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Rettungsgasse bilden – Aktuelle Rechtslage

Verkehrsteilnehmer müssen Rettungsgasse bilden – hohe Bußgelder drohen

Die Rettungsgasse erfüllt auf Deutschlands Straßen und Autobahnen eine enorm wichtige Funktion, da sie den Rettungskräften den zügigen Weg zu einer Unfallstelle ermöglicht. Dementsprechend kann sie im Zweifel über Leben und Tod entscheiden. Trotz dieses Umstandes ist bedauerlicherweise immer wieder zu beobachten, dass Autofahrer in Stausituationen einfach diesen entscheidenden Weg mit ihrem Fahrzeug nicht bilden. Dies muss nicht immer darin begründet liegen, dass beiden Autofahrern Gleichgültigkeit vorherrscht. Vielen Autofahrern ist auch einfach die aktuelle Rechtslage in Bezug auf die Rettungsgasse nicht geläufig.

Rettungsgasse auch schon bei stockendem Verkehr

Rettungsgasse bilden
Rettungsgassen bilden ist eine wichtige Verkehrssicherheitsmaßnahme, die es anderen Fahrzeugen ermöglicht, sich in Notfällen schnell und sicher durch den Verkehr zu bewegen. Diese Maßnahme sollte jeder Autofahrer befolgen, um Unfällen vorzubeugen und möglichen Opfern rasch helfen zu können. (Symbolfoto: Pusteflower9024/Shutterstock.com)

Entgegen der eventuell vorherrschenden Meinung besteht die Verpflichtung zur Bildung einer Rettungsgasse nicht erst dann, wenn ein Stau entstanden ist. Vielmehr hat der Autofahrer eine Rettungsgasse auch schon dann zu bilden, wenn der Verkehr stockend wird respektive, wenn mit dem Fahrzeug nur noch die Schrittgeschwindigkeit möglich ist.

Besonders wichtig ist die Rettungsgasse auf den Autobahnen. Hierbei gilt, dass der Weg für die Rettungsgasse unabhängig von der Anzahl der Fahrspuren durch die Autofahrer gebildet werden muss. Diejenigen Autofahrer, welche sich auf der linken Fahrspur bewegen, müssen dementsprechend ihr Fahrzeug auch nach links ausweichen. Die Autofahrer, welche auf der mittleren oder rechten Fahrspur unterwegs sind, müssen ihr Fahrzeug nach rechts bewegen.

Es wurde bereits gerichtlich festgelegt

Im Kontext des genauen Zeitpunktes, ab dem die Rettungsgasse durch die Autofahrer zwingend durch die Autofahrer bestehen muss, wurde bereits seitens des Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg ein Urteil gesprochen. Das OLG hat durch sein Urteil festgelegt, dass die Rettungsgasse in dem Moment gebildet werden muss, wenn für die Autofahrer auf der Straße nur noch die Schrittgeschwindigkeit möglich ist respektive, wenn der Verkehr zu einem Stillstand kommt (Beschluss des OLG Oldenburg v. 20. September 2022, Aktenzeichen 2 Ss OWI 137/22).

Für Autofahrer gibt es durch die Rettungsgasse ausdrücklich keinerlei Überlegungsfrist.

Die Grundlage für diese Entscheidung war ein Fall, bei dem ein Autofahrer mit seinem Fahrzeug auf einer Autobahn mit drei Fahrspuren unterwegs gewesen ist. Der Autofahrer befuhr dabei die mittlere Spur. Der Verkehr kam aufgrund einer vorhandenen Baustelle ins Stocken und der Autofahrer ordnete sein Fahrzeug nicht, wie es der Gesetzgeber ausdrücklich vorschreibt (Rechtsfahrgebot) auf der rechten Fahrspur ein. Dadurch blockierte der Autofahrer die Rettungsgasse. Der Autofahrer vertrat vor Gericht die Auffassung, dass die Rettungsgasse nicht sofort hätte gebildet werden müssen. Vielmehr war es seiner Auffassung nach ausreichend, wenn dies erst zu einem späteren Zeitpunkt nach dem Stillstand geschehen wäre. Das OLG sah dies in Persona der Richter anders und verurteilte den Autofahrer zu einer Geldstrafe in Höhe von 230 EUR.

Der Gesetzgeber hat erst jüngst die gesetzlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Rettungsgasse merklich verschärft. Dadurch hatte der Autofahrer noch Glück im Unglück, denn nach der aktuellen Rechtslage hätte er ein Fahrverbot hinnehmen müssen.

