Skip to content
Menü

Bußgeldverfahren wegen Haltens im Halteverbot – Verbotsirrtum

KG Berlin – Az.: 2 Ss 38/99 – 3 Ws (B) 125/99 – Beschluss vom 16.03.1999

Die als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 2. November 1998 aufzufassende Berufung des Betroffenen wird gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§§ 80 Abs. 4 Satz 4, 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Bußgeldverfahren wegen Haltens im Halteverbot - Verbotsirrtum
(Symbolfoto: FooTToo/Shutterstock.com)

Wie die Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht in ihrer Stellungnahme zu dem Antrag des Betroffenen zutreffend ausgeführt hat, ist es nicht geboten, die Rechtsbeschwerde zur – hier allein möglichen – Fortbildung des materiellen Rechts zuzulassen (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG).

In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist der Begriff des Haltens im Sinne eines Halteverbots nach § 12 Abs. 1 Ziffer 6a (Zeichen 283 StVO) bereits geklärt <vgl. OLG Hamburg VRS 14, 293 zu § 3 Abs. 1 StVO a.F. m. Bild 22 der Anlage zur StVO a.F.>. Ebenso ist geklärt und bedarf keiner erneuten Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht, dass das Zeichen 283 i.V.m. dem Zusatzzeichen „Lieferverkehr frei“ nicht das Abholen und Bringen von Personen gestattet <vgl. OLG Düsseldorf VRS 67, 151, 152> und das Zusatzschild „Krankenfahrzeuge frei“ in keinem Fall private Kraftfahrzeuge erfasst <vgl. OLG Koblenz StVE § 41 StVO Nr. 48 in Cramer/Berz/Gontard>.

Die Beurteilung des Verbotsirrtums ist eine Frage des Einzelfalles, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde grundsätzlich – und auch hier – nicht gebietet <vgl. KG, Beschluss vom 6. Juli 1998 – 3 Ws (B) 320/98 ->.

Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene weitere Nachprüfung deckt keine eine Entscheidung zur Fortbildung materiellen Rechts gebietenden Rechtsfragen auf.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!