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Bemessung der Geldbuße im Bußgeldverfahren

Rechtsbeschwerde erfolgreich: Bemessung der Geldbuße auf dem Prüfstand

Das Urteil des BayObLG hebt die Entscheidung des Amtsgerichts Fürth zur Geldbuße im Bußgeldverfahren wegen formaler und inhaltlicher Fehler auf. Die Bemessung der Geldbuße durch das Amtsgericht erfolgte auf Basis eines internen Richtlinienansatzes und berücksichtigte nicht alle relevanten Umstände. Zusätzlich wurden mögliche wirtschaftliche Vorteile der Betroffenen unzureichend bewertet. Das Verfahren wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 202 ObOWi 1122/23  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Aufhebung des Urteils: Das BayObLG hebt das Urteil des Amtsgerichts Fürth aufgrund von Rechtsfehlern auf.
  2. Fehlerhafte Geldbußenbemessung: Das Amtsgericht orientierte sich an internen Richtlinien statt an den gesetzlichen Vorgaben des § 17 Abs. 3 OWiG.
  3. Mathematische Berechnung kritisiert: Die Anwendung eines mathematischen Ansatzes zur Bußgeldbemessung wird als unangemessen betrachtet.
  4. Wirtschaftlicher Vorteil unklar: Das Amtsgericht hat den wirtschaftlichen Vorteil der Betroffenen aus der Ordnungswidrigkeit nicht konkret beziffert oder belegt.
  5. Berücksichtigung der Umstände: Es fehlte an einer umfassenden Abwägung aller relevanten Zumessungskriterien.
  6. Geständige Einlassung ignoriert: Das Gericht hat die geständige Einlassung der Betroffenen nicht berücksichtigt.
  7. Rückverweisung: Das Verfahren wird für eine neue Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
  8. Unvoreingenommenheit erforderlich: Die Notwendigkeit einer unvoreingenommenen und individuellen richterlichen Bewertung wird betont.

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Die Bemessung der Geldbuße im Bußgeldverfahren ist ein zentrales Thema im deutschen Verkehrsrecht. Die Höhe der Geldbuße wird durch das Gericht festgelegt und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Dabei spielen die Schwere der Ordnungswidrigkeit und die persönlichen Umstände des Betroffenen eine wichtige Rolle.

Im Folgenden werden wir uns mit einem konkreten Urteil befassen, in dem das BayObLG die Bemessung der Geldbuße durch das Amtsgericht Fürth aufgehoben hat. Das Urteil gibt Aufschluss über die Anforderungen an die Bemessung der Geldbuße und die Bedeutung verschiedener Zumessungskriterien. Lesen Sie weiter, um mehr über dieses spannende Thema zu erfahren.

Der Fall der unzulässigen Bußgeldbemessung

In einem bemerkenswerten Fall, der vor das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) gelangte, wurde das Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 4. August 2023 aufgehoben. Im Zentrum des Falls stand die Geldbuße im Bußgeldverfahren gegen eine Person, die eine bauliche Anlage ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet hatte. Das Amtsgericht hatte eine Geldstrafe von 7.100 Euro verhängt, gegen die die Betroffene Rechtsbeschwerde einlegte. Sie forderte eine Reduzierung der Geldbuße auf maximal 1.000 Euro, während die Generalstaatsanwaltschaft die Beschwerde als unbegründet verwerfen wollte.

Kritik an der Methodik des Amtsgerichts

Das BayObLG stellte fest, dass das Amtsgericht Fürth bei der Bemessung der Geldbuße erhebliche Rechtsfehler begangen hatte. Das Gericht hatte sich nicht an den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 OWiG orientiert, sondern auf eine verwaltungsinterne Richtlinie und einen internen Bußgeldkatalog zurückgegriffen. Diese Methodik war problematisch, da sie eine mathematische Berechnung der Geldbuße in Form von prozentualen Abschlägen vornahm, was eine scheinbare Genauigkeit vortäuschte und die erforderliche individuelle Bewertung jedes Einzelfalls unterließ. Diese Praxis stand nicht im Einklang mit dem geltenden Recht, das eine schuldangemessene Ahndung auf Basis einer wertenden Gesamtbetrachtung aller relevanten Gesichtspunkte verlangt.

Umgang mit wirtschaftlichen Vorteilen

Ein weiterer Kritikpunkt betraf den angeblichen wirtschaftlichen Vorteil, den die Betroffene aus der Ordnungswidrigkeit gezogen haben soll. Das Amtsgericht hatte diesen Aspekt in seine Entscheidung einbezogen, jedoch ohne konkrete Bezifferung oder beweiswürdigende Belegung. Es ging zwar korrekterweise davon aus, dass gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil übersteigen soll, versäumte es jedoch, die Höhe und den Zeitraum dieses Vorteils festzustellen.

