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Entziehung der Fahrerlaubnis nach festgestelltem Amfetaminkonsum

OVG Mecklenburg-Vorpommern –  Az.: 1 M 78/14 – Beschluss vom 25.08.2014

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 19. Juni 2014 – 4 B 347/14 –, mit dem sein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht zu bewilligen, wird abgelehnt.

3. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

4. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Entziehung der Fahrerlaubnis nach festgestelltem Amfetaminkonsum
Symbolfoto: Von Eviart/Shutterstock.com

Der Antragsteller wendet sich dagegen, dass der Antragsgegner ihm mit Ordnungsverfügung vom 24. März 2014 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung seine Fahrerlaubnis entzogen hat. Grund für den Entzug der Fahrerlaubnis war ein bei dem Antragsteller anlässlich einer Verkehrskontrolle am 04. Januar 2014 festgestellter Amfetaminkonsum. Gegen die Entscheidung hat der Antragsteller erfolglos um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

Die nach Zustellung des ablehnenden Beschlusses am 24. Juni 2014 unter dem 07. Juli 2014 fristgerecht (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingelegte und begründete Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Aus den vom Antragsteller dargelegten Gründen ergeben sich keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der von ihm im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO vorzunehmenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse und dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers in nicht zu beanstandender Weise zur Begründung des Vorrangs des Vollziehungsinteresses maßgeblich auf die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entziehungsverfügung abgestellt.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die auf § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV gestützte Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 24. März 2014 (offensichtlich) rechtmäßig sein dürfte. Auf die entsprechenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, denen sich der Senat anschließt, wird verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen vermag die Richtigkeit dieser Erwägungen nicht in Zweifel zu ziehen.

Der Antragsteller macht – wie bereits in der Begründung seines Widerspruchs gegen die Verfügung sowie im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht – im Wesentlichen geltend, er habe das Amfetamin unwissentlich eingenommen. Hierzu hat er im Beschwerdeverfahren eine weitere eigene eidesstattliche Versicherung vom 07. Juli 2014 sowie eine weitere seiner Lebensgefährtin, Frau L…, mit gleichem Datum abgereicht. Bereits erstinstanzlich hatte der Antragsteller eidesstattliche Versicherungen von sich (15. April 2014) und seiner Lebensgefährtin (12. April 2014) vorgelegt. Der Antragsteller trägt vor, er habe ein Wasserglas seiner Lebensgefährtin ausgetrunken, in dem sich noch ein Rest Wasser befunden habe. Dass darin Amfetamin aufgelöst gewesen sei, habe er nicht gewusst. Das Betäubungsmittel habe Frau L… in der Nacht im Wasser aufgelöst, aber nicht vollständig leer getrunken. Das Verwaltungsgericht hat diesen Vortrag als Schutzbehauptung gewürdigt. Das ist nicht zu beanstanden.

Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Würdigung der Behauptungen des Antragstellers und seiner Lebensgefährtin als unglaubhafte Schutzbehauptungen darauf abgestellt, dass die körperlichen Anzeichen, wie sie beim Antragsteller ärztlich als „starke vegetative Zeichen, unruhige Hände, starkes Augenflimmern“ als Gesamteindruck festgestellt wurden, mit der vom Antragsteller behaupteten unbewussten Einnahme einer nur geringen Restmenge Amfetamin nicht in Einklang zu bringen seien. Diese Schlussfolgerung ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht unzutreffend.

