jahre bedroht sind, verjähren nach 10 Jahren. Taten, welche mit höchstens mit einer Freiheitsstrafe von über zehn Jahren bedroht sind, verjähren nach 20 Jahren. Für Taten, welche eine lebenslange Freiheitsstrafe nach sich ziehen, haben eine Verjährungsfrist von 30 Jahren.

Grundsätzlich ist es so, dass bei einer Ordnungswidrigkeit für gewöhnlich kein Rechtsanwalt zwingend erforderlich ist. Im Fall einer Straftat jedoch ist ein Rechtsanwalt auf jeden Fall erforderlich, da der Täter eine Gerichtsverhandlung zu erwarten hat. Zwar gibt es diesbezüglich keinen gesetzlich verankerten Rechtsanwaltszwang, allerdings sollte sich in Deutschland kein Mensch vor Gericht ohne einen Rechtsanwalt verantworten. Mitunter kann es auch bei Ordnungswidrigkeiten überaus sinnvoll sein, den zugrundeliegenden Bußgeldbescheid von einem erfahrenen Fachanwalt für Verkehrsrecht überprüfen zu lassen. Insbesondere dann, wenn ein Fahrverbot droht, kann der erfahrene Fachanwalt für Verkehrsrecht dieses Fahrverbot mitunter noch abwenden. Bei vielen Menschen hängt die berufliche Existenz an dem Auto, sodass durch die Wahl des richtigen Rechtsanwalts sehr negative berufliche und damit auch finanzielle Konsequenzen vermieden werden können.

Bei einer Verkehrsstraftat sollte die Wahl auf einen Fachanwalt für Verkehrsrecht sowie Strafrecht fallen, da hier so gesehen zwei Gebiete des Rechts in einer Thematik zusammengefasst werden. Da hier die Konsequenzen für den Täter merklich stärker ausfallen werden ist ein Rechtsanwalt auf jeden Fall unerlässlich. Wenn Ihnen ein Verfahren aufgrund eines Tatvorwurfs droht sollten Sie dementsprechend nicht zögern und Ihr Recht auf einen Rechtsanwalt auf jeden Fall wahrnehmen. Wir sind eine überaus erfahrene Rechtsanwaltskanzlei und verfügen über ein hochkompetentes und engagiertes Team aus Fachanwälten für Verkehrsrecht und Strafrecht, welches sich sehr gern Ihrer Problematik annimmt und Sie zunächst erst einmal ausführlich im Hinblick auf Ihre Möglichkeiten berät. Nehmen Sie diesbezüglich einfach Kontakt mit uns auf und schildern Sie uns den Sachverhalt aus Ihrer Sicht, damit wir gemeinschaftlich mit Ihnen die bestmögliche Strategie für das weitere Vorgehen abstimmen können.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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