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Einspruch gegen Bußgeldbescheid: Wann ausdrücklich nicht zu empfehlen?

Ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid ist nicht immer empfehlenswert. Die Erfolgsaussichten, mögliche Fehler im Bescheid und die Beweislage sollten sorgfältig abgewogen werden, bevor ein Einspruch eingelegt wird.
Blitzer Bussgeldbescheid - Wann lohne Enspruch?
Erfahren Sie, wann ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid nicht sinnvoll ist. Wir erklären die Rechtslage, Erfolgsaussichten und Kosten eines Einspruchs. (Symbolfoto: Ilari Nackel /Shutterstock.com)

Kurz und knapp


  • Wer einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung begeht, muss mit hohen Bußgeldern oder Punkten in Flensburg rechnen, die mittels eines Bußgeldbescheides verhängt werden.
  • Gegen einen Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Bescheids.
  • Bei unverschuldeter Fristversäumnis kann ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden. Dafür müssen die Gründe für die Versäumnis glaubhaft gemacht werden.
  • Die Verjährungsfristen für Verkehrsordnungswidrigkeiten betragen in der Regel drei Monate und können durch bestimmte Maßnahmen wie einen Anhörungsbogen unterbrochen werden.
  • Der Einspruch muss schriftlich bei der ausstellenden Behörde eingereicht werden, per Brief oder Fax. E-Mail genügt den Formvorschriften nicht.
  • Eine gute Begründung des Einspruchs erhöht die Erfolgsaussichten. Mögliche Gründe sind Messfehler, Verjährung oder falsche Angaben im Bußgeldbescheid.
  • Ein Einspruch ist nicht immer empfehlenswert. Die Erfolgsaussichten, mögliche Fehler im Bescheid und die Beweislage sollten sorgfältig abgewogen werden.
  • Mögliche Fehler im Bußgeldbescheid sind falsche Angaben zur Person, fehlerhafte Tatbeschreibungen, fehlende Beweismittel, eine unvollständige Rechtsbehelfsbelehrung, technische Mängel bei der Messung oder Formfehler.
  • Bei eindeutiger Beweislage, wie einem klaren Blitzerfoto, sind die Erfolgsaussichten eines Einspruchs gering.

Wer im Straßenverkehr einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung begeht, der muss mitunter mit hohen Bußgeldern oder auch Punkten in Flensburg rechnen. Diese Sanktionen werden mittels eines Bußgeldbescheides verhängt, der natürlich von dem vermeintlichen Verkehrssünder nicht einfach so hingenommen werden muss. Die Frage, ob sich ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid überhaupt lohnt, kann jedoch nicht pauschal beantwortet werden. Die Erfolgsaussichten eines Einspruchs sind von vielen Faktoren abhängig. Hier an dieser Stelle bieten wir die wichtigsten Informationen zu diesem Thema.

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Rechtliche Grundlagen und Fristen

Sowohl der Bußgeldbescheid als auch die Rechtsmittel, die gegen den Bescheid eingelegt werden können, basieren auf konkreten rechtlichen Grundlagen. Entscheidet sich der vermeintliche Verkehrssünder zu einem Rechtsmittel, so muss er zwingend die gesetzlichen Fristen sowie die Formvorschriften für den Einspruch kennen. Überdies ist auch eine Begründung des Einspruchs zwingend erforderlich.

Gesetzliche Fristen für den Einspruch

Gemäß § 67 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) kann eine betroffene Person binnen eines Zeitraums von zwei Wochen einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen. Maßgeblich für die Frist ist der Zeitpunkt, an dem der Bußgeldbescheid zugestellt wurde. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass sich der Einspruch auf den gesamten Bußgeldbescheid bezieht. Vielmehr ist es auch möglich, den Einspruch gegen einzelne Punkte des Bescheides zu richten.

Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand: Was tun bei versäumter Frist?

