Skip to content
Menü

Straßenverkehrsordnung für Fahrradfahrer – Welche Regeln gelten mit dem Fahrrad?

Die StVo für Radfahrer – Was Sie beachten sollten mit dem Rad im Straßenverkehr

In Zeiten, in denen in Deutschland die Mobilitätswende stark im Fokus der öffentlichen Diskussion steht und die Gegner der Verbrennungsmotoren am liebsten sämtliche Verbrenner von der Straße verbannen würden, rückt das Fahrrad natürlich in die Aufmerksamkeitsspanne der umweltbewussten Fortbewegung. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass der Straßenverkehrsteilnehmer verhältnismäßig CO₂-neutral mit dem Drahtesel durch den Straßenverkehr gelangen kann und sich zudem auch noch auf eine sehr spaßige Art und Weise fortbewegt. Gesund ist die Fahrt mit dem Fahrrad überdies auch, allerdings wird bei dieser Argumentation stets ein wichtiger Gesichtspunkt gern zur Seite geschoben.

Der Fahrradfahrer bewegt sich in Deutschland in vielen Städten auf ein und derselben Fahrtstrecke wie ein Autofahrer, sodass die Unfallgefahr als besonders hoch einzuschätzen ist. Die Schuld hieran alleinig auf die Autofahrer zu schieben wäre sicherlich zu kurz gegriffen, denn es gibt auch Fahrradfahrer, welche die Ansicht vertreten, dass die Straßenverkehrsordnung für sie keine Geltung hat. Selbstverständlich handelt es sich hierbei um einen Irrtum, denn es gibt auch Regeln für Fahrradfahrer im Straßenverkehr.

Jeder Straßenverkehrsteilnehmer ist dazu verpflichtet, sich im Straßenverkehr so zu verhalten, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer durch das eigene Verhalten gefährdet wird. Die gegenseitige Rücksichtnahme ist die oberste Maxime.

Tipp: den Bußgeldkatalog für Radfahrer finden sie HIER.

Die gesetzliche Grundlage

Fahrradfahrer StVo
Besonders in Städten mit viel Verkehr ist das geregelte Miteinander zwischen allen Verkehrsteilnehmern wichtig. Daher berücksichtigt die StVo auch Fahrradfahrer mit gewissen Regeln die einzuhalten sind. (Symbolfoto: blurAZ/Shutterstock.com)

Ebenso wie für die anderen Verkehrsteilnehmer auch findet sich die rechtliche Grundlage für die Teilnahme im Straßenverkehr für Fahrradfahrer in dem § 1 StVO (Straßenverkehrsordnung) wieder. In diesem Paragrafen wird das rücksichtsvolle Verhalten der Straßenverkehrsteilnehmer gesetzlich angemahnt. Das Gebot der Rücksichtnahme beinhaltet auch, dass Verkehrsteilnehmer Rücksicht auf die als schwächer geltenden Teilnehmer im Straßenverkehr nehmen. Im Fall von Fahrradfahrern wären dies die Fußgänger sowie auch Kinder auf dem Fahrrad. Selbstverständlich gilt das Gebot der Rücksichtnahme auch für die Autofahrer, die natürlich auch auf die Fußgänger sowie Kinder auf dem Fahrrad zu achten haben.

Besonders relevant für Fahrradfahrer im Alltag ist auch der § 2 StVO, welcher weitergehende Vorschriften im Straßenverkehr definiert. Ein gutes Beispiel hierfür stellt das Verbot für Fahrzeuge dar, auf Fußwegen zu fahren. Auch wenn so mancher Autofahrer sich darüber aufregen mag, dass ein Fahrradfahrer trotz eines freien Fußgängerweges die Straße zur Fortbewegung nutzt, so handelt der Fahrradfahrer absolut gesetzeskonform. Ein Fahrradfahrer darf mit seinem Fahrrad den Fußgängerweg nicht nutzen, da es sich bei dem Fahrrad um ein Fahrzeug handelt. Dementsprechend ist das Schild »Fahrradfahrer frei« absolut zwingend erforderlich, damit der Fahrradfahrer den Fußweg nutzen darf.