Vernachlässigung entscheidender Zumessungskriterien

Das Amtsgericht ließ außerdem wichtige Zumessungskriterien außer Acht, die zugunsten der Betroffenen hätten berücksichtigt werden müssen, wie ihre geständige Einlassung und die Tatsache, dass sie nicht vorbestraft war. Diese Punkte sind laut der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in ähnlichen Fällen von Bedeutung.

Rückverweisung an das Amtsgericht Fürth

Aufgrund der festgestellten Rechtsfehler hob das BayObLG das Urteil im Rechtsfolgenausspruch auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, einschließlich der Kosten des Rechtsmittelverfahrens, an das Amtsgericht Fürth zurück. Die Entscheidung des BayObLG betont die Notwendigkeit einer sorgfältigen und individuellen Beurteilung in jedem Bußgeldverfahren, insbesondere bei der Bemessung der Geldstrafe. Die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben und eine umfassende Berücksichtigung aller relevanten Umstände sind dabei unerlässlich.

Das vorliegende Urteil stellt einen wichtigen Hinweis darauf dar, wie Gerichte mit der Bemessung von Geldbußen in Bußgeldverfahren umgehen sollten, und hebt die Bedeutung der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und der Berücksichtigung aller relevanten Umstände hervor.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Wie wird der wirtschaftliche Vorteil bei der Bemessung von Geldbußen in Bußgeldverfahren berücksichtigt?

Die Bemessung von Geldbußen in Bußgeldverfahren berücksichtigt den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit erlangt hat. Gemäß § 17 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) soll die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil des Täters übersteigen. Der wirtschaftliche Vorteil kann nicht nur unmittelbar in Geld bestehen, sondern auch in einem sonstigen in Geld zu bemessenden Vorteil.

Die Grundlage für die Bemessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht. In einigen Fällen, wenn es dem Betroffenen aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht möglich ist, die Geldbuße sofort zu zahlen, können Zahlungserleichterungen gewährt werden.

Im Bußgeldbescheid soll angegeben werden, welcher Anteil an der verhängten Geldbuße der Abschöpfung des erlangten wirtschaftlichen Vorteils dient. Der erzielte wirtschaftliche Vorteil darf nicht mit Gewinnen verrechnet werden, die im Falle eines ordnungsgemäßen Verhaltens voraussichtlich eingetreten wären.

Der wirtschaftliche Vorteil errechnet sich grundsätzlich aus dem durch die Tatbegehung resultierenden Gewinn. Dieser Vorteil bestimmt im Regelfall die untere Grenze der Geldbuße. Es wird jeder in Geldbeträgen messbare wirtschaftliche Wert erfasst, der für oder durch eine mit Geldbuße bedrohte Handlung erlangt wird.

In bestimmten Fällen, wie bei kartellrechtswidrigem Verhalten, behält sich das Bundeskartellamt vor, durch abschöpfende Geldbußen oder in einem gesonderten Verfahren die durch das rechtswidrige Verhalten erlangten wirtschaftlichen Vorteile zu entziehen.

Es ist auch zu beachten, dass das Abzugsverbot für Geldbußen nicht für den Teil gilt, der den rechtswidrig erlangten wirtschaftlichen Vorteil abschöpft. Dieser Teil der Geldbuße kann unter Umständen als Betriebsausgabe abziehbar sein.


Das vorliegende Urteil

BayObLG – Az.: 202 ObOWi 1122/23 – Beschluss vom 06.11.2023

I. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 04.08.2023 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Fürth zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht verurteilte die Betroffene am 04.08.2023 wegen vorsätzlicher Errichtung einer baulichen Anlage ohne die erforderliche Baugenehmigung gemäß Art. 55 Abs. 1 i.V.m. Art. 79 Abs. 1 Nr. 8 BayBO zur Geldbuße von 7.100 Euro. Mit ihrer hiergegen gerichteten, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsbeschwerde rügt die Betroffene die Verletzung materiellen Rechts. Sie erstrebt eine Verurteilung zu einer Geldbuße von nicht mehr als 1.000 Euro. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuleitungsschrift vom 30.09.2023 beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG statthafte und auch sonst zulässige, wegen der wirksamen Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch nur noch diesen betreffende Rechtsbeschwerde der Betroffenen hat aufgrund der erhobenen Sachrüge Erfolg. Die Erwägungen zur Bemessung der verhängten Geldbuße sind in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft.

