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Bußgeldverfahren – Überladung bei Holztransport – Verfallsanordnung

AG Aue, Az.: Z2 OWi 520 Js 17175/13, Urteil vom 14.10.2013

1. Der Betroffene D E ist schuldig des vorsätzlichen Führens einer überladenen Fahrzeugkombination.

2. Er wird deshalb zu einer Geldbuße von 350,00 Euro verurteilt.

3. Gegen die Betroffene … GbR wird der Verfall in Höhe von 424,20 Euro angeordnet.

4. Die Betroffenen tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.

Angewandte Vorschriften: §§ 34 Abs. 3, 31 d Abs. 1, 69 a StVZO; § 24 StVG; BKat Ziffer 7; § 29 a Abs. 1, Abs. 2 OWiG

Gründe

I.

Der am 12.01.1980 geborene Betroffene ist Berufskraftfahrer und bei der Firma … GbR, … in … angestellt.

Der Verkehrszentralregisterauszug vom 29.08.2013 enthält gegenüber dem Betroffenen keine Voreintragungen.

II.

Am 22.11.2012 führte der Betroffene, im Auftrag des Unternehmens … GbR, …, vom Revier Frauenstein zum Entladeort Friesau einen Holztransport durch. Hierzu benutzte der Betroffene einen LKW mit Anhänger. Der LKW den der Betroffene führte hatte das amtliche Kennzeichen …, der dazugehörige Anhänger das amtliche Kennzeichen … . Bei den Fahrzeugen handelt es sich um Rungenwägen, die speziell für den Transport von Holzstämmen ausgelegt sind. Zudem verfügt der LKW über einen Selbstladekran.

Der Betroffene ist mit diesem Fahrzeug in den Forst nach Frauenstein gefahren und hat die dort gelagerten Holzstämme selbst aufgeladen. Hierbei lud der Betroffene bewusst, sowohl den LKW also auch den Anhänger, indem er die inneliegenden silbernen Rungen aus den vorhandenen äußeren roten Rungen vollständig herauszog und die Stämme bis zum Abschluss der Dachkante und fast bis zum Abschluss der oberen ausgezogenen Rungen, auf.

Mit dem so beladenen Fahrzeug begab sich der Betroffene aus dem Forst auf die Autobahn BAB 72 in Fahrtrichtung Hof, um zu seinem Zielort zu gelangen.

Bußgeldverfahren – Überladung bei Holztransport - Verfallsanordnung
Symbolfoto: Alis Photo/Bigstock

Nach der Ausfahrt Stollberg Nord wurde der Betroffene mit seinem LKW-Zug, um ca. 10:31 Uhr des 22.11.2012 einer Verkehrskontrolle unterzogen und der Zug zu einer geeichten Waage nach Stollberg, zu der Firma … Umwelt GmbH gefahren. Beim Wiegen der Zugmaschine und des Anhängers wurde festgestellt, dass beide Fahrzeugteile deutlich überladen sind. So wurde bei der Wägung der Zugmaschine ein Gesamtgewicht von 29.960 kg und beim Anhänger ein Gesamtgewicht von 19.820 kg und somit ein insgesamt vorhandenes Gesamtgewicht, der Fahrzeugkombination, von 49.780 kg festgestellt.

Das zulässige Gesamtgewicht des gesamten Zuges beträgt 40.000 kg.

Unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlages von 80 kg war der Zug damit um 9.700 Kilogramm überladen. Dies entspricht einer Überladung von 24,25 %.

Die Fahrzeugkombination wurde dann auf Anordnung der kontrollierenden Polizeibeamten entladen, bis auf das zulässige Gesamtgewicht, und der Betroffene fuhr mit dieser Restfuhre in Richtung Zielort weiter. Ausweislich der Rechnung der Firma … Holz Thüringen GmbH vom 30.11.2012 hat das in Auftrag gebende Unternehmen, die … GbR, für diese Fuhre mit der Auftragsnummer 112911661 eine Vergütung von 424,20 Euro netto erhalten.

III.

