Skip to content
Menü

Fahrerlaubnisentziehung nach einmaligem Konsum von Crystal Meth

Fahrerlaubnisentzug nach Einmalkonsum von Crystal Meth: Eine tiefe Analyse

In einer Welt, in der die Rechtsprechung ständig weiterentwickelt wird, bringt der Fall eines Fahrers, der seinen Führerschein nach einem einmaligen Konsum von Crystal Meth verlor, eine neue Perspektive. Der Kern des Problems liegt in der Bewertung der Fahreignung und der Auslegung des Verkehrsrechts. Dabei wird die komplexe Frage aufgeworfen, ob bereits der einmalige Konsum einer sogenannten „harten Droge“ ausreicht, um die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Direkt zum Urteil Az.: 6 B 257/20 springen.

Die Debatte um Fahreignung und Drogenkonsum

Im Mittelpunkt des Falles steht ein Fahrer, dessen Blutprobe eine Methamphetamin-Konzentration von 2,7 ng/ml aufwies. Trotz des positiven Befunds wurde in einem Gutachten darauf hingewiesen, dass aus toxikologischer Sicht bei diesem Wert keine drogenbedingte Fahrunsicherheit des Antragstellers zu erwarten sei. Dennoch wurde ihm seine Fahrerlaubnis entzogen, was eine hitzige Debatte über die Auslegung des Verkehrsrechts in Bezug auf den Drogenkonsum entfachte.

„Harte Drogen“ und deren Auswirkungen auf die Fahreignung

Obwohl das Gutachten eine geringe Konzentration des Betäubungsmittels im Blut des Fahrers feststellte, war die Fahrerlaubnisbehörde nicht bereit, diese als unbedenklich zu akzeptieren. Im Gegensatz zum Konsum von Cannabis, bei dem die Fahrerlaubnis nicht ohne weitere Aufklärung entzogen werden darf, hat der Konsum von Crystal Meth, einer als „harte Droge“ eingestuften Substanz, andere Konsequenzen. Die Fähigkeit zur subjektiven Wirkungskontrolle fehlt, was zu übersteigertem Selbstbewusstsein und erhöhter Risikobereitschaft führen kann.

Differenzierung zwischen Drogen und ihre rechtlichen Auswirkungen

Die Frage der Fahreignung ist ein zentraler Aspekt des Falles. Bei Drogen wie Crystal Meth rechtfertigt bereits der nachgewiesene Konsum die Annahme der Fahrungeeignetheit. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene zwischen dem Drogenkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen kann. Dies unterscheidet sich deutlich von der Handhabung bei Cannabis, bei dem der Konsument die Möglichkeit hat, die Wirkung besser zu kontrollieren.

Die Auswirkungen auf den Fahrer und die gesellschaftliche Perspektive

Trotz aller Kontroversen und Deutungen erinnert dieser Fall daran, dass es immer Möglichkeiten der Interaktion gegen die rechtlichen Auswirkungen eines Bußgeldbescheids gibt. Viele Menschen sind sich dessen nicht bewusst, und Fälle wie dieser bringen die Bedeutung einer fundierten Kenntnis des Rechtssystems in den Vordergrund.

[…]


Das vorliegende Urteil

Sächsisches Oberverwaltungsgericht – Az.: 6 B 257/20 – Beschluss vom 30.11.2020

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 29. Juni 2020 – 1 L 316/20 – wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.594,75 € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.

Fahrerlaubnisentzug: Einmaliger Crystal Meth Konsum
„Fahrer verliert Führerschein nach Einmalkonsum von Crystal Meth trotz geringer Methamphetamin-Konzentration im Blut; Unterscheidung zwischen ‚harten‘ und ‚weichen‘ Drogen in der Rechtsprechung zentral.“ (Symbolfoto: Animaflora PicsStock/Shutterstock.com)

Der Antragsteller wurde am 12. Juni 2019 im Rahmen einer polizeilichen „Standkontrolle“ als Führer eines Kraftfahrzeugs kontrolliert und zeigte nach dem polizeilichen Bericht drogentypische Auffälligkeiten. Er räumte ein, etwa einen Monat zuvor Crystal Meth konsumiert zu haben. Die Analyse der sodann entnommenen Blutprobe ergab ausweislich des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der … M… vom 8. November 2019 eine Methamphetamin-Konzentration von 2,7 ng/ml. Im Gutachten wurde darauf hingewiesen, dass aus toxikologischer Sicht bei diesem Wert nicht von einer drogenbedingten Fahrunsicherheit des Antragstellers auszugehen sei, zumal auch der ärztliche Untersuchungsbericht keine Ausfallerscheinungen oder drogenbedingten Auffälligkeiten des Antragstellers aufzeige. Mit Bescheid vom 28. Mai 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr vom 16. Juli 2020 verfügte die Antragsgegnerin – jeweils unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit – die Entziehung der Fahrerlaubnis (Klasse B) und forderte den Antragsteller auf, den Führerschein binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheids abzugeben. Ferner drohte sie dem Antragsteller für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins ein Zwangsgeld in Höhe 250,00 € an und setzte Verwaltungsgebühren in Höhe von 125,00 € sowie Auslagen in Höhe von 2,61 € fest. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung insgesamt ab.

