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Wann ist eine Unterlassungsklage bei unberechtigtem Parken auf Privatparkplatz sinnvoll?

Parkplätze haben in Deutschland eine überaus zentrale Bedeutung. In Metropolregionen sowie Großstädten gehören sie zur Mangelware und sind deshalb heiß begehrt, da unzählige Menschen tagtäglich auf ihr Auto angewiesen sind und deshalb auch gern vor den eigenen heimischen vier Wänden ihr Gefährt abstellen möchten. Als Immobilienbesitzer ist es da schon in gewisser Hinsicht komfortabler, da ein eigener Privatparkplatz eingerichtet werden kann. Hierdurch wird nicht nur der Wert der Immobilie gesteigert, der eigene Parkplatz bietet dem Besitzer auch enorm viel Komfort. Umso ärgerlicher ist es dann, wenn der Privatparkplatz durch ein fremdes Fahrzeug belegt wird.

Besitzstörung durch Falschparker: Kosten und Handlungsmöglichkeiten

Unterlassungsklage gegen Falschparker auf Privatparkplatz
Eine Unterlassungsklage gegen Falschparker auf einem Privatparkplatz ist sinnvoll, wenn der Falschparker wiederholt und beharrlich unerlaubt den Parkplatz nutzt, trotz vorheriger Aufforderungen, dies zu unterlassen. In solchen Fällen kann eine gerichtliche Unterlassungsanordnung notwendig werden, um den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen und zukünftige Störungen zu verhindern. (Symbolfoto: Filmbildfabrik/Shutterstock.com)

Den wenigsten Parkplatzeigentümern ist jedoch bekannt, dass es sich bei dieser Vorgehensweise um eine Besitzstörung handelt. Die Besitzstörung an sich ist für den Eigentümer jedoch nicht nur sehr ärgerlich, sie kann auch Kosten nach sich ziehen. Hier in diesem Artikel möchten wir Ihnen näherbringen, welche Möglichkeiten Sie in einem derartigen Fall zur Verfügung haben und wann diese Maßnahmen sinnvoll sind.

Was ist eine Unterlassungsklage

Die Unterlassungsklage ist eine spezielle Klageform, durch welche ein Rechteinhaber eine andere Person zu einem Unterlassen mittels eines Gerichtsurteils verpflichten möchte.

Definition und Zweck

In seiner Definition basiert die Unterlassungsklage darauf, dass der Besitz durch unbefugte Personen dahin gehend gestört wird, als dass der Besitzer diesen Besitz nicht mehr zweckgemäß ausüben kann. Der Zweck einer entsprechenden Klage ist, dass dieses unerwünschte Verhalten künftig abgestellt oder unterlassen wird.

Unterschied zur Klage auf Herausgabe

Der Unterschied zwischen der Unterlassungsklage und der Klage auf Herausgabe liegt in dem Umstand, dass bei der Klage auf Unterlassung der Eigentümer auch gleichzeitig als Besitzer der Sache gilt und diesen Besitz nicht ungestört nutzen kann. Bei der Klage auf Herausgabe hingegen ist der Eigentümer nicht Besitzer der Sache und fordert von dem Besitzer die Herausgabe, damit der Eigentümer auf diese Weise auch zum Besitzer wird. Im Gegensatz zu der Klage auf Herausgabe erfolgt jedoch bei der Unterlassungsklage keine rechtliche Entscheidung dahin gehend, wie die Eigentumsverhältnisse gestaltet sind. Die Zielsetzung liegt ausschließlich darin, den Zustand vor der Besitzstörung wiederherzustellen.

Voraussetzungen für eine Unterlassungsklage

Um eine Unterlassungsklage erheben zu können, müssen natürlich gewisse Grundvoraussetzungen als gegeben anzusehen sein. Zwar ist es möglich, die entsprechende Klage vor dem zuständigen Gericht einzureichen, allerdings hängt der Erfolg dieses Schritts maßgeblich von dem Vorliegen der Voraussetzungen ab.

