Fahrerlaubnis entzogen – was passiert mit den Punkten?
Sehr viele Menschen leben getreu des alten Sprichworts, dass „einmal keinmal ist“. Für viele Situationen im Leben mag dieses Sprichwort Geltung haben, allerdings kann eine derartige Einstellung im Straßenverkehr durchaus gravierende Folgen nach sich ziehen. Wer als Autofahrer zu häufig sündigt, der wird die Quittung auf dem Punktekonto bei dem Verkehrszentralregister in Flensburg sehr schnell bekommen. Das Verkehrszentralregister ist sozusagen das Gewissen eines Autofahrers und dient zudem auch als Fahreignungsregister, welches für chronische Wiederholungstäter durchaus auch anderweitige Strafen wie beispielsweise den Entzug der Fahrerlaubnis kennt. Das sogenannte Flensburger Punktesystem wurde im Verlauf der Zeit seit seiner Einführung bereits reformiert, sodass Autofahrer heutzutage „nur“ noch acht Punkte ansammeln dürfen.
Viele Autofahrer leben in dem Irrglauben, dass lediglich die großen Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung wie beispielsweise ein schuldhaft verursachter Verkehrsunfall gravierende Folgen für das Punktekonto nach sich ziehen können. Dies ist jedoch bei Weitem nicht korrekt, da auch die kleinen Ordnungswidrigkeiten schon derartige Folgen haben können!
Für diejenigen Ordnungswidrigkeiten, durch welche
- die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt wird
- die autofahrende Person ein Bußgeld von minimal 60 Euro erhält
gibt es ebenfalls einen Punkt in dem Verkehrszentralregister. Hierbei gilt dann ebenfalls die Devise „einmal ist keinmal“ nicht, da sich Ordnungswidrigkeiten sehr schnell als schlechte Gewohnheit in das Leben der autofahrenden Person einschleichen können. Summieren sich die Ordnungswidrigkeiten, so folgen die Konsequenzen direkt auf dem Fuß.
Bei fünf angesammelten Punkten erhält die betroffene autofahrende Person zunächst erst einmal eine schriftliche Ermahnung. Bei sechs bzw. sieben Punkten folgt bereits eine schriftliche Verwarnung. Wenn die acht Punkte dann voll sind folgt in der Regel ein Entzug der Fahrerlaubnis.
Mit dem Entzug der Fahrerlaubnis gibt die autofahrende betroffene Person den Führerschein ab. Der Entzug der Fahrerlaubnis wird sehr häufig mit einem Fahrverbot verwechselt. Es handelt sich jedoch um eine gänzlich andere Maßnahme.
Der Unterschied zwischen einem Fahrverbot und dem Entzug der Fahrerlaubnis liegt in der Dauer der Maßnahme. Ein Fahrverbot wird in der Regel für eine gewisse Zeitspanne ausgesprochen, die sich in einem Rahmen von einem bis maximal drei Monaten bewegt. Die Dauer der Fahrerlaubnis ist dabei in Abhängigkeit mit dem entsprechenden Vergehen zu betrachten. Dies bedeutet, dass die betroffene Person für die Dauer der Maßnahme kein Fahrzeug aktiv fahren darf. Die Fahrerlaubnis als solche bleibt jedoch bestehen, da das Fahrverbot seitens des Gesetzgebers als vorübergehende Maßnahme betrachtet wird.
Bei dem Entzug der Fahrerlaubnis jedoch handelt es sich um eine Maßnahme, bei welcher die Fahrerlaubnis vollständig erlischt. Eine automatische Rückgabe der Fahrerlaubnis, wie es bei dem Fahrverbot der Fall ist, gibt es bei dem Entzug der Fahrerlaubnis nicht. In der Regel ist der Entzug der Fahrerlaubnis sogar mit einer Sperrfrist von mindestens sechs Monaten verbunden. Dies bedeutet, dass die betroffene Person für die Zeit der Sperrfrist die Fahrerlaubnis auch nicht neu beantragen kann. Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist dementsprechend auch erst nach dem Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist möglich.
Für gewöhnlich ist die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist auch noch mit weitergehenden Auflagen verbunden. Die Auflagen können unterschiedlich ausfallen, in der Regel handelt es sich jedoch um eine verpflichtende Teilnahme an einer MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung). Ob die Fahrerlaubnis wieder erteilt wird obliegt dabei der jeweilig zuständigen Fahrerlaubnisbehörde, welche den Sachverhalt auf das Vorliegen von berechtigten Zweifeln im Hinblick auf die Fahrtüchtigkeit der betroffenen Person prüft.
Die Dauer des Entzugs der Fahrerlaubnis bzw. der damit verbundenen Sperrfrist ist an die Art sowie auch die Schwere des Verkehrsverstoßes geknüpft. Im Gegensatz zu den herkömmlichen Sanktionen wie dem Bußgeld oder den Punkten in Flensburg sowie dem Fahrverbot kennt der Gesetzgeber diesbezüglich auch keinen allgemeingültigen bundeseinheitlichen Maßnahmenkatalog. Dementsprechend handelt es sich jeweilig immer wieder aufs Neue um eine individuelle Einzelfallentscheidung, welche von dem zuständigen Gericht getroffen gibt. Vonseiten des Gesetzgebers gibt es lediglich einen gewissen Rahmen. Dementsprechend stellen sich viele betroffene autofahrende Personen auch stets die Frage, wie lange der Führerschein mit Erreichen der 8-Punkte-Marke abgegeben werden muss. Die Antwort auf diese Frage findet sich in dem § 4 Absatz 10 des StVG wieder. Dies ist die rechtliche Grundlage für die sechsmonatige Sperrfrist, welche bei dem Entzug der Fahrerlaubnis folgt.
