Skip to content
Menü

Ordnungswidrigkeiten im Strassenverkehr

Übertretungen im Strassenverkehr: was Sie wissen sollten.

Der Strassenverkehr ist in Deutschland ein wichtiges Thema. Jeden Tag werden tausende Ordnungswidrigkeiten im Verkehr begangen – von Fahrradfahrern, Autofahrern und Fußgängern. Im Straßenverkehr gibt es durchaus Potenzial für Verstöße, welche natürlich eine entsprechende Sanktion bzw. Strafe für den Verkehrssünder nach sich ziehen. Entscheidend hierbei ist, um welche Art des Verstoßes es sich überhaupt handelt. In der gängigen Praxis gehören dabei die Ordnungswidrigkeiten zu den häufigsten Verstoßarten, wobei viele Verkehrsteilnehmer im Zusammenhang mit den Ordnungswidrigkeiten überhaupt keine Kenntnis über die Hintergründe haben. Gleichermaßen verhält es sich auch dahingehend, welche Handlungsmöglichkeiten es für den vermeintlichen Verkehrssünder im Zusammenhang mit dem Ordnungswidrigkeiten-Vorwurf überhaupt gibt.

Als Ordnungswidrigkeit wird stets eine sogenannte Rechtsverletzung geringfügiger Natur angesehen. In der gängigen Praxis zieht eine Ordnungswidrigkeit dementsprechend auch lediglich eine Geldbuße nach sich.

Die rechtliche Definition der Ordnungswidrigkeit

Die rechtliche Grundlage für die Ordnungswidrigkeit an sich stellt das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) dar, wobei die rechtliche Definition dieser Verstossart in dem § 1 OWiG genau erklärt wird. Gem. dieses Paragrafen definiert der Gesetzgeber die Ordnungswidrigkeit als vorwerfbare sowie rechtswidrige Handlung, welche den entsprechenden Gesetzestatbestand dergestalt verwirklicht, als dass die reine Ahnung in Form einer Geldbuße als zulässig anzusehen ist.

Praxisbeispiele für Ordnungswidrigkeiten von Autofahrern in dem Straßenverkehr

Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr
Welche Ordnungswidrigkeiten gibt es im Strassenverkehr und was ist das Bußgeld? | Hier erfahren Sie alles über Ordnungswidrigkeiten im Strassenverkehr und wie man sich gegen einen Bußgeldbescheid wehrt. (Symbolfoto: Marco Ritzki /Shutterstock.com)
  • Überschreitungen der maximal zulässigen Geschwindigkeit
  • Halteverstöße
  • Parkverstöße
  • Abstandsverstöße
  • die Handynutzung als aktiver Autofahrer im Straßenverkehr
  • der Rotlichtverstoß
  • Haltelinienverstöße
  • die Alkoholfahrt
  • die Missachtung des Überholverbots

Im Zusammenhang mit den alkoholisierten Fahrten müssen stets die geltenden Promille-Grenzen beachtet werden. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich im Bußgeldkatalog sehr genau festgelegt, welche Strafen bei einer Alkoholfahrt drohen können. Es gibt zudem auch Ordnungswidrigkeiten, die sich sehr schnell zu einer Straftat entwickeln können. Überdies muss auch erwähnt werden, dass nicht nur Fahrer von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr eine Ordnungswidrigkeit begehen können. Auch Fahrradfahrer sowie Fußgänger können durch das eigene Verhalten eine Ordnungswidrigkeit begehen und dementsprechend eine Strafe erhalten.

Praxisbeispiele von Ordnungswidrigkeiten, welche von Fahrradfahrern oder Fußgängern begangen werden können

  • Fußgänger laufen auf der Fahrbahn, obgleich es einen Fußgängerweg gibt
  • Fahrradfahrer befahren die Fahrbahn, obgleich es einen Fahrradweg gibt
  • Rotlichtverstöße
  • die Schnellstraße oder Autobahn wird betreten, obwohl diese Stelle nicht dafür vorgesehen ist
  • ein Bahnübergang wird trotz der geschlossenen Schranke von einem Fußgänger oder Fahrradfahrer passiert

In der gängigen Praxis überqueren Fußgänger nicht selten eine Straße, auch wenn die Fußgängerampel auf Rot gestellt ist. Die meisten Menschen denken, dass es sich hierbei um ein sogenanntes Kavaliersdelikt handeln. Obgleich sich diese Menschen des falschen Verhaltens auch im Hinblick auf die Vorbildfunktion für Kinder und Jugendliche durchaus bewusst sind, ist das Bewusstsein, dass diese Verhalten auch von dem Gesetzgeber bestraft werden kann, nur zu häufig nicht vorhanden.

