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Fahrerlaubnisentziehung wegen Alkoholmissbrauchs

VG München – Az.: M 26 S 16.2374 – Beschluss vom 03.08.2016

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis u.a. der Klassen A und B.

Er veranlasste im Oktober 2014 wegen Suizidgefahr einen Polizeieinsatz. Der Antragsteller wurde in seiner Wohnung nur noch bedingt ansprechbar angetroffen. Zuvor hatte er gegenüber einem Zeugen angegeben, eine Mischung aus … Schlaftabletten zu sich genommen zu haben. In der Wohnung wurden mehrere Alkoholika und ein geleertes Glas mit Pulverrückständen festgestellt. Anschließend wurde er in die Intensivstation eines Krankenhauses eingeliefert. Die Feststellung einer etwaigen Blut- oder Atemalkoholkonzentration erfolgte dabei nicht. Im November 2014 erfolgte ein weiterer Polizeieinsatz, nachdem der Antragsteller erneut Suizidabsichten geäußert hatte. Dabei wurde eine Atemalkoholkonzentration von a… mg/l festgestellt. Anschließend erfolgte eine Unterbringung im Klinikum A….

In einem Fahreignungsgutachten vom … März 2015 wurde daraufhin festgestellt, dass beim Antragsteller keine Erkrankung im Sinne von Nr. 7.5 der Anlage 4 zur FeV vorliege.

Nach Aufforderung durch die Fahrerlaubnisbehörde legte der Antragsteller ein weiteres Fahreignungsgutachten vom … Juni 2015 vor, nach dem sich die aus aktenkundigen Tatsachen begründete Annahme einer Alkoholabhängigkeit weder bestätigen noch widerlegen lasse. Als Fremdbefund verwertete das Gutachten u.a. einen Arztbrief des Klinikums A…, nach dem beim Betroffenen u.a. ein Alkoholabhängigkeitssyndrom vorliege. Dieser Arztbrief vom … November 2014 befindet sich nur unvollständig bei den Behörden- bzw. Gerichtsakten.

Mit Bescheid vom 24. Juli 2015 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis. Im anschließenden Gerichtsverfahren (M 6b S 15.3302) äußerte das Gericht Zweifel an der Verwertbarkeit des Gutachtens vom … Juni 2015. Daraufhin hob die Fahrerlaubnisbehörde den Bescheid vom 24. Juli 2015 auf.

Auf eine weitere Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde hin legte der Antragsteller ein drittes Fahreignungsgutachten vom … März 2016 vor, nach dem insbesondere nicht zu erwarten sei, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum hinreichend sicher getrennt werden könne.

Auf Basis dieses Gutachtens erließ die Fahrerlaubnisbehörde den streitgegenständlichen Bescheid vom 13. Mai 2016, mit dem dem Antragsteller erneut die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Er wurde aufgefordert, seinen Führerschein abzuliefern. Insoweit wurde für den Fall der nicht rechtzeitigen Erfüllung ein Zwangsgeld angedroht. Die sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Aufforderung zur Vorlage des Führerscheins wurde angeordnet.

Der Antragsteller ließ durch seinen Bevollmächtigten Anfechtungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben. Außerdem beantragte er,

die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 13. Mai 2016 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.

Zur Begründung wurden im Wesentlichen Bedenken gegen das Gutachten vom … März 2016 vorgetragen.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.

Er verteidigt im Wesentlichen das Gutachten vom … März 2016.

Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der weitgehend zulässige Antrag ist unbegründet. Soweit er sich gegen die Androhung eines Zwangsgelds für den Fall der Nichtvorlage des Führerscheins richtet, ist er unzulässig, nachdem der Antragsteller dieser Verpflichtung bereits nachgekommen ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Antragsgegner die Zwangsgeldandrohung noch zur Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber dem Antragsteller machen wird.

Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, die sich auch an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientiert. Danach bestehen zwar Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Entziehungsbescheids (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), eine von den Hauptsacheerfolgsaussichten unabhängige Interessenabwägung ergibt aber ein überwiegendes Vollzugsinteresse.

1. Unbegründet sind die von der Antragsbegründung vorgetragenen Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der Sofortvollzugsanordnung. Die im Bescheid insoweit angegebene Begründung entspricht den an sie gemäß § 80 Abs. 3 VwGO zu stellenden Anforderungen. Nach dieser Vorschrift ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dabei hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die der Klage und dem Widerspruch grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts angeordnet hat. An den Inhalt der Begründung sind dabei allerdings keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Eyermann/Schmidt, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80, Rn. 43). Hier hat die Fahrerlaubnisbehörde in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass die Teilnahme eines für fahrungeeignet anzusehenden Kraftfahrers am Straßenverkehr sofort und ohne Rücksicht auf die aufschiebende Wirkung etwaiger eingelegter Rechtsbehelfe unterbunden werden muss.

