OVG Berlin-Brandenburg, Az.: 1 N 12.19, Beschluss vom 19.06.2019
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Februar 2019 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird für beide Rechtsstufen jeweils auf 10.000 Euro festgesetzt; insoweit wird die erstinstanzliche Wertfestsetzung geändert.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger weiterhin die Feststellung begehrt, dass er befugt ist, von seiner polnischen Fahrerlaubnis mit den Klassen A, B und BE in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Der Berichterstatter entscheidet über den Antrag gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO.
1. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist auf der Grundlage des wegen des Darlegungserfordernisses (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5Satz 2 VwGO) für die Prüfung des Senats maßgeblichen Zulassungsvorbringens nicht gegeben. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bestehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird, so dass auch die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses derartigen Zweifeln unterliegt. Hierzu muss die Zulassungsbegründung sich mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und darlegen, warum sie im Ergebnis nicht tragfähig sind (stRspr.). Daran fehlt es hier.
Der Kläger meint, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Tatbestand des § 28 Abs. 4 Nr. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) nicht erfüllt, weil die in darin genannten Wohnsitzvoraussetzungen im Zeitpunkt der in Polen erteilten Fahrerlaubnis erfüllt gewesen seien. Aus den unionsrechtlichen Regelungen in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG zum Umtausch eines Führerscheins in einen gleichwertigen Führerschein nach Wohnsitznahme in einem anderen Mitgliedstaat folge, dass mit dem Umtausch die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis verbunden sei. Prüfungsmaßstab sei daher allein die aktuelle polnische Fahrerlaubnis. Warum das Verwaltungsgericht seine vorherige tschechische Fahrerlaubnis mit einbeziehe und meine, dass der (aus dem tschechischen Führerschein ersichtliche) Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis fortwirke, wenn ein anderer Mitgliedstaat diesen Führerschein umgetauscht habe, sei unklar. Dem stehe auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entgegen. Danach seien von den Mitgliedstaaten ausgestellte Führerscheine ohne jede Formalität gegenseitig anzuerkennen. Es sei Aufgabe des Ausstellungsmitgliedstaats, zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt seien und somit die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt sei. Mit dem Besitz des polnischen Führerscheins habe der Kläger nachgewiesen, dass er die nach der Richtlinie 91/439/EWG vorgeschriebenen Mindestvoraussetzungen erfüllt habe.
Mit diesen Einwänden werden keine ernstlichen Richtigkeitszweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgezeigt. Die Argumentation der Zulassungsbegründung könnte allenfalls dann durchgreifen, wenn sich der Wohnsitzverstoß des Klägers nicht aus seinem (umgetauschten) tschechischen Führerschein ergäbe. Da dies aber unstreitig der Fall ist, hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts (s.u., jeweils ausdrücklich zum Wohnsitzverstoß) zu Recht erkannt, dass der Umtausch des mangelbehafteten tschechischen Führerscheins in einen polnischen, dessen Anerkennung der Kläger zur Fahrberechtigung in Deutschland begehrt, sich nicht „heilend auf den mangelbehafteten Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse B auswirkt“ (UA, S. 8). Hierzu im Einzelnen:
a. Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 13. Oktober 2011 (Apelt, C-224/10, juris Rn. 25 ff. <34 f.>) ausgeführt, dass die aus dem Führerschein hervorgehende Nichtbeachtung der den ordentlichen Wohnsitz betreffenden Voraussetzung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG (nunmehr Art. 7 Abs. 1 Buchst. e) der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein, ABl. L 403 vom 30. Dezember 2006, S. 18 – 60) es für sich genommen rechtfertigen könne, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedsstaat (Ausstellungsmitgliedstaats) ausgestellten Führerscheins ablehne. Art. 1 Abs. 2, Abs. 7 Abs. 1 Buchst. b sowie Art. 8 Abs. 2 und Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG verwehrten es einem Aufnahmemitgliedstaat nicht, die Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein abzulehnen, wenn aufgrund von Angaben in diesem Führerschein feststehe, dass die den ordentlichen Wohnsitz betreffende Voraussetzung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie nicht beachtet worden sei (vgl. bereits EuGH, Urteil vom 19. Mai 2011, Grasser, C-184/10, juris Rn. 33). Im Beschluss vom 22. November 2011 (Köppl, C-590/10, juris Rn. 35 ff. <52>) hat der Europäische Gerichtshof ergänzend klargestellt, dass es den deutschen Behörden nicht verwehrt sei, die mit der Unregelmäßigkeit der Wohnsitzerfordernisses behaftete EU-Fahrerlaubnis der Klasse B nicht anzuerkennen, selbst wenn eine Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse C von dem Ausstellungsmitgliedsstaat zu einem späteren Zeitpunkt auf der Grundlage der für Fahrzeuge der Klasse B erteilten Fahrerlaubnis erteilt worden sei, ohne dass sich die Nichtbeachtung der Voraussetzung des ordentlichen Wohnsitzes aus dem (früheren) Führerschein ergebe“ (vgl. in diesem Sinne auch Urteil Apelt, Rn. 49).
