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Wegen Parkverstößen die Fahrerlaubnis verlieren? Ist das möglich?

Vorsicht Falschparker: Bei (zu) vielen Strafzetteln droht der Führerscheinentzug

Das einem Autofahrer aufgrund eines Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung bzw. das Straßenverkehrsgesetz der Entzug der Fahrerlaubnis drohen kann, dürfte wohl jedem Autofahrer bekannt sein. Es hat sich jedoch im Volksmund der Irrglaube verdichtet, dass der Entzug der Fahrerlaubnis lediglich im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsüberschreitungen bzw. Alkohol- / Drogenfahrten drohen kann. Dies ist jedoch ein Irrtum, wie das Verwaltungsgericht (VG) Berlin nunmehr eindeutig klargestellt hat. Der Entzug der Fahrerlaubnis kann auch drohen, wenn der Autofahrer generell keine Fahrtüchtigkeit aufweist und aufgrund einer Vielzahl von Parkverstößen diese Fahruntüchtigkeit angenommen wird.

Ein richtungsweisender Entscheid

Auch Falschparkern droht Führerscheinentzug
Ein Führerscheinentzug wegen zu häufigem Falschparken ist, laut dem Verwaltungsgericht Berlin, durchaus möglich. Wenn der Fahrer eines Fahrzeugs mehrfach und in vielen verschiedenen Situationen falsch geparkt hat, kann die allgemeine Fahrtüchtigkeit angezweifelt werden. (Symbolfoto: Michal Kowalski/Shutterstock.com)

Das Verwaltungsgericht Berlin hat klargestellt, dass einem Kraftfahrer, welcher innerhalb von einem Jahr 159 Parkverstöße ansammelt, die Fahrerlaubnis entzogen werden kann. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass der Gesetzgeber Kraftfahrern, die ein derartiges Verhalten an den Tag legen, die Fahrtüchtigkeit abspricht. Der Hintergrund dieser Entscheidung liegt in einem aktuellen Fall, in dem ein betroffener Kraftfahrer gegen den Entzug der Fahrerlaubnis geklagt hatte.

Zwar ist der Umstand korrekt, dass Verkehrsordnungswidrigkeiten rechtlich in den Bereich der Bagatelldelikte eingeordnet werden, allerdings kann eine Vielzahl von entsprechenden Verkehrsordnungswidrigkeiten durchaus Zweifel an der Fahrtüchtigkeit der betroffenen Person rechtfertigen. Denn für regelmäßiges Falschparken droht als Folge die Anordnung einer Medizinisch Psychologischen Untersuchung (MPU) und darüber hinaus auch der Entug des Führerscheins.

Der zugrundeliegende Fall

Es muss an dieser Stelle durchaus betont werden, dass der Kläger in dem aktuellen Fall verkehrstechnisch nun wahrlich nicht als Musterautofahrer bzw. Unschuldsengel betrachtet werden kann. Zwar ist der Kläger seit dem Jahr 1995 im Besitz einer Fahrerlaubnis – seinerzeit handelte es sich noch um die Klasse 3, doch hat dies bei dem Kläger offensichtlich nicht die wünschenswerten Erfahrungswerte mit sich gebracht. Im Juli des Jahres 2021 erhielt das Landesamt f. Bürger- sowie Ordnungsangelegenheiten in der Bundeshauptstadt Berlin Kenntnis davon, dass gegen den entsprechenden Kläger innerhalb von nur einem Jahr sage und schreibe 174 Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren geführt werden mussten.

Unter diesen 174 Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren befanden sich 159 Parkverstöße sowie 15 Verfahren aufgrund von Geschwindigkeitsüberschreitungen. Es erfolgte natürlich eine Anhörung des Klägers, nach welcher die zuständige Behörde die Fahrerlaubnis des Klägers einzog. Als Begründung gab die Behörde an, dass die Kraftfahreignung bei dem Kläger schlicht und ergreifend fehlen würde. Der Kläger jedoch brachte den Einwand, dass in drei Fällen die entsprechenden Verstöße mit drei verschiedenen Fahrzeugen, die allesamt auf seinen Namen zugelassen gewesen sind, von anderen Personen begangen worden sind. Auf einen entsprechenden Widerspruch habe der Kläger lediglich aus dem Grund verzichtet, da er der Behörde die mit dem Widerspruch einhergehende Arbeit ersparen wollte. Zudem wandte der Kläger ein, dass er aus beruflichen Gründen heraus zwingend auf sein Fahrzeug angewiesen sei und dass die zuständige Behörde ihm zunächst erst einmal ein Fahrtenbuch als milderes Mittel hätte auferlegen müssen.

Der Kläger wandte sich an das Verwaltungsgericht Berlin

Gegen die Entscheidung der Behörde, dem Kläger die Fahrerlaubnis zu entziehen, wandte sich der Kläger an das Verwaltungsgericht Berlin. Das VG hatte die Aufgabe zu entscheiden, ob die Entscheidung der zuständigen Behörde zum Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund der Vielzahl an Bagatelldelikten mit der aktuellen Rechtsprechung einhergeht. Die Klage des Klägers wurde jedoch seitens des VG abgewiesen. Zur Begründung gab das VG an, dass die Behörde mit Recht von der mangelnden Fahreignung ausgehen konnte. Das Verwaltungsgericht betonte in seinem Urteil zwar, dass Verkehrsordnungswidrigkeiten im Bagatellbereich dem reinen Grundsatz nach für die Prüfung der Fahreignung außer Acht bleiben müssten.

