Viele Radfahrer denken oft, dass sie ungestraft alkoholisiert mit dem Fahrrad unterwegs sein können und dass ihnen eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) erspart bleibt. Diese Überzeugung ist jedoch falsch, denn auch Fahrradfahrer müssen bei Alkoholeinfluss oder auch Drogeneinfluss mit Konsequenzen rechnen. Doch was ist in diesem Fall rechtlich erlaubt und was nicht?
Es ist wichtig zu wissen, dass das Fahren unter Drogen- oder Alkoholeinfluss auf einem Fahrrad genauso gefährlich sein kann wie das Autofahren in betrunkenem oder brauschtem Zustand. Daher gibt es auch für Radfahrer bestimmte Vorschriften und Regelungen, die sie befolgen müssen. Wenn ein Radfahrer beispielsweise unter Alkoholeinfluss erwischt wird, kann ihm eine Geldstrafe, ein Bußgeld oder auch ein Fahrverbot auferlegt werden. In manchen Fällen kann sogar eine MPU angeordnet werden. In Bezug auf die MPU müssen Fahrradfahrer jedoch wissen, dass diese nur dann angeordnet werden darf, wenn sie einen Führerschein besitzen. Da Radfahrer keinen Führerschein benötigen, kann ihnen eine MPU in der Regel nicht auferlegt werden. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass das Trinken von Alkohol und das anschließende Fahren mit dem Fahrrad trotzdem eine Straftat darstellt, auch wenn keine MPU angeordnet werden kann.
Auch Fahrradfahrer, die betrunken Fahrrad gefahren sind, müssen mit Konsequenzen rechnen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass auch Radfahrer bei Alkoholeinfluss mit Konsequenzen rechnen müssen. Ob eine MPU angeordnet werden darf, hängt jedoch davon ab, ob der betreffende Radfahrer einen Führerschein besitzt. Daher ist es für alle Radfahrer ratsam, auf Alkohol zu verzichten und sicher unterwegs zu sein. Lesen Sie im folgendem Artikel, wann genau Radfahrern eine MPU droht und welche interessanten Urteile es bereits dazu gibt.
Ist es Fahrradfahrern gesetzlich „gestattet“, betrunken Fahrrad zu fahren?
Die klare Antwort auf diese Frage muss eindeutig „nein“ lauten, da auch bei betrunkenen Fahrradfahrern ein Straftatbestand erfüllt ist. Der Gesetzgeber sagt sehr eindeutig, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der von den Ordnungshütern der Polizei alkoholisiert auf einem Fahrzeug im Straßenverkehr aufgegriffen wird, eine strafbare Handlung begeht. Hierbei sollte sehr eingängig auf die Formulierung „Fahrzeug“ geschaut werden, denn der Gesetzgeber spricht nicht eindeutig von einem Auto. Auch ein Fahrrad ist ein Fahrzeug, welches im Straßenverkehr von dem Verkehrsteilnehmer geführt wird. Hierbei wird auch grundsätzlich die Argumentation, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer durch das eigene Verhalten gefährdet wurde, keine Auswirkungen auf die Konsequenz mit sich bringen. Der Gesetzgeber sagt in dem § 316 Strafgesetzbuch (StGB) eindeutig, dass die Trunkenheit im Verkehr unter Strafe gestellt wird. In diesem Paragrafen ist auch eindeutig festgelegt, dass der Straftatbestand voraussetzt, dass ein Fahrradfahrer infolge des Alkoholkonsums das Fahrzeug nicht mehr sicher führen konnte. Entscheidend hierbei ist nicht, dass Ausfallerscheinungen bei dem Straßenverkehrsteilnehmer zu beobachten sind. Vielmehr ist der BAK (Blutalkoholwert) für die Bemessung der Fahrtüchtigkeit von entscheidender Bedeutung.
