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Sicherstellung eines Kraftfahrzeuges bei Verkehrsverstoß

Gericht bestätigt: Sicherstellung von Fahrzeug bei Gefährdung der Verkehrssicherheit

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigt mit seinem Beschluss vom 29.08.2023 (Az.: 7 E 10594/23.OVG) die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße, den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Sicherstellung eines Kraftfahrzeugs zu verweigern. Die Sicherstellung wurde als notwendige Maßnahme zur Gefahrenabwehr eingestuft, nachdem der Ehemann der Antragstellerin durch sein rücksichtsloses und grob verkehrswidriges Verhalten die öffentliche Sicherheit beeinträchtigte. Trotz vorläufigem Entzug der Fahrerlaubnis sah das Gericht aufgrund des Verhaltens des Ehemanns eine weiterhin bestehende Gefahr, die die Sicherstellung des Fahrzeugs rechtfertigte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 7 E 10594/23.OVG >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  • Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz wurde zurückgewiesen.
  • Das Gericht bestätigte die Notwendigkeit der Sicherstellung des Fahrzeugs zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.
  • Der Ehemann der Antragstellerin hatte durch sein rücksichtsloses Überholmanöver die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer erheblich gefährdet.
  • Eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wurde als nicht ausreichend angesehen, um der Gefahr weiterer erheblicher Verkehrsverstöße zu begegnen.
  • Die Sicherstellung des Fahrzeugs war verhältnismäßig und zielte darauf ab, die öffentliche Sicherheit effektiv zu schützen.
  • Das Gericht wies darauf hin, dass die Unschuldsvermutung der Sicherstellung als präventive Maßnahme nicht entgegensteht.
  • Die Kostenentscheidung sowie die Festsetzung des Streitwertes wurden ausführlich begründet.
  • Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Sicherstellung von Kraftfahrzeugen bei Verkehrsverstößen

Die Sicherstellung eines Kraftfahrzeugs durch die Polizei ist eine wichtige Maßnahme zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit im Straßenverkehr. Sie kommt insbesondere bei Verkehrsverstößen in Betracht, die eine unmittelbare Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellen. Bei wiederholten Verstößen ohne Fahrerlaubnis kann die Sicherstellung zur Prävention weiterer Gefahren dienen.

Die rechtlichen Grundlagen und Anforderungen für die Sicherstellung von Fahrzeugen sind komplex und erfordern eine sorgfältige Abwägung des Einzelfalls. Dabei müssen sowohl die Interessen des betroffenen Fahrzeughalters als auch die Sicherheitserfordernisse im Straßenverkehr berücksichtigt werden. Ein aktuelles Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wirft ein Schlaglicht auf die Herausforderungen und rechtlichen Aspekte der Sicherstellung von Kraftfahrzeugen bei Verkehrsverstößen.

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In einem aufsehenerregenden Fall vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 7 E 10594/23.OVG, stand die Sicherstellung eines Kraftfahrzeuges nach einem Verkehrsverstoß im Mittelpunkt einer rechtlichen Auseinandersetzung. Der Beschluss vom 29. August 2023 markiert den Höhepunkt eines Verfahrens, das nicht nur für die unmittelbar Beteiligten, sondern auch für die rechtliche Praxis von Interesse ist.

Rücksichtsloses Überholen führt zu juristischen Nachspiel

Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Verkehrsverstoß, der sich am 11. April 2023 ereignete. Der Ehemann der Antragstellerin wurde während eines Überholmanövers zwischen den Ortschaften A und B von der Polizei beobachtet und später angehalten. Die Polizeibeamten sowie weitere Zeugen schilderten das Verhalten des Fahrers als rücksichtslos und grob verkehrswidrig, was eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellte. Diese Einschätzung bildete die Grundlage für die Entscheidung zur Sicherstellung des Fahrzeugs, Typ Porsche C…, um eine unmittelbare Gefahr abzuwenden.

Rechtliche Auseinandersetzung um den vorläufigen Rechtsschutz

Nachdem das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt hatte, führte die Beschwerde der Antragstellerin zum Oberverwaltungsgericht. Die Antragstellerin trug vor, dass keine gegenwärtige Gefahr bestanden habe, da ihrem Ehemann bereits die Fahrerlaubnis entzogen worden sei. Das Oberverwaltungsgericht folgte jedoch der Argumentation des Verwaltungsgerichts und betonte, dass der vorläufige Entzug der Fahrerlaubnis in diesem speziellen Fall nicht ausreichend war, um der Gefahr weiterer erheblicher Verkehrsverstöße zu begegnen.

