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Zweimaliger Cannabiskonsum – Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen?

OVG Münster – Az.: 16 B 885/19 – Beschluss vom 17.02.2020

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 19. Juni 2019 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.

Zweimaliger Cannabiskonsum - Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen?
Symbolfoto: Von Nick Starichenko /Shutterstock.com

Bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sind die dem Rechtsbehelf bei summarischer Prüfung beizumessenden Erfolgsaussichten von erheblicher Bedeutung. Ergibt die Prüfung, dass die Klage offensichtlich Erfolg haben wird, ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen. Im entgegengesetzten Fall der offensichtlich fehlenden Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs bleibt auch der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfolglos, sofern ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse besteht. Lässt sich weder in die eine noch in die andere Richtung ein offensichtliches Ergebnis absehen, ist eine von den Erfolgsaussichten der Klage gelöste Interessenabwägung vorzunehmen.

Dass die Klage des Antragstellers gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis Erfolg haben wird, ist nicht anzunehmen (s. 1.). Auch die von den Erfolgsaussichten der Klage losgelöste Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus (s. 2.).

1. Bei der gebotenen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes gegen eine Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. März 2019.

Der Antragsgegner hat die Entziehung der Fahrerlaubnis darauf gestützt, dass der Antragsteller nach Ziff. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges sei, weil er gelegentlich Cannabis konsumiere und am 26. November 2018 unter der Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt habe.

Das Verwaltungsgericht hat seine – vor Bekanntwerden der Anfang September 2019 veröffentlichten Entscheidungsgründe der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 2019 – 3 C 13.17, 3 C 14.17, 3 C 25.17, 3 C 2.18, 3 C 7.18, 3 C 8.18, 3 C 9.18 – ergangene – Ablehnung des Eilantrags des Antragstellers damit begründet, dass dieser am 26. November 2018 nicht erstmals im Sinne dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung unter der Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt, sondern dies bereits am 13. Juni 2016 getan habe. Es spreche Überwiegendes dafür, die in dem medizinischpsychologischen Gutachten vom 10. Mai 2017 im Rahmen des Wiedererteilungsverfahrens aufgestellte positive Prognose als widerlegt anzusehen. Der Antragsteller habe bereits nach relativ kurzer Zeit gezeigt, dass er den Cannabiskonsum und das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen könne. Es könne angenommen werden, dass der Antragsteller nicht über eine tragfähige Motivation für eine dauerhafte Beibehaltung einer drogenabstinenten Lebensführung verfüge.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen durfte das am 13. Juni 2016 begangene Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung von Cannabis, das vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis vom 16. Mai 2017 erfolgte, bei dem Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 21. März 2019 berücksichtigt werden. Die Neuerteilung der Fahrerlaubnis bewirkte nicht – wie der Antragsteller meint – eine Zäsur. Dass nach § 4 Abs. 3 Sätze 1 und 2 StVG (bzw. § 4 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 StVG) Punkte für vor der (Neu-)Erteilung einer Fahrerlaubnis rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden dürfen und diese Punkte gelöscht werden, bezieht sich nicht zugleich auf die den Punkten zugrunde liegenden straf- oder bußgeldrechtlichen Entscheidungen. Diese bleiben im Fahrerlaubnisregister bis zur Tilgungsreife erfasst und können in späteren, etwa auf § 3 Abs. 1 StVG gestützten Entziehungsverfahren herangezogen werden.

Vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. August 2014 – 1 CS 14.352 -, juris, Rn. 22; Dauer, in: Hentschel/König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, § 4 StVG Rn. 52 m. w. N.; zu dem entsprechenden § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG a. F. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2011 – 16 B 212/11 -, juris, Rn. 9 bis 13.

Auch ist die Zeitspanne von weniger als drei Jahren zwischen dem Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss am 13. Juni 2016 und dem Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung am 21. März 2019 nicht von einer solchen Dauer, dass dieser Gesetzesverstoß nicht mehr geeignet wäre, die Kraftfahreignung des Antragstellers noch in Zweifel zu ziehen.

Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 – 3 C 20.15 -, BVerwGE 156, 293 = juris, Rn. 36.

Daher hat der Antragsteller, wie das Verwaltungsgericht dargelegt hat, am 26. November 2018 nicht erstmals im Sinne der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter der Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt, sondern (bereits) zum zweiten Mal.

Zwar erlaubt es ein zweimaliges Auffälligwerden im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss in der Regel nicht, ohne weitere Sachverhaltsaufklärung die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen anzunehmen und die Fahrerlaubnis zu entziehen. Denn nach § 46 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV ist – als gebundene Entscheidung – die Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a StVG begangen wurden (sofern nicht gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Nichteignung bereits feststeht). Dies erfasst neben der Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen auch die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis. Zeitlich nacheinander liegende Fahrten unter einer die Fahrsicherheit möglicherweise beeinträchtigenden Wirkung von Cannabis sind wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr gemäß § 24a StVG.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 – 3 C 14.17 -, juris, Rn. 12, 40; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 14 FeV Rn. 21, 25.

