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Fahrtenbuchauflage von sechs Monaten – Abstandsverstoß

Nichteinhaltung des Mindestabstands (24 m bei 134 km/h)

VG München – Az.: M 23 K 20.361 – Urteil vom 23.03.2020

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der in … wohnhafte Kläger wendet sich gegen die Verpflichtung zur sechsmonatigen Führung eines Fahrtenbuchs zu dem auf ihn zugelassenen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ….

Am 26. Juli 2019 wurde mit diesem Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 134 km/h (nach Toleranzabzug) und ein Abstand von 24 m zum Vorausfahrenden mittels Abstands- und Geschwindigkeitsmessgerät sowie Frontfoto dokumentiert.

Auf dem beim Bayerische Polizeiverwaltungsamt (im Folgenden: Polizeiverwaltungsamt) am 9. August 2019 in Rücklauf geratenem Betroffenen-Anhörungsbogen vom 1. August 2019 machte der Kläger keine Angaben zum verantwortlichen Fahrzeugführer und verneinte das Begehen der Ordnungswidrigkeit. Die örtliche Polizeiinspektion lud den Kläger am 27. August 2019 zur Vernehmung vor, schloss diesen nach einem Bildabgleich als verantwortlichen Fahrzeugführer aus und belehrte ihn als Zeugen. Der Kläger machte keine Angaben zum Fahrer (BA Bl. 19). Auf Ersuchen des Polizeiverwaltungsamts vernahm das Amtsgericht München den Kläger am 17. Oktober 2019 als Zeugen zum Tatvorwurf. Hierbei berief sich der Kläger auf ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO und er gab an, dass es sich um ein Kanzleifahrzeug handle, mit dem mehrere Personen fahren würden (BA Bl. 5). Am 28. Oktober 2019 stellte das Polizeiverwaltungsamt das gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren ein.

Mit Schreiben vom 20. November 2019 kündigte die Beklagte dem Kläger die Auferlegung eines Fahrtenbuchs an und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Hierzu nahm der Kläger mit Schreiben vom 26. November 2019 im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass bereits kein gewichtiger Verkehrsverstoß vorliege. Zudem habe er an der Fahrerermittlung genügend mitgewirkt, indem er darauf hingewiesen habe, dass das Fahrzeug auch einem anderen Kanzleimitglied zur Nutzung freistehe.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 14. Januar 2020 verpflichtete die Beklagte den Kläger, bis zum 15. Juli 2020 für das Tatfahrzeug (Ziff. 1) und etwaige Nachfolgefahrzeuge ein Fahrtenbuch zu führen (Ziff. 2). Weiter verfügte die Beklagte eine Pflicht zur jederzeitigen Aushändigung und Aufbewahrung bis zum 15. Januar 2021 (Ziff. 3) sowie zur Vorlage bis spätestens zum 12. August 2020 (Ziff. 4). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1, 3 und 4 wurde angeordnet (Ziff. 4), für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld i.H.v. 500 Euro angedroht (Ziff. 6) und die Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt sowie eine Gebühr von EUR 175,– und Auslagen i.H.v. EUR 2,61 festgesetzt (Ziff. 7 und 8). Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, der Kläger sei seiner Mitwirkungspflicht nicht hinreichend nachgekommen und die Ermittlungsbehörden seien jedem zumutbaren Ermittlungsansatz nachgekommen. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Inhalt des Bescheids Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).

Am 28. Januar 2020 erhob der Kläger gegen diesen Bescheid Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Antrag, den Bescheid aufzuheben.

Zur Begründung führt er – zuletzt mit Schriftsatz vom 13. März 2020 – im Wesentlichen aus, es wäre der Ermittlungsbehörde ohne weiteres zumutbar gewesen, den Täter aufgrund seiner Angabe bei der Zeugenvernehmung unter den Kanzleimitarbeitern zu ermitteln. Die Kanzlei sei klein und damit der Täterkreis äußerst eingeschränkt. Im Übrigen sei die Fahrtenbuchauflage unangemessen, da der Kläger in der Vergangenheit nicht verkehrsauffällig geworden sei. Auf das in Anspruch genommene Zeugnisverweigerungsrecht habe er sich zu Recht berufen können.

Die Beklagte trat der Klage mit Schriftsatz vom 3. März 2020 entgegen und beantragte Klageabweisung.

