Amphetamin-Konsum: Widerspruch und Fahrerlaubnisentziehung im Fokus
Die zentrale Rechtsfrage, die in dem folgenden Urteil behandelt wird, dreht sich um die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund des Konsums von Betäubungsmitteln und die damit verbundenen Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer unbewussten Einnahme solcher Substanzen. Das Kernthema umfasst die Bewertung von Beweisen und Aussagen bezüglich der Verabreichung von Betäubungsmitteln, speziell Amphetamin, und deren Auswirkungen auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Dabei spielen Aspekte wie die Analyse von Blutproben, die Rolle der Fahrerlaubnisbehörde, die Einlegung von Widerspruch und das öffentliche Vollzugsinteresse eine entscheidende Rolle. In diesem Kontext wird auch die Bedeutung von Selbstanzeigen und die Anforderungen an die Darlegung eines glaubhaften Sachverhalts beleuchtet.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Gericht entschied, dass der Antragsteller bewusst Amphetamin zu sich genommen hat und somit seine Fahrerlaubnis zu Recht entzogen wurde, um die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten.
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
- Der Antragsteller behauptete, die in seinem Blut nachgewiesenen Betäubungsmittel ohne sein Wissen eingenommen zu haben.
- Die Polizei stellte fest, dass der Antragsteller unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stand, und die Fahrerlaubnisbehörde beabsichtigte, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen.
- Der Antragsteller legte Widerspruch gegen den Bescheid ein und behauptete, eine dritte Person habe ihm das Amphetamin verabreicht.
- Eine Selbstanzeige einer Bekannten des Antragstellers wurde vom Gericht als nicht glaubhaft eingestuft.
- Das Gericht fand das Verhalten des Antragstellers und seine Aussagen bezüglich der Verabreichung von Betäubungsmitteln nicht überzeugend und widersprüchlich.
- Die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins wurden als notwendig erachtet, um die Sicherheit im Straßenverkehr zu schützen.
- Das Gericht wertete die Aussagen des Antragstellers als verfahrenstaktische Schutzbehauptungen.
- Das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs.
Übersicht
Kontroverse um Betäubungsmittel im Straßenverkehr
Der Fall, der vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe verhandelt wurde, dreht sich um einen Fahrer, der unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln am Straßenverkehr teilgenommen hat. Die Polizei führte bei dem Antragsteller eine freiwillige Blutprobe durch, nachdem sein Verhalten auffällig war. Die Auswertung der Blutprobe ergab eine Amphetaminkonzentration von 137 ng/ml im Blutserum. Daraufhin teilte die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller mit, dass beabsichtigt sei, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies führte zu einer rechtlichen Auseinandersetzung, bei der der Antragsteller behauptete, das Amphetamin ohne sein Wissen und Wollen eingenommen zu haben.
Herausforderungen in der Beweisführung
Das rechtliche Problem in diesem Fall liegt in der Beweisführung und Glaubhaftigkeit der Aussagen desAntragstellers. Er muss einen detaillierten und glaubhaften Sachverhalt vortragen, der eine unbeabsichtigte Einnahme der Betäubungsmittel plausibel erscheinen lässt. Die Herausforderung besteht darin, dass der Vortrag von tatsächlichen Umständen in einer solchen Breite und Tiefe erfolgen muss, dass eine Rekonstruktion des Geschehensablaufs möglich wird und weitere Sachaufklärung ermöglicht.
Gerichtsurteil: Bewusste Einnahme von Amphetamin
Das Gericht entschied, dass der Antragsteller bewusst Amphetamin zu sich genommen hat. Die Begründung basiert auf der Einschätzung, dass das Vorbringen des Antragstellers bezüglich einer unbeabsichtigten Einnahme von Amphetamin durch Dritte nicht den Anforderungen an einen glaubhaften Vortrag genügt. Das Gericht wertete das Vorbringen des Antragstellers als verfahrenstaktische Schutzbehauptungen.
Weitreichende Auswirkungen der Fahrerlaubnisentziehung
Die Entscheidung des Gerichts beruht auf der Bewertung des Vorbringens des Antragstellers und der Erkenntnisse aus dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Antragsteller in dem Zeitraum vor der Abnahme der Blutprobe bewusst Amphetamin zu sich genommen hat. Die Selbstanzeige einer dritten Person, die behauptet, dem Antragsteller das Amphetamin verabreicht zu haben, änderte nichts an diesem Ergebnis.
Die Auswirkungen des Urteils sind weitreichend. Die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins dienen dem Schutz der Verkehrsteilnehmer vor erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit. Das besondere öffentliche Vollzugsinteresse an der sofortigen Vollziehung der beiden Anordnungen überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs.
Das Fazit des Urteils ist, dass der Antragsteller die Fahrerlaubnisentziehung und die damit verbundenen Erschwernisse in seiner Lebensführung hinnehmen muss, da hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist und daher von seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine erhöhte Gefahr für Dritte ausgeht.
✔ Wichtige Begriffe kurz erklärt
Was sind die Anforderungen an einen glaubhaften Sachverhalt in rechtlichen Auseinandersetzungen?
Die Anforderungen an einen glaubhaften Sachverhalt in rechtlichen Auseinandersetzungen in Deutschland hängen von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel dem Beweisstandard, den Beweismitteln und der Beweislastverteilung. Im Zivilverfahren gilt der Beweisstandard der „Abwägung von Wahrscheinlichkeiten“, das heißt, das Gericht sieht eine Tatsache als gegeben an, wenn durch einen Beweis glaubhaft gemacht wurde, dass es wahrscheinlicher ist, dass sich eine Tatsache ereignet hat als dass sie sich nicht ereignet hat.
Zulässige Beweismittel im Zivilverfahren sind unter anderem Sachverständige, Urkunden, Augenscheinsbeweis, Zeugen und in engen Grenzen auch die Parteivernehmung. Zeugenaussagen sind ein wichtiger Bestandteil der Beweisführung, und ihre Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit müssen nachvollziehbaren Kriterien entsprechen. Einzelne Aussagen einer Beweisperson können als glaubhaft oder unglaubhaft eingestuft werden, während der Zeuge selbst als Person glaubwürdig oder unglaubwürdig angesehen werden kann.
