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Erzwingungshaft – Wesenstest eines Hundes nicht nachgewiesen

AG Zeitz, Az.: 13 OWi 55/19, Beschluss vom 06.03.2019

Der Antrag auf Anordnung von Erzwingungshaft wird zurückgewiesen.

Gründe

Dem Betroffenen wird zur Last gelegt: „Fehlender Nachweis über den Wesenstest für Ihren Hund (Pitbull-Terrier Mix Anmeldung v.14.12.2015“. Wegen dieses Verstoßes gegen „§ 4 (1) des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren v.1.3.2009 in z.Zt.gültiger Fassung“ hat die Bußgeldbehörde gegen den Betroffenen folgende Bußgeldbescheide erlassen:

13 OWi 65/19 10.01.2017 125,00 €

13 OWi 64/19 22.02.2017 150,00 €

13 OWi 63/19 03.04.2017 175,00 €

13 OWi 62/19 18.05.2017 200,00 €

13 OWi 56/19 19.07.2017 225,00 €

13 OWi 61/19 06.03.2018 275,00 €

13 OWi 60/19 23.04.2018 275,00 €

13 Owi 57/19 08.06.2018 300,00 €

13 OWi 55/19 17.07.2018 325,00 €

13 OWi 59/19 30.08.2018 350,00 €

13 OWi 58/19 08.11.2018 375,00 €

Das Gericht entscheidet aufgrund des geltenden Opportunitätsprinzips nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes; eine Verpflichtung zur Anordnung von Erzwingungshaft besteht nicht (BVerfGE 36, 258 (263); KK-OWiG/Mitsch OWiG § 96 Rn. 21, zit.nach BeckOK OWiG/Nestler, 21. Ed. 1.1.2019, OWiG § 96 Rn. 26).

Hier steht der Anordnung von Erzwingungshaft wegen aller nach dem ersten Bußgeldbescheid angeordneten weiteren Bußgelder der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entgegen.

Gemäß § 4 Abs.1 HundeG LSA in der Fassung vom 21.07.2015 darf ein Hund nach § 3 Abs. 2 gehalten werden, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter durch einen Wesenstest gemäß § 10 gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen hat, dass der Hund zu sozialverträglichem Verhalten in der Lage ist, so dass von dem Hund keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Der Nachweis über den Wesenstest ist der zuständigen Behörde unbeschadet des § 10 Abs. 2 innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Haltung des Hundes vorzulegen. Über die Vorlage des Nachweises über den Wesenstest erteilt die zuständige Behörde eine Bescheinigung.

Gemäß § 16 Abs.1 Nr.6 HundeG LSA handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Satz 1 einen gefährlichen Hund nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ohne Nachweis eines Wesenstests hält.

Die mit dem Bußgeldbescheid vom 10.01.2017 geahndete Ordnungswidrigkeit endet erst mit dem Nachweis des Wesenstests gegenüber der Behörde oder der Beendigung des Hundehaltens; es handelt sich damit um eine Dauerordnungswidrigkeit, die grundsätzlich nur einmal zu ahnden ist. Allerdings wird die Auffassung vertreten, ein rechtskräftiges Urteil oder ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid unterbreche die Dauerordnungswidrigkeit. Erfülle der Täter auch jetzt nicht seine Verpflichtung, beginne eine neue Tat, die wiederum geahndet werden könne (vgl.z.B.OLG Düsseldorf v. 9. 1. 81 5 Ss OWi 699/80 I). Diese Auffassung ist allerdings auf Kritik gestoßen.

Erzwingungshaft – Wesenstest eines Hundes nicht nachgewiesen
Symbolfoto: bigMilante/Bigstock

So führt Schickedanz, Dauerordnungswidrigkeit und Verwaltungszwang, NJW 1982, 320, beck-online, zur Nichterfüllung verwaltungsrechtlicher Pflichten zutreffend aus: „Es besteht die Möglichkeit, die Erfüllung der Pflichten durch Zwangsmaßnahmen nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen zu erzwingen. Im Vordergrund der Verwaltungstätigkeit steht die Wahrung der Rechtsordnung mittels Herbeiführen und Aufrechterhalten rechtmäßiger Zustände; die Behörde darf sich nicht nach dem Prinzip “dulde und liquidiere” auf das Erlassen von Bußgeldbescheiden beschränken. Die Behörde hat vorrangig die Möglichkeiten der Verwaltungsvollstreckung zu nutzen. Andernfalls würde das Ahndungsmittel Bußgeld umfunktioniert zum Zwangsmittel; es handelt sich um eine zweckmissbräuchliche Ahndung, wenn die Verwaltungsbehörde als Bußgeldbehörde wiederholt tätig wird, wo sie als Erzwingungsbehörde nicht auf Ahndung, sondern auf Rechtsgeltung hinwirken müsste. Die Nichterfüllung verwaltungsrechtlicher Pflichten kann daher nur einmal geahndet oder bestraft werden, die Wiederherstellung der Rechtsordnung für die Zukunft hat nach dem Verwaltungsvollstreckungsrecht zu erfolgen. § 13 VI VwVG regelt das Verhältnis des Vollstreckungsrechts zum Straf- und Bußgeldrecht dahin, dass Zwangsmittel auch neben Strafen oder Geldbußen festgesetzt werden können

Aus dem Sinn des Verwaltungsvollstreckungsrechts folgt der zwingende Umkehrschluss, dass es mit einer Bestrafung sein Bewenden haben muss.“

Das Halten eines sog. Listenhundes rechtfertigt die Annahme einer konkreten Gefahr (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 26. April 2016 – 3 L 129/15 –, Rn. 16, juris). Während Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr naheliegen, liegt das Generieren von Bußgeldern bei einer solchen Gefahrenlage eher fern.

Jedenfalls ist jede Anordnung von Erzwingungshaft wegen aller nach dem ersten Bußgeldbescheid angeordneten weiteren Bußgelder hier unverhältnismäßig.

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