Eigentum oder Besitz an dem Parkplatz

Damit ein entsprechend rechtlicher Schritt gegen die besitzstörende Person eingeleitet werden kann, ist es zunächst erst einmal zwingend erforderlich, dass die entsprechenden Rechte an dem Parkplatz überhaupt vorhanden sind. Hierbei gibt es jedoch eine wahre Vielzahl an unterschiedlichen Kriterien zu beachten, da der Gesetzgeber zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer differenziert. Ein Eigentümer ist nicht automatisch auch immer der Besitzer des Parkplatzes, sodass die jeweiligen individuellen Rahmenbedingungen stets Beachtung finden müssen. In Deutschland ist eine zwingende Voraussetzung für die Unterlassungsklage, dass die entsprechende Person die Berechtigung zur Nutzung der Sache hat. Im Fall eines Privatparkplatzes muss diese berechtigte Person nicht zwingend der Eigentümer des Parkplatzes sein. Unter ganz bestimmten Voraussetzungen hat jedoch auch der Eigentümer die Berechtigung, eine Unterlassungsklage gegen die besitzstörende Person zu erheben. Dies ist für gewöhnlich dann der Fall, wenn durch die Besitzstörung eine Zweckentfremdung des Parkplatzes erzielt oder wenn die Nutzung gegen geltende Verwaltungsvorschriften des Bundes oder der Kommunen verstoßen wird.

Störung des Besitzes durch unberechtigtes Parken

Die gängigste Form der Besitzstörung stellt das unberechtigte Parken dar. Dies ist dann der Fall, wenn eine fremde oder unberechtigte Person den Parkplatz einfach ohne das Wissen des Eigentümers oder Besitzers nutzt. Hierbei ist es auch absolut unerheblich, für welchen Zeitraum der Parkplatz durch die unberechtigte Person genutzt wird. Eine Besitzstörung ist nicht zwingend an eine Zeitspanne gekoppelt, sodass auch bereits ein kurzes Parken die Störung des Besitzes hervorruft. Der Besitzer oder Eigentümer ist dann zu weitergehenden Schritten berechtigt.

Vorherige Aufforderung zur Unterlassung

Die rechtliche Grundlage für die Unterlassungsklage in Deutschland stellt der § 862 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar. Gem. § 862 Abs. 1 BGB ist ein Besitzer dazu berechtigt, von der besitzstörenden Person die Störungsbeseitigung zu verlangen. Dies erfolgt in der gängigen Praxis durch eine Aufforderung zur Beseitigung und einer Androhung von weitergehenden Schritten im Wiederholungsfall. Sollten weitergehende Störungen erfolgen, so kann der Besitzer eine Unterlassungsklage gegen die Person, die das fremde Eigentum unberechtigt in Besitz genommen hat, einreichen.

Gem. § 862 Abs. 2 BGB gilt der Anspruch auf die Unterlassung der Besitzstörung als ausgeschlossen, wenn der Besitz gerade einmal ein Jahr vor dem Auftreten der Störung durch den Besitzer erworben wurde oder wenn der Besitzer den Besitz fehlerhaft erlangt hat.

Wann ist eine Unterlassungsklage sinnvoll?

Abwägung von Kosten und Nutzen

Wie bei jedem anderen rechtlichen Schritt, der vor Gericht eingereicht wird, muss zunächst eine Kosten-/Nutzenabwägung erfolgen. Ist der Besitzer rechtsschutzversichert, so hält sich das Kostenrisiko für gewöhnlich in überschaubaren Grenzen. Ist keine Rechtsschutzversicherung vorhanden, so müssen weitergehende Kosten wie Gerichtsgebühren oder auch Rechtsanwaltskosten berücksichtigt werden.