1. Das Amtsgericht ist seiner Verpflichtung zur eigenständigen Bemessung der Geldbuße unter Berücksichtigung der Grundsätze aus § 17 Abs. 3 OWiG nicht nachgekommen. Es hat sich stattdessen an einer verwaltungsinternen Richtlinie orientiert, die für die Gerichte nicht von maßgeblicher Bedeutung ist, und im Übrigen – ausgehend von dem „internen Bußgeldkatalog“ – eine mathematische Berechnung der Geldbuße in Form von im Einzelnen bezifferten prozentualen Abschlägen vorgenommen, was ebenfalls mit dem geltenden Recht, das auf eine schuldangemessene Ahndung aufgrund wertender Gesamtbetrachtung aller hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte gerichtet ist, nicht im Einklang steht (im Ergebnis ebenso: BayObLG, Beschluss vom 16.05.2022 – 201 ObOWi 483/22 = NStZ-RR 2022, 217 = ZWH 2022, 334; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.07.2017 – 1 OWi 1 Ss Bs 51/16 = NStZ-RR 2018, 27; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.11.2010 – IV-3 RBs 177/10 = DAR 2011, 15 = NZV 2011, 49 = VerkMitt 2011, Nr. 3; KK-OWiG/Mitsch 5. Aufl. § 17 Rn. 31; MüKo-StVR/Kuhli StVG § 24 Rn. 55, jew. m.w.N). Der mathematische Ansatz hinsichtlich einzelner Zumessungserwägungen spiegelt eine scheinbare Genauigkeit vor, die insbesondere wegen der ins Blaue hinein angesetzten Prozentsätze von vornherein nicht gegeben ist, und lässt überdies das Gebot der Gesamtabwägung der relevanten, für und gegen die Betroffene sprechenden Zumessungskriterien außer Acht. Das Amtsgericht hat sich bei dem Bemessungsvorgang zudem exakt an die dem Bußgeldbescheid, den der Senat zur Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmen hat (vgl. nur BayObLG, Urt. v. 16.12.2022 – 202 StRR 110/22 –, = OLGSt StGB § 315b Nr. 6 m.w.N.), zugrunde liegenden Berechnungen gehalten, sodass von einer eigenständigen richterlichen Bewertung, zu der die Gerichte verpflichtet sind, nicht die Rede sein kann.

2. Ebenfalls rechtsfehlerhaft hat das Amtsgericht bei der Bemessung des verhängten Bußgeldes auf einen wirtschaftlichen Vorteil, den die Betroffene angeblich gezogen habe, abgestellt, diesen aber bereits nicht konkret beziffert und schon gar nicht beweiswürdigend belegt.

a) Zwar geht das Amtsgericht zutreffend davon aus, dass gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen soll. Die Vorteile, die von dieser Vorschrift erfasst werden, sind solche, die spezifisch durch die Begehung der Ordnungswidrigkeit erlangt wurden. Da am 25.05.2021 die erforderliche Baugenehmigung für die Apartments aber erteilt wurde, kommen, was das Amtsgericht ebenfalls richtig erkannt hat, nur zeitliche Vorteile in Betracht, die daraus resultierten, dass die Betroffene aufgrund des vorzeitigen Baubeginns vor Erteilung der Baugenehmigung gegebenenfalls früher Mieteinnahmen erzielen konnte, als dies der Fall gewesen wäre, wenn erst nach Erteilung der Baugenehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen worden wäre.

b) Das amtsgerichtliche Urteil verhält sich indes nicht dazu, ob, in welcher Höhe und über welchen zugrunde zu legenden Zeitraum tatsächlich Vorteile in diesem Sinne erlangt wurden. Die erforderlichen Feststellungen, die allein dem Tatrichter obliegen, kann der Senat nicht durch eigene Schätzungen ersetzen, zumal sich hinreichend verlässliche Schätzgrundlagen aus dem angefochtenen Urteil nicht ergeben. Es bleibt im Dunkeln, ab wann Einnahmen aus der Vermietung erzielt wurden, welche Höhe diese erreichten und inwiefern, sollten tatsächlich nach der Fertigstellung des Bauprojekts Einnahmen erzielt worden sein, diese kausal auf den Baubeginn vor Erteilung der Baugenehmigung zurückzuführen wären.

3. Schließlich hat das Amtsgericht bestimmende Zumessungsgesichtspunkte, die zugunsten der Betroffenen zu berücksichtigen sind, nämlich die geständige Einlassung (vgl. zuletzt hierzu nur BGH, Beschluss vom 11.01.2023 – 1 StR 398/22 bei juris; 24.05.2022 – 4 StR 72/22 = NStZ 2023, 95; 01.09.2020 – 1 StR 205/20 bei juris) und den Umstand, dass sie nicht vorgeahndet ist (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 28.07.2022 – 1 StR 470/21 bei juris; Beschluss vom 27.09.2023 – 4 StR 211/23; 24.08.2023 – 2 StR 271/23; 06.06.2023 – 4 StR 133/23 – jew. bei juris; 17.01.2023 – 4 StR 229/22 = StV 2023, 384 = NStZ 2023, 408 = RuP 2023, 180), gänzlich außer Acht gelassen.

III.

Aufgrund der aufgezeigten Rechtsfehler ist das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 353 Abs. 1 StPO) und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Fürth zurückzuverweisen ist (§ 79 Abs. 6 OWiG).

IV.

Gemäß §§ 80a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Richtern.

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