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Einspruch gegen Bußgeldbescheid verworfen trotz ärztlichem Attest – Rechtsbeschwerde

KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 199/21 – 122 Ss 91/21 – Beschluss vom 03.08.2021

Auf den Antrag des Betroffenen wird die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 8. Juni 2021 zugelassen.

Auf seine Rechtsbeschwerde wird das Urteil des Amtsgerichts mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

Unter dem 23. Oktober 2020 hat der Polizeipräsident in Berlin gegen den Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit einen Bußgeldbescheid erlassen, gegen den dieser form- und fristgerecht Einspruch eingelegt hat. Daraufhin hat das Amtsgericht für den 8. Juni 2021, 12:45 Uhr, Termin zur Hauptverhandlung anberaumt, zu der der Betroffene und sein Verteidiger ordnungsgemäß geladen wurden. Um 9:58 Uhr dieses Tages reichte der Verteidiger ein für den Betroffenen von einer Berliner Fachärztin für Allgemeinmedizin unter dem 4. Juni 2021 ausgestelltes ärztliches Attest ein und beantragte die Aufhebung des Hauptverhandlungstermins. Das Attest hat folgenden Wortlaut:

Sehr geehrte Damen und Herren,

o.g. Patient wird durch uns allgemeinmed. betreut. O.g. Patient ist vom 05.06. bis 11.06.2021 krankgeschrieben und kann nicht an einer Anhörung/Gerichtstermin teilnehmen.“

Daraufhin versuchte die Richterin ausweislich eines von ihr dazu gefertigten Vermerks, die Arztpraxis am Sitzungstag telefonisch zu erreichen, um eine etwaige Diagnose zu diesem Attest zu erhalten, konnte dort aber niemanden erreichen. Zum Hauptverhandlungstermin erschienen weder der Betroffene noch sein Verteidiger, woraufhin das Amtsgericht mit Urteil vom selben Tag den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen und zur Begründung ausgeführt hat, die Verhandlungsunfähigkeit des Betroffenen sei nicht glaubhaft gemacht worden (bei der gewählten Formulierung „Verhandlungsfähigkeit“ handelt es sich um ein offenkundiges Fassungsversehen).

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde und trägt vor, das Amtsgericht habe den Einspruch zu Unrecht nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Es sei dessen Pflicht gewesen, bei Zweifeln an der genügenden Entschuldigung des Betroffenen entsprechende Nachforschungen bei der behandelnden Ärztin bzw. dem behandelnden Arzt einzuholen. Dass das Amtsgericht dies nicht getan, sondern stattdessen den Einspruch verworfen hat, verletze ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör.

II.

Der Zulassungsantrag und die Rechtsbeschwerde haben (vorläufigen) Erfolg.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zuzulassen, weil es geboten ist, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) aufzuheben.

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Betroffene dringt mit seiner zulässig erhobenen Rüge in der Sache durch.

Bleibt der Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung der Hauptverhandlung fern und wird daraufhin sein Einspruch durch Urteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, so kann die Einspruchsverwerfung das Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzen, wenn rechtzeitig vorgebrachte und hinreichende Entschuldigungsgründe von dem erkennenden Gericht nicht berücksichtigt worden sind (vgl. Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 5. März 2018 – 6 RB 3/18 -, juris m.w.N.). Das ist hier der Fall.

Nach § 74 Abs. 2 Satz 1 OWiG ist maßgeblich, ob ein Betroffener objektiv entschuldigt ist, nicht hingegen, ob er sich genügend entschuldigt hat (vgl. Senat DV 2019, 189 und Beschluss vom 22. März 2002 – 3 Ws (B) 48/02 -, juris m.w.N.). Entscheidend ist deshalb nicht, was er selbst zur Entschuldigung vorgetragen hat, sondern ob sich aus den Umständen, die dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung bekannt und im Wege des Freibeweises feststellbar waren, eine ausreichende Entschuldigung ergibt (vgl. Senat a.a.O.). Ein Betroffener ist angesichts dessen nicht zur Glaubhaftmachung oder zum Nachweis der vorgebrachten Entschuldigungsgründe verpflichtet. Liegen Anhaltspunkte für eine genügende Entschuldigung vor, hat sich das Gericht um Aufklärung zu bemühen (vgl. Senat, Beschluss vom 20. August 2014 – 3 Ws (B) 388/14 -, juris). Der Einspruch darf nur verworfen werden, wenn sich das Amtsgericht die Überzeugung verschafft hat, dass genügende Entschuldigungsgründe nicht gegeben sind (vgl. Senat DV 2019, 189 und Beschluss vom 2. Juni 2015 – 3 Ws (B) 124/15 -, juris). Bestehen an ihrem Vorliegen Zweifel, die im Freibeweisverfahren nicht geklärt werden können, darf ein Verwerfungsurteil nicht ergehen. In Fällen der Erkrankung ist das Ausbleiben nicht erst dann entschuldigt, wenn der Betroffene verhandlungsunfähig ist. Vielmehr ist es ausreichend, dass ihm infolge der Erkrankung das Erscheinen vor Gericht nicht zuzumuten ist (vgl. Senat, a.a.O.).

Die Urteilsausführungen, die sich darauf beziehen, dass der Betroffene das Vorliegen des Entschuldigungsgrundes nicht in ausreichender Weise glaubhaft gemacht habe, zeigen, dass das Amtsgericht den Umfang seiner Aufklärungspflicht verkannt hat und lassen besorgen, dass es rechtsfehlerhaft zu hohe Anforderungen an den Begriff der genügenden Entschuldigung stellt. Zwar hat sich das Amtsgericht ausweislich des dargelegten Vermerks um nähere Aufklärung bemüht. Weitergehende Erkenntnisse hat es daraus mangels Erreichbarkeit der Arztpraxis jedoch nicht schöpfen können. Daraus folgt jedoch noch keine mangelnde Entschuldigung des Betroffenen. Wenn das Amtsgericht auf Grund der ihm bekannten Tatsachen meint, dem Betroffenen sei trotz des vorliegenden Attests das Erscheinen in der Hauptverhandlung zumutbar, muss es im Urteil darlegen, warum es von der Unrichtigkeit des Attests überzeugt ist oder warum es die Krankheit in ihren Auswirkungen für so unbedeutend hält, dass sie einer Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht entgegensteht (vgl. Senat a.a.O. und Beschluss vom 3. August 2015 – 3 Ws (B) 376/15 -). Dies hat das Amtsgericht jedoch unterlassen.

3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht. Die von dem Betroffenen vorgebrachten Tatsachen waren nicht offensichtlich ungeeignet, sein Ausbleiben in der Hauptverhandlung genügend zu entschuldigen (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Juni 2015 – 3 Ws (B) 264/15 – m.w.N.). Er hat einen Sachverhalt vorgetragen, der – unterstellt, er träfe zu – eine genügende Entschuldigung im Sinne von § 74 Abs. 2 OWiG darstellen könnte.

4. Der Senat hebt deshalb auf die zugelassene Rechtsbeschwerde das angefochtene Urteil auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück.

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