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ein Rechtsmittel, das es ermöglicht, die Folgen einer versäumten Frist rückgängig zu machen. Dies bedeutet, dass eine Partei, die eine Frist unverschuldet oder nur mit geringem Verschulden versäumt hat, so gestellt wird, als hätte sie die Frist eingehalten. Diese Regelung findet sich in verschiedenen Verfahrensordnungen, wie der Zivilprozessordnung (ZPO), der Strafprozessordnung (StPO) und dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG).

  • Bedingungen für die Wiedereinsetzung: Die Wiedereinsetzung kann nur beantragt werden, wenn die Fristversäumnis unverschuldet war. Dies ist der Fall, wenn die Partei oder ihr Vertreter die Frist trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht einhalten konnte. Beispiele hierfür sind plötzliche Erkrankungen, unvorhersehbare Verkehrsbehinderungen oder technische Störungen bei der Übermittlung von Dokumenten. Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten wird der Partei zugerechnet, es sei denn, es liegt ein unverschuldetes Versäumnis vor, wie etwa eine fehlende oder fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung.
  • Antragstellung: Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss innerhalb einer bestimmten Frist nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden. In der Regel beträgt diese Frist zwei Wochen, im Steuerrecht einen Monat. Der Antrag muss eine substantiierte Darstellung der Gründe für die Fristversäumnis enthalten und durch präsente Beweismittel, wie eidesstattliche Versicherungen oder ärztliche Atteste, glaubhaft gemacht werden. Gleichzeitig muss die versäumte Handlung, wie die Einlegung eines Rechtsmittels, nachgeholt werden.
  • Praktische Beispiele: Ein Autofahrer erhält einen Bußgeldbescheid, versäumt jedoch die Einspruchsfrist, weil er aufgrund eines Krankenhausaufenthalts nicht in der Lage war, den Bescheid rechtzeitig zu bearbeiten. In diesem Fall kann er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen und muss dabei ein ärztliches Attest vorlegen, das seine Verhinderung glaubhaft macht. Ein weiteres Beispiel ist ein Anwalt, der aufgrund eines technischen Defekts seines Computersystems eine Frist versäumt. Hier muss er die technischen Probleme unverzüglich darlegen und glaubhaft machen, dass alle zumutbaren Maßnahmen zur Fristenüberwachung getroffen wurden.
  • Notwendige Nachweise: Die Glaubhaftmachung der Gründe für die Fristversäumnis ist entscheidend. Dies kann durch ärztliche Atteste, eidesstattliche Versicherungen, Fristenkalender oder andere relevante Dokumente erfolgen. Bei technischen Problemen sind Protokolle und Nachweise über die Störung erforderlich.

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellt sicher, dass trotz unverschuldeter Fristversäumnis der Zugang zu den Gerichten und die Wahrung der Rechte der Parteien gewährleistet bleibt.

Verjährungsfristen: Was Sie wissen müssen

Verjährungsfristen spielen eine zentrale Rolle im Bußgeldverfahren. Sie bestimmen, bis wann eine Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann. Die Berechnung der Verjährungsfristen erfolgt nach klaren gesetzlichen Vorgaben.