Dieser Sachverhalt steht fest, aufgrund der Einlassung des Betroffenen sowie der Stellungnahme des Unternehmens … GbR, soweit diesen gefolgt werden konnte, sowie aufgrund der vernommenen Zeugen … und …, der in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden und in Augenschein genommenen Lichtbilder.

Der Betroffene hat eingeräumt, den Zug gefahren zu sein und die im Wald lagernden Fichtenholzstämme mit dem vorhandenen Ladekran, selbst beladen zu haben. Zur Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichts der Fahrzeugkombination sei dem Betroffenen daher, im Wald, nur eine überschlägige Rechnung möglich gewesen. Diese Berechnung habe der Betroffene unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlages derart kalkuliert, dass er zunächst von dem Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination von 45 t ausgegangen sei. Somit seien für eine Beladung 25,5 t übrig geblieben. Die geladenen Holzstämme hätten eine Länge von 4 Metern gehabt. Aus dem Abstand zwischen den Rungen und der Höhe der ausgezogenen Rungen habe der Betroffene ein Gesamtraummaß von 16,56 m3 berechnet. Unter Zugrundelegung von Toleranzen der unterschiedlichen Stammlängen sei er von lediglich 75 % des Festmetermaßes ausgegangen. Für die Zugmaschine und für den Hänger verblieb somit ein Raummaß von 12,42 m3. Der Betroffene habe darüber hinaus angenommen, dass es sich um sogenanntes waldtrockenes Holz handle. Bei einem derartigen waldtrockenen Rundholz habe diese eine Masse von 675 kg pro m3. Unter Zugrundelegung des geschätzten Raumvolumens von 12,42 m3 verbleibe für die Zugmaschine und Anhänger je nach Masse 8.383,50 kg und somit insgesamt eine Zuladung von 16.767 kg.

Nach diesen überschlägigen Berechnungen sei der Betroffene somit davon ausgegangen, dass ein ausreichender Sicherheitsabstand für eine eventuelle Überladung vorhanden gewesen sei.

Dem Betroffenen sei somit in subjektiver Hinsicht kein Vorwurf zu machen.

Im Bezug auf den angeordneten Verfallbescheid sei die dortige Schätzung zu hoch. Das Unternehmen habe vielmehr für die Fuhre lediglich, die sich aus der Abrechnung ergebenen 424, 20 Euro netto, erhalten.

Der Zeuge … hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, er sei zum damaligen Zeitpunkt mit seinem Kollegen Herrn … auf der Autobahn Streife gefahren. Ihnen sei der LKW-Zug aufgefallen, da der LKW über die Grundrungen bis fast zum Ende der herausgezogenen Rungen beladen gewesen sei. Dies spreche in aller Regel für eine deutliche Überladung des Fahrzeuges, insbesondere dann, wenn an der Zugmaschine ein Ladekran vorhanden ist. Aus diesem Grunde habe man den LKW-Zug einer Kontrolle unterzogen und sei mit ihm zur geeichten Waage nach Stollberg, zu der Firma …, gefahren. Dort habe man die Fahrzeuge einzeln verwogen, nämlich zunächst die Zugmaschine und danach den Hänger. Dabei hat man eine deutliche Überladung festgestellt. Der Zug wurde abgeladen und auf Vorhalt der deutlichen Überladung habe der Betroffene ihm gegenüber geäußert, dass er vor Ort im Wald keine Möglichkeit gehabt hätte, die Fahrzeugkombination zu wiegen. Darüber hinaus gab er an, dass er schon zehn Jahre als Lastkraftfahrer arbeiten und schon eine zeitlang auch Holztransporte durchführen würde.

Ob der Betroffene tatsächlich auf seinem LKW Fichtenholz geladen hatte, konnte der Zeuge nicht angeben.

Der Zeuge … hat bei seiner Vernehmung angegeben, dass die verwendete Waage bei der Firma … in Stollberg geeicht sei und insoweit übergab er einen Eichschein mit einer Konformitätserklärung als Anlage zu Protokoll, die auch verlesen wurde.

Er gab ebenfalls an, dass beide Fahrzeuge einzeln gewogen wurden. Zunächst wurde die Zugmaschine und anschließend der Anhänger selbstständig gewogen. Die Eichung sei gültig bei Ende 2013.