Verhältnismäßigkeit der Sicherstellung des Fahrzeugs

Ein wesentlicher Diskussionspunkt war die Verhältnismäßigkeit der Sicherstellung des Fahrzeugs. Die Antragstellerin argumentierte, dass die Maßnahme unangemessen sei, da ihr Ehemann keinen Zugriff mehr auf das Fahrzeug habe. Das Gericht widersprach dieser Auffassung und erklärte, dass aufgrund des vorangegangenen Verhaltens des Ehemanns und der Schwere des Verstoßes die Sicherstellung des spezifischen Fahrzeugs eine geeignete und notwendige Maßnahme darstellte. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der öffentlichen Sicherheit und die Rolle der Polizei bei der Abwehr von Gefahren, die von Verkehrsteilnehmern ausgehen.

Abschließende Betrachtung der rechtlichen Entscheidung

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz bestätigt die Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzes und unterstreicht die Notwendigkeit, im Einzelfall eine sorgfältige Abwägung zwischen den Rechten der Einzelnen und dem Schutz der öffentlichen Sicherheit vorzunehmen. Die Ausführungen des Gerichts zeigen, dass die Sicherstellung eines Fahrzeugs als präventive Maßnahme gerechtfertigt sein kann, wenn das Verhalten eines Fahrers eine unmittelbare Gefahr darstellt und weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen, um dieser Gefahr zu begegnen.

Die rechtliche Auseinandersetzung verdeutlicht die Bedeutung der Verhältnismäßigkeit polizeilicher Maßnahmen und die Notwendigkeit, bei

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Was sind die Voraussetzungen für die Sicherstellung eines Fahrzeugs bei einem Verkehrsverstoß?

Die Voraussetzungen für die Sicherstellung eines Fahrzeugs bei einem Verkehrsverstoß variieren je nach Bundesland und den spezifischen Umständen des Einzelfalls. Generell kann die Polizei Fahrzeuge zur Gefahrenabwehr sowie für ein Straf- oder Bußgeldverfahren sicherstellen. Die Sicherstellung dient dabei der Abwehr gegenwärtiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere wenn die Polizei eine konkrete Gefahr der Wiederholung erheblicher Verkehrsverstöße durch den Betroffenen feststellen kann.

In Nordrhein-Westfalen beispielsweise ermöglicht § 43 PolG NRW die Sicherstellung zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr. Die Sicherstellung ist als Verwaltungsakt zu qualifizieren und wird wirksam, sobald sie dem Betroffenen bekannt gegeben wird. Die Sicherstellung muss die Neubegründung eines amtlichen Gewahrsams an der Sache zum Ziel haben, was durch die Inverwahrungnahme der Sache nach § 44 PolG NRW gewährleistet wird.

Bei schwerwiegenden Verkehrsverstößen, wie Straßenrennen, Fahren ohne Fahrerlaubnis oder groben Geschwindigkeitsverstößen, hält die Rechtsprechung die Sicherstellung von Fahrzeugen und Fahrzeugschlüsseln für statthaft. Die Sicherstellung kann auch erfolgen, wenn ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt wird und dadurch den Verkehr erheblich behindert oder eine Gefahr darstellt.

Die Sicherstellung eines Fahrzeugs ist somit eine Maßnahme, die in der Regel an eine konkrete und gegenwärtige Gefahr geknüpft ist und der Verhinderung weiterer Verkehrsverstöße oder der Beweissicherung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren dient. Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung entfallen sind, ist das Fahrzeug freizugeben.

Inwiefern beeinflusst der vorläufige Entzug der Fahrerlaubnis die Entscheidung zur Fahrzeugsicherstellung?

Der vorläufige Entzug der Fahrerlaubnis kann die Entscheidung zur Fahrzeugsicherstellung beeinflussen, da die Sicherstellung des Fahrzeugs unter anderem dazu dient, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten und weitere Verkehrsverstöße zu verhindern. Wenn ein Fahrer bereits die Fahrerlaubnis entzogen bekommen hat und dennoch ein Fahrzeug führt, kann dies als Indiz für eine hohe Wahrscheinlichkeit weiterer Verstöße gewertet werden. In solchen Fällen kann die Polizei das Fahrzeug sicherstellen, um weitere Fahrten ohne Fahrerlaubnis zu verhindern.

Beispielsweise wurde in einem Fall ein PKW sichergestellt, nachdem der Fahrer ohne gültige Fahrerlaubnis kontrolliert wurde. Die Recherchen ergaben, dass ihm die Fahrerlaubnis bereits vor zwei Jahren entzogen wurde, da er unter Alkoholeinfluss einen Verkehrsunfall verursacht hatte. Um weitere Fahrten ohne Fahrerlaubnis zu verhindern, wurde das Fahrzeug mit dem Ziel der Einziehung sichergestellt.

