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Gnadengesuch bei Fahrverbot

Härtefälle und Umwandlung eines Fahrverbots in eine Geldstrafe – Wann ist das möglich?

Wer als Autofahrer zu schnell unterwegs ist, der kann mit einer durchaus saftigen Strafe rechnen. Gerade nach der Verschärfung des Bußgeldkataloges für Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung werden viele Autofahrer, die bei einem derartigen Verstoß mittels einer Personenkontrolle oder einer Geschwindigkeitsmessung erwischt wurden, nur noch einen einzigen Gedanken haben: Hoffentlich lässt der Ordnungshüter Gnade walten. Was viele Autofahrer überhaupt nicht wissen ist, dass der Gedanke an die Gnade im Hinblick auf das drohende Fahrverbot gar nicht so abwegig ist. Es gibt durchaus die Möglichkeit, ein Gnadengesuch zu stellen, welches das Fahrverbot in eine anderweitige Strafe umwandelt. Hierfür müssen jedoch gewisse Voraussetzungen gegeben sein.

Das Fahrverbot stellt in dem Bußgeldkatalog für Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung die sogenannte ultima ratio dar. Dies bedeutet, dass es die größtdenkbare Strafe ist, welche der Gesetzgeber für einen Verstoß im Straßenverkehr vorsieht. Der Entzug der Fahrerlaubnis darf dabei jedoch nicht mit dem Fahrverbot verwechselt werden.
Fahrverbot in Geldstrafe umwandeln - Wann ist das möglich?
Fahrverbot in Geldstrafe umwandeln – Wann ist das möglich? – Symbolfoto: Von AlexLMX/Shutterstock.com

Für die Autofahrer ist das Fahrverbot stets ein besonderer Schock, da die persönliche Mobilität durch diese Strafmaßnahme empfindlich eingeschränkt wird. Wenn jedoch der Autofahrer auch beruflich auf seinen Führerschein bzw. das Auto angewiesen ist, wird der Schock noch zusätzlich verstärkt, da plötzlich auch Existenzängste im Raum stehen.

Dementsprechend sind die meisten betroffenen Autofahrer zu diesem Zeitpunkt bereits an einen Punkt angelangt, an dem sie alles geben würden, damit der Führerschein in ihrem Besitz verbleibt bzw. auch zukünftig die Erlaubnis für das Führen eines Kraftfahrzeuges aufrecht erhalten bleibt. Die Frage ist nur, ob dies überhaupt möglich ist. Rechtlich gesehen kann ein Gericht durchaus von der Verhängung eines Fahrverbotes absehen, allerdings muss hierfür ein sogenannter Härtefall vorliegen.

Die wichtigsten Voraussetzungen für einen Härtefall

Zunächst erst einmal muss die Frage geklärt werden, was ein Härtefall rechtlich gesehen überhaupt ist. Als Härtefall wird ein Fall angesehen, in welchem die Strafe den Verkehrssünder übermaßgeblich hart treffen würde bzw. der Sinn und Zweck der Strafe nicht erfüllt werden kann. Hierfür gibt es mehrere verschiedene Fallkonstellationen, in denen ein Härtefall denkbar wäre:

  • der Verkehrssünder benötigt das Fahrzeug zwingend, um eine pflegebedürftige angehörige Person weiterhin pflegen zu können
  • der Verkehrssünder ist zwingend auf das Fahrzeug angewiesen, um eine berufliche Tätigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhaltes weiterhin ausüben zu können
  • der Verkehrssünder ist aufgrund von körperlichen Einschränkungen zwingend auf das Auto angewiesen, um seinen eigenen Lebensbedarf durch Besorgungen und Einkäufe zu decken

Die Prüfung, ob im vorliegenden Fall ein Härtefall vorliegt, ist stets als Einzelfallprüfung ausgelegt und obliegt letztlich der Einschätzung des Gerichts. Die Härtefallregelung muss jedoch durch den Verkehrssünder vor dem zuständigen Gericht geltend gemacht werden. Die Beweislast liegt hierbei bei dem Verkehrssünder.

Wie lässt sich mittels eines Härtefalls das drohende Fahrverbot umfahren

Es muss an dieser Stelle deutlich darauf hingewiesen werden, dass es sich bei der Härtefallregelung um eine „Kann-Bestimmung“ handelt. Dementsprechend KANN das zuständige Gericht in der Verhandlung von einer Verhängung des Fahrverbots absehen. Wichtig hierbei ist, dass der Verkehrssünder die „unzumutbare Härte“ vor Gericht deutlich macht und auch beweisen kann. In der Regel ist die Argumentation mit der wirtschaftlichen oder beruflichen sowie generellen Lebensexistenz ein gutes Argument für die unzumutbare Härte eines Fahrverbots.

Wer sich für diesen Weg entscheidet sollte jedoch wissen, dass es durchaus auch Hinderungsgründe für die Härtefallregelung gibt.

Beispiele hierfür sind:

  • wenn der Verkehrssünder zum wiederholten Male gegen die StVO (Straßenverkehrsordnung) verstoßen hat
  • Verkehrsverstöße im Zusammenhang mit Drogen oder Alkohol, falls der Verkehrssünder der Fahrzeugfahrer war
  • es sind bereits Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg vorhanden

Neben diesen Hinderungsgründen kann das zuständige Gericht auch zusätzlich zu der Einlassung des Verkehrssünders eine Stellungnahme des Arbeitgebers anfordern, in welcher die zwingende Notwendigkeit eines Führerscheins für den Arbeitsplatz durch den Arbeitgeber bestätigt wird.