Zahlreiche weitere Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeit

Es gibt eine wahre Vielzahl von Verhaltensmustern, welche letztlich im Alltag nur zu häufig zu beobachten sind. Den meisten Menschen ist der Umstand überhaupt nicht bewusst, dass ein derartiges Verhalten von dem Gesetzgeber als Ordnungswidrigkeit angesehen wird. Ein gutes Beispiel hierfür ist die illegale Abfallentsorgung oder auch die Lärmbelästigung im Straßenverkehr. Unzählige Autofahrer konsumieren während der Autofahrt eine Zigarette und werfen den aufgerauchten Zigarettenstummel einfach aus dem Fenster. Dies wird von den Autofahrern als vermeintliche Kleinigkeit aufgefasst, erfüllt jedoch bereits den Tatbestand der illegalen Abfallentsorgung und ist dementsprechend als Ordnungswidrigkeit anzusehen. Gleichermaßen verhält es sich auch mit der grundlosen Betätigung der Autohupe. Ein derartiges Verhalten kann unter gewissen Umständen durchaus als Lärmbelästigung und dementsprechend als eine Ordnungswidrigkeit angesehen werden.

Welche Strafen drohen bei einer Ordnungswidrigkeit?

Für eine Ordnungswidrigkeit sieht der Gesetzgeber entweder ein Verwarngeld oder alternativ ein Bußgeld vor. Hierzu muss jedoch erwähnt werden, dass sämtliche Geldstrafen unterhalb des Wertes von 55 Euro rechtlich betrachtet kein Bußgeld darstellen. Sämtliche Beträge unterhalb des Wertes von 55 Euro stellen ein Verwarngeld dar. Unter ganz bestimmten Voraussetzungen, in erster Linie im Zusammenhang mit sehr kleinen Ordnungswidrigkeiten, kann der aufnehmende Ordnungshüter anstelle eines Verwarngeldes oder eines Bußgeldes auch eine simple Verwarnung aussprechen. In derartigen Fällen muss der Verkehrssünder keine Geldstrafe bezahlen und es wird auch kein Ordnungswidrigkeitenverfahren eröffnet. In der gängigen Praxis jedoch wird das Ordnungswidrigkeitenverfahren eröffnet und es erfolgt ein Bußgeldbescheid, in welchem die Tat sowie auch die Geldbuße aufgeführt sind.

Der Empfänger des Bußgeldbescheides erhält die Gelegenheit, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Hierfür gibt es einen separaten Fragebogen, der ausgefüllt und an die ausstellende Behörde zurückgesendet werden kann. Es ist jedoch auch möglich, einfach den entsprechenden Betrag zu bezahlen. In derartigen Fällen gilt die Angelegenheit rechtlich betrachtet als erledigt.

Die Höhe des Bußgeldes ist stets abhängig von verschiedenen Faktoren. Der eigentliche Verstoß an sich sowie die Schwere von dem Verstoß in Verbindung mit den jeweiligen Rahmenumständen machen im Gesamtkonstrukt die Höhe des Bußgeldes aus. Ein wichtiges Kriterium ist hierbei der Umstand, ob durch das Verhalten des Verkehrssünders andere Verkehrsteilnehmer gefährdet wurden oder nicht. Eine Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern hat stets eine höhere Geldbuße zur Folge. Ein gutes Beispiel hierfür stellen Geschwindigkeitsüberschreitungen dar, bei welchen eine Unterscheidung zwischen einem Verstoß innerhalb geschlossener Ortschaften und außerhalb geschlossener Ortschaften vorgenommen wird. Einen guten Ansatzpunkt für die Höhe des zu erwartenden Bußgeldes stellt der Bußgeldkatalog dar, welcher im Internet sehr transparent eingesehen werden kann. Der Verkehrssünder ist dabei selbst dazu imstande, auf der Grundlage der Geschehnisse die möglichen Folgen abschätzen zu können.

