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Fahrerlaubnisentziehung wegen (erneuter) Alkoholabhängigkeit

Fahrerlaubnisentzug aufgrund von Alkoholabhängigkeit: Beschwerde abgewiesen

Das Bayerische Verwaltungsgericht hat die Beschwerde einer Frau abgewiesen, die gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis aufgrund von Alkoholabhängigkeit vorgegangen ist. Das Gericht stellte fest, dass trotz der Rechtswidrigkeit der Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, die Fahrerlaubnisbehörde möglicherweise berechtigt war, von der Nichteignung der Antragstellerin zum Führen eines Fahrzeugs auszugehen. Die Entscheidung basiert auf der Annahme einer fortbestehenden oder erneut eingetretenen Alkoholabhängigkeit.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 11 CS 14.1868 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Beschwerde abgewiesen: Die Antragstellerin verliert im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis.
  2. Frühere Alkoholabhängigkeit: Die Antragstellerin war bereits in der Vergangenheit alkoholabhängig, wodurch ihre Fahrerlaubnis schon einmal entzogen wurde.
  3. Erneute Verdachtsmomente: Im Februar 2014 traten neue Verdachtsmomente auf, die auf eine fortbestehende oder erneute Alkoholabhängigkeit hindeuteten.
  4. Fehlende Vorlage eines Gutachtens: Die Antragstellerin legte das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vor.
  5. Rechtliche Bewertung: Obwohl die Anforderung des Gutachtens rechtswidrig war, könnte die Nichteignung der Antragstellerin zum Führen eines Fahrzeugs gerechtfertigt sein.
  6. Rolle des Gesundheitsamtes: Das Gesundheitsamt äußerte Zweifel an der Eignung der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen.
  7. Mögliche Nichteignung ohne Gutachten: Das Gericht lässt offen, ob die Fahrerlaubnisbehörde von der Nichteignung auch ohne ein ärztliches Gutachten ausgehen durfte.
  8. Schutzpflicht des Staates: Die Entscheidung spiegelt die Schutzpflicht für die Rechtsgüter „Leben“ und „Gesundheit“ wider.

Fahrerlaubnisentziehung: Die Herausforderung der Alkoholabhängigkeit

Die Fahrerlaubnisentziehung wegen (erneuter) Alkoholabhängigkeit ist ein ernstes Thema, das sowohl für Betroffene als auch für die Verkehrssicherheit von großer Bedeutung ist. Laut Straßenverkehrsgesetz (StVG) kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn die Fahreignung aufgrund von Alkoholmissbrauch nicht mehr gegeben ist. In solchen Fällen muss der Betroffene ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) vorlegen, um die Fahreignung wiederzuerlangen.

Ein Rückfall in die Alkoholabhängigkeit kann jedoch zu einer erneuten Entziehung der Fahrerlaubnis führen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die Fahrerlaubnisbehörde von der Nichteignung auch ohne ein ärztliches Gutachten ausgehen darf. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn bei dem Betroffenen bereits früher eine Alkoholabhängigkeit diagnostiziert wurde und erneut ein erheblicher Alkoholabus festgestellt wird. In solchen Fällen muss der Betroffene eine Entwöhnungsbehandlung durchlaufen und nachweisen, um die Fahreignung wiederzuerlangen. Die rechtlichen Herausforderungen und Hürden bei der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis sind dabei nicht zu unterschätzen.

Der lange Weg zur Fahrerlaubnisentziehung

Die juristische Auseinandersetzung begann mit der Fahrerlaubnisentziehung der Antragstellerin durch das Landratsamt. Dieser Schritt wurde nach einer Reihe von Ereignissen eingeleitet, die Zweifel an der Fahreignung der Antragstellerin aufgrund von Alkoholabhängigkeit aufkommen ließen. Bereits 2011 war ihr die Fahrerlaubnis entzogen worden, nachdem ein ärztliches Gutachten eine Alkoholabhängigkeit diagnostiziert hatte. Obwohl sie 2012 nach Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens eine neue Fahrerlaubnis erhielt, führten spätere Ereignisse erneut zu Bedenken.