Die vom Antragsteller hiergegen vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, sind nicht geeignet, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis (Klasse B) beim Antragsteller vorliegen.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl. I S. 310), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl. I S. 1980), zuletzt geändert durch Art. 4 Verordnung vom 20. April 2020 (BGBl. I S. 814), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung. Zu diesen Betäubungsmitteln zählt unter anderem auch Metamphetamin (vgl. § 1 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes [BtMG] i. d. Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 [BGBl. I S. 358], das zuletzt durch Art. 1 der Verordnung vom 10. Juli 2020 [BGBl. I S. 1691] geändert worden ist, i. V. m. deren Anlage II).

Schon die einmalige und bewusste Einnahme von Betäubungsmitteln i. S. d. Betäubungsmittelgesetzes (außer Cannabis) rechtfertigt nach der vom Verordnungsgeber in Nr. 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV vorgenommenen Bewertung im Regelfall die Annahme der Ungeeignetheit. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (SächsOVG, Beschl. v. 10. Dezember 2014 – 3 B 148/14 -, juris Rn. 8). Die Mehrheit der Oberverwaltungsgerichte hält es dabei zudem für unerheblich, ob das Führen eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss von Drogen nachgewiesen ist (BayVGH, Beschl. v. 17. Mai 2019 – 11 CS 19.308 -, juris Rn. 14; Beschl. v. 5. Februar 2018 – 11 ZB 17.2069 -, juris Rn. 10; SaarlOVG, Beschl. v. 24. April 2018 – 1 B 105/18 -, juris Rn. 10; VGH BW, Urt. v. 27. Juli 2016 – 10 S 1880/15 -, juris Rn. 20; Beschl. v. 7. April 2014 – 10 S 404/14 -, juris Rn. 5; OVG Bremen, Beschl. v. 30. Juni 2003 – 1 B 206/03 -, juris Rn. 5; NdsOVG, Beschl. v. 11. August 2009 – 12 ME 156/09 -, juris Rn. 7; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 10 B 10142/18 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschl. v. 6. März 2007 – 16 B 332/07 -, juris Rn. 4; OVG LSA, Beschl. v. 14. Juni 2013 – 3 M 68/13 -, juris Rn. 6; ThürOVG, Beschl. v. 9. Juli 2014 – 2 EO 589/13 -, juris Rn. 14; OVG M-V, Beschl. v. 28. Januar 2013 – 1 M 97/12 -, juris Rn. 6; OVG Hamburg, Beschl. v. 20. November 2007 – 3 So 147/06 -, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15. Februar 2008 – 1 S 186/07 -, juris Rn. 6; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 2 StVG Rn. 53 m. w. N). Denn bereits der Wortlaut der in Rede stehenden Bewertung spricht dafür, dass nur bei der gelegentlichen Einnahme von Cannabis (vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV) ein Trennungsvermögen des Fahrerlaubnisinhabers hinsichtlich Konsum und Fahren von Bedeutung ist. Hierauf kommt es vorliegend jedoch nicht an, da das Führen eines Kraftfahrzeugs vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht in Frage gestellt wird.

Gegen die Feststellung seiner Nichteignung beruft sich der Antragsteller ohne Erfolg auf die geringe Konzentration an festgestelltem Methamphetamin in seinem Blut. Aufgrund der durch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der … M… vom 8. November 2019 nachgewiesenen Methamphetamin-Konzentration von 2,7 ng/ml steht jedenfalls fest, dass der Antragsteller Betäubungsmittel i. S. v. § 1Abs. 1 BtMG mit Ausnahme von Cannabis eingenommen hat. Im Übrigen hat er auch eingeräumt, Crystal Meth konsumiert zu haben, unter dessen Namen in der Szene Methamphetamin gehandelt wird. Der Umstand, dass die ermittelte Methamphetamin-Konzentration den von der Grenzwertkommission beschlossenen Wert von 25 ng/ml unterschreitet, steht der Annahme des Eignungsausschlusses nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV nicht entgegen. Dieser Grenzwert hat wegen der gebotenen verfassungskonformen Auslegung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21. Dezember 2004 – 1 BvR 2652/03 -, juris) zwar Bedeutung für die Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes des § 24a Abs. 2 StVG, wonach ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Dagegen spielt dieser Grenzwert für die Frage der Fahreignung beim Konsum „harter Drogen“ keine Rolle, da hier nach der Regelfalleinschätzung des Verordnungsgebers schon der nachgewiesene Konsum die Annahme der Nichteignung rechtfertigt und es eben nicht darauf ankommt, ob der Betroffene zwischen dem Drogenkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges zu trennen vermag (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15. Februar 2008 – 1 S 186/07 -, juris Rn. 6).