  • Berechnung der Verjährungsfristen: Die Verjährungsfrist für Verkehrsordnungswidrigkeiten beträgt in der Regel drei Monate. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Beendigung der ordnungswidrigen Handlung. Wird innerhalb dieser Frist ein Anhörungsbogen zugestellt, beginnt die Frist erneut und beträgt wiederum drei Monate. Somit kann die Verjährung durch den Versand eines Anhörungsbogens auf maximal sechs Monate verlängert werden. Ein Bußgeldbescheid unterbricht ebenfalls die Verjährung und lässt die Frist erneut beginnen, was die Verjährungsfrist ebenfalls auf maximal sechs Monate verlängern kann.
  • Ausnahmen: Es gibt bestimmte Umstände, die die Verjährung unterbrechen können. Dazu zählen die Zustellung eines Anhörungsbogens, die Vernehmung des Betroffenen, die vorläufige Einstellung des Verfahrens oder die Abgabe der Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft. In solchen Fällen beginnt die Verjährungsfrist erneut. Bei schwerwiegenderen Verstößen, wie Alkohol am Steuer, beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre.
  • Fehler im Bußgeldbescheid: Fehler im Bußgeldbescheid können erhebliche Auswirkungen auf die Verjährung haben. Formelle Fehler, wie das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung oder falsche Angaben zur Person, können den Bescheid unwirksam machen. Ein unwirksamer Bußgeldbescheid unterbricht die Verjährung nicht. Technische Mängel, wie fehlerhafte Messgeräte, können ebenfalls zur Anfechtbarkeit des Bescheids führen. Es ist daher ratsam, jeden Bußgeldbescheid auf mögliche Fehler zu überprüfen und gegebenenfalls Einspruch einzulegen.
  • Praktische Beispiele: Ein Autofahrer wird am 1. Januar geblitzt. Am 15. Februar erhält er einen Anhörungsbogen, wodurch die Verjährungsfrist erneut beginnt und bis zum 15. Mai läuft. Wird bis dahin kein Bußgeldbescheid zugestellt, ist die Ordnungswidrigkeit verjährt. Ein anderer Fall: Ein Bußgeldbescheid enthält einen gravierenden Fehler, wie das Fehlen der Rechtsbehelfsbelehrung. Dieser Bescheid ist unwirksam und unterbricht die Verjährung nicht. Der Betroffene kann Einspruch einlegen und die Verjährung geltend machen.

Die Verjährungsfristen für Bußgeldbescheide sind klar geregelt, können jedoch durch bestimmte Maßnahmen unterbrochen werden. Fehler im Bußgeldbescheid können die Verjährung beeinflussen und sollten daher sorgfältig geprüft werden.

Formvorschriften für den Einspruch

Der Einspruch muss in schriftlicher Form bei der Behörde eingereicht werden, die den Bußgeldbescheid ausgestellt hat. Hierfür kann der Betroffene entweder den Weg per Brief oder per Telefax wählen. Die entsprechenden Kontaktdaten der ausstellenden Behörde finden sich stets in dem Bescheid wieder.

Obgleich es in der heutigen Zeit nachvollziehbar ist, dass betroffene Personen den Einspruch per E-Mail bei der ausstellenden Behörde einlegen möchten, so ist dieser Weg nicht ratsam. Nach der überwiegenden Auffassung der allgemeinen Rechtsprechung in Deutschland verstößt der Einspruch in Mailform gegen die von dem § 67 OWiG aufgestellte Formerfordernis und ist daher rechtlich nicht zulässig.

Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass E-Mails allgemein hin rechtlich als zu missbrauchsanfällig angesehen werden und überdies der Absender der Mail auch nicht in ausreichender Form identifizierbar ist. Genau aus diesem Grund jedoch erfordert der Einspruch gemäß § 67 OWiG die Schriftform.

So formulieren Sie Ihren Einspruch richtig

Ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid muss sorgfältig formuliert werden, um erfolgreich zu sein. Wichtige Punkte wie das Aktenzeichen, die genaue Bezeichnung des Bußgeldbescheids und eine klare Begründung sind entscheidend. Der Einspruch muss schriftlich erfolgen und innerhalb der gesetzlichen Frist bei der zuständigen Behörde eingehen.

  • Praktische Tipps zur Formulierung des Einspruchs:
  • Aktenzeichen und genaue Bezeichnung: Der Einspruch sollte das Aktenzeichen und die genaue Bezeichnung des Bußgeldbescheids enthalten. Diese Informationen finden sich in der Regel im Kopf des Bescheids.
  • Klare Begründung: Die Begründung des Einspruchs sollte präzise und nachvollziehbar sein. Es ist wichtig, alle relevanten Fakten darzulegen und gegebenenfalls Beweismittel beizufügen, die die eigene Darstellung unterstützen.
  • Formale Anforderungen: Der Einspruch muss unterschrieben sein und kann per Post oder, je nach Behörde, auch per E-Mail eingereicht werden. Bei elektronischer Einreichung ist oft eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich.