2. Die Hauptsacheerfolgsaussichten sind demgegenüber offen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

a) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder nur bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Legt der Betroffene ein von der Fahrerlaubnisbehörde angefordertes Gutachten über seine Fahreignung vor, kommt diesem unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Beibringungsaufforderung die Qualität eines eigenständigen Beweismittels zu (BVerwG, U.v. 18.3.1982 – 7 C 69/81 – NJW 1982, 2885; Münchner Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, Band 1, § 3 StVG, Rn. 29 m.w.N.).

Für das Gutachten und seine Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit gelten die Grundsätze, die sich aus der Anlage 4a zur FeV ergeben. Danach muss die Untersuchung vor allem unter Berücksichtigung anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze durchgeführt werden und das Gutachten muss allgemein verständlich, nachvollziehbar und nachprüfbar sein. Die Nachvollziehbarkeit betrifft die logische Ordnung (Schlüssigkeit) des Gutachtens. Sie erfordert die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde und die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen. Die Nachprüfbarkeit betrifft die Wissenschaftlichkeit der Begutachtung. Sie erfordert, dass die Untersuchungsverfahren, die zu den Befunden geführt haben, angegeben und, soweit die Schlussfolgerungen auf Forschungsergebnisse gestützt sind, die Quellen genannt werden (Münchner Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, Band 1, § 3 StVG, Rn. 30 m.w.N.).

Das Gutachten vom … März 2016 ist nicht schlüssig. Es fehlt an der nachvollziehbaren Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen bzw. an der Nachvollziehbarkeit der Schlussfolgerungen selbst. Das Gutachten folgert im Kern, dass beim Antragsteller nicht von einer Alkoholabhängigkeit ausgegangen werden könne (S. 15), dass er aber sein Alkoholproblem in der Vergangenheit verdränge und zu seinen Trinkmengen in der Vergangenheit falsche Angaben gemacht habe (S. 14). Alkohol sei vom Antragsteller wiederholt in Situationen konsumiert worden, in denen es aufgrund des Konsums, abgesehen von einer alkoholisierten Verkehrsteilnahme, zu einer körperlichen Gefährdung gekommen sei (wiederholter Suizidversuch unter Intoxikation, S. 15). Außerhalb des Straßenverkehrs sei es im Zusammenhang mit Alkoholkonsum bereits wiederholt zu Problemen mit Polizei, Gerichten oder Behörden gekommen (S. 15). Der Antragsteller verfüge nicht über eine ausreichende Fähigkeit, die von ihm konsumierten Trinkmengen nach Trinkbeginn noch zuverlässig zu steuern. Er habe in der Vergangenheit Entzugssymptome erlebt, die durch das Absetzen des Alkoholkonsums verursacht worden sein. Trotz eindeutiger und ihm selbst bekannter schädlicher Folgen des vermehrten Alkoholkonsums sei der Antragsteller nicht in der Lage, seinen Konsum einzustellen oder wenigstens angemessen zu reduzieren (S. 13/14). Im Vorfeld der Auffälligkeit könne man nach den vorliegenden Befunden also von Alkoholmissbrauch ausgehen (S. 15). Aufgrund der Vorgeschichte, des Erfahrungshintergrunds und der Befundlage sei deshalb nicht zu erwarten, dass der Antragsteller zuverlässig in der Lage sei, kontrolliert mit Alkohol umzugehen. Deshalb müsse er Alkoholverzicht üben (S. 16).

