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EU-Fahrerlaubnis: Fahren ohne Fahrerlaubnis wegen Fehlens der Wohnsitzvoraussetzungen

LG Oldenburg (Oldenburg), Az.: 12 Ns 291/13

Urteil vom 18.07.2013

Der Angeklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Oldenburg vom 03.04.2013 freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Gründe

I.

EU-Fahrerlaubnis: Fahren ohne Fahrerlaubnis wegen Fehlens der Wohnsitzvoraussetzungen
Symbolfoto: kaarsten/Bigstock

Das Amtsgericht Oldenburg – Strafrichter – hat den Angeklagten am 03.04.2013 wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt. Zudem wurde ihm die Fahrerlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik entzogen. Sein Führerschein wurde eingezogen. Die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von noch drei Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Gegen das Urteil hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der er einen Freispruch erstrebt.

II.

Die Kammer hat in der erneuten Hauptverhandlung folgende Feststellungen getroffen:

1. Die deutsche Fahrerlaubnis des Angeklagten ist ihm durch Verfügung der Stadt Oldenburg vom 13.09.1996 entzogen worden. Durch eine Entscheidung des Amtsgerichts Oldenburg ist gegen ihn wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis eine selbstständige Sperrfrist von 12 Monaten bis zum 24.04.2002 verhängt worden. Danach hat der Angeklagte eine deutsche Fahrerlaubnis nicht mehr erlangt, sondern sich vielmehr in Tschechien darum bemüht. Dort ist ihm von der Stadt Lovosice am 22.05.2006 die Fahrerlaubnis der Klassen M, A1, A2, A, B1 und B erteilt worden. Zudem wurde ein Führerschein mit der Nummer … unter gleichem Datum ausgestellt. Im Führerschein ist unter Ziffer 8 als Wohnsitz Oldenburg vermerkt.

Am 04.07.2006 wurde dem Angeklagten eine weitere Fahrerlaubnis erteilt, und zwar mit den Klassen C1, C und T. Hinsichtlich dieser zweiten Fahrerlaubnis wurde am 04.07.2006 vom Stadtamt Lovosice ein Führerschein mit der Nummer … ausgestellt, den der Angeklagte aber erst im Jahre 2013 dort abgeholt hat. Dieser Führerschein weist als Wohnsitz unter Ziffer 8 Lovosice aus.

2. Am 03.07.2010 und am 27.07.2010 befuhr der Angeklagte mit einen PKW der Marke Kia, amtliches Kennzeichen … die Edewechter Landstraße bzw. die Kennedystraße in Oldenburg. An beiden Tagen wurde er im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle angehalten, kontrolliert und legte dabei jeweils den tschechischen Führerschein vom 22.05.2006 (…) vor, der – wie schon dargestellt – unter Ziffer 8 als Wohnort Oldenburg, Bundesrepublik Deutschland auswies. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht Oldenburg (22 Cs 443 Js 43305/10-227/10) am 16.10.2010 gegen den Angeklagten ein Strafbefehl wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, gegen den er rechtzeitig Einspruch eingelegt hat und der bislang nicht rechtskräftig ist. Das Verfahren ist am 02.07.2013 gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden.

3. Am 15.03.2012 befuhr der Angeklagte gegen 10.08 Uhr mit dem Lkw Toyota, amtliches Kennzeichen: …, unter anderem die Edewechter Landstraße und die Straße An der Fuchsbäke in Oldenburg.

4. Mit Beschluss vom 20.09.2012 hat das Amtsgericht Oldenburg (26 Ds 443 Js 21523/12) dem Angeklagten die Fahrerlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vorläufig entzogen und die Beschlagnahme des Führerscheins zur Eintragung eines entsprechenden Sperrvermerks angeordnet. Die Beschlagnahme des Führerscheins … vom 22.05.2003 konnte nicht erfolgen, da der Führerschein nicht mehr auffindbar war.

Der Führerschein vom 04.07.2006 (…) ist von dem Angeklagten zur Akte gereicht und durch die Staatsanwaltschaft am 10.04.2013 mit einem Sperrvermerk für die Bundesrepublik Deutschland versehen worden.

III.

Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf den Angaben des Angeklagten selbst, der insbesondere die fraglichen Fahrten im Jahr 2010 und im Jahr 2012 eingeräumt hat. Darüber hinaus beruhen die Feststellungen auf den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen und zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten dort näher bezeichneten Dokumente, Urkunden und Protokolle (Protokoll vom 12.07.2013, Blatt 127 ff. d. A.).

IV.