In Bezug auf die Beweislastverteilung trägt im Zivilverfahren im Allgemeinen die Partei, die ihren Anspruch durchsetzen will, die Beweislast, also der Kläger oder der Antragsteller. Wenn die Beweismittel nicht ausreichen, um das Gericht zu überzeugen oder das Gericht nicht weiß, wem es glauben soll, entscheidet es nach der Beweislast. In solchen Fällen wird die von der Partei auf diesen Sachverhalt gestützte Klage abgewiesen.
Insgesamt hängt die Glaubhaftigkeit eines Sachverhalts in rechtlichen Auseinandersetzungen von verschiedenen Faktoren ab, wie dem Beweisstandard, den Beweismitteln und der Beweislastverteilung. Zeugenaussagen spielen dabei eine wichtige Rolle, und ihre Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit müssen nachvollziehbaren Kriterien entsprechen.
Das vorliegende Urteil
VG Karlsruhe – Az.: 2 K 2644/23 – Beschluß vom 11.9.2023
Leitsätze
1. Wer behauptet, die in seinem Blut nachgewiesenen Betäubungsmittelsubstanzen ohne eigenes Wissen und Wollen eingenommen zu haben, muss deshalb einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Lichte der übrigen erkennbaren Umstände glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 17.05.2019 – 11 CS 19.308 -, juris Rn. 15 u.a.).
2. Notwendig ist stets der Vortrag von tatsächlichen Umständen in einer solchen Breite und Tiefe, aus denen die Rekonstruktion eines Geschehensablaufs möglich wird und welche gegebenenfalls die weitere Sachaufklärung durch die übrigen Beteiligten oder das Gericht ermöglichen.
3. An diesen Anforderungen an die tatsächliche Darlegungslast ändert auch der Umstand grundsätzlich nichts, dass ein Dritter wegen der Verabreichung von Betäubungsmitteln lediglich Selbstanzeige erstattet hat.
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die sofortige Vollziehung der Entziehung seiner Fahrerlaubnisse der Klassen A, B, BE, C1 und C1E.
Dem am …1969 geborene Antragsteller war seit dem …1997 bis zum 27.12.2014 Inhaber einer Fahrerlaubnis der vormaligen Klasse 3. Am 11.11.2014 gegen 11:55 Uhr wurde der Antragsteller auf der Bundesautonahn 8 einer Fahrzeugkontrolle wegen des Verdachts auf Führen eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln unterzogen. Nach den Ergebnissen der durchgeführten Blutuntersuchung führte der Antragsteller ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Amphetamin, wobei eine Wirkstoffkonzentration von 233,1 ng/ml Blutserum ermittelt wurde.
Die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts … hörte den Antragsteller mit Schreiben vom 16.12.2014 zu der beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund betäubungsmittelkonsumbedingter Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen an und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum freiwilligen Verzicht auf die Fahrerlaubnis. Der Antragsteller verzichtete in der Folge mit Schreiben vom 27.12.2014 auf die Fahrerlaubnis der Klasse 3.
Der Antragsteller wurde am 08.03.2015 in Karlsruhe erneut einer Polizeikontrolle unterzogen, in deren Verlauf bei ihm in einer szenetypischen Verpackung (gefaltetes Silberpapier) insgesamt 0,5 g Amphetamin (netto) gefunden wurden. Nach schriftlichem Bericht der eingesetzten Beamten des Polizeivollzugsdiensts habe der Antragsteller augenscheinlich unter der Einwirkung von Betäubungsmittel gestanden. Ein eingeleitetes Strafverfahren gegen den Antragsteller wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln wurde wegen geringer Schwere der Schuld gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt.
Der Antragsteller beantragte am 21.09.2016 die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B C1 und C1E. Von der Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin wurde der Antragsteller hierauf mit Schreiben vom 19.10.2016 zur Vorlage eines medizinisch–psychologischen Gutachtens zur Frage seiner Fahreignung wegen bestehender Eignungszweifel insbesondere zu der Fragestellung, ob zu erwarten sein wird, dass dieser ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln führen werde, aufgefordert.
Die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts … erteilte dem Antragsteller nach Vorlage eines entsprechenden, die Begutachtungsfrage negativ beantwortenden Gutachtens die begehrte Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 29.03.2017 erneut die Fahrerlaubnis für die Klassen A, B, BE, C1 und C1E sowie die hierin mitenthaltenen Fahrerlaubnisse.
Der Antragsteller wurde am 19.02.2023 gegen 02:53 Uhr im Stadtgebiet der Antragsgegnerin auf der Hohenzollernstraße mit Fahrtrichtung Zentrum einer polizeilichen Verkehrskontrolle unterzogen. Hierbei gab er an, weder einen Führerschein noch Ausweisdokumente bei sich zu führen. Mit den zunächst vom Antragsteller mitgeteilten Angaben zu seiner Person, …, geboren am …1968 in Pforzheim, konnte dessen Identität nicht zweifelsfrei festgestellt und auch keine Fahrerlaubnis ermittelt werden. Er wurde sodann zur Überprüfung seiner Personalien von den Beamten des Polizeivollzugsdiensts zu seiner Wohnanschrift begleitet. Dort konnten die eigentlichen Personalien des Antragstellers – gegenüber seinen Angaben zu Beginn der Kontrolle abweichend – festgestellt werden. Auf die Widersprüche angesprochen teilte der Antragsteller mit, dass … sein zweiter Vorname sei, mit dem er üblicherweise gerufen werde. Auf dem von ihm vorgelegten Reisepass fand sich nach den Mitteilungen des Polizeivollzugsdiensts der Name des Antragstellers, gänzlich ohne Angabe eines zweiten Vornamens. Aufgrund seines auffälligen Verhaltens wurde letztlich um 05:08 Uhr eine freiwillige Blutentnahme bei dem Antragsteller durchgeführt. Die Auswertung der Blutprobe ergab den Nachweis von Amphetamin im Blutserum mit einer Konzentration vom 137 ng/ml.
Die Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 25.04.2023 mit, dass beabsichtigt sei, ihm die Fahrerlaubnis aufgrund der festgestellten Betäubungsmittelkonzentration in seinem Blut während der Fahrt mit seinem Kraftfahrzeug am 19.02.2023 zu entziehen. Sie gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 09.05.2023.