Zwischen polizeilichen Eingriffen und medizinischen Bewertungen

Die Probleme der Antragstellerin verschärften sich 2014. Nach familiären Auseinandersetzungen und einer Reihe von Vorfällen, die auf eine erneute Alkoholabhängigkeit hindeuteten, wurde sie polizeilich in ein Krankenhaus eingewiesen. Ein Alkoholtest ergab eine signifikante Alkoholkonzentration. Ein Arzt des Gesundheitsamts äußerte Bedenken hinsichtlich ihrer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und empfahl eine psychiatrische Untersuchung. Die Fahrerlaubnisbehörde forderte daraufhin ein neues medizinisch-psychologisches Gutachten.

Die rechtliche Komplexität der Fahrerlaubnisentziehung

Die Antragstellerin legte das geforderte Gutachten nicht vor, woraufhin ihr die Fahrerlaubnis erneut entzogen wurde. Dagegen erhob sie Klage, die jedoch abgewiesen wurde. Sie argumentierte, dass die Anforderung des Gutachtens unrechtmäßig und die Diagnose des Gesundheitsamtes widersprüchlich sei. Das Gericht musste klären, ob die Behörde auch ohne das Gutachten von ihrer Nichteignung ausgehen durfte. Hierbei spielten die Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung und die Interpretation der Begriffe Alkoholmissbrauch und Alkoholabhängigkeit eine wesentliche Rolle.

Gerichtliche Entscheidung und ihre Begründung

Das Bayerische Verwaltungsgericht wies die Beschwerde der Antragstellerin zurück. Es bestätigte die Rechtmäßigkeit des Entziehungsbescheids, basierend auf der Annahme, dass die Antragstellerin weiterhin oder erneut alkoholabhängig sei. Die Entscheidung berücksichtigte ihre lange Geschichte des Alkoholmissbrauchs und mehrere Rückfälle. Das Gericht betonte die Notwendigkeit einer positiven medizinischen Begutachtung, um ihre Teilnahme am Straßenverkehr zu erlauben, und hob die Schutzpflicht der öffentlichen Gewalt für die Rechtsgüter „Leben“ und „Gesundheit“ hervor.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Fall der Antragstellerin spiegelt die komplexen Überlegungen wider, die bei der Beurteilung der Fahreignung von Personen mit einer Geschichte von Alkoholabhängigkeit angestellt werden müssen. Die Entscheidung beruhte auf einer sorgfältigen Abwägung der rechtlichen Bestimmungen, der medizinischen Diagnose und der Verpflichtung, die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten.

Der vollständige Urteilstext des Urteils kann weiter unten nachgelesen werden.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Inwiefern spielt Alkoholabhängigkeit eine Rolle bei der Beurteilung der Fahreignung?

Alkoholabhängigkeit spielt eine entscheidende Rolle bei der Beurteilung der Fahreignung. Wenn zum Zeitpunkt der Begutachtung eine Abhängigkeit von Alkohol vorliegt, kann die Fahreignung nicht bejaht werden. Um die Fahreignung wiederzuerlangen, ist in der Regel eine Abstinenz von bis zu 12 Monaten erforderlich, die bis zur erneuten verkehrsmedizinischen Begutachtung fortgesetzt werden muss.

Alkoholabhängige Personen haben grundsätzlich nicht die erforderliche Fähigkeit, den Konsum von Alkohol und das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr zu trennen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie bereits mit Alkohol im Straßenverkehr auffällig geworden sind.

Alkohol hat auch erhebliche Auswirkungen auf das Fahrverhalten. Schon ab 0,2 bis 0,3 Promille ist die Informationsübermittlung im Gehirn beeinträchtigt, was zu einer Abnahme der Konzentration, des Koordinationsvermögens und der Reflexe führt. Darüber hinaus werden Entfernungen falsch eingeschätzt, das Sehvermögen sinkt und die Risikobereitschaft steigt.

Bei einer festgestellten Alkoholabhängigkeit ist der Betroffene nicht zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet. Ab einem festgestellten Blutalkoholwert von ca. 2,2 Promille besteht in der Regel Anlass für die Annahme des Bestehens einer dauerhaften und tiefgreifenden Alkoholabhängigkeit.

Es ist daher klar, dass Alkoholabhängigkeit eine erhebliche Rolle bei der Beurteilung der Fahreignung spielt und in vielen Fällen dazu führt, dass die Fahreignung verneint wird.

Wie wird im deutschen Recht zwischen Alkoholmissbrauch und Alkoholabhängigkeit unterschieden?

Im deutschen Recht wird zwischen Alkoholmissbrauch und Alkoholabhängigkeit unterschieden, indem verschiedene Kriterien und Verhaltensweisen betrachtet werden, die auf das Vorliegen der einen oder anderen Störung hinweisen.

Alkoholmissbrauch

Alkoholmissbrauch wird als ein Konsumverhalten definiert, das von der Norm abweicht und entweder einmalig oder wiederholt in übermäßiger Dosierung erfolgt. Zu den Merkmalen des Missbrauchs gehören:

  • Vernachlässigung wichtiger Aufgaben in Schule, Berufsausbildung, Beruf und Familie.
  • Riskantes Verhalten unter Alkoholeinfluss, wie das Fahren im alkoholisierten Zustand.
  • Delinquentes Verhalten unter Alkoholeinfluss.
  • Beibehaltung des übermäßigen Alkoholkonsums trotz bestehender Probleme mit dem Umfeld.

Alkoholabhängigkeit

Alkoholabhängigkeit hingegen ist gekennzeichnet durch:

  • Einen starken, zuweilen übermächtigen Drang zum Alkoholkonsum.
  • Verminderte Kontrollfähigkeit über Menge, Zeitpunkt und Dauer der Zufuhr.
  • Entzugssymptome wie Zittern, Schweißausbrüche, Herzrasen, Aggressivität.
  • Stetige Dosissteigerung, um den gewünschten Effekt zu erzielen.
  • Zunehmende Bedeutung der Beschaffung des Alkohols und Einengung der Lebensführung auf den Konsum.

Die Unterscheidung zwischen Alkoholmissbrauch und Alkoholabhängigkeit ist relevant für die Diagnose und Behandlung von Alkoholproblemen. Während Alkoholmissbrauch schädliche Folgen haben kann, ist die Alkoholabhängigkeit eine schwerwiegendere Störung, die eine umfassendere Behandlung erfordert. Im DSM-5 wird nicht mehr strikt zwischen Alkoholmissbrauch und Alkoholabhängigkeit unterschieden, sondern es wird von einer Alkoholkonsumstörung gesprochen, die anhand von elf Kriterien diagnostiziert wird. Im ICD-10 und auch im ICD-11 wird jedoch weiterhin zwischen dem Abhängigkeitssyndrom und dem schädlichen Gebrauch unterschieden.


Das vorliegende Urteil

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 CS 14.1868 – Beschluss vom 09.12.2014

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die 1968 geborene Antragstellerin wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die mit der Anordnung des sofortigen Vollzugs versehene Entziehung ihrer Fahrerlaubnis.

Ihr war bereits mit Bescheid vom 12. August 2011 die Fahrerlaubnis entzogen worden, nachdem ein ärztliches Gutachten vom 4. Mai 2011 eine in der Vergangenheit bestehende Alkoholabhängigkeit festgestellt und die Antragstellerin das daraufhin geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorgelegt hatte.

Nach Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 9. Februar 2012 erhielt sie am 23. Februar 2012 eine Fahrerlaubnis der Klasse B einschließlich Unterklassen neu erteilt. Dem Gutachten gingen vier Haaranalysebefunde vom 31. Mai 2011 bis 11. Januar 2012 voraus. Bei der Antragstellerin bestünde Krankheitseinsicht bezüglich ihrer Alkoholabhängigkeit; ihr sei bewusst, dass eine lebenslange Abstinenz notwendig sei.

