Skip to content
Menü

Wiedererlangung Kraftfahreignung durch Abkehr von Konsumgewohnheiten – Drogentests

Verlust der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf lehnte im Urteil Az. 14 L 305/14 den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ab, da die Antragstellerin nicht nachweisen konnte, dass sie sich von ihren Drogenkonsumgewohnheiten dauerhaft distanziert hat und daher als fahruntüchtig gilt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 14 L 305/14 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Grundlage der Entscheidung: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes und § 46 der Fahrerlaubnis-Verordnung, wonach eine Person, die Betäubungsmittel konsumiert hat, in der Regel als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen angesehen wird.
  • Konsumnachweis: Bei der Antragstellerin wurde ein Amphetamin- und Methamphetaminkonsum festgestellt, was nach den maßgeblichen Richtlinien zur Kraftfahreignung ihre Fahruntauglichkeit begründet.
  • Anforderungen an die Wiedererlangung der Fahreignung: Die Wiedererlangung der Fahreignung erfordert den Nachweis längerfristiger Drogenfreiheit durch mehrere aussagekräftige Drogenscreenings und ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten.
  • Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung: Das Gericht sah keine offensichtliche Rechtswidrigkeit in der Ordnungsverfügung und entschied, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt.
  • Unzulänglichkeit kurzfristiger Abstinenznachweise: Ein bloßer kurzfristiger Abstinenznachweis, wie von der Antragstellerin vorgebracht, reicht für die Wiedererlangung der Fahreignung nicht aus.
  • Bedeutung der Verkehrssicherheit: Die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung wurde auch unter dem Aspekt des Schutzes der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als gerechtfertigt angesehen.
  • Rechtliche Bedenken gegen weitere Entscheidungen: Gegen weitere im Bescheid getroffene Entscheidungen, einschließlich der Anordnung zur Abgabe des Führerscheins und der Zwangsmittelandrohung, bestehen laut Gericht keine rechtlichen Bedenken.

Drogen und Fahrerlaubnis

Die Fahrerlaubnis ist für die meisten Menschen von großer Bedeutung. Doch was passiert, wenn der Konsum von Drogen die Kraftfahreignung infrage stellt? In solchen Fällen kann die Fahrerlaubnis seitens der Behörden entzogen werden.

Doch es gibt Wege, die Fahrerlaubnis wiederzuerlangen. Dafür müssen Betroffene nachweisen, dass sie sich dauerhaft von Drogenkonsumgewohnheiten distanziert haben. Ein wichtiges Mittel sind dabei Drogentests, die die Abstinenz belegen. Nur durch einen strikten und kontinuierlichen Nachweis der Drogenfreiheit kann die Fahreignung wiederhergestellt werden.

Benötigen Sie Unterstützung bei der Wiedererlangung Ihrer Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum?

Stehen Sie vor ähnlichen Herausforderungen wie im Fall der Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von Drogentests? Unser erfahrenes Anwaltsteam bietet Ihnen eine unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Situation an. Wir helfen Ihnen, die notwendigen Schritte zu verstehen und effektiv für Ihre Rechte zu kämpfen. Kontaktieren Sie uns einfach, schnell und unkompliziert, um Ihre Möglichkeiten zu besprechen. Ihre Fahrtüchtigkeit ist uns wichtig – wir stehen Ihnen zur Seite!

➜ Der Fall im Detail


Rechtsfall zur Wiedererlangung der Kraftfahreignung nach Drogenkonsum

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 14 L 305/14, wurde der Antrag einer Frau abgelehnt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis wiederherzustellen. Die Antragstellerin war aufgrund des Konsums von Amphetaminen und Methamphetaminen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen eingestuft worden. Die rechtliche Auseinandersetzung entstand, nachdem die Antragstellerin behauptete, durch eine sechsmonatige Drogenabstinenz ihre Fahrtüchtigkeit wiedererlangt zu haben, was die Fahrerlaubnisbehörde und das Gericht jedoch anders beurteilten.

