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Geschwindigkeitsmessung mit ESO ES 3.0 – Einholung eines morphologischen Sachverständigengutachtens zur Fahreridentifizierung

AG Zeitz, Az.: 13 OWi 724 Js 204212/17

Urteil vom 24.08.2017

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von € 70,- verurteilt.

Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Angewandte Vorschriften: §§ 24 StVG, 41 Abs.1 i.Vm. Anlage 2, 49 StVO, 46 OWiG, 465 StPO, BKat Nr.11.3.4.

Wurden Sie von einem ESO ES 3.0 Messgerät geblitzt?

Gründe

I.

Ausweislich der Auskunft aus dem Fahreignungsregister vom 07.07.2017 liegt gegen den Betroffenen keine Eintragung vor.

II.

Mit dem Bußgeldbescheid wird der Betroffene beschuldigt, am 16.01.2017 um 14:53 Uhr außerorts auf der A 9 in Meineweh km 158,900 Richtung Berlin als Führer des Pkw mit dem Kennzeichen … die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 23 km/h überschritten zu haben.

Dieser Vorwurf trifft zu.

Am 16.01.2017 fuhr der Betroffene um 14:53 Uhr außerorts auf der A 9 in Meineweh km 158,900 Richtung Berlin als Führer des Pkw mit dem Kennzeichen ….. Dabei überschritt der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit. Statt 80 km/h, die der Betroffene hätte höchstens fahren dürfen, fuhr der Betroffene mindestens 103 km/h schnell.

Die Feststellung beruht auf der durchgeführten Beweisaufnahme.

Der Betroffene hat sich in der Hauptverhandlung nicht eingelassen.

Der Betroffene und seine Verteidigerin haben Kenntnis genommen vom Wortlaut der Schriftstücke und Datenfelder Bl.1-2, 4-6, 9-10, 31-33, der Auskunft aus dem Fahreignungsregister und der Bedienungsanleitung. In Augenschein genommen wurden die Lichtbilder Bl.1-3, 20, 31-34 und der Beschilderungsplan Bl.11-12; auf sie wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG wegen der Einzelheiten verwiesen.

Der Betroffene ist der Führer des Pkws gewesen. Die in Augenschein genommenen Lichtbilder Bl.1-3, 31, 33-34 d. A., auf die gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG wegen der Einzelheiten verwiesen wird, wurden mit dem Personalausweisfoto des Betroffenen (Bl.20), auf das gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG wegen der Einzelheiten verwiesen wird, sowie dem Betroffenen selbst verglichen. Es wurde festgestellt, dass der Betroffene mit dem abgebildeten Fahrer identisch ist.

Der Zeuge POM K wurde vernommen. Die Geschwindigkeit des von der Betroffenen gefahrenen Pkws wurde mittels einer durch den als Messbeamten bedienberechtigten Zeugen POM K ordnungsgemäß vorgenommenen Messung mit dem ausweislich des Instandhaltungsnachweises (Bl.6 d. A.) ordnungsgemäß gewarteten und ausweislich des Eichscheins 18.11/M088856-53/2016 vom 19.09.2016 (Bl.5 d. A.) bis 31.12.2017 geeichten Geschwindigkeitsüberwachungsgerät vom Typ ES3.0 ermittelt.

Dass die durchgeführte Messung an der Messstelle, an der aufgrund Beschilderung ausweislich des Beschilderungsplans (Bl.11), auf den gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG wegen der Einzelheiten verwiesen wird, eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h galt, entsprechend der Gebrauchsanweisung erfolgte, hat der Zeuge in seiner Vernehmung glaubhaft bekundet.

Ausweislich der Messbildgebung wurden 107 km/h gemessen; auf die in den Akten (1-3, 31-34) befindlichen Fotos wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG wegen der Einzelheiten verwiesen. Der Toleranzabzug betrug 4 km/h.

Soweit die Verteidigung beantragt hat, ein (morphologisches) Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache, dass der Betroffene vorliegend nicht der Fahrer des festgestellten PKW war, einzuholen, war die beantragte Beweisaufnahme nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich. Die von der Messanlage erzeugten Fotos wiesen eine ausreichende Qualität auf, um die Identität des Betroffenen mit dem abgebildeten Fahrer zu bejahen.

Soweit die Verteidigung hilfsweise beantragt hat, ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass das in der Gerichtsakte befindliche Beweisbild für eine Identifizierung der Identität von Fahrer und Nichtfahrer ungeeignet ist, war die beantragte Beweisaufnahme nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich. Die von der Messanlage erzeugten Fotos wiesen eine ausreichende Qualität auf, um die Identität des Betroffenen mit dem abgebildeten Fahrer zu bejahen. Ob das Lichtbild die Feststellung zulässt, dass der Betroffene der abgebildete Fahrzeugführer ist, hat allein der Tatrichter zu entscheiden (BGH (NZV 1996, 157, beck-online).

Soweit die Verteidigung beantragt hat, ein technisches Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten hat, allenfalls jedoch mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h gefahren ist, war die beantragte Beweisaufnahme nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich. Standardisierte Messverfahren sind nicht zwingend voll automatisierte, menschliche Handhabungsfehler ausschließende Verfahren. Hierunter fallen auch durch Normen vereinheitlichte (technische) Verfahren, bei denen die Bedingungen ihrer Anwendbarkeit und ihr Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Ist ein solches Verfahren zur Feststellung der gefahrenen Geschwindigkeit zur Anwendung gekommen, ist das Ergebnis der Messung nur bei konkreten Anhaltspunkten für Messfehler einer näheren Prüfung zu unterziehen. Die bloß denkbare Möglichkeit der Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses erfordert seine Nachprüfung nicht (OLG Düsseldorf Beschl. v. 4.10.2016 – 2 RBs 145/16, BeckRS 2016, 18965). Bei dem verwendeten Messverfahren ESO ES 3.0 handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren. Insoweit ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Frage des erforderlichen Umfangs der tatsächlichen Feststellungen bei standardisierten Messverfahren hinreichend geklärt. Darüber hinaus muss sich der Tatrichter nur dann von der Zuverlässigkeit der Messungen überzeugen, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind (OLG Dresden NZV 2016, 438, beck-online). Konkrete Anhaltspunkte für Messfehler sind nicht vorgetragen. Soweit die Verteidigung es für unumgänglich hält, dass der Datensatz von der Messung beim Betroffenen zur Auswertung der Rohdaten überprüft werde, kann dem nicht gefolgt werden. Anlass für eine Überprüfung durch das Gericht bestünde nur bei konkrete Anhaltspunkten für Messfehler im Einzelfall; solche gibt es nicht.

Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Aufmerksamkeit hätte der Betroffene die Geschwindigkeitsüberschreitung erkennen und vermeiden können.

Damit hat der Betroffene fahrlässig gegen 41 Abs.1 i. V. m. Anlage 2 verstoßen.

Die Geldbuße entspricht dem Regelsatz. Es bestand keine Veranlassung, im vorliegenden Falle vom BKat abzuweichen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 OWiG i.V. mit § 465 Abs. 1 StPO.

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