Die Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin entzog dem Antragsteller mit Bescheid vom 02.06.2023 die Fahrerlaubnis der Klassen, A, B BE, C1 und C1E und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung an. Ferner ordnete sie die Abgabe des auf den Antragsteller ausgestellten Führerscheins bis zum 09.06.2023 an und ordnete auch insoweit die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte sie mit Blick auf die nach § 46 Abs. 1 FeV angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis zunächst im Wesentlichen zu den physiologischen Auswirkungen von Amphetamin im zeitlichen Zusammenhang mit der Einnahme aus. Der Konsum von Amphetamin sei beim Antragsteller im Zusammenhang mit dessen Fahrt am 19.02.2023 nachgewiesen worden. Ferner begründete sie die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Blick auf die Entziehung der Fahrerlaubnis unter Benennung privater Interessen des Antragstellers. Ferner führte sie zu dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abgabe seines Führerscheins aus, dass anderenfalls zu besorgen sei, dass der Antragsteller von dem Führerschein Gebrauch machen werde.
Der Antragsteller erhob nach seinen Angaben gegen den ihm am 10.06.2023 zugestellten Bescheid vom 02.06.2023 mit auf den 10.07.2023 datiertem Schreiben Widerspruch.
Der Antragsteller hat am 10.07.2023 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe einen Antrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, mit dem er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs begehrt. Er trägt hierzu im Wesentlichen vor, es müsse so gewesen sein, dass ihm an dem fraglichen Abend jemand in einem Lokal die Betäubungsmittel ohne sein Wissen in sein Getränk gemischt habe. Dies müsse sich wahrscheinlich ereignet haben, als er sich für einige Minuten auf die Toilette begeben habe. Eine ehemalige Freundin, Frau …, habe aus diesem Grund Selbstanzeige beim Polizeiposten Königsbach-Stein erstattet. Es diesem Grund sei der Betäubungsmittelverstoß ihm nicht zurechenbar. Auch habe er keine Ausfallerscheinungen bei sich wahrnehmen können oder müssen.
Der Antragsteller beantragt, sachdienlich gefasst, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 10.07.2023 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.06.2023 wiederherzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.
Sie trägt zur Begründung über die Ausführungen im Bescheid vom 02.06.2022 hinaus im Wesentlichen vor, der Widerspruch des Antragstellers befinde sich nicht in der von ihr gefertigten Belegakte, auch sonst sei dieser bei der Fahrerlaubnisbehörde nicht veraktet oder auffindbar. Der Antragsteller habe sich als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr erwiesen. Dies folge vorliegend bereits aus dem Umstand des einmaligen nachgewiesenen Konsums sogenannter harter Drogen, hier Amphetamin. Unter dem Einfluss des Betäubungsmittels habe er unmittelbar ein Kraftfahrzeug geführt. Die Angabe des Antragstellers, die Betäubungsmittel seien ihm ohne sein Wissen verabreicht worden, sei nicht glaubhaft. Zwar habe die Bekannte des Antragstellers Selbstanzeige erstattet. Die übrigen Umstände sprächen allerdings gegen eine Glaubhaftigkeit. Die unwissentliche Einnahme stehe im Widerspruch zu der versuchten Identitätstäuschung durch den Antragsteller gegenüber den Polizeibeamten. Zweifelhaft sei auch, dass der Antragsteller, der einen langjährigen Drogenkonsum vorzuweisen habe, von etwaigen Ausfallerscheinungen nichts gemerkt haben will. Im Falle der Ungeeignetheit sei die Fahrerlaubnis im Sinne einer gebundenen Entscheidung zu entziehen. Seinen Führerschein habe der Antragsteller noch immer nicht abgeliefert.
Dem Gericht liegt die Fahrerlaubnisakte der Antragsgegnerin zum Antragsteller vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.
II.
Der aufgrund von Auslegung nach § 88 i.V.m. § 122 VwGO sachdienlich gefasste Antrag hat keinen Erfolg.
Es sprechen nach der vom Gericht vorzunehmenden Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren überwiegende Gesichtspunkte dafür, dass der gestellte Antrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zulässig und insofern insbesondere nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 10.07.2023 gegen die aufgrund von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO kraft behördlicher Anordnung vom 02.06.2023 sofort vollziehbaren Verfügungen statthaft ist.
Der Antragsteller hat nach den vom ihm am 05.09.2023 als Originalurkunde beim Gericht eingereichten und auf den 10.07.2023 datierten Widerspruchsschreiben und eines Telefax-Sendeprotokolls mit Datum vom 09.07.2023 rechtzeitig einen Hauptsacherechtsbehelfs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.06.2023, ihm zugestellt am 10.06.2023, erhoben.
Der vom Antragsteller bewirkten Einreichung als Originalurkunden bei Gericht in postalischer Form steht § 55d Satz 1 VwGO nicht entgegen. Denn die Einreichung einer Originalurkunde als Beweismittel in Papierform auf dem Postweg wird sinnfälligerweise weder durch § 55d Satz 1 VwGO ausgeschlossen (in diesem Sinne auch Ulrich, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 44. Ergänzungslieferung März 2023, § 55d VwGO Rn. 22; Hoppe, in: Eyermann, VewGO, 16. Aufl. 2022, § 55d Rn. 2), noch steht § 86 Abs. 5 Satz 1 VwGO einer entsprechenden Einreichung eines Originals in Papierform entgegen (vgl. Ulrich, in. Ory/Weth (Hrsg.), jurisPK-ERV, Band 3, 2. Aufl. Stand: 15.12.2023, § 86 VwGO Rn. 20).
Aus diesen Gesamtumständen sprechen für das Gericht trotz des einzelnen Umstands, dass sich sowohl nach den Angaben der Antragsgegnerin als auch nachdem sich in der Fahrerlaubnisakte der Antragsgegnerin kein veraktetes Widerspruchsschreiben vom 10.07.2023 findet, im Ergebnis Überwiegendes für die (form- und fristgerechte) Einreichung des Widerspruchs. Die Antragsgegnerin ist dem vom Antragsteller vorgelegten Widerspruchsschreiben nebst Sendeprotokoll nicht mit eigenem Vorbringen entgegengetreten.