Juristische Grundlagen der Fahrerlaubnisentziehung

Die Entscheidung des Gerichts stützt sich auf § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 und Abs. 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Gemäß diesen Vorschriften muss die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn der Fahrerlaubnisinhaber sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Ungeeignetheit ergibt sich insbesondere aus dem Konsum von Betäubungsmitteln, ausgenommen Cannabis, wobei der einmalige Konsum harter Drogen nach herrschender Rechtsprechung bereits ausreicht, um die Fahreignung zu verneinen.

Details und Ablauf des rechtlichen Verfahrens

Im spezifischen Fall der Antragstellerin wurde durch ein toxikologisches Gutachten nachgewiesen, dass sie kurz vor einer Verkehrskontrolle im April 2013 Amphetamine konsumiert hatte. Die Antragstellerin versuchte zwar, durch die Vorlage von Belegen über ihre Drogenabstinenz ihre Fahreignung nachzuweisen, das Gericht erachtete jedoch einen sechsmonatigen Zeitraum ohne Drogenkonsum als nicht ausreichend. Für eine glaubwürdige Wiedererlangung der Fahreignung fordert das Gericht einen längeren, durch Drogenscreenings belegten Drogenfreiheitszeitraum sowie ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten.

Gerichtliche Bewertung und Entscheidungsfindung

Das Gericht entschied, dass kein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung der Ordnungsverfügung gegenüber dem öffentlichen Interesse besteht. Zudem wurde die Ordnungsverfügung nicht als offensichtlich rechtswidrig angesehen. Daher wurde der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt, womit die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung rechtens ist.

Rechtliche Erwägungen und deren Bedeutung für die Verkehrssicherheit

Die Entscheidung des Gerichts unterstreicht die Bedeutung der Verkehrssicherheit und des Schutzes der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrern. Die strenge Auslegung der Vorschriften soll sicherstellen, dass nur verkehrssichere Personen ein Fahrzeug führen. Dies dient der Prävention von Gefahren, die durch den Einfluss von Drogen im Straßenverkehr entstehen können. Die Entscheidung zeigt auch, dass der Schutz von Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer gegenüber den individuellen Interessen der Betroffenen priorisiert wird.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um eine Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum wiederzuerlangen?

Um nach einem Drogenkonsum die Fahrerlaubnis wiederzuerlangen, müssen in Deutschland folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Nach dem Entzug der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums muss zunächst eine gerichtlich festgesetzte Sperrfrist zwischen sechs Monaten und fünf Jahren abgewartet werden, bevor eine neue Fahrerlaubnis beantragt werden kann.

Die Fahrerlaubnisbehörde kann dann den Nachweis fordern, dass die Gründe für den ursprünglichen Führerscheinentzug nicht mehr vorliegen. Dazu können Auflagen wie eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) oder der ärztliche Nachweis einer Drogenabstinenz über einen längeren Zeitraum erteilt werden.

Bei harten Drogen wie Kokain, Heroin oder Amphetaminen muss in der Regel eine Abstinenz von mindestens einem Jahr durch aussagekräftige und forensisch verwertbare Laborbefunde nachgewiesen werden. Zusätzlich ist der Nachweis einer stabilen Verhaltensänderung auf Grundlage einer tragfähigen Motivation erforderlich, die eine günstige Prognose für die Zukunft zulässt.

Auch bei Cannabis kann eine MPU angeordnet werden, wenn weitere Tatsachen Zweifel an der Fahreignung begründen, z.B. ein zusätzlicher Alkoholkonsum. Hier muss glaubhaft dargelegt werden, wie zukünftig sicher zwischen Konsum und Fahren getrennt werden kann.

Insgesamt liegt es im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde, welche konkreten Nachweise im Einzelfall für eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis gefordert werden. Betroffene sollten sich frühzeitig fachkundig beraten lassen, um die Chancen auf eine erfolgreiche Wiedererlangung des Führerscheins zu erhöhen.

