Sächsisches Oberverwaltungsgericht – Az.: 3 B 74/19 – Beschluss vom 30.04.2019
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 27. November 2018 – 1 L 1302/18 – wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 30. Oktober 2018 verfügte Entziehung seiner Fahrerlaubnis anzuordnen.
Der Antragsteller ist seit dem 17. Februar 2009 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B, BE, C1 und C1E. Er wurde mit Urteil vom 1. Juni 1999, rechtskräftig seit dem 9. Juni 1999, wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässigem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe verurteilt. Ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen und sein Führerschein eingezogen. Zum Sachverhalt wurde festgestellt, dass der Antragsteller aufgrund alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit einen Unfall verursacht hatte. Die ihm entnommene Blutprobe hatte eine Blutalkoholkonzentration von 1,0 Promille im Mittelwert ergeben. Ihm wurde am 6. März 2000 nach Teilnahme an einem Kursus zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung vom 12. Februar bis zum 4. März 2000 erneut eine Fahrerlaubnis erteilt. In der Folge wurde er mehrfach, letztmalig mit Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 4. Mai 2006 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, rechtskräftig seit dem 15. September 2006, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Daneben wurde gegen ihn eine isolierte Fahrerlaubnissperre von zwei Jahren verhängt. Am 17. Februar 2009 wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperre antragsgemäß neu erteilt, nachdem er ein positives Gutachten zu seiner Fahreignung vorgelegt hatte.
Am 21. Dezember 2017 wurde gegenüber dem Antragsteller eine Geldbuße sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Die Entscheidung ist seit dem 12. Januar 2018 rechtskräftig. Bei dem Vorfall am 16. Oktober 2017 wurde aufgrund eines Alkoholtests auf freiwilliger Basis ein Atemalkoholwert von 0,35 mg/l festgestellt. Der Aufforderung durch die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 20. März 2018, bis spätestens 20. Juni 2018 ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung gemäß § 46 Abs. 3, § 13 Satz 1 Nr. 2 b FeV vorzulegen, kam der Antragsteller nicht nach. Daraufhin wurde ihm mit Bescheid vom 30. Oktober 2018 die Fahrerlaubnis entzogen. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2019 zurückgewiesen.
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung angeführt, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung keinen Bedenken begegne. Die Entziehung der Fahrerlaubnis finde ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1, Abs. 3, § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV, wonach die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen könne, wenn sich dieser weigere, sich untersuchen zu lassen, oder das von ihm geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringe. Die Aufforderung gegenüber dem Antragsteller, ein Fahreignungsgutachten beizubringen, könne sich auf § 13 Satz 1 Nr. 2 b FeV stützen, wonach ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Dessen Voraussetzungen seien erfüllt. Die Berücksichtigung der am 9. Juni 1999 rechtskräftig abgeurteilten Trunkenheitsfahrt begegne auch wegen Zeitablaufs keinen Bedenken. Bei Anordnung des medizinisch-psychologischen Gutachtens am 20. März 2018 sei noch keine Tilgungsreife gegeben gewesen. Die Berechnung der Tilgungsreife richte sich nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG i. V. m. § 29 Abs. 1, Abs. 6 StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung (künftig: a. F.). Nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a. F. sei die Tilgung bei mehreren über eine Person im Register eingetragenen Entscheidungen erst zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorlägen. Die Ablaufhemmung werde gemäß der Übergangsregelung in § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 StVG durch Entscheidungen ausgelöst, die wie hier bis zum 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert worden seien. Im Fahreignungsregister seien die rechtskräftigen Entscheidungen der Strafgerichte, die die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers, eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot angeordnet hätten, gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 2 StVG a. F. zutreffend erfasst worden. Die Tilgungsfrist habe gemäß § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG a. F. am 17. Februar 2009 begonnen. An diesem Tag sei dem Antragsteller die Fahrerlaubnis erneut erteilt worden, die ihm mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 2. Juni 2004 entzogen worden war. Gegenüber dem Antragsteller sei mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 4. Mai 2006 eine isolierte Fahrerlaubnissperre von zwei Jahren verhängt worden. Ausgehend hiervon sei die Tilgungsreife gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVG a. F. nach Ablauf von zehn Jahren (d. h. am 18. Februar 2019) abgelaufen. Ein Rückgriff auf die mit Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 1. Juni 1999 geahndete Tat sei daher ohne weiteres zulässig. Die Antragsgegnerin habe die Ordnungswidrigkeit vom 16. Oktober 2017 als Wiederholungstat berücksichtigen können. Die im Fahreignungsregister gespeicherte Trunkenheitsfahrt nach § 24a Abs. 1 StVG stelle eine weitere Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss i. S. v. § 13 Satz 1 Nr. 2 b FeV dar. Die Entscheidung der Bußgeldbehörde sei seit dem 12. Januar 2018 rechtskräftig, so dass gegen die Verwertbarkeit der Atemalkoholmessung vorgebrachte Einwendungen ins Leere gingen. Die Fahreignungszweifel müssten bis zum Eintritt eines Verwertungsverbots berücksichtigt werden, wenn wie hier die Rechtsordnung die Anforderung eines Fahreignungsgutachtens zwingend vorschreibe. Der im Frühjahr 2000 absolvierte Lehrgang zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung sei zur Beurteilung der aktuellen Fahreignung nicht geeignet. Ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip liege nicht vor. Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 46 Abs. 1 FeV sei genauso wenig wie die Vermutungsregelung des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV in das Ermessen der Behörde gestellt. Der Inhalt der Anordnung zur Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens genüge auch den Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV. Die vom Antragsteller angeführten persönlichen Gesichtspunkte müssten hinter dem Interesse der Öffentlichkeit an der Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs zurücktreten. Die Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheins ergebe sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i. V. m. § 47 Abs. 1 FeV.
