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Geschwindigkeitsüberschreitung – Toleranzabzug bei TRAFFIPAX Traffistar S 330

AG Jena, Az.: 205 Js 36961/13 – 9 OWi, Urteil vom 06.03.2014

Gegen den Betroffenen wird eine Geldbuße von 70,-€ festgesetzt, weil er fahrlässig die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 80 km/h um abzüglich der Messtoleranz 24 km/h überschritten hat.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen

Angewendete Vorschriften: 3 Abs. 3, 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 Zeichen 274, 49 StVO, 24 StVG, 11.3.4 BKat

Gründe

Der Betroffene, der nach Zugeständnis der Fahrereigenschaft von der Pflicht zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung entbunden worden war, ist verkehrsrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten.

II.

Nach Durchführung der Hauptverhandlung hat sich in vorliegender Sache folgender Sachverhalt feststellen lassen:

Am 16.06.2013 um 16:04 Uhr befuhr der Betroffene mit seinem PKW, amtliches Kennzeichen … die BAB 4 ihn Fahrtrichtung Dresden. Dabei überschritt er bei Kilometer 170,760 außerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich des dort befindlichen Autobahntunnels die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 24 km/h. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit an dieser Stelle wird durch Schilderbrücken mit Wechselverkehrszeichen durch das Zeichen 274 auf 80 km/h beschränkt. Die Geschwindigkeit wurde mit dem fest an der Messstelle eingebauten Messgerät der Marke TRAFFIPAX Traffistar S 330 gemessen. Statt der zulässigen 80 km/h fuhr er 104 km/h. Dass die von ihm gefahrene Geschwindigkeit höher war als die zulässige Höchstgeschwindigkeit, hätte der Betroffene erkennen können und müssen.

III.

Der vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbundene Betroffene räumte im Vorfeld schriftlich ein, das Tatfahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt zu haben. Dies ergibt sich aus der in der Hauptverhandlung verlesenen Einlassung des Betroffenen Bl. 36 der Akten.

Dass der Betroffene die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat, ergibt sich aus der Geschwindigkeitsmessung mit dem fest an der Messstelle eingebauten Messgerät der Marke Traffipax Traffistar S 330.

Aus dem in der Hauptverhandlung eingesehenen Eichschein folgt, dass die Messanlage an Wechselverkehrszeichen angeschlossen ist. Die Datenleiste des Frontfotos Bl 32a, die in der Hauptverhandlung verlesen wurde, weist für den Tatort eine zulässige Höchstgeschwindigkeit zum Tatzeitpunkt von 80 km/h aus.

Das Messgerät war zum Tatzeitpunkt ordnungsgemäß geeicht. Dies gilt sowohl für die Messeinrichtung, bestehend aus drei sogenannten Piezo-Schlaufen, als auch für den sogenannten IPV (Intelligenter Vorverstärker) als auch für die SmartKamera. Diese Einrichtungen wurden am 17.09.2012 durch das Landesamt für Mess- und Eichwesen Thüringen geeicht. Die Eichung war gültig bis 31.12.2013. Der Eichschein (Bl 7 und 8 der Akten) und das dazugehörige Standortprotokoll (Bl. 6) der Akten wurden in der Hauptverhandlung verlesen.

Das Frontfoto des Betroffenen wurde auch ordnungsgemäß verschlüsselt an die Zentrale Bußgeldstelle übermittelt. Dies ergibt sich aus der in der Hauptverhandlung verlesenen behördlichen Erklärung vom 06.11.2013 (Bl. 9 d.A.) Diese lautet auszugsweise wie folgt: „Die Originalbilddatei mit den erforderlichen Schlüsseln für den Nachweis, dass während der Übertragung zur Auswertung nach Artern keinerlei Manipulationen vorgenommen werden, befinden sich im Archiv des Referates 32.“ Damit steht fest, dass das Frontfoto mit der im oberen Rand eingeblendeten Datenleiste vor der Übermittlung zur Auswertung nach Artern verschlüsselt und vor Veränderungen, insbesondere der Datenleiste, geschützt wurde.