Wie lange muss die Drogenabstinenz sein, um die Fahreignung wieder zu erlangen?

Um nach einem Drogenkonsum die Fahrerlaubnis wiederzuerlangen, muss in der Regel eine längere Drogenabstinenz nachgewiesen werden. Die genaue Dauer hängt von verschiedenen Faktoren ab:

Bei harten Drogen wie Kokain, Heroin oder Amphetaminen muss meist eine Abstinenz von mindestens einem Jahr durch aussagekräftige und forensisch verwertbare Laborbefunde belegt werden. Zusätzlich ist der Nachweis einer stabilen Verhaltensänderung auf Grundlage einer tragfähigen Motivation erforderlich, die eine günstige Prognose für die Zukunft zulässt.

Bei Cannabiskonsum wird häufig eine Abstinenz von 6 Monaten gefordert, insbesondere wenn über einen langen Zeitraum von mehreren Jahren regelmäßig konsumiert wurde. Hier kann eine MPU auch dann angeordnet werden, wenn weitere Tatsachen Zweifel an der Fahreignung begründen, z.B. ein zusätzlicher Alkoholkonsum.

Die Fahrerlaubnisbehörde entscheidet im Einzelfall, welche konkreten Nachweise für eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis erforderlich sind. Neben der Dauer des Drogenkonsums spielen auch die Umstände eine Rolle, die zum Führerscheinentzug geführt haben, z.B. Fahren unter Drogeneinfluss.

Der Abstinenznachweis erfolgt in der Regel durch regelmäßige Urin- oder Haaranalysen über den geforderten Zeitraum. Wichtig ist, dass die Probenentnahme und Untersuchung nach forensischen Standards erfolgt, damit die Ergebnisse von den Behörden anerkannt werden.

Betroffene sollten sich frühzeitig fachkundig beraten lassen, um die Chancen auf eine erfolgreiche Wiedererlangung des Führerscheins zu erhöhen. Durch eine rechtzeitig begonnene Abstinenz und eine gute Vorbereitung auf die MPU lässt sich die Sperrfrist oft verkürzen.

Wie wird der Konsum von Betäubungsmitteln rechtlich bewertet, und welche Substanzen führen zum Entzug der Fahrerlaubnis?

Der Konsum von Betäubungsmitteln wird in Deutschland durch das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geregelt. Grundsätzlich ist der Besitz, Erwerb, Handel und die Herstellung von Betäubungsmitteln ohne behördliche Erlaubnis strafbar und kann mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet werden. Der reine Eigenkonsum ist hingegen nicht strafbar, wohl aber der dafür notwendige Besitz.

Welche Substanzen als Betäubungsmittel gelten, ist in den Anlagen des BtMG definiert. Dazu zählen u.a. Cannabis, Heroin, Kokain, Amphetamine und Ecstasy. Bei geringen Mengen zum Eigenverbrauch kann die Staatsanwaltschaft von einer Strafverfolgung absehen, ist dazu aber nicht verpflichtet.

Unabhängig von strafrechtlichen Konsequenzen kann der Konsum illegaler Drogen auch Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis haben. Wer im Besitz von Betäubungsmitteln angetroffen wird, muss mit dem sofortigen Entzug des Führerscheins rechnen, da von einem Eignungsmangel zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen wird.

Insbesondere bei sogenannten harten Drogen wie Heroin, Kokain oder Amphetaminen entfällt die Fahreignung schon bei einmaligem nachgewiesenem Konsum, unabhängig von der Häufigkeit oder einer Teilnahme am Straßenverkehr. Für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis wird dann in der Regel eine Drogenabstinenz von mindestens 12 Monaten gefordert, die durch Laborbefunde nachzuweisen ist.

Bei Cannabis geht man erst von einem Eignungsmangel aus, wenn ein regelmäßiger Konsum von mindestens 2x pro Monat vorliegt. Auch hier droht aber der Führerscheinentzug, wenn Zweifel an der Trennung von Konsum und Fahren bestehen. Für die Wiedererlangung muss eine Verhaltensänderung und Abstinenz glaubhaft gemacht werden, ggf. durch eine MPU.