Auch angesichts des schließlich in den Blick zunehmenden Umstands, dass der Antragsteller nach dem von ihm vorgelegten Sendeprotokoll das auf den 10.07.2023 datierte Widerspruchsschreiben bereits am 09.07.2023 um 14:17 Uhr per Telefax übermittelt haben will, folgt im hiesigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht die Annahme der Unzulässigkeit des Antrags. Denn der genannte Umstand bietet allenfalls Anhalt für begrenzte Zweifel an der wirksamen Widerspruchseinreichung. Die Vordatierung eines Schreibens – hier: vom Versanddatum am 09.07.2023 auf den 10.07.2023 – führt für den Antragsteller zu keinen günstigen Folgen, da die Datierung auf den 10.07.2023 bei gleichzeitiger Einreichung am 09.07.2023 vorliegend jedenfalls die Frist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO wahrt. Sie wäre lediglich geeignet, Zweifel an der wirksamen Einreichung unter dem Gesichtspunkt der Herstellung einer verfälschten zusammengesetzten Urkunde in Form eines Faxsendeprotokolls vom 09.07.2023 in Verbindung mit einem erst später (also nach dem 10.07.2023) verfassten Widerspruchsschreiben zu nähren. Diesen Umstand weiter – gegebenenfalls durch die Erhebung von Beweis über die Frage der Echtheit des Faxsendeprotokolls vom 09.07.2023 zur Ausräumung von verbleibenden Zweifeln – aufzuklären, bedarf es vorliegend angesichts des Umstands, dass es sich um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt, in dessen Rahmen lediglich über die vorläufige Vollziehung der Verfügung vom 02.06.2023 zu entscheiden ist, nicht. Denn dem Antrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bleibt auch bei einer Entscheidung in der Sache vorliegend ohnedies der Erfolg verwehrt, weil er nicht begründet ist.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Antragsgegnerin ist rechtmäßig (1.). Bei der im Rahmen von Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durchzuführenden Interessenabwägung überwiegt vorliegend das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Suspensivinteresse des Antragstellers (2.).
1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig ergangen. Die Begründung des öffentlichen Vollzugsinteresses genügt den Anforderungen an eine Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Hinreichend ist insofern, dass die Behörde die aus ihrer Sicht bestehenden Gründe für die Anordnung des Sofortvollzuges benennt und damit zugleich dokumentiert, dass sie sich der Notwendigkeit eines – möglicherweise mit dem Interesse am Grundverwaltungsakt identischen – besonders eilbedürftigen Vollzugsinteresses bewusst gewesen ist (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.09.2011 – 10 S 625/11 -, DAR 2012, 603 = juris Rn. 4). Speziell im Fahrerlaubnisrecht, wo aufgrund des gesetzlich immanenten Bedürfnisses zur kurzfristigen Gefahrenabwehr üblicherweise Erlass- und Vollzugsinteresse weitgehend kongruent sind, bestehen keine hohen Anforderungen an den Inhalt der Begründung (OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 02.03.2011 – 10 B 11400/10 -, NJW 2011, 1985 = juris Rn. 3; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 55). Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Antragsgegnerin. Zum einen knüpft sie an die aus ihrer Sicht gegebene konkrete Ungeeignetheit des – von ihr in der Begründung namentlich benannten – Antragstellers an und gewichtet diese mit Blick auf die hieraus sich ergebenden Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer. Zum anderen differenziert sie zwischen der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Anordnung, den Führerschein abzuliefern. Aus den Erwägungen ist ferner hinreichend erkennbar, dass die Antragsgegnerin die persönliche Situation des Antragstellers wie berufliche und private Belange einzeln benannt und damit ersichtlich bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat. Ob die Erwägungen im Ergebnis ein Überwiegen des Vollzugsinteresses tragen, ist hingegen eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit
2. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen Bedenken. Das besondere öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt im Rahmen der vom Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Abwägung das private Suspensivinteresse des Antragstellers. Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt demgegenüber nicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht aus materiell-rechtlichen Gründen aufgrund der vorzunehmenden Interessenabwägung.
Das Gericht der Hauptsache kann im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO bzw. im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wiederherstellen gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Das Gericht hat dabei eine originäre Interessenabwägung vorzunehmen. Es hat dabei abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung (Vollzugsinteresse) und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs (Suspensivinteresse). Das Gewicht der gegenläufigen Interessen wird vor allem durch die summarisch bzw. vorläufig zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, aber auch durch die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits bestimmt. Bei der Abwägung auf Grund summarischer Erfolgsprüfung hat das Suspensivinteresse umso stärkeres Gewicht, je größer die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sind. Dem Vollzugsinteresse ist hingegen umso größeres Gewicht beizumessen, je weniger Aussicht auf Erfolg der Rechtsbehelf hat. In der Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverfassungsgerichts, ist geklärt, dass Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet, nicht mehr korrigierbare Nachteile, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit wie möglich auszuschließen. Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist. Geltung und Inhalt dieser Leitlinien sind nicht davon abhängig, ob der Sofortvollzug eines Verwaltungsakts auf einer gesetzlichen oder einer behördlichen Anordnung beruht (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 21.03.1985 – 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220 = juris Rn. 21; Beschl. v. 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93 = juris Rn. 19). In den Fällen der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit ist aber die Wertung des Gesetzgebers zugunsten der sofortigen Vollziehbarkeit angemessen zu berücksichtigen.
Lässt sich feststellen, dass der Rechtsbehelf wahrscheinlich nicht erfolgreich sein wird, so überwiegt noch nicht automatisch das Vollzugsinteresse (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93 = juris Rn. 21; BVerwG, Beschl. v. 05.03.1999 – 4 A 7.98, 4 AR 3.98 -, NVwZ-RR 1999, 546 = juris Rn. 5). Vielmehr muss darüber hinaus ein besonderes Vollzugsinteresse bestehen, welches die einstweilige Zurückstellung des Suspensivinteresses des Betroffenen rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.04.2010 – 1 BvR 2709/09 -, NJW 2010, 2268 = juris Rn. 12; BVerwG, Beschl. v. 05.11.2018 – 3 VR 1.18 -, Buchholz 442.10 § 3 StVG Nr. 19 = juris Rn. 24; vgl.). Dieses ist mit dem – etwaigen – besonderen Suspensivinteresse des Betroffenen abzuwägen (vgl. hierzu Hoppe, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2019, VwGO § 80 Rn. 93). Das Suspensivinteresse überwiegt, wenn dem Betroffenen durch den Vollzug irreparable Schäden oder sonstige unzumutbare Folgen drohen, z. B. wenn durch die negative Entscheidung im Eilverfahren (und den Vollzug der angefochtenen Verfügung) die Erfolgsaussichten der Hauptsache und/oder persönliche, wirtschaftliche und soziale Beziehungen unzumutbar gefährdet würden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93 = juris Rn. 22). Umgekehrt besteht an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts, an dessen Rechtmäßigkeit ernstliche Zweifel bestehen, in der Regel kein öffentliches Interesse. (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.06.2009 – 9 S 938/09 -, VBlBW 2009, 391 = juris Rn. 1; Beschl. v. 12.11.1997 – 9 S 2530/97 -, VBlBW 1998, 186 = juris Rn. 6; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 21.02.2002 – 10 AS 02.348 -, NVwZ 2002, 1268 = juris Rn. 3; Beschl. v. 09.03.1999 – 3 CS 98.3596 -, NVwZ-RR 2000, 35 = juris Rn. 20; vgl. auch VG Karlsruhe, Beschl. v. 10.12.2020 – 2 K 5102/20 -, juris Rn. 45, 73 ff., zu einer Konstellation des gleichwohl überwiegenden Vollzugsinteresses).