Spezielle Regeln, die lediglich für Fahrradfahrer gelten

Auch wenn die StVO grundsätzlich für jeden Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr Geltung hat, so gibt es dennoch einige sogenannte spezialisierte Verhaltensregelungen. Diese gelten lediglich für einen klar definierten Personenkreis der Verkehrsteilnehmer. Ein gutes Beispiel für eine derartige Regelung, welche lediglich für Fahrradfahrer Geltung hat, ist die Erlaubnis der Fahrt nebeneinander. Diese Erlaubnis gilt allerdings lediglich unter der Einschränkung, dass es durch dieses Verhalten nicht zu einer Gefährdung / Behinderung der anderen Verkehrsteilnehmer kommt.

Sollte es auf der Fahrtstrecke einen Fahrradweg geben und dieser Fahrradweg wird durch einen rücksichtslosen Autofahrer via Falschparken versperrt bzw. zugeparkt, so dürfen Fahrradfahrer auch die entsprechende Fahrbahn der Autos nutzen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Weiterfahrt auf dem Fahrradweg für den Fahrradfahrer nicht gefahrlos möglich wäre.

Grundsätzliche Regelungen für die Straßenbenutzung auf rechtlich korrekte Art

Der § 2 StVO verpflichtet Fahrradfahrer dem reinen Grundsatz nach dazu, hintereinander auf der Straße zu fahren. Es gibt von dieser Grundsatzregelung jedoch Ausnahmen, wenn es durch die Fahrt nebeneinander zu keinerlei Gefährdung / Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer kommt. Sollten die Radwege mittels Verkehrszeichen 237 bzw. 240 respektive 241 gekennzeichnet worden sein, so müssen die Fahrradfahrer diese Wege nutzen. Das Rechtsfahrgebot, welches für Autofahrer im Straßenverkehr Geltung hat, gilt ausdrücklich auch für Fahrradfahrer. Fahrradfahrer, welche das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind zur Nutzung des Fußweges verpflichtet. Sollten die Kinder das achte Lebensjahr bereits vollendet, das zehnte Lebensjahr allerdings noch nicht erreicht haben, so dürfen sie den Fußweg mit ihrem Fahrrad befahren. Hierbei darf eine Fahrradfahrende Begleitung einer Person, welche mindestens das 16. Lebensjahr vollendet hat, gestattet.

Die Fahrradfahrer müssen dabei stets Rücksicht auf die Fußgänger nehmen. Fußgänger haben auf dem Gehweg stets Vorrang.

Die Fahrradfahrt unter Einfluss von Alkohol

Es hat sich gerade in ländlicheren Gegenden das Meinungsbild verfestigt, dass das Auto nach einer durchzechten Nacht besser vor der Kneipe stehen gelassen wird. Dieser Gedankengang ist an sich auch überaus lobenswert, allerdings sollte der Zecher nicht zugunsten des Fahrrades auf das Auto verzichten. Der Gedankengang, dass die Fahrt unter Einfluss von Alkohol mit dem Fahrrad rechtlich in Ordnung sein könnte, ist schlechterdings falsch. Fakt ist, dass das Gesetz besagt, dass die Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss einen Verstoß gegen die StVO darstellt. Diese Regelung beinhaltet dementsprechend ausdrücklich auch das Fahrrad, wobei dem reinen Grundsatz nach zwei verschiedene Grenzen des Blutalkoholwertes (Promille) gelten. Der Gesetzgeber geht ab einem Wert von 0,3 Promille von einer sogenannten Fahruntüchtigkeit relativer Natur aus.