Am 11. Februar 2014 wurde sie durch die Polizei wegen Selbstgefährlichkeit infolge psychischer Störungen im Bezirkskrankenhaus Mainkofen untergebracht (bis 18.2.2014, Entlassungsdiagnose: Anpassungsstörungen). Laut Polizeibericht vom 28. März 2014 war der Unterbringung ein Streit der Antragstellerin mit ihrer Schwester und ihrer Tochter vorausgegangen, nachdem diese eine halbvolle Wodkaflasche in einer von ihr mitgebrachten Plastiktasche gefunden hatten. Nach Angaben der Tochter hielt diese die Antragstellerin davon ab, vom Balkon zu springen. Die Antragstellerin konnte dann von der Polizei in ihrem Pkw auf einem nahe gelegenen Friedhof angetroffen werden; ein freiwillig durchgeführter Alkoholtest habe eine Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,63 mg/l ergeben, zwei spätere Blutproben eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,35 und 1,23 Promille. Das Ermittlungsverfahren wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da ein Nachtrunk nicht auszuschließen sei und auch die Fahrereigenschaft nicht zweifelsfrei habe geklärt werden können.

Ein Arzt des staatlichen Gesundheitsamts führte auf einem Formblatt vom 11. März 2014 aus, aus Sicht des Gesundheitsamts bestünden Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, die Antragstellerin sei daher durch einen Facharzt für Psychiatrie zu untersuchen. Angekreuzt wurde „8.1 Alkoholmissbrauch und 8.3 Alkoholabhängigkeit (sichere Diagnose)“.

Mit Schreiben vom 16. April 2014 forderte die Fahrerlaubnisbehörde die Antragstellerin auf, ihre Fahreignung durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu belegen. Die Fragestellung lautete:

„Liegen bei der Antragstellerin körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen vor, die mit Alkoholabhängigkeit in Zusammenhang gebracht werden können? Hat die Antragstellerin die Alkoholabhängigkeit überwunden? Liegt ein ausreichender Abstinenzzeitraum vor? Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass sie unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilnehmen wird?“

Nachdem ein Gutachten nicht vorgelegt wurde, obwohl sich die Antragstellerin zunächst mit einer Begutachtung einverstanden erklärt hatte, entzog das Landratsamt ihr mit Bescheid vom 1. Juli 2014 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis.