a) Die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers in Ziffer 1 des Bescheids vom 02.06.2023 erweist sich nach der mit Blick auf die Erkenntnismöglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gebotenen vorläufigen Prüfung der Rechts- und summarischen Prüfung der Sachlage (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.02.2018 – 1 VR 11.17 -, juris Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.12.2022 – 14 S 3815/21 -, EnWZ 2023, 137 = juris Rn. 85; VG Karlsruhe, Beschl. v. 18.07.2022 – 2 K 399/22 -, juris Rn. 30) als voraussichtlich rechtmäßig.
Die auf § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV als gesetzliche Grundlage zu stützende und auch formell nicht zu beanstandende Entziehung der Fahrerlaubnis begegnet in materiell-rechtlicher Hinsicht voraussichtlich keinen Bedenken.
aa) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV schließt die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung aus. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg schließt bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen – wie der von Amphetamin (vgl. Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG) – im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, ohne dass es darauf ankommt, wie hoch die zugeführte Wirkstoffkonzentration war oder ob eine Fahrt unter Betäubungsmitteleinfluss erfolgte. In der Rechtsprechung der anderen Oberverwaltungsgerichte wird diese Auffassung geteilt (zum Ganzen vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 07.04.2014 – 10 S 404/14 -, NJW 2014, 2517 = juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, Beschl. v. 09.06.2016 – 11 CS 16.942 -, juris Rn. 12). Nach Nr. 3 der Vorbemerkung zur der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV gilt diese Bewertung für den Regelfall.
Um ohne weitere Ermittlungen in Form der Anforderung eines Zeugnisses über das Ergebnis einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (vgl. hierzu § 3 Abs. 1 Satz 3 StVG i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG und §§ 11 bis 14 FeV) die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen annehmen zu können, muss im Sinne der eingangs genannten Rechtsprechung feststehen, dass der Betroffene eine sogenannte „harte Droge“ konsumiert hat. Die Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers muss insofern aufgrund erwiesener Tatsachen positiv festgestellt werden; die Fahrerlaubnisbehörde trägt für das Vorliegen eines Eignungsmangels – ggf. unter Einbeziehung von Mitwirkungspflichten des Betroffenen – die materielle Beweislast (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2005 – 3 C 25.04 -, NJW 2005, 3081 = juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.07.2016 – 10 S 1880/15 -, Blutalkohol 53, 490 = juris Rn. 21; Beschl. v. 13.12.2002 – 10 S 2200/02 -, VRS 105, 314).
bb) Gemessen an diesen Maßstäben hat die Antragsgegnerin die Nichteignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs voraussichtlich zu Recht angenommen.
(1) Der Konsum einer sogenannten „harten Droge“ durch den Antragsteller steht angesichts des Ergebnisses des forensisch-toxikologischen Gutachtens des Universitätsklinikums Heidelberg vom 02.03.2023 – jedenfalls für das hiesige Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – zur Überzeugung des Gerichts fest. Dieses Untersuchungsergebnis bezieht sich auf die beim Antragsteller am 19.02.2023 um 05:08 Uhr entnommene Blutprobe. Hieraus ergibt sich ein Amphetamin-Nachweis mit einer Substanzkonzentration von 137 ng/ml Blutserum. Dieser Wert liegt um mehr als das Fünffache über dem analytischen Grenzwert. Zweifel an der Gewinnung dieses Ergebnisses sind weder vom Antragsteller vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auf den Umstand, dass der Antragsteller unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Betäubungsmittelnachweises bis 02:53 Uhr am 19.02.2023 ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat, weist das Gericht ergänzend hin, wenngleich es hierauf nach den vorstehenden Maßgaben mit Blick auf den Nachweis der Nichteignung bereits nicht ankommt.
(2) Die fahreignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln setzt jedoch über den bloßen Substanznachweis im Körper des Betroffenen gerade auch den willentlichen Konsum des korrespondierenden Betäubungsmittels voraus. Die vom Betroffenen unbemerkte Verabreichung durch Dritte und daher unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln stellt jedoch nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme dar, die zudem aus der Sphäre des Betroffenen herrührt.
(a) Wer – wie der Antragsteller – behauptet, die in seinem Blut nachgewiesenen Substanzen ohne eigenes Wissen und Wollen eingenommen zu haben, muss deshalb einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Lichte der übrigen erkennbaren Umstände glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Entsprechende Behauptungen gelten lediglich dann als ausreichend für die Annahme der Fahreignung trotz erwiesenermaßen inkorporierter Betäubungsmittelsubstanzen, wenn der Betroffene überzeugend aufzeigen kann, dass ein bestimmter Dritter einen Beweggrund hatte, ihm ohne sein Wissen Betäubungsmittel zuzuführen, und dass er selbst die Aufnahme des Betäubungsmittels und deren Wirkung tatsächlich nicht bemerkt hat (st. Rspr., vgl. nur BayVGH, Beschl. v. 17.05.2019 – 11 CS 19.308 -, juris Rn. 15; Beschl. v. 19.01.2016 – 11 CS 15.2403 -, VRS 130, 104 (2016) = juris Rn. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22.03.2012 – 16 B 231/12 -, juris Rn. 6; Sächsisches OVG, Beschl. v. 14.12.2012 – 3 B 274/12 -, LKV 2013, 180 = juris Rn. 5; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 04.10.2011 – 1 M 19/11 -, NZV 2012, 358 = juris Rn. 8, jeweils m.w.N.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.07.2016 – 10 S 1880/15 -, Blutalkohol 53, 490 = juris Rn. 28, allgemein zu den Anforderungen an die Darlegung von Lebenssachverhalten aus der eigenen Sphäre).