Das Gutachten schließt ohne weiteres von einem angenommenen Alkoholmissbrauch (wohl) im medizinischen Sinn auf einen solchen im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn. Ihm ist zwar zuzugeben, dass die vom Antragsteller gemachten Angaben zu seinem Trinkverhalten in der Vergangenheit weder die im Oktober 2014 erreichte Atemalkoholkonzentration von a… mg/l noch die – sollte sie denn belastbar sein – getroffene Diagnose einer Alkoholabhängigkeit im Arztbrief des Klinikums A… zu erklären vermag. Vor diesem Hintergrund ist es zutreffend, dass der Antragsteller seinen Alkoholkonsum in der Vergangenheit verharmlost. Nicht belastbar geht das Gutachten davon aus, dass es in Bezug auf den Antragsteller in der Vergangenheit bereits zu … krisenhaften Situationen aufgrund von Alkoholkonsum gekommen sei, da bei dem Vorfall im Oktober 2014 die Feststellung einer Blut- oder Atemalkoholkonzentration unterblieb. Das Gutachten vermag angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller jedenfalls im berücksichtigungsfähigen Zeitraum in der Vergangenheit nicht im Zusammenhang mit Alkohol im Straßenverkehr aufgefallen ist, nicht schlüssig darzulegen, warum es aufgrund dieser Verharmlosung und der gesicherten einen krisenhaften Situation im Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol als wahrscheinlich anzusehen ist, dass der Antragsteller zukünftig nicht zwischen dem Konsum von Alkohol einerseits und dem Führen von Kraftfahrzeugen andererseits trennen können wird. Hierfür hätte es einer ausführlicheren Auseinandersetzung mit etwaigen Vermeidungsstrategien des Antragstellers betreffend die Teilnahme am Straßenverkehr nach Alkoholkonsum bedurft. Die Aufklärung möglicher Vermeidungsstrategien beschränkt sich im Gutachten auf zwei Fragen „(Zum Trennen Trinken und Fahren): Wenn ich fahren muss, trinke ich von Haus aus nix“ und „(Perspektive des Verzichts): Dass ich halt meinen Führerschein behalten darf“. In der Bewertung der Befunde wird weder auf diese Antworten des Antragstellers, noch auf etwaige Vermeidungsstrategien unabhängig hiervon konkret eingegangen. Hinzu kommt, dass die besonderen Erfordernisse an die Begutachtung bei Personen, die ohne Führung eines Kraftfahrzeuges auffällig geworden sind, schon deshalb nicht erfüllt sind, weil es sich dabei nahezu immer um Personen handelt, die mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr außerhalb des Straßenverkehrs auffällig geworden sind. Nur bei einer solch hohen Blutalkoholkonzentration liegt in der Regel eine chronische Alkoholproblematik vor (Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, 2. Auflage 2005, Kap. 3.11.1, S. 143). Dass im Fall des Antragstellers eine Ausnahme von dieser Regel vorliegt, vermag das Gutachten nicht zu verdeutlichen. Weiter ist die Schlussfolgerung, der Antragsteller habe seinen Alkoholkonsum seit der angeblichen Diagnose des Bestehens einer Alkoholabhängigkeit im November 2014 nicht deutlich reduziert, nicht tragfähig, nachdem zwar davon auszugehen ist, dass jedenfalls die Angaben des Antragstellers zu seinem Alkoholkonsum in der Vergangenheit unzutreffend sind und daher der Verdacht nahe liegt, dass auch diejenigen Angaben zu seinem aktuellen Alkoholkonsum geschönt sind, belastbare Annahmen zum aktuellen Alkoholkonsum des Antragstellers jedoch fehlen und dieser ausweislich des Gutachtens keine körperlichen und/oder geistigen Beeinträchtigungen aufweist, die mit einem missbräuchlichen Konsum von Alkohol in Zusammenhang gebracht werden können. Schließlich ist die Annahme, der Antragsteller könne nach Beginn eines Alkoholkonsums weder dessen Dauer noch die dabei getrunkene Menge kontrollieren, durch nichts belegt. Insgesamt steht deshalb aufgrund des Gutachtens vom … März 2016 nicht belastbar fest, dass der Antragsteller zukünftig Alkoholmissbrauch betreiben wird.

b) Die Kammer hält es auch nicht für zweifelsfrei, ob die Aufforderung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens vom … Januar 2016, die zur Vorlage des Gutachtens vom … März 2016 führte, rechtmäßig ist. Sie ist gestützt auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alt. FeV. Insoweit wird in der Beibringungsaufforderung ausgeführt, von unterschiedlichen Verfahrensbeteiligten seien Hinweise auf einen problematischen Alkoholkonsum und die Notwendigkeit einer fachmännischen Behandlung gekommen. Anzeichen für einen Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn ergäben sich wegen der zu dem Polizeieinsatz im November 2014 führenden vom Antragsteller getätigten Aussage gegenüber einer Zeugin, er wolle sich dadurch das Leben nehmen, dass er mit seinem Motorrad „irgendwo dagegen rasen“ werde. Die Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alt. FeV wird zwar überwiegend als Auffangregelung für Fallgestaltungen im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch gesehen, die nicht unter die Buchst. b bis e des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV subsumierbar sind. Die die Fahreignungszweifel rechtfertigenden Tatsachen müssen dabei nicht zwingend im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, aber die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene zukünftig nicht hinreichend sicher zwischen dem Konsum von Alkohol und der Teilnahme am Straßenverkehr trennen wird (sog. mittelbarer Zusammenhang). Rechtlich gesichert ist die Anwendung der Vorschrift in erster Linie für die Fälle von Berufskraftfahrern mit hohem Alkoholkonsum und nahezu täglichem Einsatz. Ob die Voraussetzungen der Vorschrift auch im Fall der Äußerung von (ernsthaften) Suizidabsichten in alkoholisiertem Zustand einschlägig sind, ist in der Rechtsprechung bislang nicht geklärt, auch wenn der Antragsteller in diesem Einzelfall die Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr im alkoholisierten Zustand zumindest angekündigt hat. Im Verfahren zur Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes kann diese Frage jedenfalls nicht abschließend entschieden werden.