Mustervorlage für einen Einspruch:

[Ihr Name]
[Ihre Adresse]
[Postleitzahl und Ort]
[Datum]

An die
[Name der Behörde]
[Adresse der Behörde]
[Postleitzahl und Ort der Behörde]

Aktenzeichen: [Aktenzeichen des Bußgeldbescheids]

Betreff: Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom [Datum des Bescheids]

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Einspruch gegen den Bußgeldbescheid mit dem Aktenzeichen [Aktenzeichen] vom [Datum des Bescheids] ein.

Begründung:
[Hier die Gründe für den Einspruch detailliert darlegen. Zum Beispiel: „Am [Datum] war ich nicht der Fahrer des Fahrzeugs, da ich mich nachweislich im Ausland aufhielt. Als Beweis füge ich eine Kopie meines Flugtickets bei.“]

Ich bitte um Überprüfung des Sachverhalts und um Aufhebung des Bußgeldbescheids.

Mit freundlichen Grüßen,

[Unterschrift]
[Ihr Name]

Wichtige Hinweise: Der Einspruch sollte so früh wie möglich nach Erhalt des Bußgeldbescheids eingereicht werden, um die Frist zu wahren. Es ist ratsam, eine Kopie des Einspruchs und aller beigefügten Dokumente für die eigenen Unterlagen aufzubewahren. Bei Unsicherheiten kann die Konsultation eines Anwalts für Verkehrsrecht hilfreich sein, um die Erfolgsaussichten des Einspruchs zu erhöhen.

 

Notwendigkeit einer Begründung

Die Formvorschriften des § 67 OWiG schreiben nicht zwingend vor, dass ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid von der betroffenen Person begründet werden muss. Es ist dementsprechend auch möglich, eine einfache Formulierung in Form von „ich lege gegen den Bußgeldbescheid – Aktenzeichen – hiermit form- und fristgerecht Einspruch ein“ zu verwenden.

Es muss allerdings betont werden, dass eine gute Begründung einen massiven Einfluss auf die Erfolgsaussichten eines Einspruchs nimmt. Dementsprechend sollte sich die betroffene Person schon die Zeit nehmen, den Bußgeldbescheid sorgsam zu prüfen und dabei auch die Sinnhaftigkeit des Einspruchs zu hinterfragen. Ist der Einspruch aus der Sicht des vermeintlichen Verkehrssünders sinnvoll, so sollte dieser Einspruch über eine gute und nachvollziehbare Begründung verfügen. Beispiele für sinnvolle Begründungen können Messfehler, Verjährung oder falsche Angaben im Bußgeldbescheid sein.

Gründe, wann ein Einspruch nicht zu empfehlen ist

Nicht immer ist es auch tatsächlich empfehlenswert, einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen. Bevor dieser Schritt vollzogen wird, sollten die Erfolgsaussichten sowie auch die vorhandene Beweislage nebst dem Kostenrisiko gegeneinander abgewogen werden. Diese Faktoren müssen ins Verhältnis zu den Sanktionen, die der Bußgeldbescheid mit sich bringt, gesetzt werden.

Geringe Erfolgsaussichten

Die Erfolgsaussichten des Einspruchs sind ihrerseits abhängig von dem Bußgeldbescheid selbst. Es gibt gewisse Faktoren wie Fehler in dem Bescheid, die eine positive Wirkung auf die Erfolgsaussichten haben. Auch die Beweislage spielt hierbei eine entscheidende Rolle.

Keine gravierenden Fehler im Bußgeldbescheid

Wenn der Bußgeldbescheid zugeleitet wird, sollte der Empfänger zunächst erst einmal prüfen, ob formale oder inhaltliche Fehler in diesem Bescheid enthalten sind. Dies ist für einen juristischen Laien nicht immer einfach, aber der Bescheid kann auch einem erfahrenen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht zur Prüfung übergeben werden. Sind keine gravierenden Fehler in dem Bescheid enthalten, so sind die Erfolgsaussichten eines Einspruchs eher als gering einzuschätzen.