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 27. September 2012 – 3 C 34.11 – BVerwGE 144, 220-230, juris Rn. 11 ff. <18>) entschieden, dass eine deutsche Fahrerlaubnis, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat umgetauscht wird, wobei sich aus dem ausgestellten Führerschein ein deutscher Wohnsitz ergibt, den Betroffenen nicht berechtigt, damit Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klassen (A und B) in Deutschland zu führen, unabhängig davon, ob der Betroffene mit dem Umtausch eine neue ausländische Fahrerlaubnis für diese Klassen erwirbt oder ob ihm nur ein neues Führerscheindokument für seine nach wie vor deutsche Fahrerlaubnis ausgestellt wird. Diese im deutschen Fahrerlaubnisrecht geregelte Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis stehe im Einklang mit dem unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz; dies gelte unabhängig davon, dass die 2. EU-Führerschein-Richtlinie (91/439/EWG) ebenso die nachfolgende 3. EU-Führerscheinrichtlinie (2006/126/EG) nicht wie im deutschen Fahrerlaubnisrecht zwischen einer „Fahrerlaubnis“ und einem „Führerschein“ unterscheide (a.a.O., juris Rn. 12).
Im Urteil vom 5. Juli 2018 – BVerwG 3 C 9.17 – juris Rn. 12 ff. zum nationalen Recht und Rn. 26 ff. zum Unionsrecht) hat das Bundesverwaltungsgericht ferner ausgeführt, dass die fehlende Berechtigung des dortigen Klägers, mit seinem österreichischen Führerschein im Bundesgebiet fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge zu führen, aus einer entsprechenden Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV folge. Damit ist die auch von der Zulassungsbegründung verneinte Regelungslücke angesprochen, bei der sich der Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis zum Zeitpunkt der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis wegen des späteren Umtauschs in einem anderen Mitgliedstaat nicht mehr unmittelbar aus dem aktuellen (umgetauschten) Führerschein ergibt. Diese Fallkonstellation werde zwar nicht vom Wortlaut des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV erfasst, so das Bundesverwaltungsgericht, eine Erstreckung der Vorschrift auf diese Ausnahmekonstellation sei jedoch nach Sinn und Zweck der Regelung geboten (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2018, a.a.O., juris Rn. 16 ff. <19 ff.>). In unionsrechtlicher Hinsicht hat das Bundesverwaltungsgericht des Weiteren klargestellt: „Hat ein Mitgliedstaat einen EU-Führerschein unter offensichtlichem Verstoß gegen die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes ausgestellt und tauscht ein anderer Mitgliedstaat diesen Führerschein um, wirkt der Wohnsitzmangel in dem umgetauschten Führerschein fort“ (Rn. 36).
So verhält es sich auch im Fall des Klägers.
b. Entgegen der in der Zulassungsbegründung vertretenen Ansicht ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Wohnsitzmangel, welcher der polnischen Fahrerlaubnis nach wie vor anhaftet (s.o.), durch die zusätzlich erworbene Fahrerlaubnis der Klasse BE nicht behoben oder geheilt worden sei.
aa. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass ein Führerschein für die Klasse BE nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b) der im Fall des Klägers anwendbaren Richtlinie 2006/126/EG nur denjenigen Fahrzeugführern rechtmäßig ausgestellt werden kann, die bereits zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B berechtigt sind. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Beschluss vom 22. November 2011 (Köppl, C-590/10, Rn. 47 f. <49>) für die Fahrerlaubnisklassen C und D (unter Hinweis auf die Erwägungen im Urteil Apelt, a.a.O., Rn. 46) geschlossen, dass sich aus dem Wortlaut und aus der Systematik der Richtlinie 91/439/EWG ergebe, dass der Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B eine unabdingbare Grundlage für den Erhalt eines Führerscheins für Fahrzeuge der Klasse D darstelle und diese Schlussfolgerung auf Führerscheine für Fahrzeuge der Klasse C übertragbar sei. Daraus folge, dass eine Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse B, die mit der Unregelmäßigkeit eines Wohnsitzverstoßes behaftet sei, die ihre Nichtanerkennung rechtfertige, auch keine geeignete Grundlage für den Erwerb einer Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse C sein könne. Diese Erwägungen sind ohne weiteres auf das Verhältnis der in Polen erworbenen Fahrerlaubnisklasse BE zu der in Tschechien unter Verstoß gegen das Erfordernis eines ordentlichen Wohnsitzes erteilten und damit mangelbehafteten Klasse B übertragbar. Denn die Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse B ist nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 2006/06/EG eine unabdingbare Grundlage für den Erhalt eines Führerscheins für Fahrzeuge der Klasse BE. Diese Bestimmung besagt, dass „ein Führerschein für die Klassen BE, C1E, CE, D1E oder DE … nur Fahrzeugführern ausgestellt werden (kann), die bereits zum Führen von Fahrzeugen der Klassen B, C1, C, D1 bzw. D berechtigt sind. Daran fehlt es hier, weil die tschechische Fahrerlaubnis bzw. der Führerschein der Klasse B mit einer die Nichtanerkennung rechtfertigenden Unregelmäßigkeit behaftet war, die keine geeignete Grundlage für den Erwerb einer Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse BE sein konnte.
