Punkteverfall im Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamtes
Haben Sie schon einmal Punkte in Flensburg bekommen? Wie lange bleiben Punkte in Flensburg eigentlich stehen? Wann verjähren sie und was muss man tun, um die Punkte wieder loszuwerden? Wussten Sie, dass sie nach einer gewissen Zeit automatisch verfallen? In diesem Artikel erfahren Sie, wann die Tilgungsfrist für die Punkte beginnt und wann sie endet und was Sie sonst noch über den Punkteverfall im Verkehrszentralregister wissen müssen.
Punktesammler aufgepasst
Wer sich als aktiver Teilnehmer im Straßenverkehr bewegt, der muss sich an die Straßenverkehrsordnung bzw. an das Straßenverkehrsgesetz halten. Bei der Masse an Verkehrsteilnehmern und der Dynamik des alltäglichen Straßenverkehrs kann es schon einmal vorkommen, dass ein Verkehrsteilnehmer als Autofahrer einen Verstoß gegen die StVO bzw. das Straßenverkehrsgesetz begeht. Ein derartiger Verstoß bleibt natürlich nicht ohne Folgen, wobei der Gesetzgeber hierbei sowohl die Geldbuße als auch den Punkt im Verkehrszentralregister als entsprechende Sanktion des Verhaltens kennt.
Insbesondere die Punkte sind bei Autofahrern besonders gefürchtet, da ein Autofahrer ja nicht unbegrenzt Punkte ansammeln kann. Insbesondere, seitdem die Punktereform im Jahr 2014 durch den Gesetzgeber vorgenommen wurde, haben die Punkte nochmals an Schrecken bei den Autofahrern gewonnen. Acht Punkte darf ein Autofahrer ansammeln, bevor der Entzug der Fahrerlaubnis droht. Die gute Nachricht lautet jedoch, dass die angesammelten Punkte nicht für immer in dem Verkehrszentralregister verbleiben. Die Punkte unterliegen vielmehr einer Verjährung, doch ist diese Verjährung nicht jedem Autofahrer tatsächlich bekannt. Dementsprechend ist die Frage, wann die angesammelten Punkte genau verfallen, besonders interessant.
Das sagt der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Verjährung der Punkte
Im Zusammenhang mit der Verjährung von angesammelten Punkten spricht der Gesetzgeber allgemeinhin von der sogenannten Tilgungsfrist. Hierbei handelt es sich um die Dauer, bis die Punkte letztlich automatisch verfallen. Diese Tilgungsfrist wurde durch den Gesetzgeber sehr genau definiert und es muss dabei erwähnt werden, dass die Frist in einer direkten Abhängigkeit mit der Anzahl der Punkte zu betrachten ist, welche für den jeweilig begangenen Verstoß verhängt wurden. Generell kennt der Gesetzgeber in Form des Bußgeldkataloges dabei vier unterschiedliche Möglichkeiten.
Die Punkte und die Verjährung im Überblick (ab Mai 2014):
- Ordnungswidrigkeit in Verbindung mit einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit wird mit 1 Punkt bestraft: Punkteverfall nach 2,5 Jahre
- Ordnungswidrigkeit in Verbindung mit einer besonderen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit wird mit 2 Punkten bestraft: Punkteverfall nach 5 Jahre
- eine Straftat, welche keinen Führerscheinentzug mit sich bringt, wird mit 2 Punkten bestraft: Punkteverfall nach 5 Jahre
- eine Straftat, welche einen Führerscheinentzug mit sich bringt, wird mit 3 Punkten bestraft: Punkteverfall nach 10 Jahre
Aus diesem Überblick wird bereits deutlich, dass ein Verkehrsteilnehmer für eine Zuwiderhandlung in dem Straßenverkehr als maximale Strafe 3 Punkte erhalten kann. Dies beantwortet per se jedoch noch nicht die Frage, wann die Punkte in Flensburg eigentlich verfallen. Auf diese Frage gibt der Gesetzgeber jedoch eine klare Antwort, da ein Punkt nach 2,5 Jahren verjährt. Zwei Punkte verjähren nach fünf Jahren während hingegen drei Punkte nach zehn Jahren verfallen. Die Verjährungsfrist bezieht sich dabei jeweilig auf das Delikt, für welches die Punkte verhängt wurden.
Wann startet die Tilgungsfrist
Es ist zwar grundsätzlich gut zu wissen, wie die Tilgungsfrist der jeweiligen Punkte ausgestaltet ist, allerdings ist zur Berechnung des Zeitraums für den Punkteverfall auch das Wissen entscheidet, wann die Frist startet. Auch diese Frage kann dem reinen Grundsatz nach relativ simpel beantwortet werden, da die Tilgungsfrist für die Punkte stets zu einem gesetzlich festgelegten Zeitpunkt beginnt. Bei diesem Zeitpunkt handelt es sich um denjenigen Zeitpunkt, an dem der Bußgeldbescheid mit den entsprechenden Punkten seine Rechtskraft entfaltet.
Sollte ein Verkehrssünder nicht binnen eines Zeitraums von 14 Tagen nach dem Erhalt des Bußgeldbescheides einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erheben, so erlangt der Bußgeldbescheid automatisch seine Rechtskraft. Die Tilgungsfrist für die Punkte startet dementsprechend 14 Tage nach dem Erhalt des Bußgeldbescheides.