Alternative Maßnahmen wie Abschleppen oder Anbringen von Schildern

Der Besitzer respektive Eigentümer eines Privatparkplatzes ist in Deutschland selbstverständlich dazu berechtigt, die eigene Parkplatzfläche mittels Beschilderung zu kennzeichnen. Eine gesetzliche Verpflichtung hierfür besteht jedoch nicht. Es kann jedoch sinnvoll sein, eine derartige Kennzeichnung vorzunehmen. Insbesondere dann, wenn die private Parkplatzfläche baulich nicht von dem öffentlichen Straßenverkehr unterschieden werden kann, sollte der Parkplatz entsprechend gekennzeichnet und vor unberechtigten Nutzern geschützt werden. Gibt es trotz der entsprechenden Kennzeichnung eine Besitzstörung, so ist der Eigentümer dazu berechtigt, einen Abschleppdienst zu verständigen. Die Kosten hierfür müssen von dem Fahrzeughalter übernommen werden.

Mögliche Schadensersatzansprüche

Durch die Besitzstörung des eigenen Privatparkplatzes können unter gewissen Umständen Schadensersatzansprüche ausgelöst werden. Dies wäre dann denkbar, wenn das kontaktierte Abschleppunternehmen das falschparkende Fahrzeug nicht rechtzeitig genug entfernen kann und der Eigentümer dadurch einen wichtigen Termin verpasst respektive mittels eines Taxis zu diesem Termin fahren muss. In der gängigen Praxis lässt sich dieses Szenario jedoch nur dann anwenden, wenn das falschparkende Fahrzeug das Fahrzeug des Parkplatzeigentümers auf dem Grundstück zuparkt. Die Schadensersatzansprüche beziehen sich dann jedoch lediglich auf die entstandenen Kosten für das Taxi.

Rechtliche Schritte bei einer Besitzstörung

Antrag auf einstweilige Verfügung

Durch eine einstweilige Verfügung soll das sogenannte dingliche Recht festgehalten werden. Diese Maßnahme empfiehlt sich, wenn zwischen der besitzstörenden Person und dem Besitzer respektive Eigentümer des Parkplatzes Streit darüber besteht, ob die Parkfläche tatsächlich in dem Besitz oder Eigentum derjenigen Person, welche die Ansprüche geltend macht, steht.

Klageverfahren

Die Unterlassungsklage muss vor dem regional zuständigen Gericht von dem Rechteinhaber eingereicht werden. Welches Gericht letztlich sachlich zuständig ist, hängt maßgeblich von dem Streitwert ab. Bis zu einem Streitwert von 5.000 EUR liegt die Zuständigkeit bei dem Amtsgericht. Bei einem Streitwert über 5.000 EUR wird die Unterlassungsklage vor dem Landgericht eingereicht.

Vollstreckung des Urteils

Führt die Unterlassungsklage zum Erfolg, so ergeben sich daraus unmittelbare rechtliche Konsequenzen für die besitzstörende Person. Etwaige Schadensersatzansprüche des Eigentümers können dann separat geltend gemacht werden und die Person, welche den Besitz unberechtigt an sich genommen hat, muss den Besitz für den Eigentümer ermöglichen.

Häufig gestellte Fragen

Wie lange dauert das Verfahren?

Die Dauer eines Unterlassungsverfahrens lässt sich im Vorfeld nicht pauschal bemessen. In der gängigen Praxis muss jedoch mit einigen Monaten Verfahrensdauer gerechnet werden.

Wer trägt die Kosten?

Die unterlegene Partei hat sämtliche Kosten für das Verfahren zu zahlen.

Was passiert, wenn der Störer nicht zahlt?

Sollte sich die unterlegene Partei weigern zu zahlen, so kann die obsiegende Person die Ansprüche vollstrecken lassen. Das Gerichtsurteil hat hierbei die Funktion eines vollstreckbaren Titels.

Fazit

Wird der eigene Besitz durch eine fremde Person gestört, so ist dies für den Eigentümer oder Besitzer immer besonders ärgerlich. Es gibt jedoch gewisse Maßnahmen, die durchgeführt werden können. Neben der Kennzeichnung der eigenen Fläche können auch rechtliche Schritte wie die einstweilige Verfügung oder die Unterlassungsklage eingereicht werden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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