Ob mit dem Erwerb der Fahrerlaubnisklasse BE und der damit verbundenen ärztlichen Untersuchung der Nachweis erbracht werden kann, dass der Führerscheininhaber zum Führen von Fahrzeugen Bundesgebiet geeignet ist, ist nicht maßgeblich, denn der Grund für die Berechtigung der deutschen Behörden, den umgetauschten Führerschein nicht anzuerkennen, liegt nicht in einer zweifelhaften Fahreignung des Klägers wegen fortbestehender alkoholbedingter Mängel, sondern in der Erteilung des umgetauschten Führerscheins der Klasse B unter dem fortwirkenden Verstoß gegen das Erfordernis eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellungsmitgliedstaat Tschechien. Auf die Ausführungen zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 2018 – BVerwG 3 C 31.16 – (juris Rn. 17) kommt es deshalb nicht an. Diese Entscheidung betraf zum einen mit § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV eine andere Ermächtigungsgrundlage für die Nichtanerkennung, um die es hier nicht geht. Zum anderen hat das Bundesverwaltungsgericht auch im Urteil vom 6. September 2018 (a.a.O., juris Rn. 14 und 16) ausdrücklich wiederholt, dass eine in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte EU-Fahrerlaubnis nur „unter Wahrung des Wohnsitzerfordernisses“ anerkannt werden muss, und, dass „nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/126/EG … ein Führerschein der Klasse C nur Fahrzeugführern ausgestellt werden (kann), die bereits zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B berechtigt sind. Ist die Fahrerlaubnis für die Klasse B mit einer Unregelmäßigkeit behaftet, die ihre Nichtanerkennung rechtfertigt, kann sie daher auch keine geeignete Grundlage für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse C sein (EuGH, Beschluss vom 22. November 2011 – C-590/10 [ECLI:EU:C:2011: 765], Köppl – NJW 2012, 2018 Rn. 49).“ Dieser Mangel ist auch bei einem Umtausch der mit dem Wohnsitzverstoß behafteten Klasse B, die für die neu erworbene Fahrerlaubnisklasse BE eine unabdingbare Grundlage darstellt (s.o.), durch eine von dem anderen Mitgliedstaat durchgeführte Eignungsprüfung nicht zu beheben bzw. zu heilen.
bb. Abgesehen davon stellt die Begründung des angegriffenen Urteils entgegen der Ansicht des Klägers nicht darauf ab, dass es dem Mitgliedstaat (Bundesrepublik Deutschland) gestattet sei, „die Ausstellerbehörde dahingehend zu überprüfen, ob eine ärztliche Untersuchung hinsichtlich der alkoholbedingten Fahreignung vorgenommen wurde“, sondern darauf, dass – anders als im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 2018 (a.a.O., juris Rn. 17) für die Klasse C im Hinblick auf alkoholbedingte Mängel festgestellt wurde – bei einem Erwerb der Fahrerlaubnisklasse BE keine ausreichenden Vorkehrungen aus der Richtlinie (2006/06/EG) abzulesen seien, „die eine Heilung des mangelbehafteten Erwerbs der Klasse B rechtfertigten. Vor der erstmaligen Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse BE müssten die Bewerber – anders als bei dem Erwerb der Klasse C – nicht zwingend ärztlich untersucht werden (vgl. Anhang III Nr. 3 der Richtlinie 2006/126/EG).“ Diese Argumentation greift die Zulassungsbegründung entgegen dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht an.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt eine solche qualifizierte Schwierigkeit der Rechtssache mit Auswirkung auf die Einschätzung der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus, dass sie sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle unterscheidet. Diese Anforderungen sind erfüllt, wenn aufgrund des Zulassungsvorbringens keine Prognose über den Erfolg des Rechtsmittels getroffen werden kann, dieser vielmehr als offen bezeichnet werden muss.
Wie sich bereits aus den Ausführungen zu 1. ergibt, ist dies hier nicht der Fall.
3. Der Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht ausgefüllt. Wird dieser Zulassungsgrund geltend gemacht, so ist erforderlich, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf.
Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Der Kläger unterlässt es bereits, eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage zu formulieren, die seiner Auffassung nach im Berufungsverfahren zu klären wäre. Im Übrigen sind die entscheidungserheblichen Rechtsfragen in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts bereits beantwortet (siehe 1.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 3Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nr. 46.1 und 46.3).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).