Dem hält die Beschwerde mit Schriftsatz vom 6. März 2019 entgegen: Nach aktueller Rechtslage sei eine Tat spätestens 15 Jahre nach Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung aus dem Fahreignungsregister zu löschen und daher nicht mehr vorwerfbar. Dies ergebe sich aus § 29 Abs. 5 StVG. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle demnach eine Tat spätestens 15 Jahre nach Rechtskraft für die Frage nach der Fahreignung nicht mehr vorwerfbar sein. Ihm sei am 6. März 2000 eine Fahrerlaubnis neu erteilt worden, so dass die Löschungsfrist zum 5. März 2010 geendet habe. Als spätmöglichster Zeitpunkt wäre die Strafe jedenfalls am 31. Januar 2014, zehn Jahre nach Rechtskraft, zu löschen gewesen. Der Antragsgegner habe rechtsfehlerhaft auf den Beginn der Löschungsfrist nach der letzten Neuerteilung im Jahr 2009 abgestellt. Dies widerspreche § 29 Abs. 5 StVG. Durch den Verweis auf die geänderte Rechtslage hätten Verwaltungsgericht und Antragsgegnerin gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sowie das Rückwirkungsverbot verstoßen. Daher hätte die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht angeordnet werden dürfen. Die Antragsgegnerin habe sich widersprüchlich verhalten. Sie habe trotz Kenntnis des Verstoßes zunächst keinerlei Maßnahmen unternommen, um die Entziehung der Fahrerlaubnis wenigstens vorläufig voranzutreiben. Die Argumentation im Hinblick auf den Sofortvollzug sei lediglich vorgeschoben. Er habe im Jahr 2000 erfolgreich einen Lehrgang zur Fahreignung absolviert. Dies sei Indiz dafür, dass er diese Eignung auch besessen habe. Dafür spreche, dass er nicht erneut durch eine Trunkenheitsfahrt auffällig geworden sei. Es handele sich bei der ihm zur Last gelegten zweiten Tat lediglich um eine geringfügige Ordnungswidrigkeit. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, denn er sei mit seiner Einlassung vom 10. Dezember 2018, mit dem er auf die Erwiderung der Antragsgegnerin vom 20. November 2018 eingegangen sei, nicht mehr gehört worden. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der angegriffene Bescheid insgesamt rechtmäßig sei, zeuge schon nach der Wortwahl von einem nicht zu tolerierenden Maß an Voreingenommenheit des Entscheidungsgremiums.
Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
1. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Voraussetzungen des § 11 Abs. 8 i. V. m. § 13 Satz 1 Nr. 2 b FeV vorliegen, ist nicht zu beanstanden.