Die Berufung des Angeklagten hat in vollem Umfange Erfolg. Er hat mit der Fahrt am 15.03.2012 zwar objektiv den Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 StVG erfüllt, jedoch nicht schuldhaft gehandelt, weil ein Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB vorlag, der für ihn auch unvermeidbar war.

1. Die dem Angeklagten in der Tschechischen Republik durch die Stadt Lovosice erteilten Fahrerlaubnisse vom 22.05.2006 und vom 04.07.2006 haben für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland keine Geltung.

Zwar dürfen gemäß § 28 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung, künftig FeV) Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, im Umfang ihrer Berechtigung grundsätzlich Kraftfahrzeuge in Deutschland führen.

Jedoch kann Gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV die Anerkennung eines ausländischen Führerscheins dann verweigert werden, wenn der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedsstaat hergehörender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland (Deutschland) hatte.

Diese Ausnahme liegt hier vor.

a) Der tschechische Führerschein des Angeklagten vom 22.05.2006 weist unter Ziff. 8 als Wohnsitz Oldenburg aus. Nach der „Wiedemann“-Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 26.06.2008 (Aktenzeichen C-329/06) kann der Aufnahmemitgliedsstaat – hier die Bundesrepublik Deutschland –, es ablehnen, die Fahrberechtigung anzuerkennen, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst feststellen lässt, dass die in Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 91/934 aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins nicht erfüllt war (Ziffer 72 der vorgenannten Entscheidung des EuGH, zitiert nach Juris). Die Bundesrepublik Deutschland, die 2009 mit § 28 FeV eine der „Wiedemann“-Entscheidung des EuGH entsprechende gesetzliche Regelung in Kraft gesetzt hat, ist mithin berechtigt, der Fahrerlaubnis des Angeklagten vom 22.5.2006 die Anerkennung zu verweigern.

b) Der Umstand, dass der tschechische Führerschein des Angeklagten vom 04.07.2007 als Wohnsitz nunmehr Lovosice in Tschechien ausweist, führt nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung.

Zwar wäre die Fahrerlaubnis vom 4.7.2006 wegen des Eintrages des tschechischen Wohnsitzes auf der Basis des „Wiedemann“-Urteils des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahre 2008 (Aktenzeichen: C-329/06) für sich genommen in der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen, da die Ausnahmegründe des § 28 Abs. 4 Ziffer 2 FeV nicht gegeben sind.

Allerdings besteht hier ein rechtlicher und tatsächlicher Zusammenhang zwischen den beiden Fahrerlaubnissen und den erstellten Führerscheinen. Gemäß Artikel 5 (1) a) der EU-Richtlinie 439/1991 EU kann ein Führerschein der Klasse C (der des Angeklagten vom 04.07.2006) nur an Fahrzeugführer ausgestellt werden, die bereits zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B berechtigt sind. Diese Berechtigung hat der Angeklagte mit der Fahrerlaubnis/dem Führerschein vom 22.05.2006 erhalten.

In dieser Fallgestaltung ist das Heimatland zur Verweigerung des Anerkenntnisses beider Fahrerlaubnisse/Führerscheine des Ausstellerlandes berechtigt, wenn im zur Ausgangsfahrerlaubnis erteilten Führerschein ein nach § 28 Abs. 4 Ziff. 2 FeV relevanter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis festgestellt wird (EuGH, „Appelt“-Entscheidung vom 13.10.2011 (Aktenzeichen: C-224/10) Danach ist ein Mitgliedsstaat, wenn er es auf der Grundlage der Richtlinie 91/439 ablehnen kann, die Gültigkeit eines von den Behörden eines anderen Mitgliedsstaates ausgestellten Führerscheins für Fahrzeuge der Klasse B anzuerkennen, ebenfalls berechtigt, die Gültigkeit eines Führerscheins für die Fahrzeuge der Klasse D, der auf der Grundlage des entsprechenden Führerscheins für die Fahrzeuge der Klasse B ausgestellt wurde, nicht anzuerkennen (EugH a. a. O, Ziff. 49, zitiert nach Juris).

Mithin ist festzustellen, dass beide Fahrerlaubnisse des Angeklagten, die ihm am 22.05. und 04.07.2006 in Tschechien erteilt und ausgestellt worden sind, gemäß § 28 Abs. 4 Ziffer 2 FeV nicht anerkennungswürdig sind. Der Angeklagte verfügt weder heute noch zum Zeitpunkt der hier fraglichen Fahrt am 15.3.2012 über eine für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland gültige Fahrerlaubnis.

V.

Ein schuldhaftes Verhalten des Angeklagten hat die Kammer nicht feststellen können.

