AG Karlsruhe, Aktenzeichen: 7 OWi 410 Js 41679/10, Entscheidungsdatum: 01.03.2011
Der Betroffene ….wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.
Gründe
Mit Bußgeldbescheid der Stadt Karlsruhe vom 5. November 2010 wurde dem Betroffenen zur Last gelegt, am 12. Juli 2010 um 15.40 Uhr in Karlsruhe, Kriegsstraße, den Pkw Marke Opel, amtl. Kennzeichen XXXXXXXXXX, unter Wirkung eines berauschenden Mittels (THC) geführt zu haben; Ordnungswidrigkeit gem. § 24 a Abs. 2, 3 StVG.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war der Betroffene aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
Zwar konnte festgestellt werden, dass die Wirkstoffkonzentration (THC) bei der Fahrt 2,0 Nanogramm/Milliliter betrug, der objektive Tatbestand somit gegeben war; jedoch ein fahrlässiges Fehlverhalten des Betroffenen nicht festgestellt werden konnte. Ein Nachweis, dass der Betroffene, der sich zur Tat nicht eingelassen hat, während der Fahrt die Möglichkeit der fortbestehenden Wirkung des Rauschmittelkonsums entweder erkannt hatte oder hätte erkennen können und müssen, konnte nicht geführt werden. Angesichts des Nachweiswertes von 2,0 Nanogramm/Milliliter THC, was den Grenzwert nicht deutlich überschreitet, reicht anerkannter Maßen allein das Wissen um den vorausgegangen Drogenkonsum in der Regel nicht aus (OLG Koblenz, 1 SsBs 97/09, Beschluss vom 01.09.2009 mit weiteren Nachweisen).
Auch die hinzugezogene Sachverständige konnte insoweit keine relevanten Feststellungen zu den Umständen des Konsums nachweisen. Vielmehr konnte nicht ausgeschlossen werden, dass der zugrunde liegende Rauschmittelkonsum mehr als 48 Stunden vor Fahrtantritt stattfand.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 OwiG i. V. m. § 467 StPO.