Auf dem vollformatigen Frontfoto (Bl 32a d. A.), das das Gericht in Augenschein genommen hat, ist zu sehen, dass der Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … mit den Vorderrädern alle drei in der Fahrbahn fest installierten Piezo-Sensoren überfahren hat.

Die Geschwindigkeitsmessung erfolgt durch eine Weg-Zeit-Berechnung. Die geeichten Piezo-Sensoren sind genau einen Meter voneinander entfernt. Es werden insgesamt drei Messungen vorgenommen. Zunächst wird die Geschwindigkeit zwischen der ersten und der zweiten Sensorlinie gemessen, dann die Geschwindigkeit zwischen der zweiten und der dritten Sensorlinie. Als Drittes wird der Geschwindigkeitswert auf der Strecke zwischen der ersten und der dritten Sensorlinie ermittelt. Wenn alle drei Geschwindigkeitswerte annähernd gleich sind und die eingestellte Auslösegeschwindigkeit überschritten wird, wird mit einer festen Verzögerungszeit die Bilddokumentation ausgelöst. Diese Kenntnisse wurden dem Gericht in Rahmen einer Fortbildung und durch eine Besichtigung im Tunnel unter sachkundiger Führung vermittelt. Das Frontfoto lässt erkennen, dass der Betroffene mit seinem Fahrzeug alle drei als quer zur Fahrbahn verlaufenden Sensorlinien überfahren hat, insbesondere die dritte, weiße Linie. Auf der am oberen Bildrand befindlichen und in der Hauptverhandlung verlesenen Datenleiste ist erkennbar, dass die Geschwindigkeit des vom Betroffenen geführten Fahrzeuges 109 km/h betrug. Hiervon war eine Messtoleranz von vier km/h zugunsten des Betroffenen abzuziehen.

Zusätzlich wurde das Gericht zu Gunsten des Betroffenen ein weiterer Toleranzabzug von 1 km/h vorgenommen. Aus zahlreichen weiteren Verfahren ist dem Gericht bekannt, das es immer wieder zu Messabweichungen von 1 km/h kommt, wenn ein Fahrzeug bei Befahren des Mitteistreifens beide Messanlagen auslöst. Weil dies regelmäßig der Fall ist, erachtet das Gericht den weiteren Toleranzabzug als notwendig.

Wegen der Einzelheiten wird gemäß den §§ 71 OWiG, 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf das Frontfoto Blatt 32a der Gerichtsakte verwiesen.

Nach allem ist vorliegend von einer ordnungsgemäßen Messung auszugehen.

Die Feststellung zur früheren verkehrsrechtlichen Auffälligkeit der Betroffenen beruht auf der Verlesung des Verkehrszentralregisterauszugs.

IV.

Der Betroffene hat damit einen Verstoß gegen §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, § 49 StVo; § 24 StVG; 11.3.4 BkatV begangen. Er hat, so die ordnungsgemäße Messung, außerhalb geschlossener Ortschaften auf einer Bundesautobahn die vorgeschriebene Geschwindigkeit um 24 km/h überschritten.

Subjektiv handelte der Betroffene fahrlässig, da nach der Beweisaufnahme davon auszugehen ist, dass der Betroffene durch die vorhandene Beschilderung auf die Geschwindigkeitsbegrenzung aufmerksam gemacht wurde und diese daher hätte erkennen können und müssen.

V.

Das Gericht erachtet eine Geldbuße von 70,- Euro als angemessen. Diese entspricht dem Grad des hier vorwerfbaren Handelns. Dabei wurde beachtet, dass § 17 Abs. 3 OWiG die Grundlage für die Zumessung der Geldbuße bildet. Maßgeblich sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft sowie gegebenenfalls dessen wirtschaftliche Verhältnisse.

Die Regelgeldbuße des Bußgeldkataloges sieht in Nummer 11.3.4 BKat für eine Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften von 21 – 25 km/h eine Geldbuße von 70,-€ vor. Das Gericht sieht keinen Anlass hiervon nach oben oder unten abzuweichen.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 OWiG, 465 StPO.

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