Gegen den Bescheid erhob die Antragstellerin Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg und stellte einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. August 2014 ablehnte. Die Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 25. August 2014 ab. Hiergegen ließ die Antragstellerin Antrag auf Zulassung der Berufung stellen (11 ZB 14.2017), über den noch nicht entschieden ist.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. August 2014 legte die Antragstellerin Beschwerde ein. Ein hinreichender Gefahrenverdacht, der einen Eignungsmangel als nahe liegend erscheinen ließe, sei nach den konkreten Umständen nicht gegeben; die Antragstellerin sei vom Arzt des Gesundheitsamts nicht untersucht worden, so dass diesem keine Feststellungen in Bezug auf Alkoholmissbrauch und Alkoholabhängigkeit möglich gewesen seien. Darüber hinaus habe der Arzt sowohl Alkoholmissbrauch als auch Alkoholabhängigkeit angekreuzt, obwohl die beiden Alternativen sich gegenseitig ausschlössen. Die Behörde habe die Anordnung der Begutachtung auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV gestützt. Diese Vorschrift erfasse jedoch allein Fälle, in denen eine Fahrerlaubnis noch nicht entzogen gewesen sei, es also einem Ersterwerber um die Erteilung der Fahrerlaubnis gehe. Diese Voraussetzung liege bei der Antragstellerin nicht vor, da ihr die Fahrerlaubnis schon einmal entzogen und aufgrund eines positiven Gutachtens wieder erteilt worden sei. Entgegen der Auffassung der Behörde sei keine lebenslange Abstinenz erforderlich, um eine Alkoholabhängigkeit auszuschließen. Auch der Umstieg auf kontrolliertes Trinken sei möglich; es komme auf den Einzelfall an. Bestritten werde, dass bei der Antragstellerin am 11. Februar 2014 eine Alkoholisierung von 1,26 Promille vorgelegen habe. Die Einweisung ins Bezirksklinikum sei auch nicht aufgrund einer Alkoholisierung, sondern aufgrund einer frei erfundenen Behauptung, die Antragstellerin würde sich etwas antun, erfolgt. Der Alkoholgenuss der Antragstellerin habe nicht in Zusammenhang mit einer Teilnahme am Straßenverkehr stattgefunden. Die Behörde sei daher nicht zur Anordnung der Begutachtung berechtigt gewesen.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen. Die Entscheidung des Erstgerichts sei zutreffend. Selbstständig tragend habe das Erstgericht die Rechtmäßigkeit des Entziehungsbescheids auch zutreffend aus der unter dem 11. März 2014 amtsärztlich diagnostizierten aktuellen Alkoholabhängigkeit der Antragstellerin hergeleitet. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde sei diese Diagnose nicht widersprüchlich. Der Amtsarzt habe lediglich als Folge der sicheren Diagnose Alkoholabhängigkeit annexartig auch das fehlende Trennungsvermögen in Bezug auf Konsum und Fahrzeugführung attestiert.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Zwar ist die Gutachtensbeibringungsanordnung vom 16. April 2014 nach der Rechtsprechung des Senats rechtswidrig, da in der vorliegenden Konstellation kein medizinisch-psychologisches Gutachten gefordert werden durfte und deswegen der Schluss auf die Nichteignung nicht gerechtfertigt ist; jedoch ist offen, ob die Fahrerlaubnisbehörde auf Grund der besonderen Umstände des Falls auch ohne Gutachten von der Nichteignung der Antragstellerin ausgehen durfte. Die deshalb erforderliche Folgenabwägung (vgl. BVerwG, B.v. 16.9.2014 – 7 VR 1.14 – juris Rn. 10; B.v. 22.3.2010 – 7 VR 1.10 – juris Rn. 13), steht hier einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage entgegen.

1. Nach § 46 Abs. 3 i.V.m § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl S. 348), ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen, „wenn sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht“. Die zweite Alternative des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV ist, wie bereits ihr Wortlaut nahe legt, nur dann einschlägig, wenn durch eine Begutachtung festgestellt werden soll, ob eine Person, die entweder die Fahreignung nachweislich wegen Alkoholabhängigkeit verloren hatte oder die sich einem dahingehenden Verdacht ausgesetzt sieht, die Fahreignung deshalb wiedererlangt hat, weil sie (jedenfalls) jetzt nicht mehr alkoholabhängig ist. Anzuwenden ist diese Vorschrift deshalb immer dann, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der Nummer 8.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zu prüfen sind. Eine solche Prüfung ist zum einen in Verfahren erforderlich, in denen darüber zu befinden ist, ob einer Person, die derzeit über keine Fahrerlaubnis verfügt und bei der feststeht, dass sie jedenfalls früher alkoholabhängig war, eine solche Berechtigung (neu oder erstmals) erteilt werden darf. Zu prüfen sein können die Voraussetzungen der Nummer 8.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aber nicht nur in (Neu-)Erteilungs-, sondern auch in Verwaltungsverfahren, die die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholabhängigkeit zum Gegenstand haben. Eine dahingehende Notwendigkeit besteht dann, wenn in einem solchen Entziehungsverfahren mit der Möglichkeit gerechnet werden muss, der Betroffene könnte die wegen Alkoholabhängigkeit möglicherweise oder tatsächlich verloren gegangene Fahreignung inzwischen deshalb wiedererlangt haben, weil er die Alkoholabhängigkeit überwunden hat. Der Rückgriff auf die Entstehungsgeschichte der heutigen Fassung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV und die bei der Neufassung dieser Norm angefallenen Materialien bestätigt, dass der Verordnungsgeber damit die Fälle erfassen wollte, in denen über die Frage der Wiedererlangung der Fahreignung nach vorangegangener Alkoholabhängigkeit zu befinden ist (vgl. zum Ganzen ausführlich BayVGH, B.v. 24.8.2010 – 11 CS 10.1139 – SVR 2011, 275 Rn. 36 ff.).

