Skip to content
Menü

Pflicht zur Verwendung eines Fahrtenschreibers im Straßenverkehr – Bussgeld

AG Limburg, Az.: 1 OWi 6 Js 17848/15, Beschluss vom 06.04.2016

Pflicht zur Verwendung eines Fahrtenschreibers im Straßenverkehr - Bussgeld
Symbolfoto: Seamartini/Bigstock

In der Bußgeldsache wegen Ordnungswidrigkeit wird das Verfahren – Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Gießen, Zentrale Ahndungsstelle Hadamar, vom …, Aktenzeichen: … – gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 206b StPO eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen … Betroffenen trägt die Staatskasse.

Gründe

Der Tatvorwurf stützt sich auf die VO (EWG) Nr. 3821/85. Diese ist ab dem 02.03.2016 durch die VO (EU) Nr. 165/2014 ersetzt worden, Art. 47, 48 Abs. 2 VO (EU) Nr. 165/204. § 23 FPersV, der Verstöße gegen die VO (EWG) Nr. 3821/85 bußgeldbewehrt, ist durch den nationalen Gesetzgeber jedoch noch nicht an die neue EU-Verordnung angepasst worden, weshalb für die nicht von dem neuen § 24a FPersV erfassten Fälle gemäß § 4 Abs. 3 OWiG eine Ahndungslücke besteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!