Mögliche Fehler im Bußgeldbescheid: Worauf Sie achten sollten

Ein Bußgeldbescheid kann verschiedene Fehler enthalten, die seine Gültigkeit beeinträchtigen. Falsche Angaben zur Person sind häufige Fehlerquellen. Dazu zählen Schreibfehler im Namen oder Zahlendreher im Kennzeichen. Solche Fehler führen jedoch nicht automatisch zur Ungültigkeit des Bescheids, solange die betroffene Person eindeutig identifiziert werden kann. Fehlerhafte Tatbeschreibungen umfassen ungenaue oder falsche Angaben zu Tatzeit und Tatort. Wenn diese Angaben nicht korrekt sind, kann der Bescheid angefochten werden.

Fehlende Beweismittel stellen ebenfalls einen gravierenden Fehler dar. Ein Bußgeldbescheid muss ausreichende Beweise für den Verkehrsverstoß enthalten, wie z.B. ein klares Blitzerfoto, das den Fahrer eindeutig identifiziert. Ist das Foto unscharf oder fehlen andere Beweismittel, kann dies den Bescheid ungültig machen.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Rechtsbehelfsbelehrung. Diese muss im Bußgeldbescheid enthalten sein und den Betroffenen darüber informieren, welche Rechtsmittel ihm zur Verfügung stehen und innerhalb welcher Frist er diese einlegen kann. Fehlt diese Belehrung oder ist sie unvollständig, kann der Bescheid angefochten werden.

Technische Mängel bei der Messung, wie fehlerhafte oder nicht geeichte Messgeräte, können ebenfalls zur Ungültigkeit des Bescheids führen. Wenn die Messung nicht korrekt durchgeführt wurde, sind die Ergebnisse anfechtbar.

Formfehler wie ein fehlendes Aktenzeichen oder eine falsche Fristberechnung können ebenfalls zur Ungültigkeit führen. Ein Bußgeldbescheid muss alle formellen Anforderungen erfüllen, um rechtskräftig zu sein.

Um diese Fehler zu erkennen, sollte der Bußgeldbescheid sorgfältig geprüft werden. Bei Unsicherheiten kann die Konsultation eines Anwalts für Verkehrsrecht hilfreich sein, da dieser die Bescheide auf mögliche Fehler hin überprüfen und gegebenenfalls Einspruch einlegen kann.

Eindeutige Beweislage

In der gängigen Praxis stützen sich die Behörden bei Bußgeldbescheiden mit gravierenden Folgen auf zusätzliche Beweise wie ein Blitzerfoto oder Messungen. Derartige Messmethoden natürlich anfällig für Fehler, die ihrerseits einen Einspruch begründen können.

Ist die Beweislage eindeutig, so hat die ausstellende Behörde bei dem Ordnungswidrigkeitenverfahren die besseren Karten und es kann von einem Einspruch gegen den Bescheid abgesehen werden. Bei einer eindeutigen Beweislage wird das gerichtliche Verfahren, das auf den Einspruch folgt, mit hoher Wahrscheinlichkeit zugunsten der ausstellenden Behörde ausgehen.

Kostenrisiko

Es wird in dem Bußgeldbescheid zwar nicht eindeutig darauf hingewiesen, allerdings geht der Einspruch mit einem gewissen Kostenrisiko einher. Das Rechtsmittel des Einspruchs ist zwar für den vermeintlichen Verkehrssünder kostenfrei, es müssen nur Portokosten gezahlt werden, allerdings müssen bei den Folgen des Einspruchs Kosten wie beispielsweise Gerichtskosten sowie Anwaltsgebühren berücksichtigt werden.

