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Rote Kennzeichen – Widerrufsvorbehalt bei Unzuverlässigkeit

VG München – Az.: M 23 SE 22.4842 – Beschluss vom 06.12.2022

I. Die Anträge werden abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf EUR 625,- festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt u.a. einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Bescheid, mit dem die Zuteilung roter Kennzeichen widerrufen wird.

Der Antragsteller ist Gewerbetreibender, u.a. Kraftfahrzeughändler in F…. Mit Bescheid vom 03.03.2021 erhielt er antragsgemäß die Zuteilung der roten Kennzeichen A und mit Bescheid vom 16.09.2021 der roten Kennzeichen B.

Mit Schreiben vom 22.07.2022 (Bl. 1 ff. der Verwaltungsakte) teilte die Polizeiinspektion L… dem Landratsamt F… mit, dass auf dessen Meldung, dass in eBay- Kleinanzeigen rote Kennzeichen zum Verleih gegen Gebühr durch den Inserenten Herr R… S., Inhaber der Kfz-Werkstatt „C…“, angeboten würden, die Polizei inkognito mit Herrn S. einen Termin zur Abholung der Kennzeichen gegen eine Gebühr von 100 Euro vereinbart habe. Am 21.07.2022 hätten dann zwei Polizeibeamte in Zivil die Werkstatt von Herrn S. aufgesucht. Herr S. habe dem vermeintlichen Interessenten sofort gesagt, dass er nun sein „Erfüllungsgehilfe“ sei und „kostenlos für ihn arbeite“. Er solle ein entsprechendes Formular ausfüllen und seinen Führerschein kopieren lassen. Das rote Kennzeichen A und das dazugehörige Fahrzeugscheinheft hätten offen auf einem Schränkchen gelegen. Auf Nachfrage der – nunmehr offen auftretenden – Polizeibeamten, wieso Herr S. im Besitz des Kennzeichens sei, welche dem Antragsteller zugeteilt worden seien, habe dieser angegeben, dass der Antragsteller ein Geschäftspartner sei und er die Kennzeichen für seinen Betrieb nutzen würde; Im Übrigen habe S. sich hinsichtlich der Belehrung über die Verwendungsbestimmungen der Kennzeichen uneinsichtig gezeigt.

Mit Schreiben vom 17.11.2021 war der Antragsteller wegen Missbrauchs des roten Kennzeichens B verwarnt worden. Ein Fahrzeug mit diesem roten Kennzeichen hatte laut polizeilichen Angaben an einem Treffen der „Autoposer-Gruppe“ „B…“ teilgenommen. Es wurden dabei waghalsige Manöver, sogenannte Driftings, auf öffentlichen Straßen durchgeführt, die andere Verkehrsteilnehmer gefährdeten. Der Beitrag wurde auf Instagram in einem Video festgehalten.

Im Rahmen der Anhörung zum Widerrufsverfahren gab der Antragsteller mit Schreiben vom 17.08.2022 an, er habe an der Firma von R… S. Anteile und sei deren Teilhaber. Die Kennzeichen würden ausschließlich betriebsintern verwendet. Dabei könne es vorkommen, dass aufgrund Personalmangels Dritte mit der Überführung von Fahrzeugen betreut würden. Eine Weitervermietung sei nicht gegeben bzw. nicht bewiesen.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 30.08.2022, zugestellt am 01.09.2022, widerrief das Landratsamt F… die Zuteilung der roten Kennzeichen A und B mit sofortiger Wirkung (Nr. 1) und verpflichtete den Antragssteller zur Vorlage der roten Kennzeichenpaare sowie der dazugehörigen roten Schein- und Nachweisbücher bei der Zulassungsbehörde zur Abmeldung (Nr. 2), andernfalls die Polizei mit der zwangsweisen Einziehung beauftragt werde (Nr. 4). In Nr. 3 wurde die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 angeordnet.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Widerruf stütze sich auf § 16 Absatz 2 FZV i.V.m. Art. 49 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG. Der Antragsteller erfülle nicht mehr die vom Gesetz geforderte Zuverlässigkeit, da es ihm nicht gelinge, die ordnungsgemäße Verwendung der roten Dauerkennzeichen sicherzustellen und dies die Prognose rechtfertige, dass es ihm auch zukünftig nicht gelingen werde. Der Widerruf sei ermessensgerecht, da mildere Mittel nicht ersichtlich seien.