1. Der Angeklagte hat behauptet, dass er zum Zeitpunkt der Fahrt davon ausgegangen sei, im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis gewesen sein. Nach den Polizeikontrollen am 03.07.2010 und 22.07.2010 habe er sich bei der für ihn zuständigen Führerscheinstelle in Lovosice/Tschechien erkundigt. Dort sei ihm die Auskunft erteilt worden, seine Fahrerlaubnisse seien in Deutschland gültig.

Zudem ist er der Auffassung, dass er nicht verpflichtet sei, sich regelmäßig periodisch bei deutschen Behörden über die Gültigkeit seiner Fahrerlaubnis zu erkundigen. Von der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahre 2011 habe er keine Kenntnis und deshalb auch keine Veranlassung gehabt, die Gültigkeit seiner Fahrerlaubnis nochmals klären zu lassen.

Mithin habe er sich zum Zeitpunkt der Fahrt im Jahre 2012 in einem Verbotsirrtum befunden, der für ihn auch unvermeidbar gewesen sei.

2. Hinsichtlich der Fahrt des Angeklagten am 15.03.2012 liegen die Voraussetzungen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums gem § 17 StGB vor. Dem Angeklagten war nicht zu widerlegen, dass er keine Kenntnis davon hatte, dass nach der sogenannten „Appelt“-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes seine beiden Fahrerlaubnisse unwirksam waren.

Vermeidbar ist ein Verbotsirrtum nur dann, wenn dem Täter zum Zeitpunkt der Tathandlung sein Vorhaben unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten und Kenntnis hätte Anlass geben müssen, über dessen mögliche Rechtswidrigkeit nachzudenken oder sich zu erkundigen und er auf diesem Wege zu Unrechtseinsicht gekommen wäre. Er irrt vermeidbar, wenn er sich nicht informiert oder sich am Recht überhaupt desinteressiert zeigt, es sei denn, er habe für seine Unsorgfalt nicht einzustehen (Fischer, StGB, 60. Auflage, § 17 Randnummer 7 mit weiteren Nachweisen).

Auch wenn nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ausländische Fahrerlaubnisse und Führerscheine von den Heimatstaaten nur in ganz begrenzten Ausnahmefällen nicht anerkannt werden dürfen, besteht nach Auffassung der Kammer dennoch grundsätzlich eine Verpflichtung deutscher Staatsbürger, die eine ausländische Fahrerlaubnis innehaben, diese zu bestimmten Anlässen überprüfen zu lassen.

a. Ein erster Anlass war im vorliegenden Fall die Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnisse am 22.5.2006 und 4.7.2006. Nach Erhalt des Führerscheins vom 22.5.2006 hätte sich der Angeklagte unter vollständiger Offenlegung seiner aktuellen Fahrerlaubnis- und Führerscheinsituation bei einer Straßenverkehrsbehörde darüber erkundigen müssen, ob die tschechische Fahrerlaubnis ihn auch tatsächlich berechtigte, in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Eine Erkundigung musste sich schon deshalb aufdrängen, weil der Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis der Umgehung der strengen Voraussetzung für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik nach Ablauf der verhängten Fahrerlaubnissperre dienen sollte. Unter diesen Umständen ist eine Erkundigungspflicht unabweisbar (OLG Koblenz, 2. Strafsenat, 2 Ss 222/10 vom 07.02.2011, Randnummer 15 – zitiert nach Juris).

Eine solche Information hat der Angeklagte – wie er selbst eingeräumt hat – im Jahre 2006 und auch danach bei deutschen Straßenverkehrsbehörden nicht eingeholt.

Nach der vor der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme ist allerdings zweifelhaft und deshalb nicht feststellbar, ob dem Angeklagten bei Offenlegung der seiner Fahrerlaubnissituation und Vorlage beider Führerscheine jedenfalls bis zur Veröffentlichung der „Appelt“-Entscheidung des EuGH im Jahr 2011 die verbindliche Auskunft erteilt worden wäre, dass die Fahrerlaubnisse in der Bundesrepublik Deutschland ungültig sind.