Die Sicherstellung eines Fahrzeugs kann auch dann erfolgen, wenn der Fahrer erkennbar fahruntüchtig ist, etwa durch Alkohol- oder Drogeneinfluss, und keine Fahrerlaubnis vorweisen kann. In solchen Fällen kann die Polizei als notwendige Maßnahme das Fahrzeug sicherstellen, wenn die Gefahr nicht durch andere Maßnahmen, wie die Sicherstellung von Zündschlüssel und Führerschein, abgewehrt werden kann.

Zusammenfassend ist der vorläufige Entzug der Fahrerlaubnis ein relevanter Faktor für die Entscheidung zur Fahrzeugsicherstellung, da er auf ein erhöhtes Risiko für weitere Verkehrsverstöße hinweist und die Sicherstellung des Fahrzeugs in solchen Fällen als präventive Maßnahme zur Verhinderung weiterer Verstöße dient.


Das vorliegende Urteil

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 7 E 10594/23.OVG – Beschluss vom 29.08.2023

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 22. Juni 2023 hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

– 7 B 10593/23.OVG –

II. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 22. Juni 2023 wird zurückgewiesen.

– 7 E 10594/23.OVG –

Gründe

I.

Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtschutzes ist unbegründet.

Die Ausführungen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt, enthalten keine Gründe, aus denen der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben wäre (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).

1. Soweit die Antragstellerin gegen die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr nach § 22 Nr. 1 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz – POG – zum maßgeblichen Zeit-punkt der Vornahme der Sicherstellungsanordnung (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 4. September 2018 – 7 B 10912/18.OVG –, ESOVGRP Rn. 7 m.w.N.) einen anderen Geschehensablauf hinsichtlich des zeitlich vorgelagerten Überhol-vorgangs anführt als das Verwaltungsgericht, vermag sie damit nicht durchzudringen.

Der Senat teilt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren die Auffassung der Vorinstanz, die Aussagen der beiden an dem Vorfall am 11. April 2023 beteiligten Polizeibeamten sowie der weiteren Zeugen ließen alleine den Schluss zu, dass der Ehemann der Antragstellerin bei seinem Überholvorgang zwischen A… und B… rücksichtslos und grob verkehrswidrig gehandelt und damit die öffentliche Sicherheit beeinträchtigt habe. Es ist auch aus Sicht des Senats nichts dafür ersichtlich, dass die übereinstimmenden Angaben der Polizeibeamten sowie der weiteren Zeugen unzutreffend sein oder an deren Wahrheitsgehalt Zweifel bestehen könnten.

2. Der Ansicht der Antragstellerin, eine Gefahrensituation habe bei Erlass der Sicherstellungsanordnung deshalb nicht bestanden, da ihrem Ehemann zu diesem Zeitpunkt die Fahrerlaubnis bereits vorläufig entzogen worden sei, kann nicht gefolgt werden.

Zwar teilt der Senat die Auffassung der Antragstellerin und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass kein allgemeiner Erfahrungssatz besteht, wonach ein von der Polizei ertappter „Verkehrssünder“ sich generell unbelehrbar zeigt und von den ihm angedrohten Bußgeldern, Fahrverboten und Punkten unbeeindruckt bleibt (vgl. BayVGH, Urteil vom 26. Januar 2009 – 10 BV 08.1422 –, juris Rn. 25). Einen solchen hat aber das Verwaltungsgericht nicht angenommen und sich entgegen der Annahme der Antragstellerin nicht in Widerspruch zur Recht-sprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs begeben. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht auf die besonderen Umstände des Einzelfalls und hierbei auf das konkrete Verhalten des Ehemanns der Antragstellerin abgestellt. Dabei ist es zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die handelnden Polizeibeamten im vorliegenden Ausnahmefall aufgrund seines Verhaltens davon ausgehen durften, dass die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht ausreicht, um einer gegen-wärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch weitere erhebliche Verkehrs-verstöße des Ehemanns mittels des von ihm geführten Fahrzeugs, Typ Porsche C…, zu begegnen. Denn dieser hat sich von seinem grob verkehrswidrigen, mehrere Verkehrsteilnehmer erheblich gefährdenden Verhalten völlig unbeeindruckt gezeigt. Er hat trotz der ihm von den handelnden Polizeibeamten vor Augen geführten Gefährlichkeit seines Überholmanövers jedwede Einsicht vermissen lassen. So hat er ausweislich der Sachverhaltsdarstellung des PK D… gegenüber diesem und seiner Kollegin angegeben, der ihm von diesen aufgrund des Überholmanövers eröffnete Vorwurf der Gefährdung des Straßenverkehrs wegen groben Fehlverhaltens beim Überholen sei lächerlich. Es sei schließlich nichts passiert. Diese Interpretation der Geschehnisse lässt völlig außer Acht, dass sein äußerst gefährlicher Überholvorgang augenscheinlich nur deshalb keine Kollision mit den übrigen Verkehrsteilnehmern zur Folge gehabt hat, weil sowohl PK D… wie auch die beiden Zeugen diese durch geistesgegenwärtiges Abbremsen bzw. Ausweichmanöver verhindert haben. Das fehlende Einsichtsvermögen des Ehemanns der Antragstellerin wird noch unterstrichen durch seine weitere Angabe gegenüber den Polizeibeamten, er habe bereits zwei Millionen Kilometer Fahrstrecke ohne Zwischenfälle absolviert, sodass ein Fehler seinerseits völlig ausgeschlossen sei. Dies gilt umso mehr, als sein Verkehrsverhalten in der Vergangenheit nicht ohne weiteres als „ohne Zwischenfälle“ zu bezeichnen ist. Vielmehr ist gegen ihn jedenfalls wegen Nötigung und Beleidigung im Straßenverkehr ermittelt worden, wobei dieses Verfahren zum Zeitpunkt der Anordnung der streitgegenständlichen Sicherstellung noch nicht abgeschlossen war.