Bei dem in der Vergangenheit liegenden Führen eines Kraftfahrzeugs durch einen gelegentlichen Konsumenten von Cannabis unter Einfluss dieses Betäubungsmittels kommt es für die hinsichtlich einer Entziehung der Fahrerlaubnis maßgebliche Gefahrenprognose darauf an, ob hinreichend sicher ist, dass er künftig – also etwa auch unter dem Eindruck einer Ahndung seiner Zuwiderhandlung als Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG – das Trennungsgebot beachten wird. Um das beurteilen zu können, bedarf es regelmäßig besonderen psychologischen Sachverstands und einer entsprechenden fachlichen Beurteilung und damit einer medizinischpsychologischen Untersuchung.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 – 3 C 14.17 -, juris, Rn. 17 bis 22, 34 bis 40.

Das insoweit regelmäßig einzuholende medizinischpsychologische Gutachten ist nur dann nach § 11 Abs. 7 FeV entbehrlich, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht. Dies erfordert besondere Umstände des Einzelfalls, aus denen die zuständige Behörde die mangelnde Fahreignung ohne Weiteres selbst feststellen kann. Dazu kann etwa ein mit Blick auf die Verkehrssicherheit besonders verantwortungsloser Umgang mit dem Cannabiskonsum, der die Wiederholung eines Verstoßes gegen das Trennungsgebot nahelegt, zählen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 – 3 C 14.17 -, juris, Rn. 41.

Ein derartiger Umgang mit der Einnahme von Cannabis ergibt sich hier nicht aus der Höhe der in der Blutprobe des Antragstellers festgestellten Werte (1,8 ng/ml THC, 13 ng/ml THC-COOH).

Eine hinreichend abgesicherte negative Prognose i. S. d. § 11 Abs. 7 FeV folgt auch nicht allein daraus, dass der Antragsteller durch die Fahrt vom 26. November 2018 die positive Prognose in dem medizinischpsychologischen Gutachten vom 10. Mai 2017 widerlegt hat. Dass er (entgegen der Prognose) anderthalb Jahre nach der Begutachtung und der anschließenden Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis erneut unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat, begründet zwar erhebliche Zweifel an seiner Kraftfahreignung. Jedoch existiert ebenso wie für den Fall des einmaligen Verstoßes gegen das Trennungsgebot nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV kein Erfahrungssatz, dass derjenige, der zwei Mal das Trennungsgebot verletzt hat, dies in der Zukunft noch einmal tun wird.

Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 – 3 C 14.17 -, juris, Rn. 41, zum einmaligen Verstoß gegen das Trennungsgebot.

Der Senat verkennt nicht, dass nach einem zweiten Verstoß – hier zudem nach der Entziehung der Fahrerlaubnis und anschließenden Gutachteneinholung – eher von einer Gefahr einer künftigen erneuten Wiederholung auszugehen ist. Ein entsprechender Automatismus besteht jedoch nicht. Daher begründet auch das Vorliegen einer Wiederholungstat anderthalb oder zwei Jahre nach der Ersttat oder nach einer medizinischpsychologischen Begutachtung nicht aus sich heraus eine hinreichend abgesicherte negative Prognose i. S. d. § 11 Abs. 7 FeV. Insoweit hat stets eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu erfolgen.

Vorliegend ergibt sich aus einer derartigen Gesamtwürdigung im maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung der Ordnungsverfügung am 23. März 2019 die hinreichend abgesicherte Prognose, dass der Antragsteller zum Führen eines Kraftfahrzeuges nicht geeignet ist. Bei ihm besteht eine Drogengefährdung, der er nur durch eine vollständige Drogenabstinenz begegnen kann. Das ergibt sich aus dem medizinischpsychologischen Gutachten der DEKRA vom 10. Mai 2017, in dem insoweit auf S. 17 ausgeführt ist: „Früher bestehende Fehleinschätzungen des Wirkungsprofils der Drogen und die mit dem Konsum verbundenen Risiken bestehen inzwischen nicht mehr. Hierzu gehört auch, dass Herr L. erkannt hat, dass bei weiter fortgesetztem Drogenkonsum das Risiko des Verlustes an Verhaltenskontrolle besteht, sicherlich auch hinsichtlich der Entscheidung, ein Kraftfahrzeug zu führen.“

Unter Zugrundelegung dieser fachlichen Einschätzung konnte die Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners davon ausgehen, dass der Antragsteller die zum Führen eines Kraftfahrzeuges erforderliche Eignung nicht (mehr) besitzt, nachdem dieser den von den Gutachtern zwingend für erforderlich erachteten Drogenverzicht nur ca. anderthalb Jahre nach der Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis wieder aufgegeben und durch seine Fahrt unter Cannabiseinfluss am 26. November 2018 belegt hat, dass sich auch das gutachterlicherseits aufgezeigte Risiko eines Verlustes an Verhaltenskontrolle – auch – hinsichtlich der Entscheidung ein Kraftfahrzeug zu führen, realisiert hat.