Wenngleich dem Adressaten einer Fahrerlaubnisentziehung bei der Darlegung und der Glaubhaftmachung des Lebenssachverhalts, insbesondere sofern es sich um einen über mehrere Stunden andauernden Zeitraum handelt, keine minutengenaue Protokollierung des Geschehens abzuverlangen ist, erfordert dies gleichwohl eine in sich geschlossene, insgesamt erschöpfende und detailreiche Schilderung. Notwendig ist damit der Vortrag von tatsächlichen Umständen in einer solchen Breite und Tiefe, aus denen die Rekonstruktion eines Geschehensablaufs möglich wird und welche gegebenenfalls die weitere Sachaufklärung durch die übrigen Beteiligten oder das Gericht ermöglichen.
Bei Bewertung anhand dieser Maßstäbe gelangt das Gericht unter Würdigung des Vorbringens des anwaltlich vertretenen Antragstellers sowie nach den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu gewinnenden Erkenntnissen zu dem Schluss, dass der Antragsteller in dem Zeitraum vor der Abnahme der Blutprobe am frühen Morgen des 19.02.2023 bewusst Amphetamin zu sich genommen hat. Das Vorbringen des Antragstellers zu seiner Behauptung, eine Einnahme von Amphetamin sei ohne sein Wissen und Wollen durch Dritte herbeigeführt worden, genügt nicht den vorstehend ausgebreiteten Anforderungen an einen erschöpfenden widerspruchsfreien und insgesamt glaubhaften Vortrag.
(b) Der Antragsteller hat insofern lediglich sinngemäß angegeben, das von ihm inkorporierte Amphetamin müsse ihm durch einen Dritten während seines Aufenthalts in einem – nicht näher bezeichneten – Nachtlokal oder Diskothek in sein Getränk gegeben worden sein. Dies sei wahrscheinlich geschehen während er sich zur Toilette begeben habe. Darüber hinaus hat der Antragsteller als in Frage kommenden Person seine ehemalige Freundin … benannt, die Selbstanzeige bei der Polizei wegen dieser vorgeblichen Verabreichung von Amphetamin an den Antragsteller beim Polizeiposten Königsbach-Stein erstattet habe.
Der mitgeteilte Lebenssachverhalt genügt insgesamt nicht den vorstehend ausgeführten Anforderungen der Rechtsprechung an das Vorbringen zu dem Sachverhalt der vorgeblichen Verabreichung von Amphetamin durch eine bestimmte dritte Person. Dies folgt für das Gericht zunächst aus dem Umstand, dass die Angaben des Antragstellers zu dem Verlauf des fraglichen Abends, der (wohl) mit dem Besuch einer Diskothek verbunden gewesen sein soll, oberflächlich und geradezu holzschnittartig ausfallen. Er. benennt zu weiten Teilen des vorgeblichen Verlaufs der Nacht vom 18. auf den 19.02.2023 überhaupt keine konkreten Vorgänge und erschöpft sich, soweit konkrete Gesichtspunkte angesprochen werden, zu verschiedenen Detailfragen völlig im Vagen und Ungefähren. So hat der Antragsteller offen gelassen, in welchem Nachtlokal bzw. Diskothek sich die Verabreichung an ihn hätte ereignet haben können und ob er sich in der Gesellschaft der Frau … an jenem Abend lediglich in einem oder mehreren Lokalen aufgehalten haben will. Ferner lässt der Antragsteller das Gericht mit seiner Schilderung völlig im Unklaren darüber, wie häufig er sich an dem in Rede stehenden Abend aus der vorgeblichen Gesellschaft der Frau … begeben haben will, um sich zur Toilette zu begeben und zu welchen Zeiten dies in etwa erfolgt sein soll. Bereits diese Auslassungen in der Schilderung des Antragstellers zu wesentlichen Details zum Rand- und teils auch zum Kerngeschehen seines Vortrags sorgen für sich genommen dafür, dass die weitere Aufklärung, gegebenenfalls durch die Suche nach Zeugen des vorgeblichen Vorgangs der Beimischung von Substanzen in ein Trinkgefäß des Antragstellers schlechterdings unmöglich ist.
In ersichtlichem Widerspruch zu der behaupteten völligen Unkenntnis des Antragstellers von der Einnahme von Amphetamin steht ferner der Umstand, dass dieser bei der Polizeikontrolle am 19.02.2023 kurz vor 03:00 Uhr – nach dem Dafürhalten des Gerichts angesichts der aktenkundigen Umstände der Polizeikontrolle bewusst – falsche Personalien angegeben hat, um eine Überprüfung zu erschweren oder gar zu vereiteln. Hätte der Antragsteller wie von ihm behauptet keine Kenntnis von einer Betäubungsmitteleinnahme gehabt, wäre kein Grund für ein solches Verhalten ersichtlich. Das Verhalten des Antragstellers deutet für das Gericht auf das Ziel hin, die Feststellung seiner Personalien und damit in der Folge die Vornahme von Ermittlungsmaßnahmen wie etwa einer Blutentnahme hinauszuzögern und dadurch durch Zeitablauf zu seinen Gunsten zu beeinflussen oder gar völlig zu vereiteln. Dieses Verhalten lässt sich einzig dahingehend plausibel erklären, dass der Antragsteller durchaus Kenntnis von seinem physiologischen Zustand zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle gehabt hat. Auch insofern hat der Antragsteller – auch auf die Antragserwiderung mit sinngemäß entsprechenden Einwendungen hin – überhaupt keine Angaben gemacht, die dazu beitragen könnten, sein Verhalten verständlich in den Zusammenhang der Vorgänge in der Nacht vom 18. auf den 19.02.2023 einzuordnen.