Welche Folgen drohen einem Autofahrer, wenn keine Rettungsgasse gebildet wird

Diejenigen Autofahrer, welche keine Rettungsgasse mit ihrem Fahrzeug bilden, müssen auf der Grundlage des neu geltenden Bußgeldkataloges empfindliche Geldstrafen oder sogar ein Fahrverbot befürchten. Es kommt allerdings im Kontext der Strafe sehr stark auf die jeweiligen Rahmenumstände an.

Die Folgen im Überblick

  • Rettungsgasse wurde nicht ermöglicht: 200 EUR Bußgeld; 2 Punkte; 1 Monat Fahrverbot
  • Rettungsgasse wurde nicht ermöglicht i. V. m. Behinderung: 240 EUR Bußgeld; 2 Punkte; 1 Monat Fahrverbot
  • Rettungsgasse nicht ermöglicht i. V. m. Gefährdung: 280 EUR Bußgeld; 2 Punkte; 1 Monat Fahrverbot
  • Rettungsgasse nicht ermöglicht i. V. m. Sachbeschädigung: 320 EUR Bußgeld; 2 Punkte; 1 Monat Fahrverbot.

Ungeduldige Autofahrer werden bestraft

Es kommt nicht selten vor, dass Autofahrer sich auf den Straßen absolut vorbildlich verhalten und direkt eine Rettungsgasse bilden. So manch ein Autofahrer mag dann auf die Idee kommen, diese Rettungsgasse einfach für die Weiterfahrt mit dem eigenen Fahrzeug zu nutzen. Dies ist jedoch ausdrücklich eine miserable Idee, da der Gesetzgeber dieses Verhalten ebenfalls unter Strafe stellt. Dies ist mit Sicherheit nicht jedem Autofahrer so bewusst, allerdings schützt Unwissenheit nicht vor Strafe.

Die Strafen für dieses Verhalten im Überblick

  • Rettungsgasse unberechtigt befahren: 240 EUR Bußgeld; 2 Punkte; 1 Monat Fahrverbot
  • Rettungsgasse unberechtigt befahren i. V. m. Behinderung: 280 EUR Bußgeld; 2 Punkte; 1 Monat Fahrverbot
  • Rettungsgasse unberechtigt befahren i. V. m. Gefährdung: 300 EUR Bußgeld; 2 Punkte; 1 Monat Fahrverbot
  • Rettungsgasse unberechtigt befahren i. V. m. Sachbeschädigung: 320 EUR Bußgeld; 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot.

Darf ein Autofahrer den Standstreifen befahren oder in der Rettungsgasse weiter nach vorn fahren?

Es ist natürlich menschlich absolut nachvollziehbar, dass jeder Autofahrer in einer derzeitigen Situation sich und sein Fahrzeug möglichst schnell aus dieser Situation heraus fahren möchte. Es fällt dabei natürlich auf, dass der Standstreifen auf Autobahnen durch kein weiteres Fahrzeug genutzt wird. Dies lässt den Gedankenschluss zu, dass der Standstreifen genutzt werden könnte. Dieser Gedankenschluss ist jedoch falsch, denn der Gesetzgeber schreibt das Freihalten des Standstreifens ausdrücklich vor. Der Standstreifen darf dementsprechend von keinem Fahrzeug für die Weiterfahrt genutzt werden.

Es gibt von der Freihaltepflicht für den Standstreifen jedoch Ausnahmen. Sollte es etwa polizeilich zu einer Aufforderung zur Nutzung des Standstreifens kommen respektive, wenn Platzgründe keine Bildung der Rettungsgasse zulassen, so kann der Standstreifen durch Fahrzeuge genutzt werden.

Die Nutzung der Rettungsgasse selbst ist ausschließlich der Polizei sowie den Rettungskräften für die umgehende Hilfeleistung vorbehalten. Als Rettungskräfte gelten dabei sowohl die Feuerwehr als auch Kranken- bzw. Arztfahrzeuge. Auch Abschleppfahrzeuge haben den Status der Hilfskräfte inne, sodass diese selbstverständlich die Rettungsgasse für den Einsatz nutzen dürfen.

