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Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikt – Verhängung Freiheitsstrafe

Betäubungsmittelvergehen: Gericht verneint Strafmilderung bei Vorbelastungen

Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Urteil (Az.: III-5 RVs 30/15 vom 28.04.2015) die Revision eines Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln als unbegründet verworfen und entschieden, dass trotz der Möglichkeit einer Strafmilderung aufgrund der Vorbelastungen und der Rückfallgeschwindigkeit des Angeklagten zutreffend von einer Strafmilderung abgesehen wurde.

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✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Das OLG Hamm bestätigt die Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und die Strafzumessung, trotz der Möglichkeit einer Strafmilderung.
  • Die Revision des Angeklagten wurde als unbegründet verworfen; die Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten wurden nicht festgestellt.
  • Die Feststellungen des Landgerichts Essen über den Angeklagten, einschließlich seiner zahlreichen Vorbelastungen und seines Verhaltens unter Bewährung, tragen die Entscheidung.
  • Das Gericht hat unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Vorbelastungen und der Rückfallgeschwindigkeit des Angeklagten zutreffend von einer Milderung abgesehen.
  • Vorbelastungen und Rückfallgeschwindigkeit des Angeklagten rechtfertigen die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur General- und Spezialprävention.
  • Die Entscheidung berücksichtigt die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und die Bedeutung von Vorbelastungen im Betäubungsmittelstrafrecht.
  • Das Gericht hat auch die Möglichkeit einer kurzfristigen Freiheitsstrafe erwogen und eine Strafaussetzung zur Bewährung aufgrund der negativen Kriminalprognose abgelehnt.
  • Die Überprüfung der tatrichterlichen Entscheidung durch das Revisionsgericht ist begrenzt, wobei die Entscheidungen des Landgerichts innerhalb des rechtlichen Rahmens als vertretbar angesehen werden.

Strafen bei Betäubungsmitteldelikten

Im Betäubungsmittelstrafrecht ist die Frage nach der richtigen Strafzumessung eine häufig auftretende Herausforderung für die Gerichte. Insbesondere bei Delikten wie dem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln stehen Aspekte der Prävention und Resozialisierung nicht selten im Widerstreit mit der angemessenen Sanktionierung.

Während für viele Erstkonsumenten der Weg über erzieherische Maßnahmen oder die Geldstrafe beschritten wird, erweist sich die Strafzumessung bei mehrfach Vorbestraften als deutlich komplexer. Neben der Schwere der Tat sind auch die persönlichen Umstände wie Suchtproblematik oder mangelnde Einsicht zu berücksichtigen.

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➜ Der Fall im Detail


Der Weg zum Urteil: Ein Fall von Betäubungsmitteldelikten

Im Zentrum dieses Falles steht die rechtliche Auseinandersetzung um die Strafzumessung bei einem Betäubungsmitteldelikt, verhandelt vor dem Oberlandesgericht Hamm unter dem Aktenzeichen III-5 RVs 30/15.

Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikt
Bewährungsversagen und Rückfall: Gericht verhängt Freiheitsstrafe bei BtM-Delikt (Symbolfoto: Nattika /Shutterstock.com)

Der Angeklagte, bereits durch zahlreiche Vorbelastungen bekannt und unter doppelter Bewährung stehend, wurde erneut straffällig durch den unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln. Die entscheidenden Fragen drehten sich um die Angemessenheit der Strafzumessung und die Anwendung von § 29 Abs. 5 BtMG, der unter bestimmten Umständen eine Strafmilderung oder das Absehen von Strafe ermöglicht. Die Herausforderung in diesem Fall lag insbesondere darin, die Schwere des Delikts gegen die persönlichen Umstände des Angeklagten, wie seine Drogenabhängigkeit und seine Vorstrafen, abzuwägen.