Mit Schreiben vom 07.09.2022 legte der Antragsteller gegen den Bescheid „Widerspruch“ ein. Die Annahme, er sei unzuverlässig, sei unbegründet und basiere auf Mutmaßungen. Ein milderes Mittel im Vergleich zum Widerruf sei das Ruhenlassen der Zuteilung. Eine konkrete Gefahr, die den Sofortvollzug rechtfertige, sei nicht ersichtlich.

Der Antragsteller ließ nach Belehrung durch den Beklagten, dass ein Widerspruch nicht statthaft sei, durch seinen damaligen Bevollmächtigten gegen den Bescheid am 30.09.2022 Klage erheben und beantragte mit Schriftsatz vom selben Tag:

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 30.09.2022 gegen den Bescheid vom 30.8.2022 wird wiederhergestellt.

II. Der Antragsgegner wird vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, die Genehmigung für die roten Kennzeichen A zu verlängern.

Eine Begründung der Anträge erfolgte nicht.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 17.10.2022 Antragsablehnung.

Zur Begründung verwies er auf den polizeilichen Sachverhalt. Der Antragsteller habe wissentlich rote Kennzeichen unzulässiger Weise an Dritte weitergegeben, die Kennzeichen entgegen ihrem Zweck missbraucht hätten.

Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 01.12.2022 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Die Anträge haben keinen Erfolg.

1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die aufschiebende Wirkung der Klage vom 30.09.2022 gegen den Bescheid vom 30.08.2022 wiederherzustellen, ist zulässig, insbesondere statthaft, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen oder wiederherstellen.

1.1 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO durch die Antragsgegnerin entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO. Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist genügt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Behörde die Erwägungen offenlegt, die sie in dem konkreten Fall veranlasst hat, von der Möglichkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung Gebrauch zu machen. An den Inhalt der Begründung sind jedoch keine hohen Anforderungen zu stellen. Unzureichend wäre es, wenn lediglich der Gesetzeswortlaut wiederholt wird. Die Antragsgegnerin hat hier aber das Interesse an einem sofortigen Vollzug ihrer Verfügung (noch) hinreichend erläutert. Sie hat – kurz, aber immerhin – dargelegt, welche Gründe aus ihrer Sicht das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der noch nicht unanfechtbar gewordenen Verfügung rechtfertigen (S. 4 oben).

1.2 Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht zu treffenden Entscheidung ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten vorzunehmen. Das Gericht hat hierbei nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt seiner Entscheidung eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs – hier die Klage des Antragstellers im Verfahren M 23 K 22.4841 – besonders zu berücksichtigen, soweit sie bei summarischer Prüfung bereits im Zeitpunkt der Entscheidung beurteilt werden können. Ergibt die Überprüfung der Erfolgsaussichten, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung.

Die Interessenabwägung führt vorliegend zu einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Widerrufs- und Abgabeverfügung gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung bis zur Klärung der Rechtmäßigkeit der Verfügung im Klageverfahren verschont zu bleiben. Bei der gebotenen summarischen Prüfung erweisen sich sowohl die Widerrufsverfügung als auch die Abgabeverfügung als rechtmäßig.

1.3 Der Widerruf der Zuteilung der Dauerkennzeichen ist formell und materiell rechtmäßig.

1.3.1 Der Beklagte hat seinen Widerruf vorliegend ausweislich der Begründung auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG gestützt. Hiernach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Außerdem muss der Widerruf, dem Rechtsstaatsgebot und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgend, verhältnismäßig sein (Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 49 Rn. 35).

Dies zugrunde gelegt erweist sich der streitgegenständliche Widerruf als rechtmäßig.