Mit Beschluss vom 16. März 2020 hat die Kammer die Streitsache zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt, der Kläger mit Schriftsatz vom 20. März 2020 und die Beklagte mit Schriftsatz vom 23. März 2020.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakte zu diesem wie auch zum Eilverfahren (M 23 S 20.362) und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht durfte mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Anfechtungsklage hat keinen Erfolg.

Der streitgegenständliche Bescheid erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Ein unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu fordernder Verkehrsverstoß in nennenswertem Umfang liegt mit dem dokumentierten Abstandsverstoß vor. Hierbei handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die nach dem zum Zeitpunkt der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit geltenden Bußgeldkatalog mit einer Geldbuße von 180,00 € (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Bußgeldkatalog-Verordnung – BKatV – i.V.m. Nr. 12.7.2 Tabelle 2 Buchst. c des Anhangs zu Nr. 12 der Anlage zur BKatV) sowie einem Punkt im Verkehrszentralregister geahndet worden wäre (Nr. 3.2.3 der Anlage 13 zu § 40 der Verordnung über die Zulassung von Personen im Straßenverkehr – FeV).

Diese sachverständige Bewertung der Verkehrsordnungswidrigkeit durch den Verordnungsgeber belegt, dass es sich um einen erheblichen Verstoß handelt, unabhängig von einer damit verbundenen Gefährdungslage. Nach ständiger Rechtsprechung reicht auch bereits grundsätzlich ein lediglich mit einem Punkt (bereits nach dem bis zum 30. April 2014 geltenden Punktekatalog) bewerteter Verkehrsverstoß für die Anordnung der Fahrtenbuchauflage aus, ohne dass es auf die Feststellung der näheren Umstände der Verkehrsordnungswidrigkeit und der Gefährlichkeit des Verstoßes ankommt (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2014 – 11 CS 14.176 mit Verweis auf BVerwG, B.v. 9.9.1999 – 3 B 94/99; OVG NRW, U.v. 29.4.1999 – 8 A 699/97 –; B.v. 26.3.2018 – 8 B 233/18 – jeweils juris).

Die in § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO geforderte Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers liegt ebenfalls vor, da die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat.

§ 31a StVZO verpflichtet die Ermittlungsbehörde nicht zur Anwendung bestimmter Ermittlungsmaßnahmen (vgl. BVerwG, B.v. 9.12.1993 – 11 B 113.93 – juris Rn. 4; U.v. 13.10.1978 – VII C 77.74 – juris Rn. 16). Art, Zeitpunkt und Umfang der angemessenen und zumutbaren Ermittlungen stehen vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen der Ermittlungsbehörden (BVerwG, U.v. 13.10.1978 – VII C 77.74 – juris Rn. 16). Für die Beurteilung der Angemessenheit der Aufklärungsmaßnahmen kommt es wesentlich darauf an, ob die zuständige Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Dabei hängen Art und Umfang der angemessenen und zumutbaren Ermittlungen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Mitwirkungsbereitschaft des Fahrzeughalters ab (BVerwG, B.v. 23.23.1996 – 11 B 84.96 – juris Rn. 3). Der Fahrzeughalter ist für sein Fahrzeug verantwortlich und daher erster Ansprechpartner für die Ermittlungsbehörden (BayVGH, B.v. 1.4.2019 – 11 CS 19.214; vgl. auch OVG NRW, B.v. 15.3.2007 – 8 B 2746/06 – juris Rn. 11 f.). Lehnt der Fahrzeughalter erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (stRspr., vgl. BVerwG, B.v. 9.12.1993 – 11 B 84.96 – juris; U.v. 17.12.1992 – 7 C 3.80 – juris Rn. 7, BayVGH B.v. 1.4.2019 – 11 CS 19.214). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es vorliegend um die Aufklärung einer Verkehrsordnungswidrigkeit geht, die nur einen Sinn hat, wenn der Täter vor Ablauf der dreimonatigen Verjährungsfrist (§ 26 Abs. 3 StVG) und deren in Betracht kommenden Unterbrechungen so rechtzeitig bekannt ist, dass die Verkehrsordnungswidrigkeit mit Aussicht auf Erfolg geahndet werden kann und die daran anknüpfenden polizeilichen Maßnahmen eingeleitet werden können (BVerwG, U.v. 17.12.1982 – 7 C 3/80 – BayVBl 1983, 310; VGH BW, B.v.21.7.2014 – 10 S 156/13 – juris Rn. 5).