Die gesetzlich festgelegten Alkoholwerte
Grundsätzlich gibt es auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung von dem Bundesgerichtshof (BGH) zwei unterschiedliche maßgebliche Blutalkoholwerte im Zusammenhang mit der Fahruntüchtigkeit. Der Gesetzgeber geht bei einem Straßenverkehrsteilnehmer, der ein Auto durch den Straßenverkehr bewegt, ab einem BAK von 1,1 Promille von einer absoluten Fahruntüchtigkeit aus. Bei einem Fahrradfahrer hingegen liegt der BAK im Zusammenhang mit der absoluten Fahruntüchtigkeit bei 1,6 Promille. Diesbezüglich gibt es eine wahre Vielzahl von Gerichtsurteilen, beispielsweise von dem Bayerischen Obersten Landgericht v. 10.03.1993, Aktenzeichen 2St RR 41/93 oder von dem OLG Celle, Urteil v. 10.03.1992, Aktenzeichen 1 Ss 55/92.
Auch darunter unterhalb der Werte kann es Strafen geben
Fahrradfahrer, die mit einem geringeren BAK als 1,6 Promille von den Ordnungshütern aufgegriffen werden, haben jedoch keinen Grund für Entspannung. Auch diese Fahrradfahrer haben eine Strafe im Sinne des § 316 StGB zu befürchten. Dies setzt allerdings voraus, dass alkoholbedingte und als typisch anzusehende Ausfallerscheinungen bei dem Fahrradfahrer vorhanden sind.
Die typischen alkoholbedingten Ausfallerscheinungen im Überblick
- die Fahrt mit Schlangenlinien
- das Kurvenschneiden
- eine besonders leichtsinnige Fahrweise.
Auch hierbei gilt wieder, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht zwingend vorhanden gewesen sein muss. Es muss stets dabei bedacht werden, dass sich Alkohol auf den menschlichen Körper in unterschiedlicher Art und Weise äußern kann und dass auch jeder Mensch eine gänzlich individuelle Weise aufzeigt, mit Alkohol umzugehen. Es ist dementsprechend sehr schwierig, verpauschalisierte Aussagen diesbezüglich zu treffen.
Was ist eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung?
Eine MPU, auch als „Medizinisch-Psychologische Untersuchung“ bekannt, ist eine Art medizinischer Prüfung, die durchgeführt wird, um die körperliche und psychische Gesundheit einer Person zu beurteilen. Die MPU wird von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnet, wenn ein Fahrer wegen eines Verkehrsdelikts, wie Alkohol oder Drogen am Steuer oder anderen schwerwiegenden Gründen seine Fahrerlaubnis aus anderen Gründen verloren hat, um so die Fahreignung einer Person zu beurteilen. Die MPU ist eine gründliche Überprüfung, die sowohl eine körperliche Untersuchung als auch eine psychologische Bewertung beinhaltet, um sicherzustellen, dass die Person in der Lage ist, sicher Auto zu fahren.
Der Ablauf einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) umfasst in der Regel mehrere Stationen. Zunächst wird ein medizinischer Check durchgeführt, bei dem die Fahreignung überprüft wird. Anschließend folgt ein leistungsdiagnostischer Test, bei dem motorische Fähigkeiten, Konzentrationsvermögen und Kompetenzen zur Gefahrenerkennung geprüft werden. Danach folgt ein psychologisches Gespräch, in dem verschiedene psychische Faktoren wie Kontrollbedürfnis und Risikobereitschaft untersucht werden. Zuletzt erfolgt eine Akteneinsicht, in der die bisherige Verkehrsbiographie des Betroffenen analysiert wird. Insgesamt dauert die Vorbereitung auf die MPU etwa 4 bis 6 Wochen ohne Abstinenzzeiten. Es ist wichtig sich vorab über den Ablauf der MPU zu informieren und sich auf jeden Teil vorzubereiten.
Ist die behördliche Anordnung der MPU bei einem Fahrradfahrer möglich?
Jeder Fahrradfahrer, der alkoholisiert sein Fahrrad durch den Straßenverkehr bewegt hat, riskiert – unabhängig von der Gefährdungssituation anderer Verkehrsteilnehmer – seine Fahrerlaubnis. Die zuständige Führerscheinstelle ist dazu berechtigt, bei einem Fahrradfahrer die MPU anzuordnen. Diese Berechtigung ergibt sich aus dem § 13 FeV. Die MPU dient dazu, dass die Fahreignung des Menschen für die Fahrt mit einem Kraftfahrzeug überprüft wird. Sollte ein Fahrradfahrer bei der MPU nicht teilnehmen oder durchfallen, so kann die Konsequenz in dem Entzug der Fahrerlaubnis gem. § 3 Abs. 1 S. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) sowie § 46 Abs. 1 FeV liegen. Der Fahrradfahrer wird dann, sofern er im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, diese Fahrerlaubnis in behördliche Verwahrung geben müssen.
