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Bußgeldverfahren – Absehen vom Fahrverbot aus Prozessökonomiegründen

KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 410/16 – 122 Ss 119/16 – Beschluss vom 29.08.2016

Auf die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft Berlin wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 21. März 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

Der Polizeipräsident in Berlin hat gegen den Betroffen wegen einer innerorts begangenen fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung um 33 km/h eine Geldbuße von 180 Euro festgesetzt und ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet. Auf seinen Einspruch hat das Amtsgericht Tiergarten den Betroffenen zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt und von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen.

In dem Urteil heißt es:

„II. Dem Betroffenen wurde mit Bußgeldbescheid vom 17. November 2015 vorgeworfen, sich in Berlin am 20. September 2015 gegen 10.03 Uhr in 14059 Berlin, BAB 100, nördliche Richtung, vor der Knobelsdorffbrücke einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO schuldig gemacht zu haben, indem er als Fahrer des PKW … die zulässige Geschwindigkeit von 60 km/h um 33 km/h (nach Toleranzabzug) überschritt.

III. Das Gericht hat dem Betroffenen in Aussicht gestellt, eine Geldbuße nach 11.3.5 BKat festzusetzen und daher auf das Fahrverbot zu verzichten, wenn er Fahrereigenschaft und die Geschwindigkeitsüberschreitung einräumt.

Ausschlaggebend hierfür waren zwei Umstände:

Die Fahreigenschaft hätte das Gericht allenfalls unter Einschaltung eines Sachverständigen feststellen können. Denn anders als die auf dem Fahrerfoto abgebildete Person trug der Betroffene in der Hauptverhandlung keine Brille, er hatte keinen Bart und einen niedrigeren Haaransatz; auch die sehr stark abstehenden Ohren hatte der Betroffene nicht.

Es ist im Übrigen gerichtsbekannt, dass das Bedienkabel des Messgeräts – d.h. das Verbindungskabel zwischen Rechnereinheit und dem Bedienfunkempfänger – am 1. Juni 2015 ausgetauscht wurde, da das ursprüngliche Kabel nicht die zulassungskonforme Länge hatte. Es ist ebenfalls gerichtsbekannt, dass das Messgerät nach Austausch des Kabels nicht geeicht wurde. Hier stellt sich die Frage, ob eine erneute Eichung hätte durchgeführt werden müssen oder ob die ursprüngliche Eichung möglicherweise unrichtig war, da sie nicht den in der Bauartzulassung formulierten Anforderungen entsprach.

IV. Der Betroffene hat auf Grundlage der ihm in Aussicht gestellten Geldbuße die Fahrereigenschaft eingeräumt; er sei zu schnell gefahren und habe später auch festgestellt, dass dort eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h bestehe. Dieses Geständnis ist glaubhaft.

Durch Verlesung und Inaugenscheinnahme des Messbildes, des Eichscheins und der Teilnahmebescheinigung von POK H… konnte außerdem festgestellt werden, dass die Messung mittels des bis Ende 2015 geeichten Geschwindigkeitsüberwachungsgeräts Leivtec Typ XV3 sowie durch den in der Funktion und Bedienung des Geräts im Oktober 2013 geschulten POK H… durchgeführt wurde. Nach dem Messfoto vom 20. September 2015, 10.03,33 Uhr, betrug die Geschwindigkeit des PKW, …, 96 km/h. Dies ergibt bei einem Toleranzabzug von 3% einen Wert von 93 km/h.“

Hiergegen wendet sich die Amtsanwaltschaft Berlin mit der Rechtsbeschwerde. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

1. Das Urteil lässt schon klare Feststellungen dazu vermissen, welcher äußeren Tat der Betroffene überführt ist. Die unter der Ziffer II. gewählte Formulierung, dem Betroffenen sei „mit Bußgeldbescheid vom 17. November 2015 vorgeworfen“ worden, sich einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 33 km/h schuldig gemacht zu haben, bezeichnet nur den Vorwurf des Bußgeldbescheids. Sie wird üblicherweise bei Freisprüchen gewählt und legt eher nahe, dass sich der Vorwurf in der Hautverhandlung nicht vollständig bestätigt hat. Welcher Tat der Betroffene überführt ist, belegt dieser Passus jedenfalls nicht. Der folgende Teil des Urteils (III.) enthält Ausführungen zur Rechtsfolgenbemessung, und im Teil IV. werden die Beweise gewürdigt. Eine nachvollziehbare Schilderung des bewiesenen – äußeren – Geschehens enthalten die Urteilsgründe damit ebenso wenig wie eine Darstellung der inneren Tatseite (Sorgfaltswidrigkeit).