Noch vor dem Zeitpunkt der Punktereform gab es für die Punkteverjährung anderweitige gesetzliche Bestimmungen. Das alte System unterschied sich zu dem heutzutage geltenden System dahingehend, dass der Punkteverfall erschwert wurde. Wenn ein Verkehrssünder, der bereits Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg angesammelt hatte, neue Punkte erhalten hat wurde hiervon die Tilgungsfrist der bereits vorhandenen Punkte beeinflusst. Diese Beeinflussung äußerte sich dahingehend, als dass die Frist gestoppt wurde und von vorn begann. Es ist dementsprechend nicht verwunderlich, dass zahlreiche Verkehrssünder regelrecht den Überblick darüber verloren haben, wie viele Punkte das Verkehrszentralregister überhaupt aufwies. Überdies war es auch so, dass die endgültige Verjährung der bereits vorhandenen Punkte einen enorm langen Zeitraum in Anspruch nehmen konnte.
Die alten Tilgungsfristen für Verstöße im Überblick (vor Mai 2014)
- Punkte als Strafe für Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit: Punkteverfall nach 2 Jahre
- Punkte als Strafe für Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit einer besonderen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit: Punkteverfall nach 5 Jahre
- Punkte als Strafe für eine Straftat, welche keinen Führerscheinentzug mit sich bringt: Punkteverfall nach 5 Jahre
- Punkte als Strafe für eine Straftat, welche einen Führerscheinentzug mit sich bringt: Punkteverfall nach 10 Jahre
Durch die Punktereform wurde der Punkteverfall erleichtert. Diejenigen Punkte, die nach der Punktereform angesammelt wurden, wirken sich nicht mehr auf die Tilgungsfrist derjenigen Punkte aus, die bereits vor der Punktereform angesammelt wurden. Das Kernwesen der Punktereform liegt in dem Umstand, dass alle Punkte im Hinblick auf die Verjährung unabhängig sowie individuell von etwaigen Folgeverstößen betrachtet werden.
Der Punkteverfall ist ein automatisierter Prozess
Im Zusammenhang mit dem Punkteverfall ist es wichtig zu wissen, dass es sich um einen automatisch und gesetzlich festgelegten Vorgang handelt. Dies bedeutet, dass mit dem Erreichen der Tilgungsfrist die Punkte auch entsprechend automatisch ohne einen Antrag des Verkehrssünders aus dem Zentralregister gelöscht werden. Hierbei muss jedoch erwähnt werden, dass mit der Löschung die Punkte noch nicht endgültig weg sind.
Nach dem Verfall der Punkte in Flensburg erfolgt noch eine Speicherung der Daten in dem System. Hierbei handelt es sich um die sogenannte Überliegefrist.
Dementsprechend verfallen die Punkte dem Grunde genommen erst nach dem Ablauf der Überliegefrist. Es gibt jedoch die Möglichkeit, den Punkteverfall in Flensburg zu beschleunigen. Der Gesetzgeber sieht auch der Punktereform die Möglichkeit vor, durch eine aktive Teilnahme an einem FES (Fahreignungsseminar) einen Punkt im Verkehrszentralregister abzubauen. Diese Möglichkeit bietet sich dem Verkehrssünder alle fünf Jahre. Auf diese Weise muss der automatische Abbau der Punkte im Verkehrszentralregister nicht abgewartet werden.
Das Seminar verursacht Kosten
Der Sinn und Zweck eines FES liegt darin, dass dem Verkehrssünder künftig eine Fahrweise im Sinne der Straßenverkehrsordnung / dem Straßenverkehrsgesetz angeeignet wird. Dies bedeutet, dass der Verkehrssünder künftig Rücksichtnahme und Vorsicht bei der Autofahrt walten lässt. Die Teilnahme an einem derartigen Seminar soll für den Autofahrer jedoch eine gewisse Form der Lehre darstellen, sodass der Gesetzgeber diese Möglichkeit nicht kostenlos anbietet. Für die Teilnahme an einem derartigen Seminar muss ein Verkehrssünder Kosten im Rahmen von 550 – 650 Euro einkalkulieren. Diese Möglichkeit besteht jedoch auch nur dann, wenn der Autofahrer noch keine fünf Punkte in dem Verkehrszentralregister angesammelt hat.
Ab diesem Zeitpunkt bleibt dem Verkehrssünder wohl oder übel nur die Möglichkeit, den automatischen Punkteverfall letztlich abzuwarten. Für alle anderen Verkehrssünder bietet die Teilnahme an einem derartigen Seminar jedoch die Möglichkeit, einen Punkt abzubauen und die Lage ein wenig zu entspannen. Im Hinblick darauf, dass nach der Punktereform ein Verkehrssünder nur noch acht Punkte im Verkehrszentralregister bis zum Verlust der Fahrerlaubnis ansammeln darf, ist das FES durchaus eine attraktive Möglichkeit. Diese Möglichkeit sollte der Verkehrssünder als Chance begreifen, die der Gesetzgeber einräumt.
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