Generell liegt es im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde, welche konkreten Nachweise im Einzelfall für eine Neuerteilung gefordert werden. Betroffene sollten sich frühzeitig fachkundig beraten lassen und jeglichen Drogenkonsum umgehend einstellen, um die Chancen auf eine Wiedererlangung des Führerscheins zu erhöhen.

In welchem Umfang beeinflusst die öffentliche Sicherheit die Entscheidungen über die Fahrerlaubnis?

Die öffentliche Sicherheit spielt eine zentrale Rolle bei Entscheidungen über die Fahrerlaubnis von Personen, die Drogen konsumiert haben. Dabei muss eine Balance zwischen den individuellen Rechten des Betroffenen und dem Schutz der Allgemeinheit gefunden werden.

Grundsätzlich gilt, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen muss, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist (§ 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV). Dies ist insbesondere der Fall, wenn Tatsachen vorliegen, die auf eine Nichteignung schließen lassen. Der Konsum illegaler Drogen begründet regelmäßig Zweifel an der Fahreignung und rechtfertigt weitere Maßnahmen der Behörde.

Dabei wird zwischen sogenannten harten Drogen wie Heroin, Kokain oder Amphetaminen und Cannabis unterschieden. Schon der einmalige Konsum harter Drogen führt in der Regel zur sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis, da von einem erheblichen Gefährdungspotential für die Sicherheit im Straßenverkehr ausgegangen wird.

Bei Cannabiskonsum besteht ein Ermessensspielraum. Hier muss im Einzelfall geprüft werden, ob der Konsum gelegentlich oder regelmäßig erfolgt und ob eine Trennung von Konsum und Fahren glaubhaft ist. Ab einem regelmäßigen Konsum von mindestens 2x pro Monat wird von einem Eignungsmangel ausgegangen.

Das öffentliche Interesse an der Sicherheit im Straßenverkehr überwiegt dabei in der Abwägung regelmäßig die privaten Interessen des Betroffenen an der Nutzung der Fahrerlaubnis. Auch eine MPU kann angeordnet werden, um die Fahreignung zu überprüfen.

Insgesamt zeigt sich, dass der Schutz bedeutender Rechtsgüter der Allgemeinheit wie Leben und Gesundheit Dritter absoluten Vorrang genießt. Nur wenn keine Zweifel an einer dauerhaften Verhaltensänderung und Drogenabstinenz bestehen, kann die Fahrerlaubnis wieder erteilt werden. Die Hürden dafür sind bewusst hoch, um die öffentliche Sicherheit bestmöglich zu schützen.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

§ 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG)
Definiert die grundsätzlichen Bedingungen für den Entzug der Fahrerlaubnis, speziell bei Eignungsmängeln durch Drogenkonsum. Dieser Paragraph ist zentral, da er die rechtliche Grundlage bildet, auf der die Fahrerlaubnis entzogen werden kann, wenn eine Person als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen eingestuft wird.

§ 46 Abs. 1 und Abs. 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Legt spezifische Regelungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis fest, insbesondere im Zusammenhang mit gesundheitlichen Mängeln und Drogenkonsum, wie in den Anlagen 4, 5 und 6 der FeV beschrieben. Diese Verordnung ist entscheidend, um die Details zu verstehen, unter welchen Umständen jemand als fahrungeeignet gilt.

§ 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Ermöglicht es dem Gericht, über die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes zu entscheiden und regelt die mögliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage. Dieser Paragraph ist in diesem Kontext wichtig, weil er den rechtlichen Rahmen für die gerichtliche Überprüfung von verwaltungsrechtlichen Anordnungen, wie der Fahrerlaubnisentziehung, bietet.

Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung
Enthalten spezifische Kriterien, nach denen die Fahreignung bei Drogenkonsum bewertet wird. Sie sind relevant, um die medizinisch-psychologischen Anforderungen zu verstehen, die an Personen gestellt werden, die ihre Fahreignung nach einem Drogenmissbrauch wiedererlangen wollen.

§ 14 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Regelt die Notwendigkeit eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis. Dieser Paragraph ist entscheidend für Personen, die nachweislich ihre Drogenabstinenz und damit verbundene Verhaltensänderungen belegen müssen.

Betäubungsmittelgesetz (BtMG) – speziell § 1 Abs. 1 und Anlage III
Definiert, welche Substanzen als Betäubungsmittel gelten und daher bei Konsum die Fahreignung beeinflussen können. Dies ist wichtig, um den rechtlichen Hintergrund des Drogenkonsums, der zur Fahrerlaubnisentziehung führt, zu verstehen.


Das vorliegende Urteil

VG Düsseldorf – Az.: 14 L 305/14 – Beschluss vom 27.02.2014

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 840/14 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 8. Januar 2014 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg.

Ordnet die Verwaltungsbehörde wie hier gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes an, kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Beides ist hier nicht der Fall.

Rechtliche Bedenken gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 8. Januar 2014 bestehen nicht. Die Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 und Abs. 5 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung- FeV -). Nach dieser Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Davon ist auszugehen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 (zu den §§ 11, 13 und 14 FeV) vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) eingenommen hat, im Regelfall zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet.

Sind die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen, so können sie nur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn der dem Betroffenen obliegende Nachweis geführt wird, dass kein die Kraftfahreignung ausschließender Drogenkonsum mehr besteht.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28. Januar 2004 – 19 B 29/04 – sowie 3.12.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung.

Nach diesen Kriterien liegen bei der Antragstellerin die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis vor.

Das Gericht geht nach Aktenlage davon aus, dass die am 0.0.1983 geborene Antragstellerin im vorliegenden Fall Amphetamin und Methamphetamin konsumiert hat. Sie führte am 5. April 2013 ein Fahrzeug, obwohl sie unter dem Einfluss berauschender Mittel stand, so dass ihr eine Blutprobe entnommen wurde. Nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsklinik I. vom 26. April 2013 betreffend die toxikologische Untersuchung der anlässlich des Vorfalls entnommenen Blutprobe wurde ein Amphetamin-Wert von 10 ng/ml und ein Methamphetamin-Wert von 66,5 ng/ml festgestellt.

Damit steht mit einer für den Entzug der Fahrerlaubnis hinreichenden Sicherheit fest, dass die Antragstellerin im Vorfeld der Blutentnahme Amphetamine zu sich genommen hat. Aufgrund des gutachterlichen Untersuchungsergebnisses steht infolgedessen ebenso die fehlende Eignung der Antragstellerin zum Führen eines Kraftfahrzeugs zur Überzeugung des Gerichts fest. Sie ergibt sich bereits aus dem aufgrund der Blutuntersuchung belegten Amphetaminkonsums. Bei Amphetamin handelt es sich um ein Betäubungsmittel im Sinne von § 1 Abs. 1 BtMG (vgl. Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG). Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und anderer Obergerichte, der die Kammer folgt, schließt bereits der einmalige Konsum eines Betäubungsmittels (mit Ausnahme von Cannabis) im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Diese Sichtweise findet ihre Berechtigung nicht zuletzt in dem hohen Missbrauchspotenzial sog. harter Drogen, das bis zum Nachweis einer verlässlichen Abkehr vom Konsum eine hinreichende abstrakte Gefahr von Fahrten unter dem Einfluss derartiger Substanzen begründet.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2012 – 16 B 1106/12 -, Rn. 2, juris; Beschluss vom 11. September 2012 – 16 B 944/12 -, Rn. 2, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. November 2012 – 3 O 141/12 -, Rn. 3, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 7. August 2012- 11 ZB 12.1404 -, Rn. 7, juris.

