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Verhältnis Fahrerlaubnis auf Probe zu Fahrerlaubnisentziehung wegen Ungeeignetheit

Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 4 MB 129/17 – Beschluss vom 09.01.2018

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 3. Kammer – vom 6. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,– Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2017 hat keinen Erfolg. Sie genügt bereits nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, da sie keinen bestimmten Antrag enthält.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdebegründung mit hinreichender Bestimmtheit das verfolgte Rechtsschutzziel zu entnehmen und dieses auf eine vollumfängliche Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses gerichtet ist, stellen jedenfalls die zur Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.

Das Verwaltungsgericht bewertet die angegriffene Entziehung der Fahrerlaubnis nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die Antragstellerin habe sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Auf die Frage, ob für die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens die erforderlichen Eignungszweifel nach § 11 Abs. 3 FeV vorgelegen hätten, komme es nicht an, nachdem die Antragstellerin das geforderte Gutachten vorgelegt und damit eine neue, von der Behörde von Amts wegen zu berücksichtigende Tatsachengrundlage geschaffen habe. Der Entziehung der Fahrerlaubnis stehe die Systematik des § 2a StVG mit seinem abgestuften Maßnahmenkatalog für Fahrerlaubnisinhaber auf Probe nicht entgegen. Dieser trage lediglich dem erhöhten Gefährdungsrisiko durch Fahranfänger Rechnung, indem er innerhalb der Probezeit strengere Maßnahmen vorsehe als gegenüber „bewährten“ Fahrerlaubnisinhabern. Auf der Grundlage des seinerseits nicht zu beanstandenden Gutachtens sei davon auszugehen, dass bei der Antragstellerin derzeit charakterliche Eignungsmängel vorlägen, aus denen sich ergebe, dass sie sich nicht an die Verkehrsordnung halten wolle. Die Ungeeignetheit sei anhand von Auszügen aus der Exploration ausdrücklich begründet und schlüssig dargelegt worden. Das festgestellte Erreichen eines Entwicklungsstandes und einer Reife, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs gewährleiste, treffe keine bindende Aussage bezüglich der weiteren Frage, ob auch zukünftig mit erheblichen Verstößen gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen zu rechnen sei.

Die Beschwerde macht demgegenüber geltend, dass die im Gutachten festgestellte fehlende Aufarbeitung und Bewältigung der problematischen Einstellungs- und Verhaltensmuster lediglich auf eine “Reifeverzögerung“ hinweise, die nach der Systematik des § 2a StVG gerade nicht zur Annahme einer Ungeeignetheit führen solle. Vielmehr nehme der Gesetzgeber diese “Reifeverzögerung“ in Kauf und gebe dem Fahrerlaubnisanfänger bei Verstößen Hilfsmittel an die Hand, um die notwendige Einsicht und Reife zu erhalten. Wäre dem nicht so, könne bei jedem schwerwiegenden Verstoß durch einen Fahrerlaubnisanfänger eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet werden. Ein wiederholtes Verstoßen gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen liege im Übrigen nicht vor, so dass sowohl der Gutachtenauftrag als auch das Gutachten selbst zu allgemein gehalten seien.

Dem kann insgesamt nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht geht zutreffend davon aus, dass die für Fahrerlaubnisinhaber auf Probe in § 2a Abs. 2 und 3 StVG vorgesehenen Maßnahmen gegenüber der Fahrerlaubnisentziehung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG keine Sperrwirkung entfalten. § 2a Abs. 4 StVG bestätigt dies ausdrücklich. Die Klärung der Fahreignung und die Entziehung bei festzustellender Ungeeignetheit erfolgen insoweit nach den allgemeinen Grundsätzen gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. §§ 11-14 FeV bzw. § 46 Abs. 1 FeV (Hentschel/König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 2a StVG Rn. 41, 47 m.w.N.; vgl. auch Beschl. des Senats v. 06.11.2017 – 4 MB 77/17 – Umdr. S. 3).

Weiter geht das Verwaltungsgericht zu Recht davon aus, dass es nach Vorlage des angeordneten medizinisch-psychologischen Gutachtens auf die Rechtmäßigkeit der Anforderung des Gutachtens und auf das Vorliegen von Eignungszweifeln nicht mehr ankommt (BVerwG Beschl. v. 19.03.1996 – 11 B 14/96 -, juris Rn. 3 m.w.N.; Beschl. des Senats v. 13.12.2017 – 4 MB 88/17 – Umdr. S. 2). Dies greift die Beschwerde vom Grundsatz her auch nicht an. Sodann nimmt es zutreffend an, dass sich die Antragstellerin als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Der charakterliche Eignungsmangel ergibt sich aus den beiden Rotlichtverstößen, die trotz tateinheitlicher Begehung als zwei Zuwiderhandlungen und damit als wiederholte Verstöße i.S.d. § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV zu bewerten sind (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 2a StVG Rn. 27) und sowohl Anlass als auch Grundlage der gutachterlichen Würdigung waren sowie aus dem Ergebnis des Gutachtens vom 11. Oktober 2017 selbst. Dass die Antragstellerin auf den polizeilichen Vorhalt der beiden Verstöße im Rahmen der Verkehrskontrolle darüber hinaus äußerst uneinsichtig und unreif reagierte, macht die Maßnahme nicht rechtswidrig, sondern bestätigt nur ihre Richtigkeit.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

 

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