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die ermittelnde Behörde ihrer Ermittlungspflicht zur Genüge nachgekommen, indem sie den Kläger als Betroffenen anhörte, ihn zur Vernehmung vorlud, einen Abgleich zwischen dem Kläger und dem Fahrzeughalter vornahmen ihn durch den Ermittlungsrichter als Zeugen zur Sache vernahm.

Soweit der Kläger ein Ermittlungsdefizit darin sieht, dass die Ermittlungsbehörde den verantwortlichen Fahrzeugführer nicht im Umfeld der Kanzlei unter den Kanzleimitarbeitern zu ermitteln versucht hat, obwohl der Kläger sich im Rahmen seiner richterlichen Zeugenvernehmung unter Ausübung eines Zeugnisverweigerungsrechts nach § 53 StPO im Übrigen dahingehend eingelassen hatte, dass es sich um ein Kanzleifahrzeug handle, das mehrere Leute fahren dürften, greift dieser Einwand nicht durch.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich der Kläger tatsächlich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO hat berufen dürfen, da er durch die Angabe des verantwortlichen Fahrzeugführers den Schutz des Vertrauensverhältnisses zu einer Person, die seine Hilfe und Sachkunde in Anspruch genommen hat, verletzt hätte. Die Frage nach der berechtigten Inanspruchnahme eines Zeugnisverweigerungsrechts ist auch im vorliegenden verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufklärungsfähig, selbst wenn das Bußgeld- oder Strafverfahren bereits abgeschlossen und hierzu das geltend gemachte Zeugnisverweigerungsrecht tragend herangezogen worden ist. Stellt sich im verwaltungs- oder anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachträglich die fehlende Zeugnisverweigerungsberechtigung heraus, dürfte ein Mitwirkungsverstoß regelmäßig anzunehmen sein. Vorliegend allerdings ist das Gericht nicht veranlasst, den geltend gemachten Verweigerungsgrund in Zweifel zu ziehen. Schließlich ist nicht von vornhinein auszuschließen, dass es sich bei dem verantwortlichen Fahrzeugführer tatsächlich um eine Person – etwa einen Kollegen oder einen Mitarbeiter des Klägers – handelt, die sich dem Kläger in dessen Eigenschaft als Rechtsanwalt anvertraut hat. Auch hat der Ermittlungsrichter den Verweigerungsgrund nicht angezweifelt und keine Glaubhaftmachung gem. § 56 StPO verlangt.

Im vorliegenden konkreten Einzelfall als tragend berücksichtigt das Gericht aber, dass es vornehmlichste Aufgabe des Fahrzeughalters ist, den Ermittlungsbehörden – so weit als ohne Verstoß gegen sonstige Pflichten möglich – eine rechtzeitig hinreichende Ermittlungsgrundlage zu schaffen, auf dessen fruchtbaren Boden zumutbare Ermittlungsmöglichkeiten eröffnet werden. Wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen sind der Ermittlungsbehörde gerade nicht zuzumuten.

Firmenfahrzeuge oder Fahrzeuge betreffend, die in einem Unternehmen von verschiedenen Personen genutzt werden, ist es Aufgabe des jeweiligen Fahrzeughalters, Sorge dafür zu tragen, dass im Falle einer Verkehrsordnungswidrigkeit eine Feststellung des verantwortlichen Fahrers möglich ist. Es ist daher nicht Aufgabe der Bußgeldstelle, innerbetrieblichen Vorgängen und Unterlagen nachzuspüren (VG Regensburg, U.v. 17.4.2019 – RN 3 K 19.267 – juris Rn. 23). Deshalb kann im Rahmen der Mitwirkungspflicht von einem Fahrzeughalter erwartet werden, ungefragt diejenigen Personen zu benennen, denen das betreffende Fahrzeug betriebsintern zugeordnet ist bzw. denen es zur Nutzung zur Verfügung steht (vgl. SächsOVG, B.v. 24.10.2017 – 3 A 37/17 – juris Rn. 9).