Die Entscheidungsfindung des Gerichts

Das Gericht folgte der Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft und wies die Revision des Angeklagten als unbegründet zurück. Es sah keinen Rechtsfehler in der Entscheidung der Vorinstanz, die eine Freiheitsstrafe für angemessen hielt. Trotz der Möglichkeit, gemäß § 29 Abs. 5 BtMG von einer Strafe abzusehen oder diese zu mildern, entschied das Landgericht Essen, dass die zahlreichen Vorbelastungen des Angeklagten, seine Rückfallgeschwindigkeit und das Bewährungsversagen gegen eine solche Milde sprechen. Die kontinuierliche Straffälligkeit des Angeklagten über einen Zeitraum von 11 Jahren und seine erneute Straftat unter Bewährung ließen das Gericht zu dem Schluss kommen, dass eine Strafmilderung nicht zu rechtfertigen sei.

Die Rolle der Vorbelastungen und der Generalprävention

Die Vorinstanz und das Oberlandesgericht Hamm betonten die Bedeutung der Vorbelastungen des Angeklagten für die Strafzumessung. Im Betäubungsmittelstrafrecht, wie auch im allgemeinen Strafrecht, geben Vorbelastungen den Gerichten Anlass, aus Gründen der General- und Spezialprävention auch bei Taten mit geringem Schuldgehalt auf Strafe zu erkennen. Diese Praxis steht im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung, die zwar eine milde Bestrafung bei Besitz geringer Mengen zum Eigenkonsum vorsieht, jedoch Ausnahmen für einschlägig Vorbestrafte zulässt.

Die Entscheidung gegen eine Strafmilderung

In diesem speziellen Fall sah das Gericht von einer Anwendung des § 29 Abs. 5 BtMG ab, da die fortgesetzte Straffälligkeit des Angeklagten und sein Verhalten unter Bewährung gegen eine solche Entscheidung sprachen. Der Angeklagte, der sich selbst als Gelegenheitskonsument beschrieb und somit nicht als abhängig im Sinne des Gesetzes galt, zeigte durch sein wiederholtes straffälliges Verhalten eine Missachtung der Rechtsordnung. Die Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe unter sechs Monaten gemäß § 47 StGB wurde als gerechtfertigt angesehen, da die Umstände des Falles eine strengere Bestrafung zur Abschreckung und zur Verhinderung weiterer Straftaten erforderten.

Die Konsequenzen der Entscheidung

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte somit die Entscheidung der Vorinstanz, eine Freiheitsstrafe ohne Strafaussetzung zur Bewährung zu verhängen. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Vorbelastungen und der Rückfallgeschwindigkeit bei der Strafzumessung in Betäubungsmitteldelikten und betont die Notwendigkeit, aus General- und Spezialpräventionsgründen auch bei geringem Schuldgehalt eine Strafe zu verhängen. Die Ablehnung der Revision zeigt, dass die Gerichte einen strengen Maßstab anlegen, wenn es um die Beurteilung von Straftaten unter Bewährung und die Notwendigkeit der Strafmilderung geht.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Was versteht man unter Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten?

Bei Betäubungsmitteldelikten, also Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG), hängt die Strafzumessung von einer Vielzahl von Faktoren ab. Eine pauschale Antwort auf die Frage nach der Strafhöhe gibt es nicht, da jedes Verfahren individuell betrachtet wird. Die Strafzumessung berücksichtigt unter anderem:

  • Art der Betäubungsmittel: Drogen werden in Kategorien eingeteilt, die von „weichen“ Drogen wie Marihuana und Haschisch über „mittelgefährliche“ Drogen wie XTC, Amphetamin und LSD bis hin zu „harten“ Drogen wie Heroin und Kokain reichen.
  • Handlung: Es wird unterschieden, ob der Beschuldigte im Besitz der Drogen war, mit ihnen gehandelt hat, sie eingeführt oder angebaut hat.
  • Menge: Besonders relevant ist, ob es sich um eine „geringe“ oder „nicht geringe“ Menge handelt. Die Grenzwerte hierfür sind genau definiert, z.B. beginnt eine nicht geringe Menge bei Cannabis ab 7,5 g reinem Wirkstoff (THC).
  • Vorbelastungen: Vorstrafen oder Vorbelastungen des Beschuldigten spielen eine Rolle bei der Strafzumessung.
  • Alter: Ob der Beschuldigte über oder unter 21 Jahre alt ist, kann Einfluss auf die Strafhöhe haben.
  • Besondere Umstände der Tat: Dazu zählen beispielsweise die Gefährlichkeit des Betäubungsmittels neben der Rauschgiftmenge und die Wirkstoffmenge.
  • Drogenabhängigkeit: Die Abhängigkeit des Beschuldigten von Drogen kann bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.