In Verbindung mit alkoholbedingten Ausfallerscheinungen kann die Anordnung der MPU auch dann erfolgen, wenn der Fahrradfahrer einen BAK unter 1,6 Promille zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle aufgewiesen hat. Eine Alkoholabhängigkeit ist hierfür nicht zwingend erforderlich. Gem. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) v. 21.05.2008, Aktenzeichen 3 C 32/07 ist es ausreichend, dass eine Wiederholungsgefahr bei dem Fahrradfahrer zu befürchten ist.
Wie ist der Sachverhalt, wenn der Fahrradfahrer keinen Führerschein besitzt
Die Anordnung der MPU ist nicht zwingend an den Besitz eines Führerscheins geknüpft. Sollte ein Fahrradfahrer aufgrund einer behördlichen Anordnung eine MPU zu absolvieren haben und nicht im Besitz eines Führerscheins sein, so kann die zuständige Behörde dem Fahrradfahrer unter gewissen Umständen sogar die Fahrradfahrt an sich untersagen. Diesbezüglich gab es bereits einen Fall, der zu einer Grundsatzentscheidung geführt hat. Eine Fahrradfahrerin war in den nächtlichen Stunden gemeinsam mit dem Ehemann auf dem Fahrrad unterwegs und wurde von den Ordnungshütern der Polizei aufgegriffen. Zu dem Zeitpunkt der Verkehrskontrolle wies die Fahrradfahrerin einen BAK mit 1,77 Promille auf. Sie wurde gerichtlich aufgrund der fahrlässigen Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt, eine Geldstrafe zu bezahlen. Zusätzlich dazu sollte die Fahrradfahrerin auch eine MPU absolvieren. Da die Fahrradfahrerin die MPU nicht absolvierte, wurde behördlich das Verbot des Führens von Fahrzeugen, für die kein Führerschein erforderlich ist, ausgesprochen. Die Fahrradfahrerin legte im ersten Schritt gegen diesen Bescheid einen Widerspruch ein. Nachdem der Widerspruch erfolglos gewesen ist, reichte die Fahrradfahrerin eine Klage ein.
Die Klage wurde abgewiesen
Vor dem Verwaltungsgericht Augsburg scheiterte die Fahrradfahrerin mit ihrer Klage. Mit seinem Urteil v. 09.09.2019 entschied das VerwG Augsburg (Aktenzeichen 7 K 18.1240), dahin gehend, dass der Bescheid der Behörden als rechtmäßig anzusehen ist. In der Urteilsbegründung wurde angegeben, dass im Fall von Fahrradfahrern die Regelung des § 13 S. 1 Nr. 2 FeV zur Anwendung kommen kann. Diese Ansicht vertrat auch bereits das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil v. 17.08.2012 (Aktenzeichen 10 A 19284/12).
Fazit
In der Konsequenz bedeutet dies, dass Fahrradfahrer ohne einen Führerschein im Fall einer Fahrradfahrt unter Alkoholeinfluss sehr wohl mit der behördlichen Anordnung einer MPU rechnen müssen. Vereinfacht ausgedrückt kann dies damit begründet werden, dass auch von einem alkoholisierten Fahrradfahrer ein als erheblich anzusehendes Risiko für den Straßenverkehr und damit auch für die anderen Verkehrsteilnehmer ausgeht. Die einzelnen Rahmenumstände wie der Ort der Kontrolle oder die Uhrzeit der Kontrolle spielen hierbei keine Rolle. Dementsprechend wird kein alkoholisierter Fahrradfahrer, der auf dem Land in den nächtlichen Stunden betrunken von den Ordnungshütern aufgegriffen wird, damit argumentieren können, dass ohnehin aktuell kein anderer Verkehrsteilnehmer unterwegs ist und dementsprechend auch kein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet werden kann. Im absoluten Zweifel ist es dann doch sinniger, sich mittels eines Taxis auf die Fahrt nach Hause zu begeben oder sich von einer anderen Person abholen zu lassen.