Die Verjährungsfrist bei Ordnungswidrigkeiten

Der Gesetzgeber kennt im Zusammenhang mit den Ordnungswidrigkeiten eine sogenannte Verjährungsfrist von drei Monaten. Dies bedeutet, dass nach Ablauf der drei Monate in der gängigen Praxis der Verkehrssünder keinerlei Bußgeldbescheide mehr zu befürchten hat und die Tat dann rechtlich betrachtet als verjährt anzusehen ist. Es ist jedoch durchaus möglich, dass diese Verjährungsfrist einmal eine Unterbrechung erfährt. Nach einem Ablauf von maximal sechs Monaten tritt jedoch die endgültige Verjährung der Ordnungswidrigkeit ein.

Verschickt die zuständige Behörde einen sogenannten Anhörungsbogen oder es erfolgen sogenannte innerbehördliche Vorgänge, so gilt dies rechtlich betrachtet als Unterbrechung der Verjährung.

Die entsprechenden Verjährungsfristen sind gesetzlich in dem § 31 OWiG festgeschrieben. Der § 31 Abs. 1 OWiG besagt, dass eine verjährte Ordnungswidrigkeit letztlich nicht mehr behördlich verfolgt werden kann. In dem § 31 Abs. 2 OWiG sind die jeweiligen Verjährungsfristen für die Ordnungswidrigkeiten gesetzlich festgehalten. Die Dauer der Verjährungsfrist ist dabei abhängig von der Höhe der zu erwartenden Geldbuße, wobei die sechsmonatige Verjährungsfrist für sämtliche Verstöße, für die keine Geldbuße festgelegt ist, als Standard gilt. Unter gewissen Umständen ist dementsprechend jedoch für eine Ordnungswidrigkeit auch eine längere Verjährungsfrist denkbar.

Welches Rechtsmittel ist möglich?

Jeder vermeintliche Verkehrssünder, der sich mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren konfrontiert sieht, hat das gesetzliche Recht auf Rechtsmittel. Ist der Anhörungsbogen erst einmal in der Post, so besteht keinerlei Pflicht, diesen Anhörungsbogen ausgefüllt wieder an die Polizei zu übermitteln. Jeder Mensch hat in Deutschland das gesetzliche Recht zur Zeugnisverweigerung. Es besteht jedoch die Verpflichtung, entsprechende Angaben zu der eigenen Person zu machen. Zu dem Tatvorwurf an sich muss jedoch niemand eine Aussage tätigen. Wurde von den zuständigen Behörden der Bußgeldbescheid übermittelt, so besteht das gesetzlich verankerte Recht des Einspruchs. Ein derartiger Einspruch muss zwingend binnen einer Frist von 14 Tagen in schriftlicher Form an die zuständige Behörde übermittelt werden. Wird ein Einspruch eingelegt, so erfolgt eine neuerliche Prüfung des Sachverhalts im Zuge eines neuen Verfahrens.

Versäumt ein vermeintlicher Verkehrssünder die 14-tägige Frist für den Einspruch, so erlangt der Bußgeldbescheid nach dem Ablauf der Frist die Rechtskraft. Dies hat zur Folge, dass die Geldbuße von dem vermeintlichen Verkehrssünder gezahlt werden muss. Damit findet das Ordnungswidrigkeitenverfahren ein Ende.

Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid muss nicht zwingend begründet werden. Eine Begründung steigert jedoch merklich die Erfolgsaussichten des Einspruchs. Die Angabe der Gründe, warum man sich gegen den Bußgeldbescheid wehrt, sollte stets möglichst konkret erfolgen.

Wir prüfen Ihren Bußgeldbescheid

Sie haben einen Bußgeldbescheid erhalten und möchten wissen, ob Sie Einspruch einlegen können? Senden Sie uns Ihren Bescheid und wir prüfen ihn auf Fehler. Wir haben langjährige Erfahrung mit Bußgeldbescheiden und kennen die Tricks der Behörden. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir helfen Ihnen gerne weiter. Nutzen hierfür Sie unser Formular.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!