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Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Einspruchsverwerfung

OLG Zweibrücken Entscheidung: Beweismittelzugang entscheidend für rechtliches Gehör

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Landstuhl wegen der Verwerfung des Einspruchs einer Betroffenen zulässig und begründet ist. Das ursprüngliche Urteil wurde aufgehoben, da das Gericht die Rechte der Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt hat, insbesondere durch die unzureichende Gewährung von Einsicht in Beweismittel, die für ihre Verteidigung notwendig gewesen wären.

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✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Das OLG Zweibrücken hat das Urteil des Amtsgerichts Landstuhl aufgehoben, weil das rechtliche Gehör der Betroffenen verletzt wurde.
  • Die Betroffene wurde ursprünglich zu einer Geldbuße wegen einer Abstandsunterschreitung verurteilt.
  • Ihr Einspruch wurde verworfen, weil sie nicht zur Hauptverhandlung erschien, was das Gericht nicht als entschuldigt ansah.
  • Die Betroffene hatte jedoch Einsicht in ein Beweismittel gefordert, was ihr nicht gewährt wurde. Dies wurde als ausreichende Entschuldigung für ihr Fernbleiben angesehen.
  • Die Verwerfung des Einspruchs war somit rechtsfehlerhaft, da das Amtsgericht das Recht auf Akteneinsicht und damit das rechtliche Gehör nicht ausreichend gewährte.
  • Die Sache wurde zur neuen Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.
  • Das Urteil betont die Bedeutung des rechtlichen Gehörs und der korrekten Gewährung von Einsicht in Beweismittel im gerichtlichen Verfahren.
  • Der Fall zeigt, dass Gerichtsentscheidungen aufgehoben werden können, wenn grundlegende Rechte verletzt werden.

Wenn das Gericht Gehör verweigert

Eine Rechtsbeschwerde wird eingelegt, weil das rechtliche Gehör einer Person im Gerichtsverfahren verletzt wurde. Das kann vorkommen, wenn eine Person nicht die Möglichkeit erhält, sich zu dem Vorwurf zu äußern oder wenn eine für die Verteidigung wichtige Akteneinsicht verweigert wird. Wenn das Gericht den Einspruch (Einsatz, Widerspruch) der Person gegen ein Urteil abweist und die Voraussetzungen dafür nicht ausreichend gewährt, ist das ein Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör. Ein Gerichtsbeschluss aufgrund einer solchen Einspruchsverweigerung kann aufgehoben werden.

Rechtsdurchsetzung im digitalen Zeitalter: Ein entscheidender Sieg für das rechtliche Gehör

Die juristische Auseinandersetzung nahm ihren Anfang mit einem Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle gegen eine Betroffene wegen einer Abstandsunterschreitung, bei dem eine Geldstrafe von 240 Euro festgesetzt wurde. Als die Betroffene gegen diesen Bußgeldbescheid Einspruch erhob, wurde dieser vom Amtsgericht Landstuhl verworfen. Der Grund dafür war ihr unentschuldigtes Fernbleiben bei der Hauptverhandlung, welches nach Ansicht des Gerichts nicht gerechtfertigt war. Die Betroffene ließ sich jedoch nicht entmutigen und beantragte die Zulassung einer Rechtsbeschwerde, da sie der Meinung war, ihr Recht auf rechtliches Gehör, insbesondere die Einsicht in notwendige Beweismittel zur Verteidigung, sei verletzt worden.

Die juristische Herausforderung: Verletzung des rechtlichen Gehörs

Der Kern des rechtlichen Problems lag in der Frage, ob das Amtsgericht Landstuhl das Recht der Betroffenen auf rechtliches Gehör, speziell durch die Verweigerung der Einsicht in ein wesentliches Beweismittel, verletzt hatte. Diese Problematik berührte fundamentale Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des fairen Verfahrens, indem sie aufzeigte, wie entscheidend der Zugang zu Beweismitteln für eine wirksame Verteidigung ist. Die Entscheidung des Amtsgerichts, den Einspruch ohne eine solche Einsichtsmöglichkeit zu verwerfen, stand im Mittelpunkt der rechtlichen Auseinandersetzung.

Die Entscheidung des OLG Zweibrücken: Eine Frage des Zugangs zu Beweismitteln

Das Oberlandesgericht Zweibrücken griff diese Problematik auf und entschied, dass die Rechtsbeschwerde der Betroffenen zuzulassen sei. Es fand, dass das Amtsgericht Landstuhl das rechtliche Gehör der Betroffenen verletzt hatte, insbesondere durch die unzureichende Gewährung von Einsicht in das Beweismittel. Die vorherige Entscheidung, den Einspruch zu verwerfen, wurde als rechtsfehlerhaft angesehen, da das Gericht es versäumt hatte, eine angemessene Prüfung und Gewährung des Einsichtsrechts in das Beweismittel, ein entscheidendes Video, zu ermöglichen. Diese Feststellung berührte nicht nur die Rechte der Einzelperson, sondern unterstrich auch die Bedeutung des Zugangs zu Beweismitteln als Grundpfeiler eines gerechten Verfahrens.