Soweit der Antragsteller vorträgt, dass eine derart geringe Menge von 5 ng/ml, wie sie in der Blutprobe des Antragstellers festgestellt wurde, nicht zu den vom Gericht unterstellten Ausfallerscheinungen führen könnten, mag das insoweit zutreffen, als es sich dabei nicht um akute Rauschwirkungen handelt. Als akute Wirkungen von Amfetamin innerhalb eines Zeitraums von fünf bis zehn Stunden werden in der Literatur u. a. eine euphorische Stimmung und gesteigerte Aktivität beschrieben (vgl. nur Weber, BtMG, 4. Aufl., 2013, § 1 Rn. 503 mit weiteren Nachweisen), aus denen sich der Szenename „speed“ erklärt. Allerdings kann es bei höheren Dosen im Anschluss an die positiv empfundene Euphorie sodann zu Unruhe, Erregung, Verwirrtheit, Angst, Aggressivität kommen (vgl. Weber, a.a.O. Rn. 504). Im Rahmen der summarischen Prüfung durfte das Verwaltungsgericht danach die oben ausgeführte Schlussfolgerung ziehen. Ob die beim Antragsteller festgestellten Nachwirkungen auch noch bei einer solch geringen Menge von 5 ng/ml vorhanden sein können, geht über die Sachverhaltsermittlung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens hinaus und mag der Aufklärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts erscheint um so mehr als zutreffend, als es noch davon ausgegangen ist, dass der Antragsteller vorgetragen habe, er habe am Morgen des 03. Januars 2014 die Drogen zu sich genommen. Aus dem Vortrag des Antragstellers ergibt sich jedoch, dass er das Amfetamin sogar einen Tag früher, nämlich bereits am 02. Januar 2014, eingenommen haben will. In seiner eidesstattlichen Versicherung vom 07. Juli 2014 erklärt der Antragsteller ausdrücklich, dass er mit seiner Lebensgefährtin in den frühen Morgenstunden des 02. Januars 2014 gegen 01.30 Uhr von einer Geburtstagsfeier gekommen sei und seine Lebensgefährtin das Amfetamin in dieser Nacht konsumiert und er „vormittags ca. 10.30 Uhr (02.01.2014)“ das Seltersglas ausgetrunken habe. Diese Datumsangabe stimmt mit den eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers vom 15. April 2014 und seiner Lebensgefährtin vom 12. April 2014 sowie mit dem Vortrag des Antragstellers in seinem Widerspruchsschreiben vom 26.03.2014 und seiner Antragsschrift im hiesigen Verfahren vom 17. April 2014 überein.

Somit liegen nach den eigenen Angaben des Antragstellers zwischen dem Drogenkonsum und dem Zeitpunkt der Blutentnahme am 04.01.2014 um 3.20 Uhr morgens mehr als 40 Stunden. Wenn nach dieser Zeit noch ein Messwert von 5 ng/ml feststellbar ist, hätte der Antragsteller eine erheblich über der festgestellten Menge konsumiert haben müssen. So liegt die Plasma-Halbwertzeit, die Zeit, in der sich die Hälfte der Substanz im Körper abbaut, bei Amfetamin zwischen 4 und 12 Stunden (siehe Bericht der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht [EMCDDA, European Monitoring Centre for drugs and drug addiction], www.emcdda.europa.eu/publications/drug-profiles/amphetamine/de). Damit hätte der Antragsteller rückgerechnet (bei einer Halbwertzeit von 10 Stunden) etwa das 16fache an Wirkstoff aufnehmen müssen. Es erscheint auch für den Senat als sehr unwahrscheinlich, dass sich eine solche Menge nur noch als „Rest“ oder sogar bloße Anhaftung in einem von der Lebensgefährtin stehen gelassenen Wasserglas befunden haben könnte. Nach den eigenen Angaben des Antragstellers in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 12.04.2014 habe es sich um ein „fast geleertes Glas“ und nur „einen Schluck Wasser“ gehandelt.

Auch erscheint bei einer solch hohen Wirkstoffmenge nicht plausibel, dass der Antragsteller die unmittelbaren euphorischen Wirkungen der Droge nach der Einnahme am 02.01.2014 nicht gespürt habe. Diese Wirkungen sind dem Drogen erfahrenen Antragsteller nicht unbekannt. Seine Angaben vor der Polizei im Rahmen der Verkehrskontrolle, er habe keine Drogen genommen, sind auch schon deshalb nicht glaubhaft. Es liegt vielmehr nahe, dass der Antragsteller die Drogen wissentlich konsumiert oder jedenfalls den Drogenkonsum bemerkt hat, aber davon ausgegangen ist, dass der Wirkstoff mittlerweile vollständig abgebaut worden und deshalb nicht mehr nachweisbar sei.

Aus den vorstehenden Gründen hat die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO, sodass dem Antragsteller die beantragte Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gemäß § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO nicht zu bewilligen war.

Hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO besteht dann, wenn das Gericht den Standpunkt des Antragstellers aufgrund dessen eigener Sachdarstellung und der von ihm gegebenenfalls eingereichten Unterlagen für zutreffend und zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht zumindest von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 07.11.1995 – 3 O 5/95 –, DVBl. 1996, 114; Beschl. v. 04.02.2005 – 1 O 386/04 –, juris).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bei der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist grundsätzlich der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 07.11.1995 – 3 O 5/95 –, DVBl. 1996, 114, 115; OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.7.2004 – 2 PA 1176/04 –, DÖV 2005, 34). Es kommt deshalb nicht darauf an, dass das Verwaltungsgericht erstinstanzlich Prozesskostenhilfe bewilligt hat.

Zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung erscheint die Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren für den Antragsteller – auch unter Berücksichtigung des von ihm selbst behaupteten Drogenkonsums schon am 02. Januar 2014 – als nur entfernt wahrscheinlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2, 47 GKG.

Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

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