Zudem hat der Antragsteller im Hinblick auf das Verhältnis der Amphetamin-Einnahme und die spätere Teilnahme an Straßenverkehr in keiner Weise Ausführungen dazu gemacht, welche eigenen Körperwahrnehmungen sich im fraglichen Zeitraum angesichts der physiologischen Wirkungen von Amphetamin ergeben haben. Dies hätte insbesondere deshalb nahegelegen, weil sowohl die eingesetzten Beamten des Polizeivollzugsdiensts wie auch der zur Blutentnahme hinzugezogene Arzt Dr. med. … nach deren jeweiligen schriftlichen Aufzeichnungen durchaus äußere Anzeichen eines Betäubungsmittelkonsums beim Antragsteller feststellen konnten. Entsprechend geschärfte Körperwahrnehmungsfähigkeiten beim Antragsteller liegen auch deshalb denkbar nahe, da bei ihm nach Aktenlage bereits frühere intensive Erfahrungen mit dem Konsum von Betäubungsmitteln und insbesondere auch Amphetamin vorhanden sind. Auch aus diesem Grund erscheint es völlig fernliegend, dass der Antragsteller keinerlei Angaben zu Wahrnehmungen machen können sollte, wenn er ohne eigenes Wissen Betäubungsmittel in der bei der Blutuntersuchung festgestellten Dosis verabreicht bekommen hätte.
(c) An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass der Antragsteller angegeben hat, Frau … habe Selbstanzeige erstattet.
(aa) Auch zur Aufklärung dieser Umstände im hiesigen vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist initial eine – dem Vorbringen des Antragstellers nicht zu entnehmende – umfassende und widerspruchsfreie Schilderung der zugrunde liegenden Tatsachenvorgänge in der bereits zuvor genannten [s.o. (a)] Qualität erforderlich. An dem Umstand, dass es sich bei den Geschehensabläufen im Zusammenhang mit einer vorgeblichen Fremdverabreichung um ein originär in der Erkenntnissphäre des Betroffenen handelt, ändert der Vortrag einer bloßen Selbstanzeige eines Dritten im Ergebnis noch nichts. Fehlen über eine Selbstanzeige hinaus weitere Anhaltspunkte wie etwa einer hieraus folgenden strafgerichtlichen Verurteilung des Dritten, so ist es auch in diesem Fall zuvörderst Sache des Inhabers der Fahrerlaubnis, Angaben zur Aufklärung zu liefern, auch um dem Gericht die Würdigung der Tragfähigkeit einer (bislang bloßen) Selbstbezichtigung eines Dritten zu ermöglichen. Anderenfalls fehlt es auch insofern an der dem Inhaber der Fahrerlaubnis möglichen und zumutbaren Darlegung der aus seiner Sphäre stammenden tatsächlichen Umstände.
Dies gilt vorliegend jedenfalls deshalb, da sich aus dem vom Antragsteller benannten bloßen Umstand einer Selbstanzeige der Frau … mitnichten ein von ihm gefolgertes Schuldeingeständnis gleichsam logisch zwingend ergibt. Denn als allgemein ebenso möglicher und keineswegs lebensfremder Geschehensablauf erscheint neben der vom Antragsteller behaupteten Verabreichung durch Frau … auch eine wissentliche Einnahme durch den Antragsteller bei gleichzeitiger unwahrer Selbstbezichtigung durch Frau …. Es handelt sich dabei lediglich um einen von mehreren gleichermaßen möglichen Geschehensabläufen. Die Ermittlungen des Gerichts beim Polizeiposten Königsbach-Stein und beim Polizeirevier Pforzheim-Nord haben ergeben, dass eine Selbstanzeige durch Frau … erstattet worden sei und dort unter der Vorgangsnummer ST …/2023 geführt werde. Konkrete Ermittlungsergebnisse wurden dem Gericht von dort nicht mitgeteilt. Einzige zu gewinnende Erkenntnis war der Umstand, dass Frau … nach Stellung der Selbstanzeige und Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachte der gefährlichen Körperverletzung durch Vergiftung (vgl. § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB) die Aussage verweigert habe und nunmehr anwaltlich vertreten sei. Ein staatsanwaltschaftliches Aktenzeichen wurde nicht mitgeteilt.
(bb) Das Vorbringen des Antragstellers im Zusammenhang mit der Selbstanzeige der Frau … genügt nicht den Darlegungsanforderungen, da es ersichtlich lückenhaft und nicht frei von inneren wie äußeren Widersprüchen ist.
Der Antragsteller hat bereits über den Umstand, dass es sich bei dieser um eine „ehemalige Freundin“ gehandelt habe, hinaus keinerlei weitergehende Angaben zu einem etwaigen (früheren) Näheverhältnis oder – angesichts der Bezeichnung als „ehemalig“ den Gründen der Beendigung dieses Verhältnisses – gemacht. Indessen sind die Grundlagen des Verhältnisses der beiden zueinander jedenfalls im hiesigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch das Vorbringen des Antragstellers selbst aufzuklären, da dieser hierüber in erster Linie originäre Kenntnisse hat. Nach dem vagen und einsilbigen Vorbringen des Antragstellers bleibt die – ihn möglicherweise entlastende – etwaige Motivlage der Frau … im hiesigen Verfahren völlig im Dunkeln. Es hätte sich in der Lage des Antragstellers geradezu aufgedrängt, das Verhalten der Frau … an dem betreffenden Abend nachträglich zu hinterfragen und etwaige ihm auffallende Besonderheiten mitzuteilen. Nichts dergleichen hat der Antragsteller getan. Für das Gericht steht nach den völlig spärlichen Angaben des Antragstellers noch nicht einmal mit hinreichender Sicherheit fest, ob es sich bei einer der beiden Begleiterinnen des Antragstellers bei der Verkehrskontrolle am 19.02.2023 um 02:53 Uhr um Frau … gehandelt haben kann. Es besteht nach dem Vorbringen des Antragstellers noch nicht einmal ein belastbarer Anhalt dafür, dass er überhaupt in der besagten Nacht gemeinsam mit ihr Zeit verbracht hat. Die vorgebliche Täterschaft der … erscheint demgemäß nachgerade beliebig und vom Antragsteller auch lediglich vage behauptet. Der Antragsteller lässt zudem völlig offen, wann er nachträglich von der Verabreichung von Amphetamin in der Nacht vom 19.02.2023 Kenntnis erlangt haben will und ob und in welcher Form im Nachgang der Fahrt vom 19.02.2023 noch Kontakt zwischen den beiden bestanden hat. Auch in der äußeren Betrachtung des Geschehens ist überhaupt nicht erkennbar und ersichtlich widersprüchlich, aus welchem Grund Frau … dem nach den Erkenntnissen des Gerichts deutlich älteren Antragsteller heimlich Amphetamin hätte verabreichen sollen, um sich sodann – möglicherweise – im Anschluss als Beifahrerin zu ihm ins Fahrzeug zu begeben. Insofern handelt es sich auch in dieser Hinsicht – auch unter nochmaliger Würdigung des Nachtatverhaltens des Antragstellers nach der Verkehrskontrolle am 19.02.2023 bis zur Blutentnahme um 05:08 Uhr an dieser Stelle – um ein insgesamt nicht plausibles und völlig ungenügendes tatsächliches Vorbringen des Antragstellers.
