AG Düsseldorf, Az.: 150 Owi 318/14 (b)
Beschluss vom 19.12.2014
Der Kostenbescheid des Ordnungsamtes der Stadt Düsseldorf vom 28.11.2014 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
Gegen den Betroffenen ist am 15.10.2014, zugestellt am 22.10.2014, ein Bußgeldbescheid ergangen.
Mit bei Gericht am 05.11.2014 eingegangenen Schriftssatz, hat sich der Verteidiger für den Betroffenen bestellt und Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt.
Die Ermittlungen haben sodann ergeben, dass der Betroffene nicht als Fahrzeugführer in Betracht kommt. Das Verfahren ist daraufhin durch die Verwaltungsbehörde eingestellt worden.
Mit Kostenbescheid vom 28.11.2014 sind die Kosten des Verfahrens der Staatskasse, die notwendigen Auslagen des Betroffenen jedoch diesem selbst gemäß § 109 a Abs. 2 OWiG auferlegt worden.
Gegen diesen Bescheid hat der Betroffene durch seinen Verteidiger mit am 09.12.2014 eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach §§ 108, 62 OWiG zulässig. Er ist auch begründet. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen waren nicht nach § 109 a Abs. 2 OWiG diesem selbst, sondern der Staatskasse aufzuerlegen.
Zunächst bestreitet der Betroffene, vor Erlass des Bußgeldbescheids einen Anhörungsbogen erhalten zu haben. Da der Anhörungsbogen nicht per Postzustellungsurkunde versandt wurde, lässt sich nicht feststellen, ob dieser dem Betroffenen tatsächlich zugegangen ist. Des Weiteren lässt sich der Akte nicht entnehmen, dass dieser überhaupt versandt worden ist.
Mangels Nachweis der vorherigen Anhörung des Betroffenen kann ihm nicht vorgeworfen werden, er hätte den Erlass des Bußgeldbescheides durch rechtzeitiges und zumutbares Vorbringen entlastender Umstände vermeiden können.
Überdies greift die Regelung des § 109 a Abs. 2 OWiG nicht ein, wenn die Verwaltungsbehörde entlastende Umstände objektiver Art bei der ihr obliegenden Sachverhaltsaufklärung selbst hätte feststellen können (vgl. Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 15. Auflage 2009, § 109 a Rn. 7). Vorliegend hätte die Verwaltungsbehörde durch die Durchführung eines Lichtbildabgleichs die Fahrereigenschaft des Betroffenen vor Erlass des Bußgeldbescheides überprüfen können.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG, 473, 467 StPO.
Diese Entscheidung ist gemäß § 62 Abs. 2 Satz 3 unanfechtbar.