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Bildung Rettungsgasse auf autobahnähnlich ausgebauter innerörtlicher Straße – Keine Verpflichtung

Innerorts: Keine Verpflichtung zur Rettungsgasse auf autobahnähnlichen Straßen

Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse nicht für innerstädtische Straßen, selbst wenn diese autobahnähnlich ausgebaut sind, gilt. Die Verurteilung des Betroffenen wurde aufgehoben, da innerorts keine gesetzliche Verpflichtung zur Rettungsgassenbildung besteht. Das Gericht betont, dass die Auslegung von Verordnungen sich strikt am Wortlaut orientieren muss.

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Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Keine Verpflichtung zur Rettungsgassenbildung auf autobahnähnlich ausgebauten innerörtlichen Straßen.
  2. Aufhebung der Verurteilung des Betroffenen durch das BayObLG.
  3. Der Wortlaut des § 11 Abs. 2 StVO schließt innerstädtische Straßen von der Rettungsgassenpflicht aus.
  4. Die Eigenschaft einer Straße als Autobahn wird durch Verkehrszeichen, nicht durch bauliche Merkmale definiert.
  5. Sinn und Zweck des § 11 Abs. 2 StVO zielen auf schnellen Zugang für Rettungskräfte auf Autobahnen und Außerortsstraßen ab.
  6. Innerorts genügt in der Regel das Rangieren der Fahrzeuge an den rechten Rand für die Durchfahrt von Einsatzfahrzeugen.
  7. Eine richterliche Rechtsfortbildung darf den klaren Wortlaut des Gesetzes nicht überschreiten.
  8. Der Fall wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Augsburg zurückverwiesen.

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Rettungsgassenbildung auf innerstädtischen Straßen: Keine Pflicht bei autobahnähnlicher Beschaffenheit

Rettungsgasse
(Symbolfoto: Petair /Shutterstock.com)

Das Bayerische Oberlandesgericht (BayObLG) hat ein aufsehenerregendes Urteil in einem Fall gefällt, der sich um die Bildung einer Rettungsgasse auf einer autobahnähnlich ausgebauten innerörtlichen Straße drehte. Im Kern ging es dabei um die rechtliche Frage, ob Fahrer auf solchen Straßen zur Bildung einer Rettungsgasse verpflichtet sind.

Fallbeschreibung: Der Vorfall und die erste Gerichtsentscheidung

Der Fall begann mit einem Vorfall am 16. Januar 2023 auf einer Bundesstraße im Stadtgebiet A., wo ein LKW-Fahrer beschuldigt wurde, keine vorschriftsmäßige Rettungsgasse für ein Polizeifahrzeug gebildet zu haben. Das Amtsgericht Augsburg verurteilte den Fahrer daraufhin zu einer Geldbuße und verhängte zusätzlich ein Fahrverbot. Der Betroffene legte gegen dieses Urteil Rechtsbeschwerde ein, da er der Auffassung war, innerorts bestehe keine Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse und er habe alle notwendigen Maßnahmen ergriffen, um eine solche Gasse zu ermöglichen.

Juristische Kernproblematik und die Entscheidung des BayObLG

Das BayObLG stand vor der Herausforderung, die Anwendbarkeit des § 11 Abs. 2 StVO auf innerörtliche, autobahnähnlich ausgebaute Straßen zu bewerten. Der § 11 Abs. 2 StVO regelt die Pflicht zur Rettungsgassenbildung auf Autobahnen und Außerortsstraßen, nicht jedoch explizit für innerstädtische Straßen. Das Gericht stellte fest, dass die Straße, auf der der Vorfall stattfand, trotz ihres autobahnähnlichen Ausbaus rechtlich nicht als Autobahn oder Außerortsstraße klassifiziert werden kann. Daher war der Betroffene nicht zur Bildung einer Rettungsgasse verpflichtet.

Rechtliche Auslegung und ihre Bedeutung

Die Entscheidung des BayObLG unterstreicht die Bedeutung einer wortgetreuen Auslegung von Gesetzen. Das Gericht betonte, dass eine Ausdehnung der Rettungsgassenpflicht auf innerstädtische Straßen über den klaren Wortlaut des Gesetzes hinausgehen würde. Dies würde eine unzulässige richterliche Rechtsfortbildung darstellen und gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstoßen. Somit wurde das Urteil des Amtsgerichts Augsburg aufgehoben und der Fall zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

In der juristischen Diskussion wird dieser Fall voraussichtlich weitreichende Beachtung finden, da er die Grenzen der Auslegung von Verkehrsregelungen und die Bedeutung des genauen Wortlauts von Verordnungen hervorhebt. Dies könnte zukünftige Entscheidungen in ähnlichen Fällen beeinflussen und ist ein wichtiges Beispiel für die fortlaufende Entwicklung im Verkehrsrecht.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Was bedeutet die Bildung einer Rettungsgasse und in welchen Situationen ist sie rechtlich vorgeschrieben?

Die Rettungsgasse ist ein Begriff aus der deutschen Straßenverkehrsordnung und bezeichnet den von den Verkehrsteilnehmern zu schaffenden Fahrweg für Rettungskräfte bei einem Stau. Sie muss bei jedem Stau in ausreichender Breite gebildet werden, um auch großen Feuerwehrfahrzeugen und anderen Rettungsfahrzeugen die Durchfahrt zu ermöglichen.

Die Rettungsgasse muss bereits dann gebildet werden, wenn der Verkehr stockt oder nur noch Schrittgeschwindigkeit gefahren wird. Bei zweispurigen Straßen weichen Fahrzeuge auf der linken Spur nach links aus, während alle anderen Fahrzeuge nach rechts fahren. Bei dreispurigen Autobahnen fahren die Fahrzeuge auf der äußersten linken Spur ganz weit nach links, während die Fahrzeuge auf der rechten oder mittleren Spur so weit wie möglich nach rechts fahren. Das gleiche Prinzip gilt für Straßen mit vier oder mehr Fahrstreifen.

Die Nutzung der Rettungsgasse ist grundsätzlich nur einem beschränkten Personenkreis erlaubt, der unter anderem die Polizei, den Rettungsdienst, die Feuerwehr und Abschleppunternehmen umfasst. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen die Rettungsgasse nicht nutzen. Wer die Rettungsgasse nicht bildet oder sie widerrechtlich benutzt, muss mit einem Bußgeld zwischen 200 und 320 Euro rechnen. Zudem kommen 2 Punkte in Flensburg sowie ein einmonatiges Fahrverbot hinzu.

Es ist zu beachten, dass der Standstreifen grundsätzlich frei bleiben muss. Ausnahmen sind, wenn die Polizei zum Befahren auffordert oder wenn aus Platzgründen keine Möglichkeit besteht, eine Rettungsgasse zu bilden, ohne den Standstreifen zu benutzen.

Wie wird eine autobahnähnlich ausgebaute innerörtliche Straße rechtlich definiert und welche Verkehrsregeln gelten dafür?

Autobahnähnliche Straßen sind in Deutschland in den Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB) definiert. Eine solche Straße muss von hoher Verkehrsbedeutung sein und im Regelbetrieb eine Fahrt ohne Anhalten sicherstellen. Sie soll idealerweise mit einer autobahnähnlichen Beschilderung versehen werden. Wenn es sich um keine Autobahn im Sinne der Straßenverkehrsordnung handelt, wird dabei die Farbgebung von weißer Schrift auf blauem Hintergrund geändert. An Bundes- oder anderen überörtlichen Straßen ist diese schwarz auf gelb sowie an Innerortsstraßen schwarz auf weiß ausgeführt.

Eine autobahnähnliche Straße ist leicht zu erkennen. Sie hat meist zwei Fahrbahnen, die durch eine Leitplanke oder einen Grünstreifen voneinander getrennt sind. Mindestens zwei markierte Fahrstreifen pro Fahrtrichtung machen eine Straße auch zur autobahnähnlichen Straße.

In Bezug auf die Verkehrsregeln gelten für autobahnähnliche Straßen im Wesentlichen die gleichen Regeln wie für Autobahnen. Langsame Fahrzeuge dürfen diese Straßen nicht nutzen und die Beschilderung ist auf blauem Grund ausgeführt. Es gibt jedoch einige Unterschiede. So besteht beispielsweise keine Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse auf einer autobahnähnlich ausgebauten innerörtlichen Straße, wie es auf Autobahnen der Fall wäre.

Die Geschwindigkeitsbegrenzungen auf autobahnähnlichen Straßen sind im Prinzip die gleichen wie die auf der Autobahn. Es gibt jedoch eine so genannte Richtgeschwindigkeit von 130 Kilometern pro Stunde, die bei guten Bedingungen überschritten werden darf. Allerdings kann dies erhebliche Auswirkungen auf den Versicherungsschutz haben, wenn es zu einem Unfall kommt. In vielen Fällen sind die autobahnähnlich ausgebauten Straßen in Deutschland jedoch mit einer festen Geschwindigkeitsbegrenzung von 120 km/h versehen. Gründe dafür können enge Kurvenradien, schmalere Fahrbahnen oder fehlende Standstreifen sein.


Das vorliegende Urteil

BayObLG – Az.: 201 ObOWi 971/23 – Beschluss vom 26.09.2023

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 25. Mai 2023 mit Ausnahme der Feststellungen zur Fahrereigenschaft aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Augsburg zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit Urteil vom 25.05.2023 wegen der fahrlässigen Ordnungswidrigkeit, auf einer Autobahn oder Außerortsstraße keine vorschriftsmäßige Gasse zur Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen gebildet zu haben, begangen am 16.01.2023 auf einer Bundesstraße im Stadtgebiet A., zu einer Geldbuße von 240 Euro verurteilt und ein mit einer Anordnung nach § 25 Abs. 2a StVG versehenes Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verhängt. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts. Er beanstandet insbesondere, dass innerorts keine Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse bestehe und der Betroffene alles Notwendige unternommen habe, um eine vorschriftsmäßige Rettungsgasse zu bilden. Die Generalstaatsanwaltschaft München hat mit Antrag vom 16.08.2023 beantragt, auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen das Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 25.05.2023 aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Dazu hat sich die Verteidigung mit Gegenerklärung vom 14.09.2023 geäußert.

II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist begründet.

1. Die Urteilsfeststellungen tragen die Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen §§ 11 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 11 StVO nicht, da auch bei Befahren einer autobahnähnlich ausgebauten Straße innerorts der Tatbestand nicht erfüllt ist.

a) Maßgebend für die Auslegung einer Norm ist in erster Linie der Wortlaut (vgl. BGH, Urt. v. 31.10.1986 – 2 StR 33/86 = BGHSt 34, 211 = NJW 1987, 1280 = NStZ 1987, 323 = StV 1987, 151), wobei der Wortsinn einerseits die Grenze der Auslegung bestimmt, andererseits aber bei der Auslegung zwischen den möglichen Wortbedeutungen bis zur „äußersten sprachlichen Sinngrenze“ gewählt werden darf, jenseits dieser beginnt der Bereich der Analogie (vgl. KK-OWiG/Rogall 5. Aufl. § 3 Rn. 76, 53 m.w.N.). Eine verfassungsrechtlich unzulässige richterliche Rechtsfortbildung ist dadurch gekennzeichnet, dass sie, ausgehend von einer teleologischen Interpretation, den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, ihren Widerhall nicht im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder – bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke – stillschweigend gebilligt wird. Richterliche Rechtsfortbildung überschreitet die verfassungsrechtlichen Grenzen, wenn sie deutlich erkennbare, möglicherweise sogar ausdrücklich im Wortlaut dokumentierte gesetzliche Entscheidungen abändert oder ohne ausreichende Rückbindung an gesetzliche Aussagen neue Regelungen schafft (BVerfG NJW 2012, 669, 671 m.w.N.). Dies gilt für die Auslegung von Verordnungen in gleicher Weise (vgl. BayObLG, Beschluss vom 10.1.2022 – 201 ObOWi 1507/21, BeckRS 2022, 149 = NStZ 2022, 495 = DAR 2022, 156).

b) Die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse gilt dem eindeutigen Wortlaut des § 11 Abs. 2 StVO nach nicht für den innerstädtischen Verkehr auf einer Bundesstraße (vgl. auch LG Hamburg, Urt. v. 18.02.2022 – 306 O 471/20 = BeckRS 2022, 3593). Der autobahnähnliche Ausbau ändert daran nichts.