2. Die lückenhaften Feststellungen tragen auch nicht die Rechtsfolgen. Namentlich rechtfertigen sie nicht, vom Fahrverbot abzusehen.

Nach der auch von den Gerichten zu beachtenden Vorbewertung des Verordnungsgebers in § 4 Abs. 1 BKatV ist eine grobe Pflichtverletzung im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG bei der hier abgeurteilten Verkehrsordnungswidrigkeit indiziert, so dass sie regelmäßig zur Anordnung eines Fahrverbotes als Denkzettel und Besinnungsmaßnahme Anlass gibt (BGHSt 38, 125 und 231; BayObLG VRS 104, 437; ständige Rspr. des Senats). Diese Bindung der Sanktionspraxis dient der Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer und der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der durch bestimmte Verkehrsverstöße ausgelösten Rechtsfolgen (BVerfG NZV 1996, 284).

a) Die Urteilsgründe zeigen nicht, dass sich das Amtsgericht dieser Indizwirkung überhaupt bewusst war.

b) Die Begründung, mit der sich das Amtsgericht dazu veranlasst gesehen hat, trotz des Vorliegens einer groben Pflichtverletzung vom Fahrverbot abzusehen, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

aa) Zwar gilt die Vorbewertung des Verordnungsgebers, die in § 4 Abs. 1 BKatV bezeichneten Ordnungswidrigkeiten seien in der Regel durch ein Fahrverbot zu ahnden, nicht uneingeschränkt. Auch wenn nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Kraftfahrzeugführer, der ein Fahrverbot durch mangelnde Verkehrsdisziplin riskiert, nicht geltend machen kann, auf den Führerschein angewiesen zu sein (vgl. zuletzt Senat VRS 127, 74; 117, 197), können sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgebot und dem Übermaßverbot in besonderen Einzelfällen doch Ausnahmen ergeben. Dies kann etwa der Fall sein, wenn das Fahrverbot zu einer Härte ganz außergewöhnlicher Art führt, zB dem Verlust des Arbeitsplatzes bei einem Arbeitnehmer oder dem Existenzverlust bei einem Selbstständigen.

bb) Die vom Amtsgericht angeführten Überlegungen rechtfertigen die Durchbrechung der durch die Vorbewertung des Verordnungsgebers zu beachtenden Indizwirkung nicht.

Das Amtsgericht hat dem Betroffenen zunächst „in Aussicht gestellt“ (UA S. 2), vom Fahrverbot abzusehen, und hat dies sodann vollzogen, weil es ohne eine geständige Einlassung ein anthropologisches Sachverständigengutachten hätte einholen müssen und weil es der Frage hätte nachgehen müssen, ob das Messgerät nach Austausch des Verbindungskabels geeicht werden musste. Dass der Prozess abgekürzt wird, ist für sich betrachtet aber kein Umstand, der die Durchbrechung der Indizwirkung rechtfertigt. Etwas anderes könnte, wohl eher theoretisch, allenfalls gelten, wenn ein außergewöhnliches Prozessverhalten des Betroffenen den Tatrichter zu der Überzeugung veranlasst, dass es der erzieherischen Wirkung eines Fahrverbots ausnahmsweise nicht bedarf. Derartige Überlegungen enthält das Urteil aber nicht. Dass der – verkehrsrechtlich zudem einschlägig vorbelastete – Betroffene sich außergewöhnlich reuig und einsichtig gezeigt hätte, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, sie stellen lediglich in systematisch unzulässiger Weise auf die äußere Prozessökonomie ab.

4. Der Senat hebt daher das angefochtene Urteil nach § 79 Abs. 6 OWiG auf und verweist die Sache an das Amtsgericht zurück.

 

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