Der Widerrufsvorbehalt ist in der Rechtsgrundlage für die Zuteilung, § 16 Abs. 2 Satz 1 FZV, selbst vorgesehen und in den behördlichen Zuteilungsbescheiden vorbehalten („Ihrem … Antrag … wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs …stattgegeben“). Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Widerrufs stellt das Landratsamt zurecht auf die eingetretene Unzuverlässigkeit des Antragstellers ab.

Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen im Verkehr -FZV- können rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden. Die Zuteilung solcher Kennzeichen beruht auf dem Vertrauen der Behörde in die Zuverlässigkeit des Kraftfahrzeughändlers (vgl. VG München, U.v. 10.11.2008 – M 23 K 08.2026 – juris Rn. 24 m.w.N.).

Das Kriterium der Zuverlässigkeit bildet hierbei eine wichtige Voraussetzung, da der Kennzeicheninhaber selbst über die jeweils zweckgebundene Zulassung eines Kraftfahrzeugs entscheidet und Angaben über das jeweilige Fahrzeug und den Zweck der vorübergehenden Zulassung lediglich in einem Fahrtenverzeichnis festzuhalten hat. Die roten Kennzeichen werden zur Erleichterung des gewerblichen Verkehrs ausgegeben. Es soll vermieden werden, dass der Antragsteller, der es als Gewerbetreibender mit einer Vielzahl von nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen zu tun hat, in jedem Einzelfall bei der Zulassungsstelle einen Antrag auf Erteilung eines Kennzeichens stellen muss. Mit dem roten (Dauer-)Kennzeichen wird dem betroffenen Personenkreis die Möglichkeit eingeräumt, selbst über die jeweils zweckgebundene Zulassung eines Kraftfahrzeugs zu entscheiden. In Anbetracht dieser Wirkungen des roten Kennzeichens ist die Zuverlässigkeit regelmäßig in Frage zu stellen, wenn der jeweilige Antragsteller entweder gegen einschlägige Vorschriften im Umgang mit dem roten Kennzeichen verstoßen hat oder Verstöße gegen Verkehrsvorschriften bzw. Strafvorschriften begangen hat, die ihrerseits eine missbräuchliche Verwendung von roten Dauerkennzeichen vermuten lassen, oder wenn hinsichtlich des ordnungsgemäßen Führens seines Gewerbebetriebs sonstige Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten zutage treten, die eine derartige Vermutung begründen. Solche Umstände müssen einen Bezug zum Schutzzweck des § 16 Abs. 2 FZV aufweisen (OVG NW, B.v. 4.11.1992 – 13 B 3083/92 – juris Rn. 7; VG München, U.v. 10.11.2008 – M 23 K 08.2026 – juris Rn. 24; VG Augsburg, U.v. 7.7. 2015 – Au 3 K 15.22 – juris Rn. 27; VG Gera, B.v. 2.4.2016 – 3 E 201 – juris Rn. 37; Ternig in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2017, § 16 FZV Rn. 5 m.w.N.). Der Begriff der Unzuverlässigkeit unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, der Behörde kommt also insoweit kein Ermessen zu (vgl. VG Kassel, B.v. 20.3.2003 – 2 G 103/03 – juris Rn. 19).

Die im Bescheid mitgeteilten Sachverhalte sind in der Gesamtschau mit den Äußerungen des Antragstellers bei summarischer Prüfung geeignet, seine Zuverlässigkeit zu belegen. Die Bewertung des Antragsgegners, es gelinge dem Antragsteller nicht, die ordnungsgemäße Verwendung der roten Dauerkennzeichen sicherzustellen und dies rechtfertige die Prognose, dass es ihm auch zukünftig nicht gelingen werde, ist nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat im gerichtlichen Verfahren keine Stellung genommen. Bei der Behörde hat er lediglich geltend gemacht, er habe an der Firma von R… S. Anteile und sei deren Teilhaber. Die Kennzeichen würden ausschließlich betriebsintern verwendet. Dabei könne es vorkommen, dass aufgrund Personalmangels Dritte mit der Überführung von Fahrzeugen betreut wurden. Eine Weitervermietung sei nicht gegeben bzw. nicht bewiesen. Die Annahme, er sei unzuverlässig, sei unbegründet und basiere auf Mutmaßungen. Ein milderes Mittel im Vergleich zum Widerruf sei das Ruhenlassen der Zuteilung. Eine konkrete Gefahr, die den Sofortvollzug rechtfertige, sei nicht ersichtlich.