Dies bedeutet, dass der Fahrradfahrer, der mit einem derartigen Alkoholwert Auffälligkeiten im Straßenverkehr an den Tag legt oder eine Unfallbeteiligung hinzunehmen hat, mit einer Strafe rechnen muss. Ab einem Wert in Höhe von 1,6 Promille nimmt der Gesetzgeber bei dem Fahrradfahrer die absolute Fahruntauglichkeit an. Dies bedeutet, dass – unabhängig von dem Verhalten des Fahrradfahrers – alleinig durch die bloße Straßenverkehrsteilnahme eine Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs angenommen wird. Hierbei handelt es sich dann auch um eine Straftat, welche durch den Gesetzgeber entsprechend streng geahndet wird.

Die Nutzung des Handys während der Fahrradfahrt

Der Gesetzgeber verbietet ausdrücklich die Nutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt, wenn keine Freisprechanlage dafür zur Verfügung steht. Dieses Verbot gilt sowohl für Autofahrer als auch für Fahrradfahrer, wobei Fahrradfahrer während der Fahrt durchaus Musik über entsprechende Kopfhörer hören dürfen. Dies gilt allerdings unter der Einschränkung, dass die Fahrradfahrer den Geschehnissen des Straßenverkehrs noch folgen können bzw. diese Geschehnisse wahrnehmen können.

Die verkehrsgerechte Ausstattung des Fahrrads im Überblick

Es gibt eine wahre Vielzahl von verschiedenen Ausstattungsmöglichkeiten bei einem Fahrrad. Dem Grunde genommen steht den Bedürfnissen des Fahrradfans dabei auch nichts im Weg, allerdings muss einschränkend dazu gesagt werden, dass das Fahrrad im Hinblick auf die Verkehrssicherheit gewisse Mindestkriterien zu erfüllen hat. Diese Kriterien ergeben sich aus der StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung).

Allgemein hin sind sie auch als sogenannte Ausrüstungsvorschriften bekannt

  • eine Klingel mit hellem Klang
  • Hinter- und Vorderradbremse, die unabhängig voneinander funktionieren
  • ein Frontscheinwerfer in weiß zzgl. Reflektor
  • ein rotes Rücklicht sowie ein roter Reflektor nebst Großflächenrückstrahler in rot
  • jeweils zwei Speichenreflektoren in Gelb je Rad
  • Pedale rutschfester Natur inklusive gelber Rückstrahler

Der Gesetzgeber schreibt keinen Helm vor

Im Gegensatz zu der weit verbreiteten Meinung gibt es in Deutschland für Fahrradfahrer keine Helmpflicht. Dies gilt auch für Kinder! Es ist jedoch trotz des Umstandes der fehlenden Helmpflicht auf jeden Fall sehr ratsam, bei der Fahrt einen Helm zu tragen. Durch das Tragen des Helms wird die Gefahr von schweren Kopfverletzungen, welche sehr häufig mit einem Unfall einhergehen, merklich minimiert. Diejenigen Fahrradfahrer, welche sich dem Radsport hingeben und einen Unfall ohne Helm haben, werden mit hoher Wahrscheinlichkeit Probleme bekommen.

Die Unfallregulierung wird durch das Fehlen des Helms unabhängig davon, ob der Gesetzgeber den Helm letztlich vorschreibt oder nicht, merklich erschwert. Es ist durchaus denkbar, dass der Versicherungsgeber unabhängig davon, ob der Fahrradfahrer eine Mitschuld an dem Unfall trägt oder nicht, die Leistungsverweigerung oder Leistungskürzung ausspricht. Dies lässt sich jedoch dadurch vermeiden, dass ein Helm für die Fahrt aufgesetzt wird.

Die Straßenverkehrsordnung für Fahrradfahrer regelt die rechtlichen Grundlagen für die Straßenbenutzung auf eine für alle Verkehrsteilnehmer sichere und vernünftige Art und Weise. Zusätzlich gelten für Fahrradfahrer einige spezielle Regeln, die nur für sie gelten. Diese Regeln sollen sicherstellen, dass Fahrradfahrer im Straßenverkehr mit anderen Verkehrsteilnehmern rechtlich korrekt und sicher umgehen. Grundsätzliche Regelungen für die Straßenbenutzung gelten für Fahrradfahrer wie für alle anderen Verkehrsteilnehmer gleichermaßen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!