Dient eine Fahreignungsbegutachtung demgegenüber dazu, in Erfahrung zu bringen, ob eine Person überhaupt alkoholabhängig ist, so verbleibt es auch seit der am 30. Oktober 2008 in Kraft getretenen Änderung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV dabei, dass zu diesem Zweck gemäß § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV lediglich die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens verlangt werden darf. Ihre sachliche Rechtfertigung findet diese normative Vorgabe in dem Umstand, dass die Diagnose von Alkoholabhängigkeit nur die Feststellung von in der Gegenwart bzw. in der Vergangenheit liegenden Tatsachen erfordert. Das Fahrerlaubnisrecht definiert den Begriff der Alkoholabhängigkeit nicht selbst, sondern setzt ihn voraus. Abschnitt 3.13.2 der Begutachtungs-Leitlinien für Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110) nennt in Übereinstimmung mit Abschnitt F10.2 der ICD-10 sechs diagnostische Kriterien, von denen nach den Begutachtungs-Leitlinien mindestens drei während des letzten Jahres gleichzeitig vorgelegen haben müssen, um Alkoholabhängigkeit bejahen zu können. Um eine dahingehende Diagnose zu stellen, bedarf es mithin keiner prognostischen Überlegungen, sondern der Ermittlung und Bewertung anamnestischer und aktuell vorliegender (sozial-)medizinischer Gegebenheiten. Das aber gehört zum Kernbereich ärztlicher Tätigkeit.

Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, ob eine Person erstmals auf Alkohol-abhängigkeit hin begutachtet wird, oder ob festgestellt werden soll, ob es bei ihr (nach Überwindung der Abhängigkeit) zu einem Rückfall gekommen ist, bzw. ob zu klären ist, ob Abhängigkeit „noch besteht“ (was u.a. dann veranlasst sein kann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in der Vergangenheit u. U. irrtümlich von einer Wiedererlangung der Fahreignung nach früherer Alkoholabhängigkeit ausgegangen und dem Betroffenen deshalb – möglicherweise zu Unrecht – eine Fahrerlaubnis erteilt wurde). Denn in diesen Fällen bedarf es keiner Prognose des künftigen Verhaltens des Probanden. Vielmehr ist sowohl bei einem Rückfallsverdacht als auch in Konstellationen, in denen es darum geht, eine ggf. ununterbrochen fortdauernde Alkoholabhängigkeit aufzudecken, nur das vergangenheits- und gegenwartsbezogene, durch den Abschnitt 3.13.2 der Begutachtungs-Leitlinien (a.a.O.) vorgegebene Prüfprogramm abzuarbeiten (vgl. BayVGH, B.v. 24.8.2010, a.a.O., Rn. 47).

Hier wollte die Fahrerlaubnisbehörde trotz andersartiger Fragestellung nicht wissen, ob die Antragstellerin ihre Alkoholabhängigkeit überwunden hat (nicht mehr besteht), sondern ob diese aufgrund der Ereignisse am 11. Februar 2014 wieder besteht oder trotz des vorgelegten medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 9. Februar 2011, das zur Bejahung ihrer Fahreignung und zur Fahrerlaubniserteilung an die Antragstellerin geführt hat, immer noch besteht. Hat jedoch der ehemals alkoholabhängige Fahrerlaubnisinhaber – wie hier – einmal die Hürde des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV genommen, ist er wieder als fahrgeeignet anzusehen und verliert die Fahreignung wie jeder andere Fahrerlaubnisinhaber erst wieder, wenn eine Alkoholanhängigkeit nach Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV festgestellt wird. Zwar ist zur Wiedererlangung der Fahreignung nach Alkoholabhängigkeit nicht nur eine Entwöhnungsbehandlung und der Nachweis einer Abstinenz von in der Regel einem Jahr nach Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV erforderlich, sondern auch eine positive psychologische Beurteilung, wonach es zu einem tiefgreifenden Einstellungswandel gekommen sein muss, der die Erwartung begründet, der Betroffene werde auch künftig alkoholabstinent leben; gleichwohl kann, trifft die Prognose nicht zu, die medizinisch-psychologische Begutachtung nach der Rechtsgrundlage des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV nicht erneut angeordnet werden. Eine solche Auslegung der Vorschrift ist nach dem oben Ausgeführten nicht möglich.