§ 11 Abs. 2 StVO benennt lediglich Autobahnen sowie Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung. Eine Autobahn kann zwar auch innerstädtisch verlaufen, dies ist hier aber nicht festgestellt. Die Eigenschaft einer Straße als Autobahn wird nicht durch begriffliche Merkmale oder ihren Ausbau, sondern durch die rechtsgestaltende Wirkung des Verkehrszeichens Z 330.1 der Anlage 3 zur StVO begründet (Heß in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl. § 18 StVO Rn. 1 unter Verweis auf OLG Hamm VRS 48, 65 und OLG Karlsruhe VRS 60, 227). Hier handelte es sich nach den Feststellungen bei der von dem Betroffenen befahrenen Straße um eine Bundesstraße mit baulich getrennten, zweistreifigen Richtungsfahrbahnen im Bereich einer geschlossenen Ortschaft. Damit lag weder das Befahren einer Autobahn noch einer Außerortsstraße vor.

c) Für dieses Ergebnis sprechen auch Sinn und Zweck der Regelung des § 11 Abs. 2 StVO. Die Vorschrift des § 11 Abs. 2 StVO dient dazu, bei Unfällen auf der Autobahn oder Außerortsstraßen den Sicherungs- und Rettungskräften einen schnellen und möglichst sicheren Zugang zu ermöglichen, um einerseits schneller bei Verletzungen tätig werden zu können und andererseits auch sicherzustellen, dass der Unfall und seine Auswirkungen auf den Verkehr schnell beseitigt werden können (Müther in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. § 11 StVO Rn. 8). Der Seitenstreifen außerorts muss für Pannenfahrzeuge freigehalten werden und ist teilweise zu schmal für Einsatzfahrzeuge. Innerorts und auf einspurigen Straßen wird für die Rettungs- und Polizeifahrzeuge die Fahrt regelmäßig dadurch geschaffen, dass die Fahrzeuge an den rechten Rand fahren (Müther a.a.O. Rn. 19). Somit gebietet es auch der Zweck des § 11 Abs. 2 StVO nicht, die Bildung einer Rettungsgasse innerorts verpflichtend anzunehmen.

d) Soweit das Tatgericht darauf abgestellt hat, dass eine Rettungsgasse auch innerorts auf einer autobahnähnlich ausgebauten Kraftfahrstraße zu bilden sei, überschreitet eine derartige Auslegung des § 11 Abs. 2 StVO die Grenze des möglichen Wortsinns, so dass ein Verstoß gegen den in Art. 103 Abs. 2 GG und § 3 OWiG geregelten Bestimmtheitsgrundsatz bzw. gegen das Analogieverbot (vgl. BeckOK-OWiG/Gerhold [39. Ed.-Stand: 01.07.2023] § 3 Rn. 30) durch die bußgeldrechtliche Ahndung vorliegt.

2. Nachdem im Urteil festgestellt ist, dass der Betroffene ein aufgrund eines Verkehrsunfalls zum Einsatz gekommenes Polizeifahrzeug für mindestens fünf Minuten an der Weiterfahrt gehindert hat, kommt aber die Begehung einer Ordnungswidrigkeit des Betroffenen nach §§ 38 Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. 3 Nr. 3 StVO in Betracht. Dazu, ob das Einsatzfahrzeug mit blauem Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn fuhr, und zum konkreten Verhalten des Betroffenen zum Zeitpunkt der Wahrnehmung des Einsatzfahrzeugs im Sinne eines ‚sofort freie Bahn-Schaffens‘ nach § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO, verhält sich das Urteil nicht. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt, da in der neuen Verhandlung ergänzende Feststellungen zu dieser Frage zu treffen sein werden, ebenso dazu, ob der Betroffene noch die Möglichkeit gehabt hätte, sein Fahrzeug so zu stellen, dass eine sofortige freie Durchfahrt durch das Einsatzfahrzeug möglich gewesen wäre.

III.

Aufgrund des aufgezeigten Rechtsfehlers ist auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hin das angefochtene Urteil mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen und in der Kostenentscheidung aufzuheben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V. m. § 353 StPO). Ausgenommen hiervon ist die Feststellung, dass der Betroffene am Tattag der Fahrer des LKW-Mercedes war, da diese Feststellung rechtsfehlerfrei getroffen worden ist.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Augsburg zurückverwiesen (§ 79 Abs. 6 OWiG).

IV.

Der Senat entscheidet durch Beschluss gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG.

Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.

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