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Akteneinsicht in Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgeräts

AG Oldenburg (Oldenburg) – Az.: 29b OWi 18/12 – Beschluss vom 29.08.2012

Auf den Antrag des Verteidigers vom 23./25.07.2012 hin wird festgestellt, dass die Verwaltungsbehörde verpflichtet ist, dem Betroffenen über seinen Verteidiger Einsicht in die Bedienungsanleitung für das Messgerät Police-Pilot Provida 2000 durch Übersendung in dessen Kanzleiräume zu gewähren.

Die Kosten dieses Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen insoweit trägt die Verwaltungsbehörde.

Gründe

Der Antrag ist nach § 62 OWiG zulässig, er ist auch begründet.

Dem Betroffenen wird in dem bei der Stadt … anhängigen Bußgeldverfahren eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen, die mit dem Messgerät Police-Pilot Provida 2000 festgestellt worden ist.

Der Verteidiger des Betroffenen begehrt von der Verwaltungsbehörde – Stadt … – die Übersendung der Bedienungsanleitung für dieses Geschwindigkeitsmessgerät zur Einsicht.

Die Verwaltungsbehörde hat auf diesen Antrag hin die Bedienungsanleitung nicht an den Verteidiger übersandt. Sie hat die von ihr selbst bei der Polizei angeforderte Bedienungsanleitung des Geschwindigkeitsmessgerätes von dieser unter Hinweis auf den Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport – Landespräsidium für Polizei, Brand- und Katastrophenschutz – vom 08.03.2012 – Aktenzeichen: P 22.25-02435-120 – nicht erhalten.

Der Betroffene hat über seinen Verteidiger Anspruch auf Einsicht in sämtliche Unterlagen, die zur Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Einspruches notwendig sind. Dazu gehört in Verfahren wegen Geschwindigkeitsverstößen auch die Einsicht in die Bedienungsanleitung des zum Einsatz gekommenen Messgerätes, da die Ordnungsmäßigkeit der Messung nur bei Kenntnis der Bedienungsanleitung des eingesetzten Messgerätes hinreichend überprüft werden kann.

Jedenfalls Verteidigern, die ihren Kanzleisitz nicht am Sitz der Verwaltungsbehörde haben, ist diese Einsicht in die Bedienungsanleitung durch Übersendung in ihre Kanzleiräume zu gewähren.

Bedenken aus Gründen des Urheberrechtes bestehen gegen diese Handhabung nicht (vgl. dazu AG Hildesheim, Beschluss vom 29.11.2011 – Aktenzeichen 29 OWi 27/11 – m. w. N.). Demgemäß ist die Verwaltungsbehörde hier verpflichtet, dem Betroffenen über seinen Verteidiger die beantragte Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung für das zum Einsatz gekommene Messgerät durch Übersendung in dessen Kanzleiräume zu gewähren.

Soweit die Verwaltungsbehörde diese Bedienungsanleitung nicht von der Polizei als Verwender des Messgerätes direkt erhält, muss sie diese notfalls vom Hersteller des Gerätes erfordern und dem Verteidiger sodann zur Einsicht übersenden.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 62 Abs. II Satz 2 OWiG, § 467 Abs. 1 StPO.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 62 Abs. II Satz 3 OWiG).

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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