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Formfehler in der Straßenverkehrsordnung (StVO) – Alles, was Sie nun wissen müssen

Fehlerhafte StVO-Novelle – Was bedeutet das für Ihren Bußgeldbescheid?

Im nachfolgenden Text klären Sie die Verkehrsrechtsexperten der Anwaltskanzlei Kotz aus Kreuztal bei Siegen rund um den Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Christian Kotz über die neuesten Entwicklungen hinsichtlich der Formfehler in der aktuellen Fassung der Straßenverkehrsordnung (StVO) auf und erläutern, welche Folgen dieser Formfehler für Sie konkret haben kann.

Am 28. April 2020 trat die neue Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft. Diese sah zum Teil drastische Verschärfungen vor: so war beispielsweise vorgesehen, dass bei einer innerörtlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 21 km/h  der Führerschein für einen Monat abzugeben war. Alleine diese Verschärfung war schon bei Bekanntmachung einigermaßen umstritten, so dass der Verkehrsminister Andreas Scheuer darauf sogar reagieren wollte. Doch dann gab es eine überraschende Entwicklung, die Sie  sicherlich schon der ein oder anderen Schlagzeile der letzten Wochen entnehmen konnten: dem Bundesverkehrsministerium soll bei der aktuellen Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) ein möglicherweise weitreichender Formfehler unterlaufen sein, der konkrete Auswirkungen nicht nur auf Ihren Bußgeldbescheid haben könnte.

Formfehler in der StVo Novelle - Zahlreiche Fahrverbote nun unwirksam?
Laut der neuen Ende April in Kraft getretenen Straßenverkehrsordnung droht ein Fahrverbot, wenn man innerorts 21 km/h oder außerorts 26 km/h zu schnell fährt. Aufgrund eines Formfehlers sind die neuen Fahrverbots-Regeln bundesweit derzeit jedoch außer Vollzug. Symbolfoto: Von Animaflora PicsStock/Shutterstock.com

Der juristische Hintergrund ist Folgender

Bei der Straßenverkehrsordnung handelt es sich – der Name lässt es bereits vermuten – um eine sog. Rechtsverordnung. Das Verkehrsministerium als Behörde ist dazu ermächtigt, eine solche Verordnung zu erlassen, dabei muss sie jedoch das sog. Zitiergebot beachten. Dieses verfassungsrechtlich verankerte (Art. 80 Abs. 1 S. 3 GG) Gebot erfordert in diesem Fall, dass das Bundesverkehrsministerium in der Rechtsverordnung § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) angeben bzw, benennen muss. Sofern dies nicht geschieht, so hat dies zur (Rechts-)Folge, dass die konkrete Verordnung und die darin enthaltenen Änderungen bzw. Verschärfungen nichtig sind. Dies hätte beispielsweise zur Folge, dass die vorgesehene Sanktionierung des Haltens eines sog. Tablets während der Fahrt schlichtweg unwirksam wäre. Wie weitreichend dieser kleine Formfehler in der Praxis sein wird, lässt sich derzeit schlecht abschätzen.

Besondere Brisanz in diese Debatte hat nun die bekanntgewordene Rechtsauffassung des Landesverkehrsministeriums Baden-Württemberg gebracht: deren Juristen vertreten nämlich die Auffassung, dass bereits bei der gesamten Neufassung der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom März 2013 der entsprechende Hinweis im Rahmen des Zitiergebotes auf den bereits erwähnten § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) fehlte. Dies wiederum hätte zur Folge, dass derzeit und weiterhin die bis zum 31.August 2009 geltende Rechtslage Anwendung finden würde. Das zuständige Bundesverkehrsministerium jedoch ist wiederum der Auffassung, dass die Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrsordnung vom 06. März 2013 nicht an einem Zitierfehler leidet. Wenn schon die Juristen untereinander sich nicht einig sind, ist die Lage kompliziert. Einig ist man sich jedoch darin, dass dieser Streit und die damit einhergehenden Divergenzen auf alle bereits abgeschlossenen Verfahren und (rechtskräftigen) Bußgeldbescheide keinerlei Auswirkungen haben.

Zahlreiche Fahrverbote könnten nun rechtswidrig sein

Rechtskräftige Entscheidungen sind nur unter sehr engen Voraussetzungen angreifbar, die einer gesonderten Einzelfallüberprüfung bedürfen. Mögliche Folgen ergeben sich hingegen für alle schwebenden Verfahren (z.B. bei Einsprüchen oder längeren Gerichtsverfahren). Denn unterstellt, die Rechtsauffassung des Landesverkehrsministeriums Baden-Württembergs träfe zu, hätte dies zur Folge, dass alle nach 2009 eingeführten Ordnungswidrigkeiten samt Bußgeldvorschriften unwirksam wären.

Jetzt Bußgeldbescheid prüfen lassen

Aufgrund der erheblichen Rechtsunsicherheit empfehlen Ihnen die Verkehrsrechtsexperten der Rechtsanwaltskanzlei Kotz aus Kreuztal bei Siegen auf jeden Fall bei allen laufenden Verfahren, die zu Punkten oder zu Fahrverboten führen können, einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht prüfen zu lassen. Gerne stehen Ihnen hierfür die Verkehrsrechtexperten der Rechtsanwaltskanzlei Kotz aus Kreuztal bei Siegen zur Verfügung. Vereinbaren Sie am besten noch heute einen persönlichen oder telefonischen Besprechungstermin in unserer Kanzlei und wir werden Ihren Bußgeldbescheid unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Aspekten einer ausführlichen rechtlichen Prüfung unterziehen und stehen Ihnen u.a. in Ihrer Verkehrsrechtsangelegenheit nicht nur aufgrund unserer langjährigen Erfahrung mit Rat und Tat zur Seite.

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Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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