AG Limburg, Az.: 1 OWi 6 Js 17848/15, Beschluss vom 06.04.2016
In der Bußgeldsache wegen Ordnungswidrigkeit wird das Verfahren – Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Gießen, Zentrale Ahndungsstelle Hadamar, vom …, Aktenzeichen: … – gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 206b StPO eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen … Betroffenen trägt die Staatskasse.
Gründe
Der Tatvorwurf stützt sich auf die VO (EWG) Nr. 3821/85. Diese ist ab dem 02.03.2016 durch die VO (EU) Nr. 165/2014 ersetzt worden, Art. 47, 48 Abs. 2 VO (EU) Nr. 165/204. § 23 FPersV, der Verstöße gegen die VO (EWG) Nr. 3821/85 bußgeldbewehrt, ist durch den nationalen Gesetzgeber jedoch noch nicht an die neue EU-Verordnung angepasst worden, weshalb für die nicht von dem neuen § 24a FPersV erfassten Fälle gemäß § 4 Abs. 3 OWiG eine Ahndungslücke besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO.