Nimmt ein Verkehrsteilnehmer, der aufgrund einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung (im Fall Geschwindigkeits- überschreitung von 66 km/h in der geschlossenen Ortschaft) ein 3monatiges Fahrverbot antreten müßte, freiwillig an einer verkehrspsychologischen Maßnahme teil, so rechtfertigt dieses Verhalten die Kürzung des Fahrverbots von 3 auf 1 Monat, wenn dem Verkehrsteilnehmer ansonsten der Verlust seines Arbeitsplatzes droht (Amtsgericht Bernkastel-Kues, Urteil vom 15.10.2013, Az.: 8 OWi 8142 Js 18729/13).
Das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes – trotz gegebener Regelvoraussetzung nach der BKatV – wegen besonderen Fallgegebenheiten und unter Erhöhung der Regelgeldbuße ist rechtlich zulässig (§ 4 Abs. 4 BKatV). Die Behörde bzw. das jeweilige Gericht ist insoweit verpflichtet, dem Schuldprinzip (Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) durch eine Gesamtwürdigung zu entsprechen, in die alle Umstände der Tat und die Sanktionsempfindlichkeit des Betroffenen einzustellen sind (vgl. BVerfG E 90, 145 [173] st. Rspr.).