2. Offen ist jedoch die Frage, ob die Fahrerlaubnisbehörde hier nicht ausnahmsweise von einem Rückfall der Antragstellerin in die Alkoholabhängigkeit und daher von ihrer Nichteignung auch ohne ein ärztliches Gutachten ausgehen durfte, vgl. § 11 Abs. 7 FeV.

Zwar können zum Nachweis einer Alkoholabhängigkeit der Antragstellerin wohl nicht die Angaben des Gesundheitsamts vom 11. März 2014 herangezogen werden. Einleitend heißt es dort lediglich, dass Zweifel bei der Antragstellerin an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestünden und die Antragstellerin deshalb von einem Arzt für Psychiatrie zu untersuchen sei. Soweit der Arzt dann Alkoholmissbrauch und Alkoholabhängigkeit angekreuzt hat, ist das noch keine Feststellung im Sinne einer Diagnose, sondern gibt nur den für sinnvoll gehaltenen Untersuchungsgegenstand vor, wie auch der Hinweis, wonach die Untersuchung unter Beachtung der Begutachtungs-Leitlinien durchzuführen sei, zeigt.

Nach Auffassung des Senats sind die Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin erneut oder immer noch alkoholabhängig ist, hier so erheblich, dass es ausnahmsweise gerechtfertigt ist, bei der summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in Erwägung zu ziehen, einen auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV (Schluss auf die Nichteignung wegen Nichtvorlage eines angeordneten Gutachtens) gestützten Bescheid trotz fehlerhafter Gutachtensbeibringungsanordnung auf die Rechtsgrundlage des § 11 Abs. 7 FeV zu stützen und auch ohne ärztliches Gutachten von der Fahrungeeignetheit der Antragstellerin auszugehen.

Das kann der Fall sein, wenn bei einem Fahrerlaubnisinhaber, bei dem bereits einmal oder mehrmals oder eine länger anhaltende Alkoholabhängigkeit diagnostiziert worden ist und/oder der bereits mehrmals rückfällig geworden ist, erneut ein erheblicher Alkoholabusus festgestellt wird und dieser auf Umständen beruht, die auch in früheren Krankheitszeiten bestanden haben (vgl. zu einem Fall des Gammaalkoholismus NdsOVG, B.v. 24.7.2014 – 12 ME 105/154 – zfs 2014, 595).

Bei der Antragstellerin ist nach Aktenlage von einer langjährigen Alkoholabhängigkeit oder mehreren Rückfällen auszugehen.