Die Strafrahmen variieren stark: Sie reichen von Geldstrafen bis zu mehrjährigen Freiheitsstrafen. Bei gewerbsmäßigen Verstößen oder Handel in nicht geringer Menge sind die Strafen besonders hoch, mit Mindeststrafen von einem Jahr Freiheitsstrafe bei nicht geringer Menge bis hin zu nicht unter fünf Jahren bei bandenmäßigem Handel. Die Gerichtspraxis zeigt, dass die Strafzumessung auch regional variieren kann. Einige Gerichtsbezirke sind für ihre strengeren Urteile bekannt. Zudem ist der Trend zu höheren Strafen erkennbar. Es ist wichtig zu betonen, dass der reine Konsum von Betäubungsmitteln strafrechtlich nicht verfolgt wird, solange keine weiteren strafbaren Handlungen wie Besitz oder Handel nachgewiesen werden können.

Wie wirken sich Vorstrafen auf die Strafzumessung aus?

Vorstrafen eines Angeklagten sind ein wesentlicher Faktor bei der Strafzumessung, da sie Aufschluss über das Vorleben und das bisherige Verhalten des Täters geben. Nach § 46 StGB ist die Schuld des Täters die Grundlage für die Zumessung der Strafe, und sein Vorleben, einschließlich früherer strafrechtlicher Verurteilungen, muss dabei berücksichtigt werden.

Wenn ein Täter bereits in der Vergangenheit strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, kann dies grundsätzlich strafschärfend wirken. Das bedeutet, dass bei Vorliegen von Vorstrafen, insbesondere wenn diese einschlägig sind, also im Zusammenhang mit ähnlichen Delikten stehen, die aktuelle Strafe höher ausfallen kann als bei einem Ersttäter. Dies liegt daran, dass das Gericht davon ausgehen kann, dass frühere Sanktionen nicht ausreichend abschreckend gewirkt haben oder der Täter sich nicht an die Rechtsordnung hält.

Die strafschärfende Verwertung von Vorstrafen ist jedoch nicht unbegrenzt möglich. Es gibt bestimmte Regeln und Fristen, nach denen Vorstrafen im Bundeszentralregister getilgt werden und somit nicht mehr in die Strafzumessung einfließen dürfen. Bis zur Tilgung können Vorstrafen jedoch grundsätzlich berücksichtigt werden, auch wenn sie bereits erlassen wurden oder zur Bewährung ausgesetzt waren.

Es ist auch wichtig zu beachten, dass nicht jede Verurteilung im Führungszeugnis erscheint, welches eine Art Auszug aus dem Bundeszentralregister darstellt und bei bestimmten Gelegenheiten, wie zum Beispiel bei einer Bewerbung, vorgelegt werden muss. Verurteilungen zu Geldstrafen von bis zu 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurden, erscheinen beispielsweise nicht im Führungszeugnis, sofern es sich um die einzige Eintragung handelt. Dies kann für die soziale Zukunft des Täters von Bedeutung sein, da das Führungszeugnis in vielen Lebenslagen relevant ist.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Vorstrafen ein Indikator für die Persönlichkeit des Täters und sein Verhältnis zur Rechtsordnung sind und daher bei der Strafzumessung eine Rolle spielen. Sie können zu einer höheren Strafe führen, es sei denn, sie sind bereits getilgt und unterliegen somit einem Verwertungsverbot.

Was besagt § 29 Abs. 5 BtMG bezüglich der Strafmilderung?

§ 29 Abs. 5 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) bietet die Möglichkeit einer Strafmilderung oder sogar des Absehens von Strafe unter bestimmten Voraussetzungen. Diese Regelung ist besonders relevant, da sie zeigt, dass das Gesetz auch rehabilitative Aspekte berücksichtigt und nicht ausschließlich auf Bestrafung ausgerichtet ist.