Gerichtskosten und Anwaltsgebühren

Sollte der Einspruch abgelehnt werden kommt es zu einer Gerichtsverhandlung. In derartigen Fällen muss die betroffene Person mit Gerichtskosten sowie Anwaltsgebühren rechnen, deren Höhe von der Streitsumme abhängig gemacht wird. Als Minimum gilt ein Betrag von 50 Euro Gerichtskosten, allerdings können die tatsächlichen Aufwendungen erheblich höher ausfallen. Ist eine Rechtsschutzversicherung vorhanden, so sollte im Vorwege die Kostenübernahme geklärt werden.

Verhältnismäßigkeit der Kosten

Einer der Hauptaspekte, die bei einem Einspruch geprüft werden sollte, ist die Verhältnismäßigkeit der Kosten. Sofern die Sanktionen in dem Bußgeldbescheid für den vermeintlichen Verkehrssünder als überaus schwerwiegend anzusehen sind, wie es beispielsweise bei einem Fahrverbot der Fall ist, verhält sich die Verhältnismäßigkeit der Kosten bei einem Einspruch anders, als es bei weitaus geringeren Sanktionen wie beispielsweise geringfügige Bußgelder ist.

Die Abwägung der Verhältnismäßigkeit obliegt der betroffenen Person selbst. Hierfür kann jedoch ebenfalls der Rat eines erfahrenen Rechtsanwalts für Verkehrsrecht eingeholt werden. In der gängigen Praxis ist das sogenannte Erstberatungsgespräch kostenfrei. Über die Verhältnismäßigkeit der Kosten klärt auch eine Rechtsschutzversicherung in der gängigen Praxis den Versicherungsnehmer umfassend auf.

Beispiele für erfolglose Einsprüche

In der Vergangenheit gab es bereits unzählige Einsprüche, die gegen einen Bußgeldbescheid eingelegt wurden. Nut zu häufig waren diese Einsprüche nicht von Erfolg gekrönt. Als Gründe hierfür können auch typische Fehler herangezogen werden, die bei Einsprüchen begangen werden.

Typische Fehler bei Einsprüchen

Zu den typischen Fehlern, die zu einem abgelehnten Einspruch gegen den Bußgeldbescheid führen, gehört in erster Linie die Nichteinhaltung der Formvorschrift. Zahllose Menschen legen diesen Einspruch per Mail bei dem ausstellenden Amt ein, weil es schlicht und ergreifend bequem ist und schnell erledigt ist. Diese Form des Einspruchs ist jedoch rechtlich unzulässig und führt nicht zu dem gewünschten Erfolg.

Ein weiterer, typischer Fehler, liegt in der Ungenauigkeit des Einspruchs selbst. Nur zu häufig werden das Aktenzeichen des Vorgangs oder auch andere wichtige Informationen in dem Einspruchsschreiben nicht aufgeführt. Dies führt jedoch dazu, dass die entsprechende Behörde den Vorgang überhaupt nicht korrekt zuordnen und dementsprechend auch nicht bearbeiten kann.

Weiterhin wird in der gängigen Praxis auch regelmäßig die Frist für den Einspruch versäumt. Hierbei handelt es sich um einen Kardinalfehler, da der Einspruch lediglich innerhalb der zwei Wochen nach dem Erhalt des Bußgeldbescheides zulässig ist. Wird diese Frist versäumt, so gilt der Bußgeldbescheid rechtlich als anerkannt und es kann kein Einspruch mehr dagegen eingelegt werden.

Fazit

Tagtäglich liegen in den Briefkästen von Deutschlands Haushalten Bußgeldbescheide wegen diverser Vergehen. Es ist möglich, gegen einen derartigen Bescheid das Rechtsmittel des Einspruchs einzulegen. Hierfür hat der Gesetzgeber jedoch gewisse Formvorschriften in dem § 67 OWiG festgelegt. Zudem muss auch eine Frist für den Einspruch beachtet werden. Jeder vermeintliche Verkehrssünder sollte jedoch für sich erst einmal abwägen, ob ein Einspruch überhaupt sinnvoll ist.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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