Aus den jeweils verlesenen Wiegeprotokollen (auf Blatt 8 und 9 der Akte) ergibt sich für die Zugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen … ein Bruttogewicht von 29,960 t und für den gewogenen Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen … ein Bruttogewicht von 19,820 t.

Dies ergibt ein festgestelltes Gesamtgewicht von 49,780 t. Unter Berücksichtigung eines Toleranzabzuges von 80 kg verbleibt ein gewogenes Gesamtgewicht von 49,700 t.

Entgegen der Einlassung des Betroffenen ist im Bezug auf das zulässige Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination, nicht aus den addierten beiden zulässigen Gesamtgewichten im Fahrzeugschein auszugehen, sondern vielmehr auf die gesetzlich vorgeschriebene zulässige Gesamtmasse nach § 34 Abs. 6 Nr. 5 StVZO und somit von einem zulässigen Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination von 40 t.

Wenn der Betroffene, wie er ausführt, im Rahmen seiner überschlägigen Berechnung von einem zulässigen Gesamtgewicht von 45 t ausgeht, erweist sich schon dies bei einem erfahrenen Berufskraftfahrer als reine Schutzbehauptung.

Somit steht fest, dass die Fahrzeugkombination um 24,25 % und insgesamt um 9,700 t überladen war.

Der Betroffene hat damit eine Fahrzeugkombination über 49,7 t geführt, obwohl das zulässige Gesamtgewicht um diese 24,25 % überschritten war.

Das Gericht ist aufgrund der Beweisaufnahme auch zu der Überzeugung gelangt, dass der Betroffene vorsätzlich gehandelt hat.

Die abenteuerliche überschlägige Berechnung, die der Betroffene über seinen Verteidiger angibt und die er im Wald vorgenommen haben will, erweist sich bei näherer Betrachtung als reine Schutzbehauptung.

Zum einen geht der Betroffene, wie bereits erwähnt, von einem falschen zulässigen Gesamtgewicht aus, zum anderen lässt er nach seiner eigenen Berechnung das Gewicht des Ladekranes, welcher sich an der Zugmaschine befindet, völlig außer Acht. Darüber hinaus verfügte der Betroffene, wie er selbst einräumt, über keinen näheren Erkenntnisse über die Feuchtigkeit der Holzstämme. Es ist daher schon sehr gewagt, von einem waldtrockenen Holz auszugehen.

Das Gericht bezweifelt daher, dass der Betroffene überhaupt eine überschlägige Berechnung vor Ort vorgenommen hat, da ihm hierzu die notwendigen Ausgangsparameter gefehlt haben. Theoretisch, auf einem Zettel, kann man alles ausrechnen.

Im Übrigen gibt es bei der Beladung von derartigen Holztransporten, insbesondere wenn sie selbst beladen werden, eine ganz einfache Faustformel.

Wie bereits beschrieben, sind diese Fahrzeuge mit speziellen Rungen zur Sicherung des Ladegutes ausgestattet. Diese haben eine Grundhöhe, die rot gekennzeichnet ist. Insoweit wird wegen der Einzelheiten ausdrücklich Bezug genommen und verweisen gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO, auf die Lichtbildmappe Blatt 3 – Blatt 5 der Akte, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde.

Der Betroffene hat aus diesen äußeren Rungen, die silbernen inneren Rungen vollständig ausgezogen und das Fahrzeug fast bis zur Oberkante dieser Rungen beladen.

Wenn die Beladung bis zur Höhe der Grundrungen erfolgt, kommt es regelmäßig bei Holzbeladungen zu keiner Überladung des Fahrzeuges. Dies ergeben Erfahrungswerte, die auch der Zeuge S. in der Hauptverhandlung bestätigt hat. Fahrzeuge, die lediglich auf dieser Mindesthöhe beladen sind befinden sich insbesondere dann, wenn auch ein Ladekran auf der Zugmaschine vorhanden ist, in aller Regel im Bereich des zulässigen Gesamtgewichtes. So wie das Fahrzeug jedoch hier beladen war, drängt sich förmlich eine Überladung auf. Aus diesem Grunde werden derart beladene Holztransporte auch regelmäßig durch die Polizei einer Verkehrskontrolle unterzogen und es bestätigt sich die Annahme, dass diese Fahrzeuge erheblich überladen sind. So ist es auch im vorliegenden Fall. Das Fahrzeug ist mit 24,25 % deutlich überladen und nicht nur knapp.