Es stellt sich jedoch ein vollständig anderer Sachverhalt dar, wenn der Kraftfahrer durch sein Verhalten einen offensichtlichen Unwillen zur Beachtung der Ordnungsvorschriften zeige. Die Ordnungsvorschriften in Deutschland haben den Sinn und Zweck, dass ein leichter sowie ungefährdeter und geordneter Verkehr für sämtliche Verkehrsteilnehmer möglich ist. Im aktuellen Fall seien bereits durch die hohe Anzahl der Verstöße, welche für sich selbst gesehen unbedeutend seien, Zweifel an der Fahreignung des Klägers als begründet anzusehen. Sollte eine Behörde Zweifel an der Fahreignung eines Kraftfahrzeughalters bzw. Kraftfahrzeugfahrers haben, so können diese Zweifel ausdrücklich den Entzug der Fahrerlaubnis rechtfertigen.

Es spielt keine Rolle, wer die Verstöße begangen hat

Das VG betonte ebenfalls, dass es nicht erheblich ist, ob die entsprechenden Verstöße möglicherweise durch andere Familienangehörige oder Fahrzeugnutzer begangen worden sind. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass einem Fahrzeughalter stets die Verstöße, die mit dem Fahrzeug begangen werden, zur Kenntnis gegeben werden. Dies geschehen in Form der Bußgeldbescheide, welche der Kraftfahrzeughalter erhalte. Sollten dementsprechend mit den eigenen Fahrzeugen ständig Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften begangen werden und der Kraftfahrzeughalter keine Maßnahmen dagegen unternimmt, so zeigt sich aus diesem Verhalten heraus ein charakterlicher Mangel. Aufgrund dieses Verhaltens kann die entsprechend zuständige Behörde dann auch davon ausgehen, dass die Fahreignung bei dem Kraftfahrzeughalter nicht in dem erforderlichen Ausmaß vorhanden ist. In derartigen Fällen ist es dann auch nicht mehr von Belang, ob der Kraftfahrzeughalter zwingend aus beruflichen Gründen heraus auf sein Fahrzeug angewiesen ist oder nicht.

Das Urteil lässt aufhorchen

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin lässt auf jeden Fall aufhorchen und wird mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auch so manchen Autofahrer erschrecken. Aus rechtlicher Sicht heraus betrachtet ist der Umstand durchaus korrekt, dass die Fahrerlaubnisbehörde bzw. der Gesetzgeber von einem Kraftfahrzeugführer bzw. Kraftfahrzeughalter eine gewisse Fahreignung voraussetzen kann und dass der mehrfache Verstoß gegen das Straßenverkehrsgesetz bzw. die Straßenverkehrsordnung Zweifel an dieser Fahreignung nähren.

Überdies hat sich in der jüngeren Vergangenheit bedauerlicherweise gezeigt, dass gerade die Ordnungswidrigkeiten von vielen Kraftfahrzeugführern bzw. Kraftfahrzeughaltern schlich und ergreifend nicht ernst genommen werden. Der Grund hierfür mag in dem Umstand liegen, dass bei einem Verstoß gegen das Ordnungswidrigkeitengesetz ja lediglich ein Bußgeld und keine weiteren Folgen drohen. Aus diesem Grund nehmen viele Kraftfahrzeugführer bzw. Kraftfahrzeughalter Verstöße gegen das Ordnungswidrigkeitengesetz einfach hin, da weitergehende Konsequenzen nicht befürchtet werden müssen. Durch das Urteil des VG Berlin wird dementsprechend das Ordnungswidrigkeitengesetz gestärkt, da bei einem mehrfachen Verstoß eben doch schwerwiegende Konsequenzen wie beispielsweise der Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund der fehlenden Eignung drohen können.

Auf der anderen Seite lässt dieses Urteil jedoch einen durchaus gravierenden Aspekt außer Acht. Gerade in Ballungsgebieten bzw. Metropolen wie Berlin oder auch Hamburg und München sind Parkplätze für Autofahrer schlicht und ergreifend Mangelware, sodass viele Autofahrer Parkverstöße nicht vorsätzlich, sondern schlechterdings aus der Not heraus, begehen. Zwar soll dies auf gar keinen Fall eine Rechtfertigung für einen Parkverstoß bieten, ein Verbot ist immerhin ein Verbot und wird für gewöhnlich aus einem guten Grund heraus ausgesprochen, allerdings muss dieser Aspekt natürlich bei der ganzen Angelegenheit auch betrachtet werden. Kraftfahrzeugführer sind auf jeden Fall nunmehr angehalten, die sogenannten Bagatelldelikte verstärkt im Auge zu behalten. Die wenigsten Autofahrer zählen im Jahr die Anzahl der Parkverstöße bzw. Bußgeldbescheide, die aufgrund eines Bagatelldeliktes heraus an sie verschickt werden. Gleichermaßen verhält es sich auch mit Kraftfahrzeughaltern, die einen entsprechenden Bußgeldbescheid für ein Fehlverhalten eines nahen Verwandten oder auch Freundes, der sich für den besagten Zeitraum das Auto lediglich geliehen hat. Durch das Urteil des VG Berlin ist jeder Kraftfahrzeughalter jedoch dazu angehalten, einen genaueren Blick darauf zu werfen bzw. die Entwicklung im Auge zu behalten.

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