Diese Ausführungen sind nicht geeignet, das Unzuverlässigkeitsurteil des Antragsgegners zu erschüttern. Die zugeteilten roten Kennzeichen wurde dem Kläger für seinen eigenen Gewerbebetrieb, nämlich den Kfz-Handel, mit der Adresse H…straße … in F… zugeteilt. Nur im Rahmen dieses Betriebes dürfen die Kennzeichen verwendet werden (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 1 FZV sowie Ziffer 1 der jeweiligen Zuteilungsbescheide). Durch die Verwendung der Kennzeichen außerhalb dieses Betriebes, einmal im Rahmen eines Treffens einer „Autoposer-Gruppe“, ein weiteres Mal im Betrieb des R… S., der die Kennzeichen darüber hinaus offenbar noch weitervermieten wollte/weitervermietet hat, hat der Antragsteller sich als unzuverlässig in Bezug auf den Umgang mit den ihm zugeteilten roten Kennzeichen erwiesen. Die jeweiligen Verwendungen waren beide nicht vom Zuteilungszweck gedeckt und somit materiell illegal. Es liegt angesichts der Äußerungen des Antragstellers auf der Hand, dass sie mit dessen Wissen und Willen geschahen. Mildere Mittel als der Widerruf sind nicht ersichtlich, da der Antragsteller nach dem Vortrag des Antragsgegners bereits verwarnt worden war. Diese Verwarnung hat offenbar nicht gefruchtet.

1.3.2 Ermessensfehler, deren Überprüfung durch das Gericht nur eingeschränkt erfolgt (§ 114 VwGO), sind nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat erkannt, dass ihm bei der Entscheidung über den Widerruf Ermessen zukommt und sein Ermessen entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung ausgeübt. Konkrete Belange, die zugunsten des Antragstellers bei der Entscheidung zu berücksichtigen wären, hat der Antragsteller im Verfahren auch nicht geltend gemacht.

1.3.3 Ob daneben der Widerruf auch auf die Widerrufsvorschrift des Art. 49 Abs. 2 Satz1 Nr. 3 BayVwVfG gestützt werden kann, also die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde, was angesichts der Begründung des Bescheids des Antragsgegners mit der nachträglich eingetretenen Unzuverlässigkeit des Antragstellers nahelegt, kann somit dahinstehen (zum Verhältnis beider Widerrufsvorschriften zueinander siehe VG Bremen, B.v.22.2.2022 – 5 V 2096/21- juris Rn. 37).

1.4 Mit der Zustellung des Widerrufs wurde die Zuteilung der roten Kennzeichen gemäß Art. 49 Abs. 3 BayVwVfG unwirksam. Der Antragsgegner hat daher den Antragsteller zurecht in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids verpflichtet, ihm die Kennzeichen sowie die dort genannten Unterlagen zur Entstempelung vorzulegen.

1.5 Die Kostenfestsetzung im streitgegenständlichen Bescheid ist ebenfalls nicht zu beanstanden und entspricht den Anforderungen der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Insbesondere hält sich die Beklagte durch die Festsetzung einer Gebühr von 80 Euro an den Gebührenrahmen in Nummer 254 des Gebührentarifs der GebOSt.

Demnach dürfte die gegen den streitgegenständlichen Bescheid gerichtete Anfechtungsklage erfolglos bleiben, was zur Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage führt.

2. Der Antrag, den Antragsgegner vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, die Genehmigung für die roten Kennzeichen A zu verlängern, bleibt ohne Erfolg. Er ist bereits unstatthaft, da aus § 123 Abs. 5 VwGO der Vorrang des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO folgt. Im Hauptsacheverfahren kann der Kläger das von ihm erkennbar erstrebte Rechtsschutzziel, weiterhin die Zuteilung der roten Kennzeichen zu genießen, bereits mit einer Anfechtungsklage gegen den Widerrufsbescheid erreichen.

Die Anträge waren daher unter der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs.

 

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