Das Gericht wertet das Vorbringen des Antragsgegners nach alledem und bei umfassender Würdigung der dem Gericht bekannten Umstände als verfahrenstaktische Schutzbehauptungen.
(d) Nach dem vorstehend Genannten waren weitergehende Ermittlungen des Gerichts im Hinblick auf Frau … wie auch sonst – unter Berücksichtigung des Verfahrensgrundsatzes der Amtsermittlung nach § 86 Abs. 1 VwGO – angesichts des bereits ausführlich gewürdigten Vorbringens des Antragstellers im hiesigen Verfahren nicht geboten.
(3) Das erneute Vorliegen der – nach den vorstehenden Ausführungen nicht anzunehmenden – Fahreignung des Antragstellers scheidet zum jetzigen entscheidungserheblichen Zeitpunkt aus zeitlichen Gründen von vornherein aus. Gemäß Nr. 9.5 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV ist notwendige Bedingung für die erneute Fahreignung nach einem Betäubungsmittelverstoß der Ablauf eines Zeitraums von einem Jahr in Abstinenz. Dies ist vorliegend aufgrund des Verstoßes am 19.02.2023 ersichtlich nicht der Fall. Gegenteiliges trägt der Antragsteller nicht vor.
bb) Aufgrund des Normbefehls in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG wie auch in § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist, sofern sich ein Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingende Folge. Die Entziehung in diesen Fällen ist nicht in das pflichtgemäße Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde gestellt. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Entscheidung der Antragsgegnerin als nicht vereinbar mit höherrangigem Recht, insbesondere Grundrechten des Antragstellers, erweisen könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Antragsteller wird durch die vorliegend ohne Zweifel erforderliche Entziehung der Fahrerlaubnis im Wesentlichen in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG, betroffen. Weitergehende Folgen, insbesondere negative berufliche Auswirkungen einer Entziehung der Fahrerlaubnis, trägt er nicht vor. Dieser Eingriff ist angesichts der durch seine Teilnahme als ungeeigneter – weil dabei möglicherweise unter dem Einfluss harter Drogen stehender – Kraftfahrzeugführer anderenfalls drohenden erheblichen Gefahren für hochrangige und ebenfalls grundrechtlich geschützte Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der übrigen Verkehrsteilnehmer und erhebliche Sachwerte im Ergebnis von ihm hinzunehmen.
b) Auch die Aufforderung der Antragsgegnerin im Bescheid vom 02.06.2023, den Führerschein abzugeben, erweist sich bei summarischer Prüfung der Sachlage und vorläufiger Prüfung der Rechtslage als rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 FeV, wonach nach der Entziehung der Fahrerlaubnis der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde unverzüglich abzuliefern ist. Die Vorschriften, die die Fahrerlaubnisbehörde zur Entziehung der Fahrerlaubnis ermächtigen, ermächtigen diese hiernach auch dazu, dem Betroffenen die Abgabe des Führerscheins aufzuerlegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.11.2005 – 10 S 2143/05 -, juris Rn. 9). Die Aufforderung zur Führerscheinabgabe erweist sich gleichfalls aller Voraussicht nach als rechtmäßig. Einwände gegen die Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins, die über die gegen die Fahrerlaubnisentziehung vorgebrachten Gründe hinausgehen, hat der Antragsteller nicht erhoben.
c) Vorliegend besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der beiden Anordnungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis und zur Ablieferung des Führerscheins, das auch im Rahmen der Abwägung mit dem gegenläufigen Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs überwiegt.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins bei fehlender Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr dienen dem Schutz der Verkehrsteilnehmer vor den erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit, die von ungeeigneten oder nicht befähigten Kraftfahrern ausgehen. Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer gebieten, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Ein Fahrerlaubnisinhaber muss daher den sofortigen Entzug dieser Berechtigung und damit verbundene Erschwernisse in seiner Lebensführung wie unter anderem auch negative berufliche Folgen hinnehmen, wenn – wie hier – hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist und daher von seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine erhöhte Gefahr für Dritte ausgeht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.06.2002 – 1 BvR 2062/96 -, DVBl. 2002, 1265 = juris Rn. 51 f.; BVerwG, Beschl. v. 05.11.2018 – 3 VR 1.18, 3 C 3.17 -, BayVBl 2019, 279 = juris Rn. 25; s.a. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 26.10.2022 – 3 M 88/22 -, Blutalkohol 60, 178 = juris Rn. 12; VG Schwerin, Beschl. v. 23.12.2021 – 6 B 1698/21 SN -, juris Rn. 34).
Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG sowie in Anlehnung an Nr. 46.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Gestalt seiner letzten Änderung vom 18.07.2013 (abgedruckt bei Hug, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, Anh zu § 164 Rn. 14). Aufgrund des Umstands, dass die Fahrerlaubnisklassen C1, und A des Antragstellers voneinander unabhängig sind (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 FeV), ist der Streitwert insoweit zu addieren, da von unterschiedlichen Streitgegenständen auszugehen ist. Indessen führt die zusätzlich streitgegenständliche Fahrerlaubnis der Klasse B(E) des Antragstellers zu keiner Erhöhung, da diese bereits von der Fahrerlaubnis C1(E) mitumfasst ist (zu letzterem Huppertz, in: Münchener Kommentar zum StVR, 2016, § 6 FeV Rn. 74; vgl. allgemein zur Streitwertbildung bei Fahrerlaubnissachen VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 06.04.2017 – 10 S 342/17 -, VerkMitt 2017, Nr 49 = juris Rn. 4; BayVGH, Urt. v. 07.03.2016 – 11 B 15.2093 -, juris Rn. 45). Damit ist im Ergebnis von einem doppelten Auffangstreitwert auszugehen.
Nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs ist für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der so gefundene Streitwert auf letztlich 5.000,00 EUR zu halbieren.