Die Bedeutung der Entscheidung: Ein Sieg für das rechtliche Gehör

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken markiert einen wichtigen Punkt in der Debatte über das rechtliche Gehör und den Zugang zu Beweismitteln in gerichtlichen Verfahren. Indem das Gericht die Notwendigkeit betonte, dass Angeklagte in der Lage sein müssen, sich wirksam zu verteidigen, stärkte es das Vertrauen in das Rechtssystem und die Rechtsstaatlichkeit. Diese Entscheidung verdeutlicht, dass Gerichte die Rechte der Verteidigung ernst nehmen müssen, vornehmlich in einer Zeit, in der digitale Beweismittel immer mehr an Bedeutung gewinnen.

Ein kritisches Urteil des OLG Zweibrücken hebt die fundamentale Bedeutung des rechtlichen Gehörs und der fairen Verfahrensweise hervor. Es unterstreicht die Notwendigkeit, dass Gerichte den Zugang zu Beweismitteln gewährleisten müssen, um eine gerechte Entscheidungsfindung zu ermöglichen.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Wie kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs Einfluss auf ein Gerichtsverfahren haben?

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann erhebliche Auswirkungen auf ein Gerichtsverfahren haben, da sie die Möglichkeit der Parteien beeinträchtigt, ihre Rechte effektiv vor Gericht geltend zu machen. Das rechtliche Gehör ist in Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verankert und gewährleistet, dass sich die Verfahrensbeteiligten vor einer gerichtlichen Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen äußern sowie in rechtlicher Hinsicht alles vorbringen können, was sie für wesentlich halten. Dieses Grundrecht soll sicherstellen, dass die Beteiligten nicht bloß Objekte des Verfahrens sind, sondern aktiv an der Entscheidungsfindung teilhaben können, indem sie ihre Sichtweise darlegen und auf die Argumentation der Gegenseite sowie auf Hinweise des Gerichts reagieren können.

Eine Verletzung dieses Anspruchs kann verschiedene Formen annehmen, wie etwa das Übergehen von zentralem Tatsachenvortrag, die unterlassene Beweisaufnahme, oder die Entscheidung auf Grundlage von Aspekten, die nicht Gegenstand des Verfahrens waren, ohne den Parteien die Möglichkeit zu geben, sich dazu zu äußern. Solche Verstöße können dazu führen, dass die betroffene Partei nicht in der Lage war, ihre Rechtsposition angemessen zu verteidigen oder relevante Beweise vorzulegen, was die Fairness und die Rechtmäßigkeit des Verfahrens untergraben kann.

Um sich gegen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Wehr zu setzen, stehen den Betroffenen verschiedene Rechtsmittel zur Verfügung. Dazu gehören die Anhörungsrüge und die Verfassungsbeschwerde. Die Anhörungsrüge richtet sich direkt an das Gericht, das den vermeintlichen Verstoß begangen hat, und bietet die Möglichkeit, auf die Gehörsverletzung hinzuweisen und eine Überprüfung der Entscheidung zu verlangen. Sollte dieses Rechtsmittel erfolglos bleiben, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einzureichen, um eine Überprüfung der Entscheidung im Hinblick auf eine mögliche Verletzung grundrechtlicher Ansprüche zu erreichen.

Die Gerichte sind angehalten, den Anspruch auf rechtliches Gehör ernst zu nehmen und sicherzustellen, dass die Verfahrensbeteiligten in der Lage sind, ihre Rechte wirksam auszuüben. Eine Missachtung dieses Grundsatzes kann zur Aufhebung der getroffenen Entscheidung und zur Wiederholung des Verfahrens führen, um den Beteiligten eine faire Chance zu geben, ihre Argumente vorzubringen und zu verteidigen.

§ Wichtige Gesetze und Paragraphen in diesem Urteil

  • § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG: Erläutert die Zulassung der Rechtsbeschwerde bei Verletzung des rechtlichen Gehörs. Im vorliegenden Fall war die Basis für die Zulassung der Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts.
  • § 74 Abs. 2 OWiG: Regelt die Voraussetzungen für die Verwerfung eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid im Falle des Nichterscheinens des Betroffenen ohne ausreichende Entschuldigung. Die fehlerhafte Anwendung dieses Paragraphen führte zur Aufhebung des Urteils durch das OLG Zweibrücken.
  • Art. 103 Abs. 1 GG: Garantiert das Grundrecht auf rechtliches Gehör. Die Missachtung dieses Grundrechts war ein entscheidender Punkt, der die Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts durch das OLG begründete.
  • § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 147 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 StPO: Diese Vorschriften regeln das Recht auf Akteneinsicht und deren Bedingungen. Im spezifischen Fall wurde bemängelt, dass das Amtsgericht die Entscheidung über die Art und Weise der Einsicht in ein Beweismittel in das Ermessen der Verwaltungsbehörde gestellt hatte, ohne eine eigene Entscheidung zu treffen.
  • § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO: Bestimmt die Anforderungen an die Begründung einer Rechtsbeschwerde. Die im Urteil dargelegte Begründung der Rechtsbeschwerde erfüllte die Anforderungen dieses Paragraphen, was zur Annahme der Beschwerde führte.
  • § 79 Abs. 2 OWiG: Regelt das Verfahren der Rechtsbeschwerde im Ordnungswidrigkeitenrecht. Die korrekte Anwendung und Interpretation dieses Paragraphen war für die Entscheidung des OLG Zweibrücken, die Rechtsbeschwerde zuzulassen und dem Fall neu zu verhandeln, ausschlaggebend.