Die sechsmonatige Sperrfrist bei dem Entzug der Fahrerlaubnis als Folge des Erreichens der 8-Punkte-Marke im Verkehrszentralregister ist das gesetzliche Mindestmaß. Der Teufel liegt hierbei jedoch im Detail, da in dem § 4 Absatz 10 StVG die Formulierung „frühestens“ verwendet wird. Auch eine längere Sperrfrist ist dementsprechend durchaus möglich!
Der Gesetzgeber hat jedoch ebenso festgelegt, dass ein Entzug der Fahrerlaubnis nur dann erfolgen darf, wenn die betroffene autofahrende Person nach vier oder auch fünf Punkten schriftlich ermahnt und nach sechs oder auch sieben Punkten in schriftlicher Form verwarnt wurde. Dieser Maßnahmenkatalog ist verbindlich und dient dazu, der betroffenen autofahrenden Person zunächst die Chance zu geben, das Fehlverhalten im Straßenverkehr aus eigener Kraft heraus noch zu ändern.
Sollten diese Maßnahmen nicht ergriffen worden sein, so darf die Fahrerlaubnis auch dann nicht entzogen werden, wenn die betroffene autofahrende Person acht Punkte im Verkehrszentralregister erreicht hat. In einem derartigen Fall greift dann der § 4 Absatz 6 Satz 3 der StVG, sodass der Punktestand der betroffenen autofahrenden Person in Flensburg von acht nach sieben Punkten korrigiert werden muss!
Eine weitere Frage, die sich den Verkehrssündern automatisch aufdrängt, geht in Richtung Zukunft. Was genau geschieht mit den Punkten im Verkehrszentralregister, wenn der Entzug der Fahrerlaubnis erfolgt ist, dürfte als überaus berechtigte Frage angesehen werden. Diesbezüglich gibt es den § 4 Absatz 3 StVG, welcher die Punktelöschung regelt. Wird die Fahrerlaubnis nach dem Entzug der Fahrerlaubnis wieder erteilt, so wird der genaue Zeitpunkt für die Wiederteilung als maßgeblich betrachtet. Wenn die zuständige Behörde den betroffenen Autofahrer, der einen Antrag auf die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gestellt hat, für das Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr geeignet, so werden die Punkte im Verkehrszentralregister auch wieder gelöscht. Mit der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis startet die betreffende autofahrende Person also wieder mit einem 0-Punkte-Kontostand in Flensburg.
Obgleich die Punkte in Flensburg gelöscht werden, so wird damit nicht automatisch die gesamte Vergangenheit der autofahrenden Person gelöscht. Die Eintragungen bleiben, im Gegensatz zu den Punkten, erhalten.
Um die Eintragungen gänzlich aus dem Register „loszuwerden“ müssen gesetzlich definierte Tilgungsfristen erreichte werden. Dementsprechend sollte jeder Verkehrssünder, der gerade frisch seine Fahrerlaubnis wieder erhalten hat, auch entsprechende Vorsicht im Straßenverkehr walten lassen. Sollten neue Eintragungen ihren Weg in das Verkehrszentralregister finden, so kann die zuständige Behörde eine Neuüberprüfung der Fahreignung gem. § 11 Absatz 3 Nr. 4 – 7 FeV durchführen. Eine neue verpflichtende Teilnahme an einer MPU kann die Folge sein. In sehr schwerwiegenden Fällen kann die Fahrerlaubnis sogar direkt wieder entzogen werden.
Einige autofahrenden Personen sind der Ansicht, dass ein freiwilliger Verzicht auf die Fahrerlaubnis Vorteile im Hinblick auf die Zukunft mit sich bringt. Dies ist jedoch ebenfalls ein weit verbreiterter Irrtum, da der Gesetzgeber diesbezüglich nicht zwischen Entzug der Fahrerlaubnis und Verzicht auf Fahrerlaubnis unterscheidet!
Nicht selten fühlen sich autofahrende Personen durch die Ordnungshüter, welche die kleinen sowie auch großen Ordnungswidrigkeiten bzw. Verstöße im Straßenverkehr zur Anzeige bringen, ungerecht behandelt. So mancher Bußgeldbescheid stößt bei der betreffenden autofahrenden Person auf Unverständnis, da die Realitätswahrnehmung bei den Ordnungshütern nicht selten große Unterschiede zu der Realitätswahrnehmung der autofahrenden Person aufweist. Auch wenn sicherlich ein gewisses Verschulden in den meisten Fällen vorhanden ist, so darf auch nicht verschwiegen werden, dass sehr viele Bußgeldbescheide fehlerhaft ausgesprochen und zugestellt werden. Dementsprechend kann sich das Punktekonto in Flensburg auch sehr schnell mit „falschen“ Punkten füllen, die dann irgendwann das Erreichen der 8-Punkte-Marke nach sich zieht. Der Entzug der Fahrerlaubnis ist jedoch ein gravierender Einschnitt in den Alltag, da nun einmal sehr viele Menschen ihr Auto zur Bewältigung der Alltagsverpflichtungen benötigen. Wenn Sie einen oder mehrere Bußgeldbescheide erhalten haben, in denen Sie Punkte für ein vermeintliches Fehlverhalten bekommen sollen, steht Ihnen auf jeden Fall das Recht des Widerspruchs zu. Die Überprüfung durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht kann Ihnen dabei sehr viele negative Konsequenzen ersparen und wir stehen diesbezüglich sehr gern zur Verfügung.