Diesen Anforderungen ist der Kläger nicht genügend nachgekommen. Zwar hat er am 17. Oktober 2019 und damit kurz vor der dreimonatigen Verjährungsfrist angegeben, es handle sich um ein „Kanzleifahrzeug“, mit dem „mehrere Leute“ fahren dürfen. Durch diese vage und unsubstantiiert gebliebene Pauschalangabe ohne Angabe der konkreten Nutzer waren die Ermittlungsbehörden nicht veranlasst, über die bereits getroffenen Ermittlungsmaßnahmen hinausgehend weiter zu ermitteln, etwa indem die Mitarbeiter der Kanzlei ermittelt und als Zeugen bzw. nach einem Anfangsverdacht als Betroffene angehört werden.

Zwar mag es zutreffend sein, dass es sich bei der dem Kläger zugehörigen Kanzlei um eine nicht allzu große handelt, sodass der Kreis der in Betracht kommenden Personen, die das Fahrzeug als „Kanzleifahrzeug“ benutzen, überschaubar ist. Es bleibt aber unklar, wer konkret mit „mehrere Leute“ gemeint ist. Entgegen der angedeuteten Behauptung des Klägers im Anhörungserwiderungsschreiben und im Klageverfahren hat er gerade nicht angegeben, dass das Fahrzeug nur von „einem anderen Kanzleimitglied“ benutzt wird.

Das geltend gemachte Zeugnisverweigerungsrecht steht der dem Kläger obliegenden Mitteilung der konkreten Nutzer nicht entgegen. Schließlich handelt es sich bei der konkreten Nutzung des Fahrzeugs und der Kenntnis darüber nicht um eine dem Kläger in seiner Stellung als Rechtsanwalt anvertraute oder bekanntgewordene schutzwürdige Tatsache, sondern um eine Tatsache, die ihm als verantwortungsvoller Fahrzeughalter bekannt ist, sodass insoweit ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO nicht besteht.

Mit der erstmaligen Begrenzung des Nutzerkreises am 17. Oktober 2019 – und damit nur wenige Tage vor seit Tatbegehung (§ 26 Abs. 1 StVG, § 31 Abs. 3 OWiG) bis dahin ungehemmt gegenüber Dritten laufenden und der am 26. Oktober 2019 ausgelaufenen dreimonatigen (§ 26 Abs. 3 StVG) Verjährungsfrist – auf Kanzleimitarbeiter in der beschriebenen allgemeinen Art und Weise, ist der Kläger seiner Mitwirkungspflicht auch in zeitlicher Hinsicht nicht genügend nachgekommen. Die Einlassung des Halters muss auch so rechtzeitig geschehen, dass von der Behörde noch weiterführende Maßnahmen zielführend ergriffen werden können (SächsOVG, B.v. 24.10.2017 – 3 A 37/17 – juris Rn. 12). An die Zumutbarkeit weiterer Aufklärungsmaßnahmen sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je weniger Zeit der Behörde für die Feststellung des Fahrzeugführers vor der Verfolgungsverjährung bleibt.

Dies zugrunde gelegt, war es den Ermittlungsbehörden nicht zuzumuten weitergehende Ermittlungsmaßnahmen durchzuführen, etwa indem eigenständig die in Betracht kommenden Mitarbeiter – deren genaue Zahl unbekannt ist – zu ermitteln, diese als Zeugen ggf. vor Ort anzuhören und sie bei Bestehen eines Anfangsverdachts als Betroffene zu vernehmen. Erst das an die Voraussetzungen des § 152 Abs. 2 StPO geknüpfte konkret gegen eine Person geführte Ermittlungsverfahren hemmt die Verjährungsfrist (§ 26 Abs. 1 StVG, § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG), sodass weitere Ermittlungsversuche etwa in der beschriebenen Art und Weise einer Kanzlei-Umfeldermittlung nach pflichtgemäßen Ermessen der Ermittlungsbehörde vorliegend nicht weiter vorgenommen werden mussten. Denn ein konkreter Anfangsverdacht gegen eine dritte Person war nicht gegeben, sondern allenfalls ein Ermittlungsansatz. Insbesondere dürfte der Rechtsanwaltskollege des Klägers – Herr R. – als verantwortlicher Fahrzeugführer ausschieden, was ein Abgleich des Tatfotos mit den auf der Homepage der klägerischen Kanzlei öffentlich zugänglichen Lichtbildern offenbart, sodass auch diesem gegenüber ein naheliegender Täterverdacht nicht vorlag.