Wurde bereits in der Vergangenheit die Härtefallregelung durchgesetzt?

Es gibt durchaus Fälle, in welchen das jeweilig zuständige Gericht von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen hat. Ein Selbstständiger, welcher gewerbsmäßig einen Handel mit Fahrzeugen betrieb und aus wirtschaftlichen Gründen keinen Stellvertreter beschäftigen konnte, musste ebenso das Fahrverbot nicht hinnehmen wie ein Geschäftsführer, welcher aus beruflichen Gründen täglich rund 500 Kilometer mit dem Fahrzeug zurücklegen musste um den geschäftlichen Betrieb des Unternehmens aufrechterhalten zu können. Auch ein selbstständiger Steuerberater mit auswärtigen Mandantenterminen konnte bereits die unzumutbare Härte des Fahrverbots gerichtlich geltend machen. Diese Fälle können für einen Verkehrssünder durchaus als Präzedenzfälle dienen, auch wenn natürlich die entsprechenden Voraussetzungen in jedem Fall individuell geprüft werden. Eine Garantie darauf, dass das Gericht von einer Härtefallregelung ausgeht und von der Verhängung eines Fahrverbots absieht, gibt es auf jeden Fall nicht.

Härtefälle bei der Verhängung eines Fahrverbots?
Symbolfoto: Von Bjoern Wylezich/Shutterstock.com

Sollte die Entscheidung des Gerichts im Hinblick auf die Härtefallregelung bzw. unzumutbare Härte jedoch positiv ausfallen, so wird das Fahrverbot auch nicht erlassen. Vielmehr ist es so, dass die Strafe des Fahrverbots zugunsten einer anderen Strafe umgewandelt wird. In der gängigen Praxis erfolgt die Umwandlung in Form eines verdoppelten oder sogar verdreifachten Bußgeldes. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass ein Gericht gemäß Verkehrsrecht die Strafe überhaupt nicht vollständig erlassen darf. Vielmehr geht es bei einer Strafe ja darum, dass der Verkehrssünder „wachgerüttelt“ wird und sein Verhalten im Straßenverkehr künftig positiv ändert. Selbst ein Verkehrssünder, der aufgrund eines umgewandelten Fahrverbots weiterhin ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr betreiben darf, hat eine Strafe erhalten und muss dementsprechend für seinen Fehler im Straßenverkehr sühnen.

Im Hinblick auf die Härtefallregelung sei zudem noch gesagt, dass die Beweislast mitunter für einen juristischen Laien sehr schwer alleinig zu erbringen ist. Obgleich vor Gericht in einem Straßenverkehrsfall generell keine Pflicht zur anwaltlichen Vertretung besteht, so wird die anwaltliche Vertretung sehr dringend angeraten. In der gängigen Praxis ist es vielmehr so, dass ohne einen Rechtsanwalt kaum eine Möglichkeit besteht, die Härtefallregelung zur Anwendung zu bringen bzw. diese vor dem zuständigen Gericht zu beweisen. Da jedoch sehr viel auf dem Spiel steht und die wirtschaftliche oder sogar die Lebensexistenz durch das Fahrverbot bedroht ist sollten Sie, wenn Sie sich in einer derartigen Ausgangslage befinden, kein unnötiges Risiko eingehen.

Wir als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei haben ein großes Team bestehend aus Fachanwälten für Verkehrsrecht, welche sich bestens mit den Gegebenheiten im Hinblick auf die Härtefallregelung auskennen. Es macht definitiv einen Unterschied aus, wenn Sie zu einem Gerichtstermin mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht erscheinen, der Ihre ganz persönliche Situation im Zusammenhang mit dem drohenden Fahrverbot argumentativ geltend macht. Zwar ist es ein Faktum, dass Richter in einem derartigen Verfahren dem angeklagten Verkehrssünder das rechtliche Gehör bieten und sich die Argumente dementsprechend auch anhören, doch stehen die Chancen für eine positive Entscheidung im Hinblick auf die Härtefallregelung für gewöhnlich ohne eine fachanwaltliche Vertretung eher schlecht. Die meisten Richter argumentieren in ihrer Urteilsbegründung dahingehend, dass ein Verkehrssünder die Folgen seines Handelns hätte absehen müssen und dementsprechend nun auch die Konsequenzen zu tragen haben. Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht jedoch verfügt über erforderliche gerichtliche Erfahrung in einem derartigen Verfahren, die ein angeklagter Verkehrssünder für gewöhnlich nicht hat.

Dementsprechend ist das Auftreten in dem Gerichtsverfahren gleich ein gänzlich anderes, sodass sich die Wahrscheinlichkeit auf eine positive Entscheidung des Gerichts direkt um ein Vielfaches erhöht. Sie sollten darauf vertrauen, was ein Fachanwalt für Verkehrsrecht in Ihrem ganz konkreten Verfahren für Sie tun kann, auch wenn selbstverständlich keine Garantie auf einen Erfolg gegeben werden kann. Alleinig die Aussicht darauf, dass das Gericht eine positive Entscheidung fällen kann, ist jedoch schon die Mandatierung eines Fachanwalts für Verkehrsrecht wert und dementsprechend sollten Sie umgehend mit uns einen ersten Beratungstermin vereinbaren.

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