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Erforderlicher Mindestabstand mit LKW nicht eingehalten in Kamen

Vorgeworfener Verstoß:

Erforderlicher Mindestabstand von 50 m bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h nicht eingehalten


System zur Messung:

VKS-Messsystem 3.0


Bearbeitende Behörde:

Kreis Unna


Datum:

07.05.2018

Sachverhalt & Ergebnis

Unserem Mandanten wurde vom Kreis Unna vorgeworfen als Führer eines LKW mit Anhänger am 07.05.2018 gegen 15:08 Uhr in Kamen auf der bei km 490.500 in Fahrtrichtung Oberhausen den erforderlichen Mindestabstand von 50 m bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h nicht eingehalten zu haben.

Die Abstandsmessung wurde mit einem VKS-Messsystem 3.0 vorgenommen. Die Abstandsunterschreitung hatte unser Mandant aufgrund eines plötzlichen Bremsmanövers des vorausfahrenden LKWs nicht zu vertreten.

Nach der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung wird das Brückenabstandmessgerät und Geschwindigkeitsmessverfahren der Fa. Vidit GmbH Typ VKS 3.0 Version 3.1 18.19/1.02 mit dem Zusatz-Modul VKS-Selekt als standardisiertes Messverfahren anerkannt.

Bei dem Betrieb des Brückenabstandsmessgeräts ohne das Zusatz-Modul VKS-Selekt ist es – nach wie vor – umstritten, ob es sich um ein standardisiertes Messverfahren handelt, da eine permanente anlasslose Überwachung aller Verkehrsteilnehmer stattfindet, für welches es keine Ermächtigungsgrundlage gibt.

Aber auch bei dem Betrieb des Brückenabstandsmessgeräts mit dem Zusatz-Modul VKS-Selekt gibt es Möglichkeiten die Abstandsmessung und/oder die Geschwindigkeitsmessung erfolgreich anzugreifen. Unter anderem können nachfolgende Fehler können auftreten:

  1. Die Aufstellhöhe des Messgerätes wurde nicht eingehalten, sie muss mind. 3m betragen.
  2. Die angegebenen Pass- und Kontrollpunkte wurden nicht ordnungsgemäß eingerichtet. Manchmal kann die Vermessung der Pass- und Kontrollpunkte durch die Behörde nicht mehr ausreichend sicher nachvollzogen werden.
  3. Es liegt kein Referenzvideo (mehr) vor und/oder dieses entspricht nicht (mehr) der Messstrecke
  4. Es hat ein Wackeln der Kamera und/oder eine Veränderung der Kameraposition während des laufenden Messbetriebs stattgefunden.

Würde eine Abweichung der Messung von der Kameraaufstellhöhe und den Messpunkten des Referenzvideos, der Referenzstrecke oder ein Wackeln der Kamera und/oder eine Veränderung der Kameraposition während des laufenden Messbetriebs vorliegen, wäre keine standardisierte Messung mehr gegeben, so dass das Bußgeldverfahren auch aus diesem Grunde einzustellen wäre.

Liegen die vorgenannten Punkte nicht vor, so gibt es noch weitere Verteidigungsmöglichkeiten, z.B. wenn der Fahrzeugführer auf dem Messvideo nicht eindeutig zu erkennen ist.

Die Abstandsunterschreitung kann dem Fahrzeugführer zudem nicht vorgeworfen werden, wenn die Abstandsverkürzung aufgrund eines plötzlichen Abbremsens des vorausfahrenden Fahrzeugs erfolgte oder das vorausfahrende Fahrzeug die Fahrbahn gewechselt und sich vor das Fahrzeug des Fahrzeugführers gesetzt hat und es hierdurch zur Abstandsunterschreitung gekommen ist.

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Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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