Der Zeuge …, Leiter der Führerscheinstelle beim Landkreis Cloppenburg, hat bekundet, dass bei Vorlage des Führerscheins vom 22.05.2013, aber auch der Vorlage beider Führerscheine der Angeklagte auf das Risiko der Gültigkeit hingewiesen worden wäre, der Landkreis im Übrigen aber zunächst in eine Prüfung eingetreten wäre. Dazu hätte man sich an das Ausstellerland – in diesem Fall Tschechien – gewandt. Der Zeuge … – der schon jahrelang in der Führerscheinstelle des Kreises Cloppenburg tätig ist – hat zu solchen Prüfungsbemühungen seiner Behörde ausgeführt, dass nicht in einem einzigen Fall eine offizielle Erklärung einer tschechischen Führerscheinstelle beim Landkreis Cloppenburg eingegangen wäre, auf deren Basis hin ein Nichtanerkenntnis einer Fahrerlaubnis gemäß § 28 Abs. 4 Ziffer 3 FeV hätte ausgesprochen werden können. Lediglich in Einzelfällen sei es lediglich gelungen, Antragsunterlagen von Führerscheinbewerbern zu erhalten, aus denen die Wohnsitzangabe dann hätte entnommen werden können. Der Zeuge hat erläutert, dass auch nach der sogenannten „Wiechmann“-Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2008 seitens des Landkreises Cloppenburg in gleicher Weise verfahren worden wäre. Es wären Ermittlungen angestellt worden, allerdings hätte der Landkreis Cloppenburg darauf hingewiesen, dass nach der „Wiechmann“-Entscheidung auch mit der Führerscheinkonstellation des Angeklagten dieser hätte in der Bundesrepublik nicht fahren dürfen. Der Zeuge … hat aber klargestellt, dass dies die singuläre Auffassung des Landkreises in Cloppenburg gewesen sei, bereits im Nachbarlandkreis Emsland sei die Praxis vollständig anders gewesen. Dort seien Führerscheine umgeschrieben worden, er – der Zeuge – gehe davon aus, dass auch der Führerschein bzw. die Führerscheine des Angeklagten auf eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben worden wären, wenn der Angeklagte sich an den Landkreis Emsland gewandt hätte. Bis zur „Appelt“- Entscheidung 2011 sei die Reaktion einer Führerscheinbehörde ein „Lotteriespiel“ gewesen, das von Bundesland zu Bundesland, aber auch in einem Bundesland von Behörde zu Behörde zu ganz unterschiedlichen Ergebnissen geführt hätte.

Der Zeuge …, der seit 2011 die Führerscheinstelle der Stadt Oldenburg leitet, hat dazu bekundet, dass seine Behörde bei Vorlage beider Fahrerlaubnisse/Führerscheine des Angeklagten bis 2008 die Auffassung vertreten hätte, dass er nur einen Führerschein hätte haben dürfen, man wäre in eine Prüfung mit den Tschechen eingetreten.

2. Nach den zwei Verkehrskontrollen im Jahre 2010 war der Angeklagte erneut gehalten, sich wegen der von der Polizei vertretenen Auffassung, seine Führerscheine seien nicht gültig, bei einer Führerscheinstelle zu erkundigen, ob seine Fahrerlaubnisse weiterhin in der Bundesrepublik Deutschland gültig und anerkannt sind.

Dies hat er nicht getan, allein die Anfrage im Ausstellland Tschechien reicht dafür nicht aus.

Es ist allerdings auch für den Zeitraum nach 2010 zweifelhaft und deshalb nicht feststellbar, ob dem Angeklagten bei Offenlegung der seiner Fahrerlaubnissituation und Vorlage beider Führerscheine jedenfalls bis zur Veröffentlichung der „Appelt“-Entscheidung des EuGH im Jahr 2011 die verbindliche Auskunft erteilt worden wäre, dass die Fahrerlaubnisse in der Bundesrepublik Deutschland ungültig sind. Auf die Darstellung unter Ziff. V 2 wird verwiesen. Die Praxis der Führersteinstellen hat sich nach 2008 und vor 2011 nicht wesentlich geändert.

3. Die Kammer vertritt die Auffassung, dass der Angeklagte nicht verpflichtet war, sich in bestimmten periodischen Abständen anlass- und grundlos über die Gültigkeit seiner Fahrerlaubnisse bei deutschen Behörden zu informieren. Auch wenn ihm als Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis eine gegenüber Verkehrsteilnehmern mit inländischem Führerschein gesteigerte Sorgfaltspflicht obliegt, bestand kein Anlass für ihn, sich nach 2010 erneut um die Gültigkeit der Fahrerlaubnisse zu kümmern.

Zwar war durch die „Appelt“-Entscheidung des EuGH im Jahr 2011 seine Fahrerlaubnis- und Führerscheinsituation eindeutig geklärt und bei einer Nachfrage bei einer Führerscheinstelle nach 2011 wäre der Angeklagte zweifelsfrei auf die Unwirksamkeit seiner Fahrerlaubnisse hingewiesen worden. Jedoch war ihm als juristischen Laien nicht abzufordern, dass er die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und die sich daraus ergebenen Konsequenzen für seine Fahrerlaubnissituation fortlaufend verfolgt und etwa verpflichtet werde, periodisch bei deutschen Führerscheinbehörden nachzufragen.

VI.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.

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