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die vom Verordnungsgeber vorgenommene Regelfalleinschätzung unverhältnismäßig sein könnte, wonach die Fahreignung bereits bei geringsten Konzentrationen von Betäubungsmitteln (mit Ausnahme von Cannabis) im Blut oberhalb der Nachweisgrenze ausgeschlossen ist. Die vom Verordnungsgeber vorgenommene Differenzierung zwischen der Einnahme von Cannabis (Nr. 9.2 Anl. 4 FeV) und der Einnahme von sonstigen Betäubungsmitteln (Nr. 9.1 Anl. 4 FeV) ist aufgrund der erheblich höheren Toxizität der „harten Drogen“, ihrem weitaus größeren Suchtpotential sowie der damit verbundenen Gefahren für die Verkehrssicherheit sachlich gerechtfertigt (zur Einnahme von Cocain: OVG M-V, Beschl. v. 20. Mai 2010 – 1 M 103/10 -, juris Rn. 13 ff.). Der Senat folgt den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern auch in Bezug auf die Einnahme von Methamphetamin (Crystal Meth). Im Unterschied zum Cannabis-Konsum besteht bei Metamphetamin keine subjektive Wirkungskontrollmöglichkeit und die übersteigerte Selbsteinschätzung infolge der Drogeneinnahme führt zu erhöhter Risikobereitschaft; anschließend kann es zu starkem Leistungsabfall und Depressionen kommen. Bei Metamphetamin fehlt es auch an einer verlängerten Nachweisbarkeit und an Rückständen weit über die akute Wirkungszeit hinaus im Blut (vgl. Methamphetamin – Wikipedia, Wirkungsdauer bis zu 30 Stunden und Nachweisbarkeit im Blut ein Tag und im Urin ein bis drei Tage, z. T. bis zu einer Woche, vgl. Wie lange können Drogen im Körper nachgewiesen werden? – drugcom, http://crystal-meth.at/favicon.ico; abgerufen am 1. Dezember 2020). Die längere Nachweisbarkeit ist bei Cannabis (Tetrahydrocannabinol) einer der Gründe für die Notwendigkeit einer Mindestgrenze der Konzentration im Blut.

Aus dem gleichen Grund ist entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht von Belang, ob er tatsächlich – wie von den Polizeibeamten bei der „Standkontrolle“ festgestellt – „drogentypische Auffälligkeiten“ gezeigt hatte und wenn ja, wo diese herrührten, sowie ob der Antragsteller tatsächlich Ausfallerscheinungen gehabt hatte, was nach den Feststellungen im ärztlichen Untersuchungsbericht nicht der Fall gewesen ist.

Die vom Antragsteller angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 11. April 2019 – 3 C 13.17 u. a. -, juris) ist nicht auf Fahrerlaubnisinhaber anwendbar, die – wie der Antragsteller – Metamphetamin eingenommen haben. Danach darf die Fahrerlaubnisbehörde bei einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, der erstmals unter einer seine Fahrsicherheit möglicherweise beeinträchtigenden Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat, in der Regel nicht ohne weitere Aufklärung von fehlender Fahreignung ausgehen und ihm unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen. Dies gilt nach den vorstehenden Ausführungen nicht für Konsumenten des Betäubungsmittels Crystal Meth.

Besondere Umstände, die es im Fall des Antragstellers ausgeschlossen hätten, einen Regelfall im Sinne der Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV anzunehmen, sind dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers nicht zu entnehmen und im Übrigen auch nicht erkennbar. Nur wenn sich im Einzelfall durch Kompensationen, durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen Zweifel an der Ungeeignetheit ergeben, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung danach angezeigt sein. Im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren obliegt es grundsätzlich dem Fahrerlaubnisinhaber, das Bestehen solcher atypischen Umstände in seiner Person substantiiert darzulegen (VGH BW, Beschl. v. 24. Mai 2002 – 10 S 835/02 -, juris Rn. 6).

Der Antragsteller hat nichts dazu vorgetragen, weshalb der bei ihm nachgewiesene Konsum von Methamphetamin ausnahmsweise nicht im Sinne der regelmäßigen Bewertung des Verordnungsgebers zu beurteilen sein sollte. Er macht in der Beschwerdebegründung namentlich insbesondere keinerlei Angaben zu seinem bisherigen Drogenkonsum sowie zu einem möglicherweise seit dem Vorfall am 12. Juni 2019 veränderten Drogenkonsumverhalten.

Seine Beschwerde bleibt auch ohne Erfolg, soweit er sich auf Magen-Darm-Beschwerden und die Einnahme von Medikamenten am Tag der „Standkontrolle“ beruft. Denn es ist aufgrund des Gutachtens jedenfalls davon auszugehen, dass eine Beeinflussung des Ergebnisses der festgestellten Methamphetamin-Konzentration durch die vom Antragsteller am Tag der „Standkontrolle“ eingenommenen Medikamente ausgeschlossen war.

Soweit sich der Antragsteller im Beschwerdeverfahren weiterhin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Zwangsgeldandrohung und die Kostenfestsetzung verfolgt, gegen die das Verwaltungsgericht ebenfalls einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO versagt hat, bleibt seine Beschwerde ebenfalls ohne Erfolg, da es insoweit an jeglicher Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen im Beschluss des Verwaltungsgerichts fehlt, die nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO indes erforderlich ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!