Auch steht der Auferlegung eines Fahrtenbuchs nach ständiger Rechtsprechung ein bestandenes Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht nicht entgegen, ganz gleich, ob von diesem Gebrauch gemacht wird oder nicht. Selbst bei Bestehen eines solchen Rechts, muss der Halter die Auferlegung eines Fahrtenbuchs, in Kauf nehmen, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind (BVerwG, B.v. 11.8.1999 – 3 B 96.99 – BayVBl 2000, 380 = juris Rn. 3; B.v. 22.6.1995 – 11 B 7.95 – DAR 1995, 459 = juris Rn. 3; OVG Hamburg, B.v. 28.6.2016 – 4 Bf 97/15.Z – VRS 130, 328 = juris Rn. 17 ff.; BayVGH, B.v. 28.1.2015 – 11 ZB 14.1129 – juris Rn. 24 m.w.N.; SächsOVG, B.v. 4.8.2014 – 3 B 90/14 – LKV 2015, 39 = juris Rn. 5). Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage bei einem bestehenden Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrechts ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Ein „doppeltes Recht“, nach einem Verkehrsverstoß im Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht, da es dem sicherheitsrechtlichen Zweck des § 31a StVZO widerspräche (BVerwG, B.v. 22.6.1995, a.a.O. Rn. 4 unter Hinweis auf BVerfG, B.v. 7.12.1981 – 2 BvR 1172/81 – NJW 1982, 568 = juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 1.4.2019 – 11 CS 19.214 – Rn. 16ff.; OVG NRW, B.v. 15.5.18 – 8 A 740/18 – juris Rn. 37). Allein durch die in erster Linie polizeilich begründete Mitwirkungspflicht, die der Gewährleistung der Freiheit und Sicherheit des Straßenverkehrs für alle zu dienen bestimmt ist, werden etwaige Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechte in Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren sowie auch mögliche entsprechende Rechte in verwaltungsbehördlichen Verfahren noch nicht berührt (BVerfG, B.v. 7.12.1981 – 2 BvR 1172/81 – NJW 1982, 568 = juris Rn. 7; OVG NW, B.v. 3.1.2006 – 8 B 1847/05 – juris Rn. 23 f.). Denn bei ihr handelt es sich der Zielsetzung nach nicht – wie der Klägerbevollmächtigte meint – um eine Sanktion – wenn auch diese so empfunden werden könnte – für die Inanspruchnahme eines Rechts, sondern um eine präventive Maßnahme im Interesse der Verkehrssicherheit (vgl. BVerwG, U.v. 28.5.2015 – 3 C 13.14 – BVerwGE 152, 180 = juris Rn. 19), deren Anknüpfungspunkt die verkehrsrechtliche Verantwortlichkeit des Halters für sein Fahrzeug ist. Von Verfassungs wegen ist es nicht geboten, dass sich der Fahrzeughalter seiner verkehrsrechtlichen Verantwortung durch die Inanspruchnahme eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts entziehen kann (vgl. BVerfG, B.v. 1.6.1989 – 2 BvR 239/88 u.a. – BVerfGE 80, 109 = juris Rn. 39 zur Kostenhaftung gemäß § 25a StVG).

Schließlich vermag das Gericht auch keinen im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO relevanten Rechtsfehler zu erkennen. Der Beklagte hat von dem ihr bei der Entscheidung über die Anordnung zustehenden Ermessen in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Wie aus den Gründen des angefochtenen Bescheids erkennbar ist, wurde gesehen, dass es sich bei der zu treffenden Entscheidung um eine Ermessensentscheidung handelt. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

Die Maßnahme ist insbesondere verhältnismäßig. Mit der präventiven Zielsetzung, künftige Verkehrsverstöße dadurch zu vermeiden, dass der jeweilige Fahrer mit einer leichten Aufklärbarkeit des Verstoßes rechnen muss, wird ein legitimer Zweck verfolgt. Die Fahrtenbuchauflage ist hierzu geeignet, erforderlich sowie als angemessene Maßnahme anzusehen.