Hier hat die Antragstellerin im Rahmen ihrer Beschuldigtenvernehmung vom 31. Juli 2013 angegeben, dass sie seit ihrem 17. Lebensjahr Crystal konsumiert habe, manchmal jede Woche, manchmal sporadisch. Im verwaltungsrechtlichen Anhörungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren hat die Antragstellerin dann vorgetragen, dass sie durch die Abkehr von Konsumgewohnheiten und die nachgewiesene sechsmonatige Drogenabstinenz belegt habe, dass sie (wieder) kraftfahrttauglich ist.

Dies reicht allerdings allein nicht aus, um zu belegen, dass die Antragstellerin ihre Kraftfahreignung wiedererlangt hat. Denn die Wiedererlangung der Fahreignung erfordert bei einer Berufung auf die Abkehr von Konsumgewohnheiten zunächst den labormedizinischen Nachweis längerfristiger Drogenfreiheit,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2012 – 16 B 356/12 – juris; OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2012 – 16 E 1300/11 – juris.

Dazu ist zunächst der durch eine Mehrzahl von aussagefähigen Drogenscreenings zu führende Nachweis eines hinreichend langen Abstinenzzeitraums erforderlich, der bei der hier vorliegenden fortgeschrittenen Drogenproblematik mit mindestens einem Jahr zu veranschlagen ist (vgl. Ziffer 9.5 der Anlage 4 zur FeV). Diesen Nachweis kann die Antragstellerin allein aus Zeitgründen noch nicht führen, da ein Konsum jedenfalls noch bis April 2013 stattfand. Anschließend bedarf es des Nachweises, dass bezogen auf die Einnahme illegaler Drogen auf der Grundlage einer tragfähigen Motivation eine hinreichend stabile Verhaltensänderung eingetreten ist und daher für die Folgezeit eine günstige Prognose getroffen werden kann. Diesen Nachweis kann die Antragstellerin jedoch grundsätzlich nur durch die Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 2 FeV führen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2012 – 16 B 356/12 -, Rn. 8, juris; OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2006 – 16 B 1538/06 -, Rn. 4, juris.

Ein Zuwarten der Antragsgegnerin wiederum, um der Antragstellerin zunächst den erforderlichen Beleg längerfristiger Drogenfreiheit zu ermöglichen, hätte sich aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr verboten. Ein derartiges Vorgehen ist in einem Fahrerlaubnisentziehungsverfahren regelmäßig nicht mit dem übergeordneten Interesse des Schutzes der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern zu vereinbaren,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2012 – 16 A 1928/11 -.

Angesichts der feststehenden Ungeeignetheit der Antragstellerin bestehen auch keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Vorfall sich bereits im April 2013 ereignet hat. Denn im Hinblick auf die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr gerechtfertigt. Die damit verbundenen Schwierigkeiten hat die Antragstellerin hinzunehmen, weil gegenüber ihren Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt.

Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1998 – 2 BvR 32/98 -; OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2009 – 16 B 55/09 – und vom 25. März 2003 – 19 B 186/03 -.

Rechtliche Bedenken gegen die sonstigen im Bescheid vom 8. Januar 2014 getroffenen Entscheidungen bestehen nicht. Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins folgt aus §§ 3 Abs. 2 Satz 3, 47 FeV. Die mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundene Zwangsmittelandrohung war gemäß §§ 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes – VwVG – rechtmäßig.

Soweit sich der Antrag auch gegen die Festsetzung der Gebühr richten sollte, bleibt er ebenfalls erfolglos. Ungeachtet der Frage der Zulässigkeit des Antrags (§ 80 Abs. 6 VwGO) bestehen keine Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit der auf § 6 a Abs. 1 Nr. 1 a. StVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1, Anlage Nr. 206 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) gestützten Forderung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse an der Fahrerlaubnis der betroffenen Klassen wird in Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der die Kammer folgt, mit dem Auffangwert des GKG angesetzt. Im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich der Betrag um die Hälfte.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!