Das vorliegende Urteil

OLG Zweibrücken – Az.: 1 OWi 2 SsRs 90/22 – Beschluss vom 08.02.2023

1. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Landstuhl vom 28.07.2022 wird zugelassen.

2. Auf die Rechtsbeschwerde wird das Urteil des Amtsgerichts Landstuhl vom 28.07.2022 aufgehoben.

3. Die Sache wird zu neuer Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Gründe

I.

Gegen die Betroffene ist durch Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle vom 25.05.2021 wegen einer Abstandsunterschreitung eine Geldbuße in Höhe von 240 € festgesetzt worden.

Das Amtsgericht hat den Einspruch der Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid verworfen, weil nach der Anordnung des persönlichen Erscheinens ihr Nichterscheinen in der Hauptverhandlung am 28.07.2022 nicht entschuldigt gewesen sei.

Die Betroffene hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Sie rügt, dass die Voraussetzungen für eine Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht vorgelegen hätten, weil sie infolge Nichtgewährung von Einsicht in ein Beweismittel, die zur Vorbereitung der Verteidigung erforderlich gewesen sei, entschuldigt gewesen sei.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zuzulassen.

Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs entspricht den Anforderungen der § 80 Abs. 3, § 79 Abs. 2 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist begründet. Die Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG war rechtsfehlerhaft und stellt damit einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar (s. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 10.01.2022 – 1 OLG 53 Ss OWi 586/21, juris Rn. 13 mwN):

Das Nichterscheinen der Betroffenen war hinreichend entschuldigt. Das Amtsgericht hätte dem Aufhebungsantrag stattgeben müssen, weil der Antrag auf Einsicht in ein Originalbeweismittel durch das Gericht nur unzureichend verbeschieden worden war (vgl. BayOBLG, Beschluss vom 31.10.2001 – Ob Owi 433/01, NStZ 2002, 97;  KG, Beschluss vom 08.10.2019 – 3 Ws (B) 282/19 – 122 Ss 72/19, juris Rn. 11 ff.). Das Gericht hat es verabsäumt, über das „wie“ der von ihm bewilligten Einsicht in das Originalvideo zu entscheiden. Die Entscheidung über das Einsichtsrecht oblag gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 147 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 StPO nach Abgabe des Verfahrens an das Gericht dem Vorsitzenden. Er hat dabei nicht nur über das „ob“, sondern auch über die Form der Akteneinsicht zu entscheiden. Nachdem vorliegend der Vorsitzende zunächst eine solche Entscheidung dahingehend getroffen hatte, dass das Video übersandt werden sollte (Verfügung vom 04.01.2022), änderte er diese Entscheidung durch Verfügung vom 27.01.2022 – ohne Begründung – dahin ab, dass er die Entscheidung über die Art und Weise der Einsicht in das Ermessen der Verwaltungsbehörde stellte. Deren Entscheidung, dass das Video vor Ort abgeholt werden müsse, überprüfte das Gericht auf die Rüge des Verteidigers nur auf Rechtsfehler. Ob eine eigene Sachentscheidung zumindest konkludent mit dem Beschluss vom 25.07.2022 erfolgt ist, kann dahinstehen. Denn bei einer Entscheidung zu diesem Zeitpunkt hätte das Gericht dem Verteidiger bzw. dem Sachverständigen eine angemessene Zeit geben müssen, vor der Durchführung der Hauptverhandlung das Video abzuholen und zu begutachten. Dem Antrag auf Aufhebung des Termins am 28.07.2022 hätte wegen der verspäteten Verbescheidung des Einsichtsgesuchs stattgegeben werden müssen.

Soweit das Amtsgericht im Urteil nunmehr Ausführungen dazu macht, weshalb dem von der Betroffenen beauftragten Sachverständigen das Originalvideo nicht zu überlassen gewesen sei, stellt es sich in Widerspruch zu seiner Entscheidung, diesem das Originalvideo zur Einsicht zu überlassen. Von der Bewilligung der Einsicht ist das Amtsgericht auch in seiner Entscheidung vom 25.07.2022 nicht abgewichen, sodass es sich hieran hätte festhalten lassen müssen. Ein plötzliches Abweichen von dieser Entscheidung stellt im Übrigen einen eigenen Verstoß gegen das rechtliche Gehör dar.

III.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet, weil die Verwerfung des Einspruchs gemäß § 74 Abs. 2 OWiG – wie dargelegt – rechtsfehlerhaft war.

 

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