Dem steht nicht entgegen, dass zwischen der Erstellung des DEKRA-Gutachtens vom 10. Mai 2017 und dem nunmehr anlassgebenden Vorfall am 26. November 2018 etwas über anderthalb Jahre liegen und bis zu der Zustellung der Ordnungsverfügung am 23. März 2019 mehr als ein Jahr und zehn Monate vergingen. Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass dieses Gutachten wegen des Zeitablaufs oder aus anderen Gründen nicht mehr aussagekräftig und damit nicht mehr verwertbar wäre.

Soweit der Antragsteller geltend macht, dass eine Cannabisabstinenz von Rechts wegen nicht generelle Voraussetzung der Fahreignung bzw. eines positiven medizinischpsychologischen Gutachtens ist, ist dieser Vortrag zwar zutreffend; ihm kommt aber im konkreten Fall des Antragstellers keine Relevanz zu. Mit seinem weiteren, unter dem 15. Juli 2019 erfolgten Vorbringen, es habe damals ein „besonders strenges“ Abstinenzerfordernis bestanden vor dem Hintergrund „früheren Regelkonsums“, wohingegen aktuell allenfalls Gelegenheitskonsum gegeben sei, stellt er die Aussagekraft des DEKRA-Gutachtens für die genannten Zeitpunkte ebenfalls nicht durchgreifend in Frage. Denn es ist nicht ersichtlich, dass sich die Ausgangslage vor Erstellung des Gutachtens vom 10. Mai 2017 wesentlich anders dargestellt hätte als die Situation vor der Zustellung der Ordnungsverfügung. Ein bei der Gutachtenerstellung bestehender regelmäßiger (Cannabis-)Konsum ergibt sich weder aus dem medizinischpsychologischen Gutachten noch aus dem Verwaltungsvorgang. Zudem lag dem medizinischpsychologischen Gutachten vom 10. Mai 2017 ebenfalls eine vorherige Abstinenzphase zugrunde. Es ist auch nicht anzunehmen, dass bei der Zustellung der Ordnungsverfügung am 23. März 2019 ein Gelegenheitskonsum nur noch in einem so geringen Ausmaß vorgelegen hätte, dass im Gegensatz zu dem Gesetzesverstoß vom 26. November 2018 ein Überschreiten des THC-Grenzwerts von 1,0 ng/ml ausgeschlossen gewesen wäre. Entsprechendes lässt sich schon nicht dem Beschwerdevortrag entnehmen. Es ist auch nicht erkennbar, dass die in dem Gutachten vom 10. Mai 2017 beschriebene Drogengefährdung in der Zeit zwischen der Cannabisfahrt am 26. November 2018 und der Zustellung der Ordnungsverfügung am 23. März 2019 (nachhaltig) entfallen wäre. Dies ergibt sich namentlich nicht aus dem (in Kopie vorgelegten) forensischtoxikologischen Befund vom 10. Oktober 2019. Soweit danach eine sechs Zentimeter lange Haarsträhne des Antragstellers unauffällig war, spricht dies für einen Verzicht auf Cannabiskonsum (erst) seit Anfang April 2019.

Auch die von den Erfolgsaussichten der Klage losgelöste Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs überwiegt sein privates Interesse an der vorläufigen Beibehaltung bzw. Nutzung seiner Fahrerlaubnis. Zwar ist mit der sofortigen Durchsetzung der Entziehungsverfügung ein erheblicher und letztlich nicht wieder gutzumachender Verlust an persönlicher Mobilität für den Antragsteller verbunden. Von der nötigen Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen kann angesichts der am 13. Juni 2016 und am 26. November 2018 begangenen Verstöße gegen § 24a Abs. 2 StVG und der nach dem medizinischpsychologischen Gutachten vom 10. Mai 2017 nötigen stabilen Drogenabstinenz jedoch nicht ausgegangen werden. Angesichts des Risikos, das von einem (womöglich) ungeeigneten Kraftfahrzeugführer für Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer ausgeht, ist es in Abwägung der widerstreitenden Interessen nicht verantwortbar, dem Antragsteller bis zur definitiven Klärung seiner Fahreignung vorerst die weitere Verkehrsteilnahme zu erlauben. Das gilt auch dann, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis ein Arbeitsverhältnis des Antragstellers gefährden sollte.

Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2017 – 16 B 390/17 -, juris, Rn. 29.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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