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Sicherheitsabschlag bei Geschwindigkeitsmessung mit ProViDa 2000

KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 51/19 – 162 Ss 16/19 – Beschluss vom 07.03.2019

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 7. November 2018 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Gründe

Der Senat merkt lediglich an:

1. Die Rüge des Betroffenen, das angefochtene Urteil stütze sich auf Unterlagen, die nicht ordnungsgemäß eingeführt und damit nicht Inbegriff der Hauptverhandlung im Sinne von §§ 46 Abs. 1 OWiG, 261 StPO geworden seien, ist bereits unzulässig, weil sie nicht den formellen Anforderungen von §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. Danach ist eine Verfahrensrüge nur dann in zulässiger Weise erhoben, wenn der Beschwerdeführer die den Mangel enthaltenden Tatsachen angibt. Diese Angaben haben mit Bestimmtheit und so genau und vollständig (ohne Bezugnahmen und Verweisungen) zu erfolgen, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift ohne Rückgriff auf die Akte erschöpfend prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen, ihre Erweisbarkeit vorausgesetzt, zutreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2013 – 2 StR 34/13 -, juris; Senat, Beschlüsse vom 19. November 2018 – 3 Ws (B) 258/18 – und 12. Dezember 2017 – 3 Ws (B) 302/17 -; Seitz/Bauer in Göhler, OWiG 17. Aufl., § 79 Rdn. 27d).

Diesen Anforderungen genügt das Rügevorbringen nicht. Zur ordnungsgemäßen Begründung dieser Verfahrensrüge ist der Inhalt des verwerteten Beweismittels wiederzugeben und darüber hinaus darzutun, dass dieses Beweismittel weder ausweislich des Sitzungsprotokolls noch in sonst zulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist (vgl. BGH wistra 1990, 197; Senat, Beschluss vom 24. Januar 2019 – 3 Ws (B) 317/18 -; Ott in KK-StPO 7. Aufl., § 261 Rdn. 79), insbesondere nicht durch einen Vorhalt (vgl. BVerfG NJW 2005, 1999, 2001 f.; OLG Köln NStZ-RR 1997, 367, 368 m.w.N.; Ott a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Rechtsbeschwerde trägt bereits nicht vor, auf welches nicht ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführte Beweismittel sich das Amtsgericht in seinen schriftlichen Urteilsgründen stützt.

2. Soweit der Betroffene im Rahmen der erhobenen Sachrüge beanstandet, der Reifendruck des Messfahrzeugs sei durch die Polizeibeamten nicht anhand des Eichscheins, sondern anhand des im Fahrtenbuch vermerkten Reifendrucks überprüft worden, gefährdet dies nicht den Bestand des angefochtenen Urteils. Denn das Messgerät war ausweislich der Urteilsfeststellungen mit Sommerreifen geeicht worden. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere der in den Urteilsgründen wiedergegebenen Bekundung des Zeugen PK M, alles habe „den Vorgaben entsprochen“, entnimmt der Senat, dass an dem Messfahrzeug auch tatsächlich Sommerreifen montiert waren. Bei zugelassenen und geeichten Geräten ist in aller Regel gewährleistet, dass die Fehlergrenze 5 % nicht überschreitet. Dieser Toleranzspielraum erfasst alle gerätetypischen Betriebsfehlerquellen, auch Abweichungen, die sich beispielsweise durch Reifenverschleiß und Reifendruck ergeben (Senat, Beschluss vom 17.10.2014 – 3 Ws (B) 550/14 -; BayObLG, Beschluss vom 23. Juli 2003 – 1 ObOWi 246/03 -; beide juris). Zutreffend hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2019 darauf hingewiesen, dass der vorgenommene Toleranzabzug von 10% diesen Vorgaben mehr als ausreichend genügt.

3. Auch mit seiner Rüge, das Amtsgericht habe sich nur unzureichend mit den Ausführungen des Sachverständigen auseinandergesetzt, dringt der Betroffene nicht durch. Soweit der Betroffene ausführt, der Sachverständige habe nicht feststellen können, dass die für eine ordnungsgemäße 4-Punktmessung erforderlichen Start- und Stoppbefehle korrekt ausgeführt worden seien, gibt er die getroffenen Feststellungen unzureichend wieder. Danach hat der Sachverständige lediglich ausgeführt, eine gutachterliche Nachprüfung der erfolgten 4-Punktmessung sei nicht möglich, da die Punkte für Messbeginn- und Ende durch das Messfahrzeug abgedeckt worden seien. Dass die Videoaufzeichnung diese Punkte filmisch nicht erfasst hat, lässt das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Messung unberührt, weil die Berechnung von Weg und Zeit im Verfahren nach ProViDa 2000 unabhängig davon erfolgt. Zudem hat der Sachverständige nach den getroffenen Feststellungen einen sogenannten „Framefehler“ ausdrücklich ausgeschlossen und die Videoaufzeichnung als zur Auswertung geeignet angesehen. Den Urteilsausführungen ist weiter zu entnehmen, dass die unter Zuhilfenahme einer Luftbildaufnahme durch den Sachverständigen vorgenommene Nachberechnung der Fahrgeschwindigkeit einen Wert von 117,8 km/h ergeben. Dass Amtsgericht hat dies einer kritischen Würdigung unterzogen und ist zugunsten des Betroffenen von einer ihm vorzuwerfenden Geschwindigkeit von 111 km/h ausgegangen. Darin vermag der Senat eine in sich widersprüchliche, lückenhafte oder sonst fehlerhafte Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Sachverständigen nicht zu erblicken.

4. Seine Rüge, das Amtsgericht habe nicht ausreichend gewürdigt, dass der Betroffene als Servicetechniker im Angestelltenverhältnis auf den Fortbestand seiner Fahrberechtigung dringend angewiesen sei, stützt der Betroffene auf urteilsfremde Erwägungen. Damit wird er vor dem Senat nicht gehört.

5. Auch im Übrigen deckt die erhobene Sachrüge keine den Betroffenen beschwerenden Rechtsfehler auf.

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