Am 16. Februar 2010 war die Antragstellerin schwer alkoholisiert und in körperliche Auseinandersetzungen verwickelt (Polizeibericht vom 17.2.2010). Am 1. Mai 2010 beging sie einen Suizidversuch durch Aufhängen. Am 15. Juli 2010 wurde sie ins Bezirkskrankenhaus Mainkofen nach exzessivem Alkoholgenuss eingeliefert. Laut Bericht vom 20. Juli 2010 wurde sie infolge einer psychischen Krankheit untergebracht. Sie hatte sich nach der Entlassung aus dem Krankenhaus erneut betrunken und wurde mit einer AAK von 1,21 mg/l in ihrem Pkw sitzend angetroffen. Laut Entlassungsbericht des BKH Mainkofen vom 24. August 2010 war die Diagnose akute Alkoholintoxikation, Alkoholabhängigkeitssyndrom und Anpassungsstörung. In der Untersuchung zum ärztlichen Gutachten vom 13. April 2011 erklärte die Antragstellerin, sie habe mit 16 Jahren erstmalig Bier konsumiert und im Laufe der Jahre den Alkoholkonsum gesteigert. An arbeitsfreien Tagen habe sie Alkohol teilweise bis zur Bewusstlosigkeit getrunken. Zuletzt habe sie nur Schnaps getrunken. Die Höchstdosis sei bis zu einer Flasche Wodka (0,75 l) gewesen. Sie habe viel Streit mit den Schwiegereltern gehabt und sich in früheren Jahren schon mehreren Entgiftungsbehandlungen unterzogen (im Jahr 1999/2000 sechs Wochen im BKH Mainkofen). Sie habe bereits im Jahr 2000 Wodka getrunken in der Zeit mit ihrem früheren Ehemann. Sie habe Schwierigkeiten mit der Tochter gehabt und unter Depressionen gelitten. Sie habe sich bewusst Wodka ausgesucht und das Glas immer auf Ex ausgetrunken, damit sie schneller eine Wirkung spüre gegen die Ängste und die Zukunftssorgen. Aus einem medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachten vom 11. August 2011 ergibt sich, dass die Antragstellerin vom 8. September 2010 bis 12. Januar 2011 stationär in der Saaletalklinik behandelt wurde; ferner gehe aus dem der Gutachterin überlassenen Therapiebericht der Saaletalklinik vom 17. Januar 2011 hervor, dass sich die Antragstellerin bereits 2000 wegen einer massiven Alkoholproblematik einer Entgiftungsbehandlung habe unterziehen müssen.

Angesichts dieser Vorgeschichte spricht der neuerliche Alkoholabusus mit einer AAK von 0,63 mg/l bzw. einer BAK von 1,35 Promille am 11. Februar 2014 verbunden mit erneuten familiären Streitigkeiten (evtl. mit Suizidversuch) und ausgeführt nach demselben Konsummuster (mitgeführte Wodkaflasche in der Tasche) für einen erneuten Rückfall in die Krankheit. Es kann offen bleiben, ob und in welcher Weise im Hauptsacheverfahren eine Beweisaufnahme durch das Gericht erfolgen muss. Der Fahrerlaubnisbehörde ist es jedenfalls unbenommen, noch im laufenden Verfahren die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV anzuordnen; die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nach dem Vorfall am 11. Februar 2014 offensichtlich vor.

Die Folgenabwägung bei – unterstellt – offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache, gebietet hier, es vorläufig bei der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheids zu belassen. Denn im Lichte der Schutzpflicht, die der öffentlichen Gewalt für die Rechtsgüter „Leben“ und „Gesundheit“ obliegt (vgl. z.B. BVerfG, U.v. 16.10.1977 – 1 BvQ 5/77 – BVerfGE 46, 160/164), kann es nicht verantwortet werden, der Antragstellerin ohne vorherige positive medizinische Begutachtung die motorisierte Teilnahme am Straßenverkehr zu erlauben. Die Fahrerlaubnis-Verordnung sieht Personen, die alkoholabhängig sind, grundsätzlich – d.h. ohne dass weitere, ihnen nachteilige Tatsachen hinzukommen müssen – als fahrungeeignet an. Die Antragstellerin wurde zudem bereits zweimal in ihrem Pkw sitzend schwer alkoholisiert angetroffen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat sie weder eine Abstinenzbehauptung aufgestellt noch Abstinenznachweise vorgelegt. Vielmehr lässt sie geltend machen, es sei wissenschaftlich bei ehemals Alkoholabhängigen auch ein Umstieg auf kontrolliertes Trinken möglich. Daran bestehen bei der Antragstellerin erhebliche Zweifel; das widerspricht auch dem medizinisch-psychologischen Gutachten vom 9. Februar 2012, wonach eine lebenslange Abstinenz notwendig sei. Davon dürften grundsätzlich auch die Fahrerlaubnis-Verordnung und die Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV ausgehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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