Mit einer solchen soll in Ergänzung der Kennzeichnungspflicht dafür Sorge getragen werden, dass anders als in dem Fall, der Anlass zur Auferlegung eines Fahrtenbuchs gegeben hat, künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist. Die Anordnung richtet sich an den Fahrzeughalter, weil dieser die Verfügungsbefugnis und die Möglichkeit der Kontrolle über sein Fahrzeug besitzt. Gefährdet er die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dadurch, dass er unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun kann oder will, wer im Zusammenhang mit einer Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug gefahren hat, darf er durch das Führen eines Fahrtenbuchs zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugnutzung angehalten werden. Es genügt regelmäßig die bei jeder Kraftfahrzeugnutzung nicht auszuschließende abstrakte Möglichkeit, dass der jeweilige Fahrer Verkehrsvorschriften zuwiderhandelt (vgl. BVerwG, B.v. 23.6.1989 – 7 B 90/89 – juris Rn. 8). Den Umstand, dass der Kläger in der Vergangenheit nach eigenen Angaben nicht verkehrsauffällig geworden ist, hat die Beklagte in ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigt (letzter Absatz zu Ziffer 1 bis 4 im Bescheid).

Auch die Dauer des verfügten Fahrtenbuches mit einem halben Jahr begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Ob die Dauer einer Fahrtenbuchauflage mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang steht, ist mit Blick auf den Anlass der Anordnung und den mit ihr verfolgten Zweck unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. § 31 a StVZO enthält keine Aussage darüber, für welche Zeitspanne die Führung eines Fahrtenbuchs anzuordnen ist. Die Beantwortung dieser Frage bleibt vielmehr dem pflichtgemäßen Ermessen der Behörde überlassen, die hierbei lediglich die zwingenden Vorgaben der Rechtsordnung, insbesondere den Gleichbehandlungs- und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, zu beachten hat. Durch die Fahrtenbuchauflage soll der Fahrzeughalter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes angehalten werden. Um dies effektiv zu erreichen, ist eine gewisse Dauer der Führung des Fahrtenbuchs erforderlich, wobei sechs Monate im „unteren Bereich einer effektiven Kontrolle“ liegen (BVerwG U.v. 17.5.1995 – 11 C 12/94 – juris Rn.11). Als Kriterium für ihre zeitliche Bemessung ist vor diesem Hintergrund vor allem das Gewicht der festgestellten Verkehrszuwiderhandlung heranzuziehen. Bei der Festlegung der Dauer einer Fahrtenbuchauflage ist daneben das Verhalten zu würdigen, das der Fahrzeughalter im Zusammenhang mit den Bemühungen der Behörde an den Tag gelegt hat, eine mit seinem Kraftfahrzeug begangene Verkehrszuwiderhandlung aufzuklären. Denn je mehr sich ein Fahrzeughalter darum bemüht, zu der Tataufklärung beizutragen, desto weniger wird unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr Anlass bestehen, ihn hierzu für künftige Fälle durch eine Fahrtenbuchauflage anzuhalten (vgl. BayVGH, B.v. 30.8.2011 – 11 CS 11.1548 – juris). Selbst die Auferlegung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von zwölf Monaten für punktbewehrte Verkehrsordnungswidrigkeiten ist anerkanntermaßen als verhältnismäßig anzusehen, selbst wenn der betroffene Halter bisher „verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung“ getreten sein sollte bzw. zuvor keine Verkehrsordnungswidrigkeit aktenkundig geworden sein sollte. (OVG NRW, B.v. 13.1.2016 – 8 A 1030/15 – juris Rn. 15 ff.; B.v. 26.3.2018 – 8 B 233/18 – juris Rn. 10).

Verlangt eine Behörde vom Halter eines Fahrzeugs die Führung eines Fahrtenbuchs nur für die Zeitspanne von sechs Monaten, hat sie damit zum Ausdruck gebracht, dass sie sich insoweit mit der geringstmöglichen Beschwer begnügt (BayVGH, B.v.18.5.2010 – 11 CS 10.357 – NJW 2011, 326). Gemessen hieran begegnet es vorliegend keinen Bedenken, dass die Beklagte den Kläger aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsverstoßes das Führen eines Fahrtenbuchs unter Bezugnahme des Punktsystems für sechs Monate aufgegeben hat. Die Anordnung eine Führungsdauer von lediglich sechs Monaten liegt bereits im „unteren Bereich einer effektiven Kontrolle (BVerwG U.v. 17.5.1995 – 11 C 12/94 – juris Rn.11).

Das Gericht folgt im Übrigen den zutreffenden Feststellungen und der zutreffenden Begründung des streitgegenständlichen Bescheids und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Kostenausspruchs beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 2.400 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskosten-gesetz i.V.m. 46.11. des Streitwertkatalogs).

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