Unter Berücksichtigung des rücksichtslosen und grob verkehrswidrigen Verhaltens des Ehemanns der Antragstellerin und seiner völlig fehlenden Einsicht sind die handelnden Polizeibeamten unabhängig von der Bewertung des zweiten Überhol-vorgangs zu Recht vom Bestehen einer gegenwärtigen Gefahr ausgegangen. Im Übrigen verdeutlicht sein sich unmittelbar an den ersten anschließender weiterer Überholvorgang jedenfalls, dass er sich gänzlich unbeeindruckt von der voran-gegangenen Gefahrensituation gezeigt hat.

3. Der Hinweis der Antragstellerin auf die Unschuldsvermutung hinsichtlich der gegen ihren Ehemann erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe geht ebenfalls fehl. Die Unschuldsvermutung steht der vorliegend in Streit stehenden Sicherstellung als präventiv-polizeilicher Maßnahme nicht entgegen. Denn die Annahme des Verdachts einer Straßenverkehrsgefährdung nach § 315 c Strafgesetzbuch – StGB – im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraus-setzungen einer präventiv-polizeilichen Sicherstellung ist etwas substantiell anderes als eine Schuldfeststellung (vgl. Beschluss des Senates vom 20. September 2022 – 7 D 10865/22.OVG –, n.v.).

4. Es kann dahinstehen, ob die Antragstellerin als nicht verantwortliche Person anzusehen und daher nur unter der Voraussetzung einer „erheblichen“ Gefahr i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 1 POG in Anspruch genommen werden kann, wie mit der Beschwerde geltend gemacht wird. Denn die danach erforderliche zusätzliche Voraussetzung einer „erheblichen“ Gefahr war im Zeitpunkt der Anordnung der Sicherstellung ebenfalls erfüllt, da bei Schadenseintritt Nachteile für bedeutsame Individualrechtsgüter, insbesondere Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer, wie auch für bedeutende Sachwerte gedroht hätten (vgl. zum Begriff der „erheblichen Gefahr“: Rühle, Polizei- und Ordnungsrecht Rheinland-Pfalz, 9. Aufl. 2023, § 4 Rn. 11 m.w.N.).

5. Die Sicherstellung des Fahrzeugs, Typ Porsche C…, der Antragstellerin erweist sich entgegen ihrer Annahme auch als verhältnismäßig. Soweit sie anführt, die Maßnahme sei nicht geeignet gewesen, da einer Gefahr nur durch die Sicher-stellung sämtlicher Fahrzeuge, auf die ihr Ehemann im Haushalt Zugriff habe, hätte begegnet werden können, überzeugt dies nicht. Vielmehr war die Sicherstellung dieses Fahrzeugs zum Anordnungszeitpunkt ausreichend, um die bestehende gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch weitere erhebliche Verkehrsverstöße ihres Ehemanns in der konkreten Situation auszuschließen. Die Sicherstellung war entgegen ihrer Ansicht im vorliegenden Ausnahmefall auch erforderlich, da die handelnden Polizeibeamten zum Erlasszeitpunkt davon ausgehen durften, dass eine bloße vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis kein gleich wirksames Mittel darstellen würde, um der bestehenden gegenwärtigen Gefahr zu begegnen. Die angegriffene Maßnahme erweist sich auch als verhältnis-mäßig im engeren Sinne. Zwar ist die Antragstellerin Eigentümerin des Fahrzeugs. Da den handelnden Polizeibeamten zum Entscheidungszeitpunkt kein gleich effektives Mittel zur Gefahrenabwehr zur Verfügung stand, musste sie die Sicher-stellung unter dem Gesichtspunkt der Effektivität der Gefahrenabwehr jedoch dulden. Eine Duldungspflicht ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass sie ihrem Ehemann das Fahrzeug zur alleinigen Nutzung zur Verfügung gestellt hat und somit auch die Folgen seines Fehlverhaltens hinsichtlich der Nutzung des Fahrzeuges hinnehmen muss.