Dass es sich bei der mit Bußgeldbescheid vom 21. Dezember 2017 geahndeten Ordnungswidrigkeit um eine Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss in diesem Sinn gehandelt hat, wird vom Antragsteller nicht in Frage gestellt. Das Strafurteil des Amtsgerichts Leipzig vom 1. Juni 1999 konnte in diesem Rahmen Berücksichtigung finden, da – worauf das Verwaltungsgericht Leipzig zutreffend abgestellt hat – die Tilgungsfrist hierfür noch nicht abgelaufen war. Auf die dortigen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen. Ob es dabei – worauf das Verwaltungsgericht abgestellt hat – auf den Zeitpunkt des Bescheids über den Entzug der Fahrerlaubnis vom 30. Oktober 2018, wegen des dann erst abgeschlossenen behördlichen Verfahrens auf den des Widerspruchsbescheids vom 12. Februar 2019 oder auf den 20. März 2018 ankommt, an dem das medizinisch-psychologische Gutachten gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2b FeV schriftlich angeordnet worden war (vgl. hierzu SächsOVG, Beschl. v. 29. September 2016 – 3 A 222/16 -, juris Rn. 5 f. m. w. N.), kann vorliegend offen bleiben. Denn in jedem Fall sind gemäß der Übergangsbestimmung des § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG für die Berechnung der Tilgungsfristen die §§ 28, 29 StVG a. F. heranzuziehen. Das Verwaltungsgericht hat unter Anwendung der diesbezüglichen Vorschriften zutreffend festgestellt, dass die Tilgungsfrist erst am 18. Februar 2019 abgelaufen war. Zu diesem Zeitpunkt war, wie sich aus der Zustellungsurkunde vom 15. Februar 2019 ergibt (S. 267 f. der Behördenakte) der Widerspruchsbescheid gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers schon zugestellt worden. Damit trifft die Einwendung des Antragstellers in seiner Beschwerde nicht zu, dass sich die Berechnung der Tilgungsfristen nach § 29 StVG in der aktuellen Fassung hätte ergeben müssen. Vielmehr zeigt § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 4 StVG, dass erst ab dem 1. Mai 2019 für die Berechnung der Tilgungsfristen § 29 StVG in der aktuellen Fassung gilt.
Soweit in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten – hier die Trunkenheitsfahrt, die mit Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 1. Juni 1999 geahndet worden war – noch nicht getilgt ist, ist sie mithin noch verwertbar. Für eine zusätzliche einzelfallbezogene Prüfung, ob der Sachverhalt wegen Zeitablaufs noch verwertbar ist, ist grundsätzlich kein Raum (SächsOVG, Beschl. v. 24. November 2015 – 3 B 280/15 -, juris Rn. 6 m. w. N.).
2. Soweit der Antragsteller erneut die Aussagekraft seiner Teilnahme an einem Kursus zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (§ 70 FeV) im Frühjahr 2000 anführt, hat die Antragsgegnerin zutreffend darauf hingewiesen, dass es für eine entsprechende Berücksichtigung an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. Insbesondere ergibt sich aus § 13 Satz 1 FeV, dass bei Vorliegen der dortigen Voraussetzungen die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde steht; hierauf hat auch das Verwaltungsgericht hingewiesen. Im Übrigen ist die verwaltungsgerichtliche Feststellung nicht in Frage gestellt, dass die im Oktober 2017 begangene Ordnungswidrigkeit gegenüber der Begutachtungslage im Frühjahr 2000 eine neue Tatsache darstellt, die – wie sich wiederum aus § 13 FeV ergibt – einer erneuten Begutachtung zu unterziehen war.
3. Die gegenüber dem Verwaltungsgericht vorgetragenen Bedenken im Hinblick auf die Vorgefasstheit seiner Mitglieder und auf einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs gemäß § 108 Abs. 2 VwGO führen zu keinem anderen Ergebnis. Weder hat der Antragsteller einen entsprechenden Befangenheitsantrag gestellt, noch bedurfte es einer erneuten Anhörung zu der Antragserwiderung mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 20. November 2018. Daher war eine Ablichtung der Antragserwiderung den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers durch gerichtliche Verfügung auch nur zur Kenntnis und nicht zur Stellungnahme übersandt worden. Denn die dortigen Ausführungen nahmen nur auf das entsprechende Antragsvorbringen Bezug. Im Übrigen hat der Antragsteller nunmehr die Möglichkeit, im Rahmen seines Beschwerdevorbringens zu der Antragserwiderung ergänzend vorzutragen. Wie sich aus der Stellungnahme vom 10. Dezember 2018 gegenüber dem Verwaltungsgericht Leipzig ergibt, mit der der Antragsteller auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 20. November 2018 erwiderte, enthält das Vorbringen aber keine neuen Gesichtspunkte, die vom Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung nicht ausführlich gewürdigt worden sind.
4. Ein widersprüchliches Verhalten der Antragsgegnerin ist nicht festzustellen. Sie hat in ihrer Antragserwiderung vom 20. November 2018 hierzu ausführlich vorgetragen und dabei darauf verwiesen, dass sie nach Kenntniserlangung, dass der Antragsteller wiederholt Verkehrszuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss begangen hatte, das Verfahren zeitgerecht weitergeführt hatte. Eine zögerliche Bearbeitung ist nicht festzustellen. Insbesondere hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass die zweite, das Entziehungsverfahren auslösende Alkoholfahrt am 12. Januar 2018 rechtskräftig geahndet worden und erst dann verwertbar war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und folgt im Übrigen der Streitwertsetzung des Verwaltungsgerichts im erstinstanzlichen Verfahren, gegen die keine Einwände erhoben wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).