Der Betroffene wollte damit seinen Unternehmen eben eine weitere Fahrt mit einem weiteren LKW ersparen und hat somit sein Fahrzeug und den Anhänger bewusst überladen. Insbesondere da er wusste, dass das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges nach den Fahrzeugscheinen deutlich höher liegt und somit die Fahrzeugkombination diese Überladung auch quasi verkraftet.

Hierbei hat der Betroffene auch bewusst das Eigengewicht des Ladekranes außer Betracht gelassen.

Dem Betroffenen kam es somit ausschließlich darauf an, für sein Unternehmen ein möglichst großes Gewicht und eine möglichst große Anzahl von Holzstämmen zum Zielort nach Friesau zu transportieren.

Somit hat der Betroffene nach Überzeugung des Gerichts diese Überladung vorsätzlich herbei geführt.

Der Betroffene war somit wegen des vorsätzlichen Führens einer überladen Fahrzeugkombination schuldig zu sprechen gem. § 34 Abs. 3, 31 d Abs. 1, 34 Abs. 6 Nr. 5, 69 a StVZO, 24 StVG.

IV.

Der zentrale Bußgeldkatalog sieht für eine derartige Überladung bei einer fahrlässigen Begehungsweise eine Regelgeldbuße von 190,00 Euro vor (198.1.5. BKat).

Angesichts der Tatsache, dass der Betroffene vorsätzlich gehandelt und der Betroffene bereits eine ganz erhebliche Strecke, mit dem deutlich überladenen Zug, zurückgelegt hat, war diese Geldbuße angemessen auf 350,00 Euro zu erhöhen. Diese 350,00 Euro verkraftet der Betroffene auch wirtschaftlich, da er als Berufskraftfahrer arbeitet und somit über ein Nettovermögen verfügt, was deutlich über 1.000,00 Euro geschätzt liegt (§ 40 Abs. 3 StGB).

V.

Der Betroffene hat im Auftrag der … GbR gehandelt. Für dieses Unternehmen hat der Betroffene als Berufskraftfahrer diese Holzlieferung dem Unternehmen … Holz in Thüringen durchgeführt. Dies ergibt sich aus dem seitens des Betroffenen bei der Kontrolle vorgelegten Lieferschein (Blatt 7 der Akte) und der Abrechnung der Firma … vom 30.11.2012 (Blatt 61 des verbundenen Verfallverfahrens).

Entgegen der Einwände der Verteidigung liegen, die Voraussetzungen für eine Verfallanordnung nach § 29 a OWiG gegenüber diesem Unternehmen, vor.

Durch die rechtswidrige Tat des Betroffenen hat das Unternehmen einen wettbewerbsrechtlichen Vorteil erlangt, da die Fuhre mit dem überladenen Holztransport so hätte nicht durchgeführt werden können. Damit kann nach § 29 a Abs. 2 OWiG der Verfall gegenüber dem Unternehmen angeordnet werden. Erlangt hat im vorliegenden Fall das Unternehmen die ausgewiesene Vergütung von 424,20 Euro netto, für diesen Transport.

Es ist herrschende Meinung der Rechtsprechung, dass die Abschöpfung des Erlangtem nach dem Bruttoprinzip zu erfolgen hat (so OLG Karlsruhe 10 OwiG 82 Js 8224/11; mwN). Im vorliegendem Fall ist somit als erlangt der ausgezahlte Nettovergütungsbetrag, und damit die 424,20 Euro als Verfallbetrag, anzusetzen. In dieser Höhe war gegenüber dem Unternehmen …GbR der Verfall anzuordnen.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i. v. m. § 465 StPO.

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