6. Soweit die Antragstellerin schließlich rügt, das Verwaltungsgericht habe ihrem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Herausgabe des Fahrzeuges unzutreffend nicht entsprochen, wird sie bereits nicht den von ihr im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu beachtenden Darlegungsanforderungen gerecht. Sie setzt sich nicht hinreichend mit der tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass einer Eilbedürftigkeit und damit einem Anordnungsgrund hinsichtlich des begehrten Eilrechtsschutzes entgegenstehe, dass ihr und ihrem Ehemann offensichtlich weitere Fahrzeuge dauerhaft zur Verfügung stünden.

Unabhängig davon hätte die Antragstellerin eine Eilbedürftigkeit auch aus Sicht des Senates nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Ihr Ehemann hat ausweislich des Vermerks zur Sicherstellung ihres Fahrzeugs sowie der Sachverhaltsdarstellung des PK D… gegenüber diesem und seiner Kollegin angegeben, dass nur er das sichergestellte Fahrzeug führen würde und er seiner Frau verboten hätte, mit dem Fahrzeug zu fahren. Auf entsprechende Nachfrage hat er nochmals bestätigt, alleiniger Nutzer des Fahrzeugs zu sein. Die Antragstellerin hat sich zu keinem Zeit-punkt dahingehend eingelassen, dass sie das Fahrzeug nunmehr anderweitig nutzen, insbesondere selbst fahren möchte, noch, dass ihr Ehemann seine Fahr-erlaubnis zwischenzeitlich wiedererlangt habe. Daher ist davon auszugehen, dass das sichergestellte Fahrzeug derzeit nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann und es somit auch aus diesen Erwägungen an der erforderlichen Eil-bedürftigkeit fehlt.

7. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. Nr. 35.1 und 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (LKRZ 2014, 169).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

II.

Die Streitwertbeschwerde ist ebenfalls unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert der Höhe nach zutreffend auf 5.000 € festgesetzt.

Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei der Sicherstellung eines Kraft-fahrzeugs nach § 22 Nr. 1 POG zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr – insbesondere zur Verhinderung weiterer Fahrten ohne Fahrerlaubnis – regelmäßig der Auffangwert der Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen (vgl. Beschluss des Senates vom 3. Juni 2022 – 7 E 10145/22.OVG –, n.v. m.w.N.). Jedenfalls in den Fällen, in denen – wie hier – mit der angefochtenen Sicherstellung das Fahrzeug nach den erkennbaren Umständen nicht dauerhaft, sondern nur zeitlich begrenzt entzogen werden soll, entspricht es nicht der Bedeutung der Sache für den Kläger bzw. Antragsteller, als Streitwert den Verkehrswert des Fahrzeugs zugrunde zu legen. Vielmehr ist dann, sofern keine anderweitigen, besonderen Anhaltspunkte vorliegen, regelmäßig vom Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG auszugehen.

Da solche besonderen Anhaltspunkte weder vorgetragen noch ersichtlich sind, ist der Wert des Streitgegenstandes sowohl für den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 14. April 2023 und Herausgabe des sichergestellten Fahrzeugs, Typ Porsche C…, nach § 80 Abs. 5 Satz 1 und 3 VwGO als auch für ihren Antrag auf Herausgabe nach § 123 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 25 POG ausgehend vom Auffangwert mit jeweils 2.500,00 € zu bewerten. Der Senat sieht in den beiden Anträgen der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO bzw. nach § 123 Abs. 1 VwGO zwei selbständige Begehren mit jeweils eigenständiger Bedeutung, so dass eine Addition der beiden Streitwerte zu erfolgen hat (§ 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs). In Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs erscheint es sachgerecht, die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zugrunde zu legen, sodass das Verwaltungsgericht diesen im angegriffenen Beschluss der Höhe nach zutreffend auf 5.000 € festgesetzt hat.

Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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