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Rechtsbeschwerde – Zulassung für zur Fortbildung des Rechts – Voraussetzungen

OLG Zweibrücken, Az.: 1 Ss 138/92, Beschluss vom 21.09.1992

Gründe

Die Stadtverwaltung Kaiserslautern hat gegen den Betroffenen wegen verbotswidrigen Parkens durch Bescheid vom 25. Juni 1991 eine Geldbuße von 30,– DM verhängt. Auf seinen Widerspruch hat ihn das Amtsgericht am 24. Oktober 1991 im gleichen Umfange verurteilt. Eine schriftliche Begründung der Entscheidung ist nach § 77 b Abs. 1 Satz 1 OWiG unterblieben und auch nicht innerhalb der durch Abs. 2 dieser Vorschrift gesetzten Frist nachgeholt worden, nachdem der Senat dem Betroffenen Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist gewährt hatte.

Der Betroffene beanstandet mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde die abgekürzte Form des Urteils und rügt die Feststellungen, die zur Ahndung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit geführt haben.

Der Antrag ist unbegründet, da die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OwiG nicht vorliegen. Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung ist zur Fortbildung des materiellen Rechts, die allein als Zulassungsgrund in Betracht kommt, nicht geboten.

Es ist zwar rechtsfehlerhaft und kann grundsätzlich mit der Sachrüge beanstandet werden, wenn ein Urteil nicht der nach § 77 b Abs. 2 OWiG in Verbindung mit § 267 StPO vorgeschriebenen Form entspricht (vgl. KK-Engelhardt StPO 2. Aufl. § 267 Rdn. 47; OLG Köln VRS 80, 34; Göhler OWiG 9. Aufl. § 77 b Rdn. 8; Senatsurteil vom 22. Februar 1991 – 1 Ss 2/91 -). Dieser Mangel begründet jedoch nicht bereits das zur Zulassung führende Erfordernis einer rechtsfortbildenden Entscheidung. Allerdings verhindert das Fehlen der Urteilsgründe eine umfassende Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf weitere sachliche Fehler und damit auf eventuell bedeutsame und klärungsbedürftige Rechtsfragen, die eine Zulassung der Beschwerde rechtfertigen würden. Gleichwohl führt der Umstand, daß das Urteil selbst keine ausreichende Grundlage für die Feststellung der Voraussetzungen gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG bietet, nicht ohne weiteres zur Zulassung der Rechtsbeschwerde, wie der Senat zur Rechtslage vor dem 1. April 1987 (§ 80 Abs. 1 OWiG alte Fassung) entschieden hat (vgl. Beschluß vom 14. Februar 1986 1 Ss 39/86 -; ebenso OLG Hamm NJW 1970, 2040 und MDR 1974, 67, 68). Der Gesetzgeber hat bereits durch den enumerativen Zulässigkeitskatalog des § 79 Abs. 1 OWiG die Anfechtung von Bußgeldentscheidungen eingeschränkt und darüber hinaus für den Bereich der Bagatellfälle in § 80 Abs. 1 und 2 OWiG abgestufte Zulassungsvoraussetzungen aufgestellt, die erkennen lassen, daß der Gesichtspunkt der Einzelfallgerechtigkeit mit abnehmendem Sanktionsumfang mehr und mehr in den Hintergrund tritt (vgl. Göhler aaO § 80 Rdn. 5 m.w.H.). Diese Gesetzesintention steht einer Zulassung der Rechtsbeschwerde auch bei solchen Entscheidungen entgegen, die zwar eine abschließende Überprüfung durch das Beschwerdegericht wegen Fehlens der Urteilsgründe nicht ermöglichen, jedoch ersichtlich keine Rechtsfragen aufwerfen, die für einen Zulassungsgrund genügen. Bei dieser Erwägung, ob die Bußgeldentscheidung einen Zulassungsgrund in sich birgt, der sich bei ordnungsgemäßer Abfassung der Urteilsgründe offenbaren würde, kann der Senat auf den gesamten Akteninhalt zurückgreifen. Dem steht nicht entgegen, daß die revisionsrechtliche Überprüfung des angewandten sachlichen Rechts auf das Urteil und seine Gründe beschränkt ist. Dieser Grundsatz gilt für die Aufdeckung der mit der Sachrüge beanstandeten Verstöße gegen das materielle Recht und führt deshalb auf die gemäß § 79 Abs. 1 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde stets zur Aufhebung des nicht oder nur mangelhaft begründeten Urteils (vgl. OLG Köln VRS 80, 34; KK-Engelhardt aaO; Göhler aaO § 77 b Rdnr. 8; Senatsbeschluß vom 26. November 1990 1 Ss 244/90 -). Die Feststellung der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 80 OWiG ist dagegen nicht in gleichem Maße auf die Urteilsgründe angewiesen. Es ist vielmehr zulässig und möglich, dabei auf den Bußgeldbescheid, den Urteilstenor und die Beschwerdebegründung abzustellen und zu fragen, ob bei ordnungsgemäßer Begründung des Urteils die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt wäre (vgl. OLG Düsseldorf VRS 72, 286, 287 und OLG Hamm VRS 62, 294 – beide Entscheidungen zu § 80 OWiG alte Fassung -; OLG Köln VRS 75, 116, 117; OLG Hamm VRS 74, 447; Göhler aao und § 80 Rdn. 16 h; Rebmann-Roth-Herrmann OWiG 2. Aufl. § 80 Rdn. 60). Dies ist im vorliegenden Fall zu verneinen.

Aus den genannten Prüfungsgrundlagen, insbesondere dem Bußgeldbescheid, der die Einzelheiten des dem Betroffenen zur Last gelegten Parkverstoßes wiedergibt, sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die das Vorliegen einer zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führenden bedeutsamen Rechtsfrage vermuten lassen. Der vom Betroffenen in der Begründung seines Antrages vorgebrachte Einwand, er habe nicht vor, sondern hinter der Kreuzung geparkt, kann den Vorwurf verkehrswidrigen Verhaltens und darüber hinaus die prozessuale oder materiell-rechtliche Identität der Ordnungswidrigkeit nicht in Frage stellen. In keiner Weise wird zudem eine im Interesse der Rechtsfortbildung klärungsbedürftige Frage aufgeworfen.

Der Antrag war somit als unbegründet zu verwerfen, so daß die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 4 owiG als zurückgenommen gilt; die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.

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