Nach § 29 Abs. 5 BtMG kann das Gericht von einer Bestrafung absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Konsum von Betäubungsmitteln in geringen Mengen zum Eigenverbrauch ein weniger schwerwiegendes Delikt darstellt als der Handel mit Betäubungsmitteln oder der Besitz in nicht geringen Mengen. Es ist wichtig zu betonen, dass die Entscheidung, von einer Bestrafung abzusehen, im Ermessen des Gerichts liegt und nicht automatisch erfolgt. Das Gericht muss dabei verschiedene Aspekte berücksichtigen, wie etwa die Generalprävention und die Fremdgefährdung.

Diese Regelung spiegelt die Intention des Gesetzgebers wider, bei geringfügigen Delikten im Bereich der Betäubungsmitteldelikte einen gewissen Spielraum für eine individuelle und angemessene Reaktion des Rechtssystems zu ermöglichen. Sie erkennt an, dass in bestimmten Fällen eine strafrechtliche Sanktionierung nicht der zielführendste Weg ist und ermöglicht stattdessen andere Maßnahmen, die auf die spezifischen Umstände des Einzelfalls und die Bedürfnisse des Täters abgestimmt sind.

Zusammenfassend bietet § 29 Abs. 5 BtMG eine wichtige Möglichkeit für eine flexible Handhabung von Betäubungsmitteldelikten, die lediglich den Eigenverbrauch in geringer Menge betreffen. Diese Regelung trägt zur Verhältnismäßigkeit der strafrechtlichen Reaktion bei und ermöglicht es, in geeigneten Fällen von einer Bestrafung abzusehen.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 349 Abs. 2 StPO: Erläutert das Verfahren zur Überprüfung von Revisionen und ist relevant, da die Revision des Angeklagten im vorliegenden Fall als unbegründet verworfen wurde. Es verdeutlicht das Prozessrecht, nach dem Rechtsmittel geprüft werden.
  • § 473 Abs. 1 StPO: Regelt die Kostenentscheidung im Falle einer erfolglosen Revision. Im Kontext dieses Falles bedeutet es, dass der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen hat.
  • §§ 1, 3 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG: Kerngesetze, die den unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln unter Strafe stellen. Diese Paragraphen sind zentral, da sie die rechtliche Grundlage der Verurteilung bilden.
  • § 29 Abs. 5 BtMG: Bietet unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, von einer Strafe abzusehen oder diese zu mildern. Der Paragraph ist wesentlich, da das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Angeklagten von dieser Möglichkeit abgesehen hat.
  • § 47 StGB: Erlaubt die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen unter spezifischen Voraussetzungen. Im Fall des Angeklagten wurde eine kurzfristige Freiheitsstrafe als gerechtfertigt angesehen, was die Anwendung dieses Gesetzes rechtfertigt.
  • § 56 Abs. 1 StGB: Bezieht sich auf die Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung und die Kriterien für deren Gewährung. Im vorliegenden Fall wurde eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht gewährt, was die Relevanz dieses Paragraphen unterstreicht.


Das vorliegende Urteil

OLG Hamm – Az.: III-5 RVs 30/15 – Beschluss vom 28.04.2015

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

Gründe

Zusatz:

Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu der Revision des Angeklagten in ihrer Antragsschrift vom 5. März 2015 wie folgt Stellung genommen:

„Die rechtzeitig eingelegte sowie frist- und formgerecht begründete Revision ist zulässig, jedoch offensichtlich unbegründet.

Die unbegründet gebliebene Rüge der Verletzung formellen Rechts ist bereits unzulässig erhoben, da sie den Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 S.2 StPO nicht gerecht wird.

Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des angefochtenen Urteils in materiell-rechtlicher Hinsicht deckt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf.

Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gem. §§ 1, 3 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG.

Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts Essen halten rechtlicher Nachprüfung ebenfalls stand. Das Gericht hat in dem Urteil zu erkennen gegeben, von der Möglichkeit des Absehens einer Strafe oder einer Milderung der Strafe gem. § 29 Abs. 5 BtMG Gebrauch machen zu können, hiervon jedoch unter Berücksichtigung der zahlreichen strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten, seiner Rückfallgeschwindigkeit und seines Bewährungsversagens zutreffend abgesehen. Zwar wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung durchgängig die Auffassung vertreten, dass in den Fällen des Besitzes geringer Mengen Betäubungsmittel zum Eigenkonsum selbst bei einschlägig vorbestraften, abhängigen Drogenkonsumenten die Verhängung einer Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt und diese sich – soweit sie sich als unerlässlich erweist – im untersten Bereich des Strafrahmens des § 29 Abs. 1 zu bewegen hat (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 12.06.2014 – III-2 RVs 11/14 – m.w.N.), doch folgt daraus kein fester Rechtssatz, dass bei dem Besitz einer geringen Menge allein eine bestimmte (Höchst-)Strafe in Betracht komme. Vielmehr bleiben die konkreten Umstände des Einzelfalles maßgeblich. Dabei geben im Betäubungsmittelstrafrecht ebenso wie im allgemeinen Strafrecht Vorbelastungen des Angeklagten den Gerichten im Regelfall Veranlassung, aus Gründen der General- und Spezialprävention auch bei Taten mit geringem Schuldgehalt auf Strafe zu erkennen (vgl. BVerfG, Beschlüsse v. 11.07.2006 – 2 BvR 1163/06 – und v. 15.08.2006 – 2 BvR 1441/06 -, OLG Hamm, Beschluss v. 29.04.2014 – III-3 RVs 31/14 -).

Vorliegend hat das Landgericht Essen zunächst zutreffend von der Anwendung des § 29 Abs. 5 BtMG abgesehen, da ein Absehen von Strafe nicht hinzunehmen ist, wenn – wie hier – der Angeklagte über einen Zeitraum von nunmehr 11 Jahren ununterbrochen straffällig wird und er schließlich bei Tatbegehung unter zweifacher Bewährung stand. Der Angeklagte ist nach eigenem Bekunden auch nicht betäubungsmittelabhängig, sondern Gelegenheitskonsument, so dass die Taten nicht auf seine Krankheit zurückzuführen sind, vielmehr seiner fortbestehenden Ignoranz gegenüber der Rechtsordnung Ausdruck verleihen. Dies wird bereits dadurch offenkundig, dass er nur 3 1/2 Monate, nachdem gegen ihn eine weitere Bewährungsstrafe ausgesprochen wurde, erneut straffällig geworden ist.

Unter diesen besonderen Umständen ist auch die Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe unter 6 Monaten gem. § 47 StGB gerechtfertigt. Das Landgericht Essen hat zu erkennen gegeben, dass es sich auch der Voraussetzungen dieser Norm im Rahmen der getroffenen Strafzumessungsentscheidung bewusst war.

Ein Verstoß gegen das Übermaßverbot liegt demnach nicht vor. Dass das Tatgericht rechtsfehlerfrei gegebenenfalls auch auf eine geringere Strafe hätte erkennen können, führt nicht zum Erfolg der Revision, da die Strafzumessung grundsätzlich Sache des Tat- und nicht des Revisionsgerichts ist.

Schließlich ist auch gegen die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Die Kriminalprognose des Tatrichters nach § 56 Abs. 1 StGB unterliegt nur der eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht. Dieses muss nach der Rechtsprechung die tatrichterliche Entscheidung bis zur Grenze des Vertretbaren hinnehmen (zu vgl. Fischer, 61. Auflg., § 56 Rdn. 25). Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht Rechtsbegriffe des § 56 Abs. 1 StGB verkannt oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist der Angeklagte bereits vielfach einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten, ist Bewährungsversager und kann keine Tatsachen in seiner Lebensstruktur darlegen, die die Annahme einer Verhaltensumkehr zulässt.

Die Revision ist daher im Ergebnis als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.“

Diesen in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft schließt sich der Senat an und nimmt auf sie zur Begründung Bezug. Die Revision des Angeklagten war dementsprechend als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

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