Motorräder haben keinen Sonderstatus

Im Straßenverkehr sind nicht nur Autos unterwegs. Selbstverständlich werden die Straßen und Autobahnen auch von Motorrädern genutzt, welche jedoch seitens des Gesetzgebers ausdrücklich keinen Sonderstatus innehaben. Es ist immer wieder zu beobachten, dass Motorradfahrer die kleinsten Ecken und Winkel zur Weiterfahrt nutzen. Dieses Verhalten mag aus menschlicher Sicht nachvollziehbar sein, immerhin kann ein Motorrad eben dort fahren, wo es einem Auto nicht möglich ist. Aus Sicht des Straßenverkehrsrechts bzw. der Straßenverkehrsordnung ist dieses Verhalten jedoch ausdrücklich unter Strafe gestellt, da Motorradfahrer weder den Standstreifen noch die Rettungsgasse zur Weiterfahrt nutzen dürfen. Dementsprechend muss ein Motorradfahrer, der auf diese Idee kommt, ebenso mit empfindlichen Strafen rechnen wie ein Autofahrer. Jetzt könnte natürlich ein Motorradfahrer dergestalt argumentieren, dass er – im Gegensatz zu einem Autofahrer – eben kein geschütztes Chassis um sich herum hat und dementsprechend bei einem Stau mehr oder minder auf der Autobahn steht, allerdings wird diese Argumentation von dem Gesetzgeber nicht anerkannt. Ein Motorradfahrer muss sich also in einer Stausituation ebenso verhalten wie ein Autofahrer. Glücklicherweise verhält sich die Mehrheit aller Motorradfahrer ebenso.

Regelung zur Bildung einer Rettungsgasse ist nicht nur in Deutschland Pflicht

Die Rettungsgasse ist natürlich nicht nur in Deutschland eine Pflicht. Auch in den anderen Ländern Europas gibt es eine Pflicht eines Autofahrers bzw. eines Motorradfahrers, den Rettungskräften den ungehinderten Zugang zu einer Unfallstelle zu ermöglichen. Es gibt jedoch im Hinblick auf die rechtliche Würdigung eines Fehlverhaltens Unterschiede zu der deutschen Rechtsprechung. Dementsprechend sollte sich jeder Autofahrer bzw. Verkehrsteilnehmer, der eine Fahrt in eines dieser Länder plant, vorab sehr genau über die rechtliche Situation informieren. Wer sich jedoch vorbildlich daran hält und den Rettungskräften den Zugang zu der Unfallstelle ermöglicht, der wird in keinem Land Europas eine Strafe befürchten müssen. Eine Rettungsgasse ist allein schon aus logischer Sichtweise wichtig. Wenn sich ein Unfall ereignet, sind die Unfallbeteiligten oftmals auf schnelle Hilfe angewiesen. Es gilt dabei die Maxime, dass stets von der schlimmsten Situation ausgegangen werden sollte und dass die Rettungsgasse buchstäblich über Leben und Tod entscheiden kann.

Wie muss man sich verhalten, wenn man eine Rettungsgasse bilden will?

Der § 11 StVO regelt eindeutig, wie Sie die Rettungsgasse richtig bilden.

  • Auf Straßen, auf denen zwei Fahrstreifen vorhanden sind, ist es Pflicht, während des Staus oder bei stockendem Verkehr eine Rettungsgasse zu bilden. Das bedeutet, dass die Autos auf dem linken Fahrstreifen an den linken Fahrbahnrand fahren und die auf der rechten Spur an den rechten.
  • Für Autobahnen mit drei Fahrspuren ist es wichtig, eine Rettungsgasse zwischen der äußersten linken und der unmittelbar danebenliegenden rechten Spur zu bilden.
  • Selbst auf Autobahnen mit vier Fahrbahnen müssen Autofahrer auf der linken Fahrbahn nach links abbiegen und auf allen anderen Spuren nach rechts, um eine Rettungsgasse zu schaffen.
  • Auch Autobahnauffahrten sollten so gestaltet sein, dass Rettungskräfte die Rettungsgasse leicht erreichen können – auch wenn sie mehrere Spuren überqueren müssen. Daher ist es wichtig, dass bis zur Rettungsgasse genügend Platz frei bleibt.
  • An einem Stoppschild oder einer roten Ampel ist es im Falle einer Bildung einer Rettungsgasse gestattet, langsam und vorsichtig auf die Kreuzung zu fahren, um den hinteren Autos Gelegenheit zu geben, sich einzuordnen und Raum für die Rettungskräfte zu schaffen.
  • Der Standstreifen muss dabei jedoch frei bleiben. Die Standspur ist oft nicht breit genug, um für die größeren Rettungswagen ausreichend Platz zu bieten. Ferner ist der Seitenstreifen meistens nicht durchgängig als Standstreifen ausgebaut oder blockiert durch liegengebliebene Fahrzeuge, weshalb die Einsatzkräfte auf die Rettungsgasse angewiesen sind. Grundsätzlich ist die Benutzung des Standstreifens ohne Notwendigkeit verboten, es sei denn, man wird dazu ausdrücklich von der Polizei aufgefordert

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