c) Es besteht jedoch der Verdacht, dass der Antragsteller alkoholabhängig ist und die Fahreignung noch nicht wiedererlangt hat (vgl. Nr. 8.3 und 8.4 der Anlage 4 zur FeV). Die belastbare Feststellung der Alkoholabhängigkeit kann sich auch aus nicht von der Fahrerlaubnisbehörde veranlassten ärztlichen Gutachten oder Feststellungen ergeben (Münchner Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, Band 1, § 3 StVG, Rn. 28 m.w.N.). Soweit sich aus dem nur unvollständig in den Akten befindlichen Arztbrief des Klinikums A… vom … November 2014 infolge des dortigen Aufenthalts des Antragstellers im November 2014 die belastbare Diagnose einer Alkoholabhängigkeit ergeben sollte, ist vor dem Hintergrund der Angaben des Antragstellers zu seinem aktuellen Alkoholkonsum davon auszugehen, dass er die Fahreignung noch nicht wiedererlangt hat, da es hierfür bereits an der Voraussetzung des einjährigen Abstinenzzeitraums fehlen dürfte, geschweige denn ein stabiler und motivational gefestigter Einstellungswandel Platz gegriffen haben kann (vgl. hierzu Münchner Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, Band 1, § 3 StVG, Rn. 40 m.w.N.). Diese Frage wird im Hauptsacheverfahren noch weiter aufzuklären sein.

Bereits jetzt wird deshalb dem Antragsteller aufgegeben, den im Gutachten vom … März 2016 genannten Arztbrief bzw. Bericht des Klinikums A… vom … November 2014 dem Verwaltungsgericht München zum Hauptsacheverfahren M 26 K 16.2373 bis spätestens 1. Oktober 2016 vollständig vorzulegen. Es fehlt die Seite 2 dieser Unterlage. Sollte der Antragsteller nicht mehr im Besitz des Briefes bzw. Berichts sein, muss er sich vom Klinikum A… eine Zweitschrift übermitteln lassen. Sollte die genannte Unterlage nicht fristgerecht beim Verwaltungsgericht München eingehen, könnte das Gericht hieraus im Wege der Beweiswürdigung Schlüsse zulasten des Antragstellers ziehen.

3. Über den hier zu entscheidenden Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist daher im Wege einer sog. reinen Interessenabwägung zu befinden. Diese hat sich in erster Linie am Schutz der am Straßenverkehr Teilnehmenden zu orientieren und fällt zulasten des Antragstellers aus. Es sind neben dem nicht von der Hand zu weisenden Verdacht auf das Bestehen einer Alkoholabhängigkeit, die zur Fahrungeeignetheit führt, auch wegen der Ankündigung des Antragstellers, einen Suizidversuch mittels des Missbrauchs eines Motorrads zu unternehmen, ernsthafte Bedenken dagegen vorhanden, dass der Antragsteller bis zur endgültigen Klärung im Hauptsacheverfahren vorläufig am Straßenverkehr teilnimmt, da von ihm mit ausreichender Sicherheit eine Gefahr für diesen ausgeht. Es kann vor dem Hintergrund des erst im Oktober 2014 unternommenen Suizidversuchs auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Ankündigung des Suizidversuchs im November 2014 nicht ernst gemeint war.

4. Da somit die sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis der einstweiligen gerichtlichen Überprüfung standhält, verbleibt es auch bei der im streitgegenständlichen Bescheid enthaltenen Verpflichtung, den Führerschein abzuliefern. Diese – im Bescheid hinsichtlich der Frist konkretisierte – Verpflichtung ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV.

5. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5, 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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